Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00856
IV.2009.00856

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1961 geborene X.___ arbeitete seit 1987 als Hilfsmechaniker in der Y.___ (Urk. 7/19). Er leidet seit Oktober 1995 an chronifizierten, perinealen inguinalen und urethralen Schmerzen bei chronischer Prostatitis. Im Jahr 1997 unterzog er sich einer linksseitigen Leistenoperation und im Juli 2001 erfolgte eine Teilresektion der Prostata. Diese Eingriffe vermochten die Beschwerden nicht zu beeinflussen, deren Ursache bis anhin trotz eingehender fachärztlicher Abklärungen nicht eruiert werden konnte (Urk. 7/135 S. 9-10). Ab 24. September 1999 wurde der Versicherte krankgeschrieben (Urk. 7/19 S. 1). Auf die am 13. November 2000 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/18) hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 29. Juli 2002 (Urk. 7/56-58) ab 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2002 eine ganze und anschliessend eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu. In Gutheissung der gegen die Befristung der ganzen Rente erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/75) die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Diese holte bei Dr. med. Z.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, den Bericht vom 21. April 2004 (Urk. 7/82), bei der Urologischen Klinik des A.___ das Gutachten vom 28. Juni 2004 (Urk. 7/84) und bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7/94) ein. Aufgrund dieser Abklärungen hielt die IV-Stelle daran fest, dass dem Versicherten ab November 2001 eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit zu 50 % zumutbar sei, weshalb sie ihm mit Verfügungen vom 1. April 2005 wiederum ab 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2002 eine ganze und ab 1. März 2002 eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/106 und Urk. 7/104).
1.2     Im April 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/130). Nach dem Beizug von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2007 (Urk. 7/131, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, vom 21. Mai 2007 (Urk. 7/132), Dr. med. E.___, Spezialarzt für Urologie, vom 12. Juli und 8. November 2007 (Urk. 7/135 und Urk. 7/140) sowie der Klinik J.___ vom 24. September 2007 (Urk. 7/139) gab sie beim F.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/142-148). Gestützt auf das F.___-Gutachten vom 12. September 2008 (Urk. 7/154) verfügte die IV-Stelle am 28. Juli 2009 (Urk. 2) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/159-169), in dessen Rahmen sie beim F.___ die ergänzende Stellungnahme vom 24. März 2009 (Urk. 7/167) einholte, die Aufhebung der halben Rente auf Ende des dem Verfügungserlass folgenden Monats.

2.         Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, mit Eingabe vom 11. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Sodann beantragte er, die mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 (Urk. 11) wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 damit, gemäss dem interdisziplinären Gutachten des F.___ vom 12. September 2008 bestehe rheumatologisch keine somatische Diagnose mit Krankheitswert. Deshalb sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 2002, die aufgrund des Gutachtens der MEDAS-K.___ vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/29) sowohl auf psychischen als auch auf somatischen Diagnosen beruht habe, eine erhebliche Verbesserung des gesamten Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, eine im Hinblick auf eine Rentenrevision notwendige Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weil Befund und Diagnose des F.___-Gutachtens und diejenigen des Gutachtens von Dr. B.___ praktisch identisch seien, was das F.___ in seiner Stellungnahme vom 24. März 2009 (Urk. 7/167) auch bestätige. Als Begründung für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führe das F.___ auf, dass es die im Gutachten vom Jahr 2004 festgestellte Arbeitsfähigkeit als zu grosszügig eingeschätzt erachte. Sodann sei der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juli 2009 zu entnehmen, dass die angebliche leichte Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens auf der durch die Rechtsprechung begründeten Veränderung der Kriterien bezüglich der somatoformen Schmerzstörung beruhe (Urk. 1 S. 11 f. und S. 13).

3.
3.1     Strittig ist, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Rentenverfügungen vom 1. April 2005 (Urk. 7/106-107) ergangen sind. Soweit die Beschwerdegegnerin sinngemäss davon ausgeht, als Vergleichsgrundlage sei auf den Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2002 und damit auf den den Rentenverfügungen vom 29. Juli 2002 (Urk. 7/56-58) zugrunde liegenden Sachverhalt abzustellen (Urk. 6 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden, weil diese Verfügungen durch das hiesige Gericht mit dem Urteil vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/75) aufgehoben und mit denjenigen vom 1. April 2005 ersetzt wurden.
