Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Juli 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren B.___, meldete sich wegen eines am 30. März 1999 in der rechten Schulter erlittenen Verhebetraumas am 22. November 2000 zum ersten Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung/betriebliche Beratung, eventuell eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit oder eine Rente (Urk. 7/1). Nach der Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. März 2000 eine bis 30. Juni 2002 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/35 sowie "Verfügungsteil 2", Urk. 27). Mit Einsprache vom 19. August 2003 beantragte der Versicherte eine höhere Rente und ein Absehen von einer Befristung (Urk. 7/53). Diese Einsprache wurde am 13. Oktober 2003 abgewiesen (Urk. 7/67). Inzwischen hatte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. August und 12. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 2003 eine unbefristete ganze Rente gewährt (Urk. 7/57 und Urk. 7/63 sowie "Verfügungsteil 2", Urk. 7/48). Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 erhob A.___ am 5. November 2003 Beschwerde und beantragte höhere Renten und die Ausrichtung derselben auch im Zeitraum vom Juli 2002 bis April 2003 (Urk. 7/71/3-14). Mit Urteil vom 27. Dezember 2005 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/102).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Versicherten durch die C.___ (C.___) polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 7. Februar 2007, Urk. 7/130, Beilagen 1-3, Urk. 7/125-127). Diese erachtete die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Gastwirt - abgesehen von reinen Büro- und Verwaltungsarbeiten im Umfang von 50 % - als nicht mehr zumutbar. Für sämtliche Tätigkeiten ohne allzu grosse Belastungen für den Nacken- und Schulterbereich wie auch der oberen Extremitäten, ohne Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe von mehr als 5 kg, in Brusthöhe von mehr als 2 kg, ohne Arbeiten über Kopf, mit Möglichkeit zur Vermeidung von repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen im oberen Rumpfbereich, ohne die Notwendigkeit zur Bedienung von schweren Maschinen und Geräten, attestierten die Experten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Realisierung auf Halbtage gelegt werden müsse. Diese Einschränkung bestehe seit dem ersten Schultertrauma vom 30. März 1999, mit Ausnahme einer jeweils auch für adaptierte Tätigkeiten zu attestierenden vollen Arbeitsunfähigkeit für 6 Monate nach der Operation vom 20. Mai 1999, sowie retrospektiv bezüglich der Dauer jeweils nicht exakt einzuschätzender Arbeitsunfähigkeiten von Wochen bis maximal 6 Monaten nach den Operationen vom 13. Oktober 2000, 15. Mai 2003 und 9. November 2005 (Urk. 7/130 S. 26). Nach zusätzlichen ergänzenden erwerblichen Abklärungen (vgl. insbesondere Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. Juni 2007, Urk. 7/145) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juli 2007 ab 1. März 2000 eine ganze und ab 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2003 eine halbe Rente in Aussicht und hielt zusätzlich fest, über den weiteren (zukünftigen) Anspruch auf eine IV-Rente würde zu einem späteren Zeitpunkt ein separater Entscheid ergehen (Urk. 7/148). Die entsprechenden Rentenverfügungen ergingen am 13. Dezember 2007 (Urk. 7/160/1-6 sowie "Verfügungsteil 2", Urk. 152/1-3) und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Bezüglich des zukünftigen Anspruchs setzte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Januar 2009, Urk. 7/169; Einwand vom 12. Februar 2009, Urk. 7/171) - mit Verfügung vom 13. August 2009 die laufende ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2009 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/178 sowie "Verfügungsteil 2", Urk. 7/177).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 11. September 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 28. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 7. Dezember 2009 (Urk. 11) und dem Verzicht auf Duplik vom 5. Januar 2010 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 weitere Beweismittel ein (Urk. 18/1-33). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte ihre zuletzt mit Verfügungen vom 26. August und 12. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 2003 zugesprochene unbefristete ganze Rente auf den Arztbericht vom 11. Juli 2003 von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 7/40/1-13) gestützt, welcher unter Beilage weiterer Arztberichte und unter Hinweis auf eine am 15. Mai 2003 durchgeführte Operation an der rechten Schulter prognostisch für 12 Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte dabei auf ein Wiederaufleben der Invalidität durch dasselbe Leiden erkannt und eine Revision im August 2004 vorgesehen (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. August 2003, Urk. 7/46).
