Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00852
IV.2009.00852

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, ist gelernter Schreiner (Urk. 3/4). Der Versicherte war seit dem 1. Februar 2008 bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 8/24/2 Ziff. 2.9, Urk. 8/24/9-10), als er am 4. März 2008 bei der Arbeit von einem Gerüst stürzte (Urk. 8/15/142 Ziff. 4-6). Dabei zog er sich Rückenverletzungen zu und wurde arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/15/1 und Urk. 8/15/141). Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten in der Folge auf den 31. Dezember 2008 auf (Urk. 8/24/8 = Urk. 3/16).
1.2     Am 19. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/18), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/24-25) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/16) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/15).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/29-37, Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/38). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/42 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2009 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, und es seien ihm berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung zum Möbel- beziehungsweise Fensterverkäufer zu bewilligen. Eventualiter seien ihm Ausbildungskurse als flankierende Massnahmen gestützt auf Art. 7 d Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 bestellte das Gericht in Bewilligung des Gesuchs vom 10. September 2009 Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin und gewährte dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 9). Der Versicherte reichte am 3. Februar 2010 einen Nachtrag zur Beschwerde (Urk. 10) und weitere Akten (Urk. 11/1-11) ein. Die IV-Stelle verzichtete am 3. März 2010 auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Das Schreiben der IV-Stelle wurde dem Versicherten am 28. April 2010 zugestellt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18b IVG) gewährt.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 43), wobei der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 111 V 119 Erw. 1d mit Hinweis). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1).
         Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 118). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (BGE 113 V 263 Erw. 1b, ZAK 1979 S. 119 Erw. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, indem diese den Vorbescheid nicht genügend begründet habe (Urk. 1 S. 19 Ziff. 3). Darauf ist vorweg einzugehen.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 74 Abs. 2 IVV muss die Begründung des Beschlusses über das Leistungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweisen, BGE 118 V 58 Erw. 5b).
2.3     Der Vorbescheid vom 7. April 2009 betreffend berufliche Massnahmen enthielt noch keinen Einkommensvergleich (Urk. 8/30). Erst in der Verfügung vom 10. Juli 2009 wird eine Erwerbseinbusse von 6 % ausgewiesen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin übernahm dabei den in der Verfügung vom 2. Juni 2009 ermittelten Invaliditätsgrad, in welcher Verfügung sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden hatte (Urk. 8/38 S. 2), und verneinte gestützt darauf auch einen Anspruch auf Umschulung. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anlässlich des Vorbescheidverfahrens nicht auf die 20 %-Regel hingewiesen hatte, ergibt sich daraus kein Nachteil für den Beschwerdeführer, da sich dieser im vorliegenden Verfahren zu der beantragten Umschulung äussern kann.
         Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen Vorbringen im Schreiben vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/39) auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 3.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 10. Juli 2009 darauf ab, dass der Beschwerdeführer nie als Schreiner gearbeitet habe und bestimmte das Valideneinkommen anhand des im Jahr 2007 zuletzt erzielten Einkommens. Weiter ermittelte sie ein in einer Hilfstätigkeit erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 54'995.65 (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/27 S. 1 f.). Auch wenn die Beschwerdegegnerin auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 8. Juni 2009 in der angefochtenen Verfügung keinen Bezug nahm, erweist sich die vorliegende Begründung als ausreichend, da für den Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Erwägungen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid leiten liess, so dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides möglich war. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.

3.
3.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm gewünschte Umschulung zum Möbel- beziehungsweise Fensterverkäufer hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 10. Juli 2009 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 4. März 2008 diverse ungelernte Tätigkeiten als Fenster- und Servicemonteur ausgeübt (Urk. 2 S. 1 unten). Nach seiner Erwerbsbiografie habe er nie als Schreiner gearbeitet. Er habe freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet. Für den Einkommensvergleich sei daher auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (Urk. 2 S. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe mindestens während sieben Jahren als allgemeiner Schreiner und danach als Fenstermonteur gearbeitet (Urk. 1 S. 6 Mitte). Seit dem Unfall vom 4. März 2008 sei er nicht mehr in der Lage, Gewichte von über 20 kg zu tragen. Auch könne er schwere Gewichte nicht mehr über längere Zeit auf Treppen hinauf- und hinabtransportieren (Urk. 1 S. 5 Mitte). Nach seiner Entlassung per 1. Januar 2009 habe er keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden (Urk. 1 S. 5 unten). Es sei nicht richtig, dass er auf ein höheres Einkommen verzichtet habe (Urk. 1 S. 11 Mitte).
         Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe zwar reichlich Berufserfahrung in Bezug auf die Herstellung und Montage von Schreinerprodukten, besitze aber kein Diplom als Verkäufer. Er möchte deshalb eine Ausbildung zum Verkäufer (Möbel oder Fenster) absolvieren, um seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.1.1 lit. b).
3.4     Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerde weiter zu Massnahmen nach Art. 7d Abs. 1 IVG (Urk. 1 S. 18 f.). Wie er selber erwähnte (Urk. 1 S. 18 oben), besteht auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). Soweit der Beschwerdeführer um entsprechende Massnahmen ersucht, ist auf das Begehren daher nicht einzutreten.