3.2     Der ursprünglichen Rentengewährung lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden Arztberichte zugrunde:
         Die im Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2004 (Urk. 7/84) gestellte urologische Diagnose lautete auf chronisches, invalidisierendes Kleinbecken-Schmerzsyndrom. Objektiv fielen transrektal sonographisch unspezifische Prostataverkalkungen bei Status nach TUR-P (Prostataresektion) auf. Alle weiteren fachärztlichen Abklärungen (Neurologie, Rheumatologie, Gastroenterologie, Chirurgie) hätten keine konklusiven Befunde erbracht. Aktuell bestehe ein persistent massiv hypertoner, schmerzhafter Analkanal und Beckenbodentonus mit stark druckdolenter Prostatakapsel. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei äusserst schwierig zu beurteilen. Einerseits bestehe aufgrund der Befunde keine eigentliche Einschränkung hinsichtlich der Gliedmassen und der groben Kraft. Anderseits liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, das der Beschwerdeführer glaubhaft schildere. Deshalb postulierte PD Dr. med. G.___ eine sorgfältige psychiatrische Abklärung zur Prüfung des Grades der zumutbaren Schmerztolerabilität.
         Dr. med. Z.___, der den Beschwerdeführer bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung vom 7. Dezember 2001 psychiatrisch exploriert und ihm wegen eines chronischen Schmerzsyndroms bei dissoziativer Störung und ängstlich passiv abhängiger Persönlichkeitsstruktur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/29 S. 23-26), erklärte im Bericht vom 21. April 2004 (Urk. 7/82 S. 4-5) unter Hinweis auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 27. Dezember 2003 (Urk. 7/77), es sei davon auszugehen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers reaktiv auf dem Hintergrund des chronifizierten Schmerzsyndroms seit dem 17. Oktober 2001 verschlechtert habe. Dieser Auffassung widersprach Dr. B.___ im Gutachten vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7/94) und stufte den Beschwerdeführer nach wie vor als zu 50 % behinderungsangepasst (leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit intellektueller Akzentuierung) arbeitsfähig ein. In diagnostischer Hinsicht hielt Dr. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie konsekutiv eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) fest.
         Die in der Folge durch die Berufsberatung der IV-Stelle eingeleitete berufliche Abklärung des Beschwerdeführers, um die Verwertung der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit zu klären, scheiterte an seinem gedanklichen Verfangensein in seinen gesundheitlichen Problemen und Zukunftsängsten (Urk. 7/96-103).  
3.3     Die rentenaufhebende Verfügung vom 28. Juli 2009 stützte die IV-Stelle auf das Gutachten des F.___ vom 12. September 2008 (Urk. 7/154) einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2009 (Urk. 7/167) ab. Das F.___-Gutachten erging aufgrund einer internistisch-allgemeinmedizinischen, einer rheumatologischen Untersuchung und einer psychiatrischen Exploration. Das internistisch/allgemeinmedizinische Teilgutachten (Urk. 7/154 S. 9-11) beschränkt sich im Wesentlichen auf die persönliche, soziale und medizinische Anamnese. In urologischer Hinsicht fanden abgesehen von labortechnischen Blut- und Urinabklärungen sowie der klinischen Untersuchung des Unterbauchs keine weiteren Abklärungen statt. Im Rahmen der teilpsychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/154 S. 11-15) gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ an, er leide unter andauernden Schmerzen im Unterbauch mit Ausstrahlung in den Lendenbereich. Er müsse praktisch jede Stunde die Toilette aufsuchen und leide unter brennenden Schmerzen beim Wasserlösen. Er habe das Untersuchungszimmer mit etwas verlangsamtem Gang betreten. Er habe mit fester Stimme gesprochen und guten Blickkontakt aufgenommen, habe resigniert und enttäuscht gewirkt. Er sei freundlich, kooperativ gewesen und habe die gestellten Fragen sehr ausführlich und differenziert beantwortet. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Die Klagen seiner körperlichen Beschwerden seien diffus gewesen. Neben Schmerzen im Urogenitalbereich und im Bewegungsapparat habe er über den Verlust seiner Leistungsfähigkeit und seines Ansehens in der Familie, der Ehefrau gegenüber geklagt. Die Stimmung sei depressiv, Mimik und Gestik seien herabgesetzt und die affektive Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Er habe wiederholt über seine Prostatabeschwerden gesprochen sowie über nächtliche Schlafschwierigkeiten wegen Schmerzen und mehrmaliger Gänge zur Toilette. Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), denen er eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass. Die rheumatologische Untersuchung durch den fallführenden Facharzt Dr. I.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, ergab im Vergleich zu den medizinischen Vorakten keine neuen Befunde. Vielmehr bestehe eine sehr gute altersentsprechend typische Flexion der Lendenwirbelsäule mit einem Finger-Boden-Abstand nach vorne von 10 cm. Anschliessend habe der Beschwerdeführer jedoch deutliche verstärkte Beschwerden tiefsakral mit Ausstrahlungen perianal und in die Hoden beklagt. Zusammenfassend liessen sich die geschilderten Beschwerden aus rheumatologischer Sicht in keiner Art und Weise erklären, weshalb in dieser Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/154 S. 17-18).