2.2 Beim Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand seit Erlass der zuletzt mit Verfügungen vom 26. August und 12. September 2003 zugesprochenen ganzen Rente aus. Sie begründete im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/166 S. 4 f.) sowie im Vorbescheid vom 20. Januar 2009 (Urk. 7/169) die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente damit, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sein Geschäft per E.___ aufgegeben hatte, durch die Vermietung der sich weiterhin in seinem Besitze befindenden Liegenschaften ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt habe. Gemäss Unterlagen der Ausgleichskasse, die am 18. September 2008 eine Aktennotiz zur Verfügung gestellt habe, habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2005 ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt und es sei davon auszugehen, dass er weiterhin ein Einkommen wie in den Jahren 2004 und 2005 erzielen könnte, welches Einkommen als Invalideneinkommen zugrunde zu legen sei. Das Valideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006, Tabelle 7, Ziffer 37, gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Anforderungsniveau 3, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung) und ermittelte dadurch einen Invaliditätsgrad von 40 %. Nachdem der Beschwerdegegner im Einwand gegen den Vorbescheid - unter Beilage seiner Steuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 - geltend gemacht hatte, dass ab 2007 keine selbständigen Einkommen mehr deklariert worden seien und die früheren Angaben auf Falschdeklarationen beruht hätten (Urk. 7/174), berechnete die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der für das Jahr 2008 unter der Ziffer 5.4 der Steuererklärung deklarierten Differenz zwischen Mietzinseinnahmen und Mietzinsaufwendungen, ermittelte dabei einen Invaliditätsgrad von 45 % (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. August 2009, Urk. 7/175) und verfügte entsprechend.
2.3 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, der Ertrag aus der Untervermietung gehe direkt an seine Ehefrau (Urk. 1), und reichte mit der Replik (Urk. 11) Belege ins Recht, woraus hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Untermietverträge abgeschlossen hatte (Urk. 12/1-2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung ist in vielerlei Hinsicht mangelhaft, weshalb sich deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung als unumgänglich erweist (vgl. Erw. 1.3 und nachfolgend). Dabei wird die Beschwerdegegnerin Folgendes zu beachten haben:
3.2 Die Aktenlage ergibt kein klares Bild bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Rahmen seiner unter der F.___ "G.___" geführten Restaurantbetriebe, die er H.___ aufgegeben hatte, selbständigerwerbend wäre, oder er umgekehrt den Betrieb auch so hätte aufgeben müssen. Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. Juni 2007 (Urk. 7/145) hatte der Beschwerdeführer die Betriebe bis zum Zeitpunkt seines Unfalls im März 1999 seit zwei Jahren geführt. Er erzielte in seinen per Ende Juni 1998, 1999 und 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahren jeweils einen Gewinn zwischen Fr. 26'259.-- und Fr. 49'885.--, demgegenüber im Zeitraum Mitte 2000 bis Ende 2001 einen Verlust von Fr. 62'752.--. Ob dieser Verlust hauptsächlich mit der Behinderung des Beschwerdeführers zusammenhängt, kann weder schlüssig bejaht noch verneint werden, nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 2000 noch weitere Geschäftsräume hinzugemietet hatte und der Nettoertrag sowie der Bruttogewinn gegenüber den einjährigen Vorperioden überproportional gestiegen war, mithin das Unternehmen sich auch nach dem Unfallereignis vom März 1999 noch im Aufbau befand. Bei einem sich im Aufbau befindenden Unternehmen können naturgemäss den wenigen und sich zugleich erheblich unterscheidenden Abrechnungsperioden in der Regel keine verlässlichen Angaben über den hypothetischen zukünftigen Geschäftsverlauf entnommen werden. Immerhin kann in casu festgehalten werden, dass - nachdem die letzte Abrechnungsperiode mit erheblichem Verlust geendet hatte, der sich nicht ohne Weiteres alleine auf die reduzierte Arbeitskraft des Beschwerdeführer zurückführen lässt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass das Unternehmen ohne Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers weiterbestanden hätte. Selbst wenn von Letzterem ausgegangen würde, liesse sich bei derart unklaren betrieblichen Erfolgschancen eine plausible Annahme über die Höhe des dabei hypothetisch im Zeitverlauf erzielten Valideneinkommens kaum treffen.