4.
4.1         Nachfolgend ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schreiner noch arbeitsfähig ist.
         Gemäss Unfallmeldung vom 7. März 2008 fiel der Beschwerdeführer am 4. März 2008 auf einer Baustelle vom Gerüst (Urk. 8/15/142 Ziff. 4-6).
4.2     Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. März 2006 bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 8/18/1 Ziff. 1.2).
         Dr. A.___ nannte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 8/18/1-3 = Urk. 11/10, die Beschwerdegegnerin vermerkte in ihren Akten als Eingangsdatum den 27. November 2008) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Diskushernie bei L5/S1 mit sensomotrischem Ausfallsyndrom, vom 4. März 2008, einen Status nach Rezidivhernie bei L5/S1, vom 28. März 2008, und einen Status nach Schädelhirntrauma mit Frontalhirnsyndrom, von 1999 (Urk. 8/18/1 Ziff. 1.1).
         Der Beschwerdeführer gebe intermittierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein an. Eine Einschränkung bestehe beim Bücken oder in die Hocke gehen. Die Kraft und Kondition seien noch stark vermindert. Der Beschwerdeführer werde bei rückenbelastenden Tätigkeiten wie in seinem aktuellen Beruf und in dem gelernten Beruf als Schreiner eingeschränkt bleiben (Urk. 8/18/2 Ziff. 1.4). Für die Tätigkeit als Fenstermonteur bestehe seit dem 15. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 8/18/2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Limitierung für das Heben von Gewichten von zirka 20 kg, ohne zeitliche Einschränkung (Urk. 8/18/2 Ziff. 1.7).
4.3     Der Beschwerdeführer war sodann vom 23. Juli bis 10. September 2008 in der Rehaklinik B.___ hospitalisiert. Med. pract. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Arbeitsorientierte Rehabilitation, Oberarzt Rehaklinik B.___, attestierten dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2008 (Urk. 3/12 = Urk. 8/15/1-7) für die Tätigkeit als Fensterbauer eine volle Arbeitsfähigkeit. Einschränkend seien aktuell eine Limitierung der zu hantierenden Gewichte auf maximal 35 kg zu beachten, ohne wiederholtes Besteigen von Leitern oder Treppensteigen, insbesondere mit Lasten. Ab dem 15. September 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Bei einem weiterhin positiven Heilungsverlauf sei eine weitere Leistungssteigerung auf das volle Arbeitspensum innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate zu erwarten (Urk. 8/15/2 oben).
4.4     Dr. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte in einer Stellungnahme vom 28. Januar 2009, der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben seit dem Sturz vom 4. März 2008 an einer zweimal operierten Diskushernie. Nach dem Bericht der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 7. Oktober 2008 resultiere zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % am gleichen Arbeitsplatz, wobei innert drei bis sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erreichen sei (Urk. 8/28 S. 4 unten). Zusammenfassend liege ein Gesundheitsschaden mit den von Seiten der Ärzte der Rehaklinik B.___ genannten und durch die Hausärztin vorgegebenen Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer könne mit Bezug auf die letzte Arbeitsstelle wesentliche Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Für die bisherige Tätigkeit liege daher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall vor. In einer wechselbelastenden, leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne häufige Bewegungen des Rumpfes (Neigen, Drehen) sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/28 S. 5 oben).
4.5     Gemäss dem Nachtrag zur Beschwerde vom 3. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer im Oktober 2009 erneut eine Stelle als Schreiner angetreten, wobei er die Tätigkeit wegen starker Rückenschmerzen bereits nach drei Tagen wieder habe abbrechen müssen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1).
         Nach einem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 26. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer drei Tage nach Antritt der Stelle extreme Schmerzen im Lumbalbereich mit Intensitäten von 8 von 10 auf der VAS-Schmerzskala mit lumboradikulärer Ausstrahlung verspürt. Der Beschwerdeführer dürfe Gewichte bis höchstens 30 kg heben. Als Schreiner sei es schwierig, zum Beispiel beim Montieren von Türen, diese Anweisung einzuhalten (Urk. 11/4 S. 2 oben).