         Aufgrund des multidisziplinären Konsensus übernahmen die Experten die psychiatrischen Diagnosen von Dr. H.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren erwähnten sie unter anderem einen chronischen Kleinbeckenschmerz unklarer Ätiologie bei anamnestisch chronischer Prostatitis (ICD-10: N41,1; N42.9; F45.8). Die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus psychischen Gründen eingeschränkt, und es sei dem Beschwerdeführer in der früher angestammten wie in jeglicher weiteren, leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit eine 70%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar, wobei er seine Arbeitszeit idealerweise auf den ganzen Tag verteilen sollte, damit er Pausen einlegen könne. Diese Bemessung gelte ab Datum des Gutachtens, wobei gegenüber 2001 eine Besserung aus psychiatrischer Sicht stattgefunden habe (Urk. 7/154 S. 18-19).
         Mit den Einwänden des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2009 (Urk. 7/163) konfrontiert erklärten die F.___-Experten in der Stellungnahme vom 24. März 2009 (Urk. 7/167), wohl stimme ihre diagnostische Einschätzung mit derjenigen von Dr. B.___ im Gutachten vom 30. Dezember 2004 überein, nicht aber die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Sie, die F.___-Experten, gingen von einer durch Dr. B.___ zu grosszügig eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit aus. Dies werde durch die tägliche Aktivität und auch dadurch belegt, dass keine schwere komorbide psychische Störung vorliege, sich die Schmerzen nicht durch eine chronische körperliche Begleiterkrankung begründen lasse und auch kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehe, ebenso wenig wie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Krankheitsprozess im Sinne einer missglückten, aber psychisch entlastenden Konfliktbewältigung.

4.
4.1     Aus somatischer Sicht übernahmen die F.___-Experten die urologische Diagnose des A.___, massen ihr jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei. Damit setzten sie sich im Widerspruch zur Beurteilung der Urologischen Klinik vom 28. Juni 2004 (Urk. 7/84), welche das chronische Kleinbecken-Schmerzsyndrom als invalidisierend gewürdigt hatte. Allein damit, dass sich PD Dr. G.___ ausserstande erachtete, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu quantifizieren, lässt sich die unterschiedliche Auffassung der F.___-Experten nicht begründen; dies um so weniger, als dem Urologen des A.___ die geschilderten Schmerzen glaubhaft schienen und er aufgrund der Literatur nicht ausschloss, dass es sich dabei um fixierte, durch Interleukine oder Zytokine übertragene chronische Reizzustände von afferenten Nerven- und Schmerzfasern handeln könnte (Urk. 7/84 S. 2). Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der F.___-Begutachtung keine fachärztliche urologische Abklärung stattfand, vermag die divergierende Beurteilung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bei identischer Diagnose nicht zu überzeugen, zumal auch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Urologie, im Attest vom 17. Juli 2007 (Urk. 7/135 S. 2) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Sodann lassen die von Dr. E.___ im J.___ veranlassten Interventionen vom 10. und 20. Februar 2007 zwecks Katheterimplantation mit einer CADD-Pumpe, auf die der Beschwerdeführer zunächst positiv angesprochen hatte (Urk. 7/135 S. 7-8), darauf schiessen, dass die urologische Problematik aus somatischer Sicht noch nicht austherapiert ist. Dafür sprechen auch die Ausführungen im Bericht der Klinik J.___ vom 10. März und 24. September 2007 (Urk. 7/135 S. 9 und 12, Urk. 7/139 S. 8-9), wonach die Indikation zur Kathetereinlage mit CADD-Pumpe gegeben sei, der Beschwerdeführer aber mit diesem Schritte noch zuwarten wolle, weil er sich überlege, doch die Prostatektomie durchzuführen. Im F.