Ist nun aber von einer Betriebsaufgabe auch im Gesundheitsfall auszugehen, ist beim Valideneinkommen in Rechnung zu stellen, welches Einkommen der Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbender heute erreichen würde. Dabei erscheint es angebracht, die Berücksichtigung desjenigen unselbständigen Erwerbseinkommens, das zu erzielen der Beschwerdeführer vor der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen war, zumindest in Erwägung zu ziehen. Ausweislich der Akten verdiente der Beschwerdeführer nämlich im Zeitraum von 1991 bis Oktober 1996 - jeweils gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt - als Unselbständigerwerbender jeweils mehr als Fr. 65'000.-- (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 7. Dezember 2000, Urk. 7/3/3-4), so dass fraglich ist, ob er sich nach der Betriebsaufgabe im Gesundheitsfall mit dem von der Beschwerdegegnerin anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 55'395.88 (Urk. 1) begnügt hätte oder hätte begnügen müssen.
Die Beschwerdegegnerin wird demnach neu zu ermitteln haben, welchen Verdienst der Beschwerdeführer als unselbständig Erwerbender nach Betriebsaufgabe mutmasslich erzielt hätte, wäre er gesund geblieben. Dieser Verdienst wird als Teil des Valideneinkommens zu berücksichtigen sein.
3.3
3.3.1 Was die Einnahmen aus der Untervermietung der Betriebsräumlichkeiten der im Jahre I.___ aufgelösten F.___ anbelangt (vgl. Handelsregisterauszug unter www.zefix.ch), ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren Begründung und Nachweis schuldig geblieben, dass es sich dabei um selbständigen Erwerb handelt. Weder die Aktennotiz vom 18. September 2008 (Erw. 2.2) noch der in der angefochtenen Verfügung erwähnte rechtskräftige Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2008, woraus hervorgehen soll, dass der Ertrag aus der Vermietung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln sei, liegen bei den Akten.
Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich zumindest ihre Akten zu vervollständigen haben.
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einkünfte aus der Untervermietung seien nur seiner Frau und nicht mehr ihm zuzurechnen, da die Untermietverträge auf ihren Namen lauten, dringt er bei gegebener Aktenlage nicht durch. Vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht und der in Art. 21 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Möglichkeit, die Leistung zu verweigern oder zu kürzen bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Verschlimmerung des Versicherungsfalls - und als solche wäre das gegenleistungslose Sich-Entledigen von Verdienstmöglichkeiten allenfalls zu werten - , müsste der Beschwerdeführer plausibel begründen können, weshalb ihm als ehemaligem J.___ und Hauptakteur der im Jahr I.___ aufgelösten F.___ im Unterschied zu den Jahren 2003 bis 2006 nicht mehr die Hälfte an den Mietzinseinnahmen zustehen sollen.
Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben haben, sich dazu zu äussern.
3.3.3 Soweit es sich bei den Mietzinseinnahmen um einen selbständigen Erwerb handelt, wäre der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Anteil nicht nur - wie es die Beschwerdegegnerin getan hat - beim Invaliden-, sondern auch beim Valideneinkommen anzurechnen, da aufgrund der Betriebsaufgabe auch im Gesundheitsfall (vgl. Erw. 3.2) anzunehmen ist, dass dieser selbständige Verdienst so oder so anfallen würde.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat es - mit Blick auf das Gutachten der C.___ vom 7. Februar 2007, welches dem Beschwerdeführer für reine Büro- und Verwaltungsarbeiten eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bescheinigte (Sachverhalt Erw. 1.2) - versäumt, zu erwägen, ob dem Beschwerdeführer auf der Seite des Invalideneinkommens nebst Mietzinseinnahmen als selbständigem Erwerb aufgrund der medizinischen Aktenlage zusätzlich ein unselbständiger Verdienst anzurechnen wäre.
Auch diese Frage wird die Beschwerdegegnerin noch zu klären und dabei gegebenenfalls eine seit Erstellung dieses Gutachtens eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. vom Beschwerdeführer eingereichte Arztberichte, Urk. 18/27-30) zu berücksichtigen haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Abweichung von Art. 61 Bst. a ATSG in Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht je nach Verfahrensaufwand im Rahmen von 200-1000 Franken zu erhebenden Gerichtskosten, welche vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).