5.      
5.1         Gestützt auf die medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er noch Gewichte bis höchsten 30 kg heben und tragen darf, als Schreiner beziehungsweise als Fenstermonteur nicht mehr arbeitsfähig ist.
5.2     Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gelernten Schreiner, der in den letzten Jahren als Fenstermonteur gearbeitet hat. Vor dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers erscheint es nicht als sachgerecht, diesen auf ein in einer Hilfstätigkeit zu erzielendes Einkommen zu verweisen. Die angenommene Hilfstätigkeit lässt sich gerade nicht mit der gelernten Tätigkeit als Schreiner vergleichen (vgl. BGE 124 V 112 Erw. 3 c). So ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem Minderverdienst in der Funktion als Hilfsarbeiter begnügt hat. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer jahrelang als Schreiner tätig (Urk. 3/5-7), und ist auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fenstermonteur mit seinem erlernten Beruf nahe verwandt. Damit kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig einer minderbezahlten und weniger qualifizierten Tätigkeit zugewendet.
         Namentlich vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Fenstermonteur ein Einkommen zu erzielen, welches zunächst wesentlich über den tabellarischen Durchschnittslöhnen für Hilfsarbeiten lag. Bei der G.___ AG erzielte er in den Jahren 2002 bis 2004 (auf ein Jahr hochgerechnete) Löhne zwischen Fr. 61'969.-- und Fr. 63'644.--, bei der H.___ AG in den Jahren 2004 und 2005 noch einen solchen von rund Fr. 58'500.--. Dass er sich nach einer Periode der Arbeitslosigkeit dann zu einem etwas tieferen Lohn bei der Y.___ GmbH anstellen liess, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass er seinem gelernten Beruf den Rücken kehrte und fortan nur noch minderbezahlte Hilfsarbeitertätigkeiten ausführen wollte (Urk. 8/16/1-2).
         Wohl ist der laut Gesamtarbeitsvertrag massgebenden Mindestlohn von Fr. 5'022.-- (bzw. Fr. 65'286.-- pro Jahr) für einen Schreiner-Monteur nur 6.4 % höher als der statistische Durchschnittslohn für eine einfache und repetitive Tätigkeit (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 S. 26 Tabelle TA1) angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2009 sowie die Nominallohnentwicklung von 2.1 % bis ins Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 9-2010 S. 98 Tabelle B9.2 und S. 99 Tabelle B10.2) in der Höhe von Fr. 61'386.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021). Doch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Alter von erst 39 Jahren noch eine lange Periode der Arbeitstätigkeit vor sich hat und mit seiner absolvierten Lehre als Schreiner eine ganz andere Einkommensentwicklung zu gewärtigen hat denn als Hilfsarbeiter. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die langfristigste Einkommensschere die 20%-Schwelle schon bald erreicht haben wird. Damit ist die massliche Voraussetzung für die Gewährung der Umschulung gegeben.
         Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Hilfsarbeiter den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen in der Regel stärker ausgesetzt sind als qualifizierte Mitarbeiter mit Beraufsausbildung. Für den 39jährigen Beschwerdeführer sind die Erwerbsaussichten als Verkäufer auf längere Sicht als wesentlich besser anzusehen als in einer blossen Hilfstätigkeit. Dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Einkommen als Schreiner verzichtet hätte, wie die Beschwerdegegnerin meint (Urk. 2 S. 2), lässt sich gestützt auf die Akten nicht belegen. Auf den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich kann daher nicht abgestellt werden.
5.3     Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Voraussetzungen für die beantragte Umschulung zum Möbel- beziehungsweise Fensterverkäufer erfüllt sind.
         Nachdem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur beziehungsweise als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist, ist die beantragte Umschulung notwendig. Die Umschulung zum Möbelverkäufer erweist sich sodann auch als geeignet und angemessen, da der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung die während seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Fachkenntnisse im Verkauf einbringen kann. Anhaltspunkte, wonach es an der subjektiven oder objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen könnte, bestehen nicht.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Umschulung zum Möbelverkäufer erfüllt sind, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Dr Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

7.
7.1     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.2     Der von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli mit Eingabe vom 6. September 2010 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 21 Stunden 30 Minuten und Fr. 108.40 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
         Angesichts der zu studierenden knapp 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der relevanten Teile der Beschwerdeschrift vom 10. September 2009, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und dem Umstand, dass die Ergänzung vom 3. Februar 2010 zum grössten Teil irrelevante Vorbringen enthält sowie unter Hinweis auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung für Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
        
        
Das Gericht erkennt:
1.         Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2009 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung zum Möbelverkäufer hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Dr. Caterina Nägeli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).