___-Gutachten findet sich zwar ein Hinweis auf diese urologischen Abklärungen und Interventionen, insbesondere auch darauf, dass auf den 8. Oktober 2008 eine Kontrolle an der urologischen Klinik des A.___ geplant sei. Insoweit trifft die Bemerkung des fallführenden Internisten und Rheumatologen Dr. I.___, aus urologischer Sicht seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen geplant, nicht zu (Urk. 7/154 S. 9). Dass der urogenitalen Schmerzproblematik nach wie vor eine dominierende Bedeutung im Krankheitsbild des Beschwerdeführers zukommt, lässt sich allein schon daraus ableiten, dass diese im Mittelpunkt sowohl im Rahmen der internistischen/allgemeinmedizinischen als auch der psychiatrischen und der rheumatologischen Abklärung durch die F.___-Experten stand (Urk. 7/154 S. 9, S. 11) und der Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat schilderte (Urk. 7/154 S. 15 f. Ziff. 4.2.1-2).
         In somatisch-urologischer Hinsicht besteht somit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts.
4.2     Wie die F.___-Experten in der Stellungnahme vom 24. März 2009 (Urk. 7/167) ausdrücklich festhielten, stimmt ihre Diagnose mit derjenigen von Dr. B.___ im Gutachten vom 30. Dezember 2004 überein. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung gegenüber der diagnostischen Erhebung durch die MEDAS-K.___ vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/29) geltend macht (Urk. 6 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden, weil jene Beurteilung wie dargelegt aus revisionsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist.
         Die gegenüber Dr. B.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte das F.___ vielmehr darauf zurück, dass es die von Dr. B.___ im Gutachten vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7/94) festgestellte Arbeitsfähigkeit als zu grosszügig erachtete. Angesichts der unveränderten Diagnose handelt es sich auch dabei um eine revisionsrechtlich irrelevante unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Wie den ergänzenden Ausführungen der F.___-Experten vom 24. März 2009 (Urk. 7/167) zu entnehmen ist, führten diese ihre divergierende Bemessung der Arbeitsfähigkeit darauf zurück, dass sie die mit BGE 130 V 352 ff. präzisierte Rechtsprechung (vorne Erw. 1.2.2), insbesondere die "Förster-Kriterien" zur Anwendung brachten. Dieses Vorgehen führt aber im Ergebnis zu einer Umgehung der mit BGE 135 V 201 ff. veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung kein hinreichender Anlass bildet, um auf eine Rentenzusprechung zurückzukommen.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung seit Erlass der Rentenverfügungen vom 1. April 2005 ausgewiesen ist, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
         Wie dargelegt, gingen sowohl die Klinik J.___ als auch der behandelnde Urologe davon aus, dass die Schmerzproblematik beim Beschwerdeführer therapeutischen Massnahmen zugänglich ist. Sodann scheiterten die Bemühungen der IV-Stelle, ihn beruflich im Sinne einer Verwertung der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit einzugliedern, an seiner Überzeugung, er sei nicht in der Lage, selbst einer körperlich leichteren Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/96-103). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG grundsätzlich nach wie vor verpflichtet ist, an allfälligen Massnahmen beruflicher Art und medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), soweit diese ihm zumutbar sind und der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilzunehmen. Eine Widersetzlichkeit gegen entsprechende Anordnungen der IV-Stelle nach vorgängiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte zur Folge, dass die weiterhin laufende Invalidenrente allenfalls nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Zukunft gekürzt oder verweigert werden könnte.

5.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, die auf Fr. 600.-- festzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).