IV.2009.00857
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war zuletzt ab 17. April 2002 als Gipser und Geschäftsführer der '___' Gipsergeschäfts GmbH tätig, wobei er diese Tätigkeit nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen am 4. November 2005 aufgab (das Geschäft wurde am 25. Juni 2007 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht ; Urk. 9/12/5-6; Urk. 9/26/1). Am 6. Dezember 2003 stürzte der Versicherte von einer Leiter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Die Y.___ als zuständige Krankentaggeldversicherung gewährte bis zum 24. Oktober 2007 Taggelder (Urk. 1). Für einen vom Versicherten im November 2005 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 6. Dezember 2003 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels Unfallkausalität (Verfügung vom 5. November 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 23. April 2007); die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2008 (Prozess Nr. UV.2007.00254) ab.
Am 22. Juni 2006 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/12). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/18-19; Urk. 9/21-34; Urk. 9/40; Urk. 9/ 42; Urk. 9/48-49) und zog die Akten der Y.___ bei (Urk. 9/34; Urk. 9/40). Gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Zentrums '___' (Z.___) vom 28. April 2008 (Urk. 9/51) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. August 2008 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 9/57) und stellte ihm die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/59). Nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 29. August 2008 (Urk. 9/61) sowie vom 7. Oktober 2008 (Urk. 9/64; Urk.9/63) und nach Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 9/67; Urk. 9/70; Urk. 9/79) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 16. Juli 2009 und mit Wirkung ab 1. November 2006 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 11. September 2009 durch Rechtsanwalt Daniel Christe Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“
Die Beschwerdegegnerin schloss am 15. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. November 2006 gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 28. April 2008 im Wesentlichen damit, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, er aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben könne, was unter Berücksichtigung eines mindestens 10%igen leidensbedingten Abzugs einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das Gutachten des Z.___ nicht abgestellt werden könne. Das orthopädische Teilgutachten sei in Zweifel zu ziehen und in psychiatrischer Hinsicht sei auf die Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Y.___ vom 27. Oktober 2006 und vom 7. Juni 2007 abzustellen. Es sei im Einklang mit der von der Y.___ anerkannten Leistungspflicht davon auszugehen, dass seit ungefähr Anfang 2007 nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe. Er habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).
3.
3.1 X.___ wurde am 6./7. Juni 2006 mittels "Funktionsorientierter medizinischer Abklärung" - die ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten beinhaltet - auf Veranlassung der Y.___ durch das Zentrum '___' (B.___) untersucht. Die Exploration ergab, dass ein arbeitsbezogen relevantes Problem in der schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter und der Nackenregion bestehe. Die Leistungsbereitschaft des Klienten sei "nicht zuverlässig". Infolge der Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Klient mehr leisten könne, als er gezeigt habe. Angesichts der beobachteten, demonstrierten funktionellen Leistungsfähigkeit sei ihm mindestens eine sehr leichte vorwiegend sitzende Arbeit ganztags zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Gipser sei der Versicherte langfristig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/34/16-17).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und seit 12. April 2006 Hausarzt des Versicherten, nannte im Bericht vom 12./13. Juli 2006 an die IV-Stelle folgende arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen (Urk. 9/27/3):
- Chronisch cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit Dezember 2003 mit:
- Multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS] mit ventraler Spondylodese C6/7
- ausgeprägter breitbasiger Diskushernie mit Spinalkanal- und foraminaler Stenose
- Osteochondrose C6/7
- atlantodentale Arthrose
- Status nach Infiltrationen Nervenwurzel C7 rechts und M. levator scapulae ohne deutliche Besserung
- Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei Sturz am 6. Dezember 2003:
- AC Gelenkserguss rechts
- Subscapularis Tendinopathia rechts
- Supraspinatustendinopathie links mit Mikroverkalkungen
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit mehreren Monaten bei
- Atemschwäche mit myofaszialen Triggerpunkten
- paravertebral und muskulus periformis rechts
- reaktiver depressiver Zustand
Er könne die Arbeitsfähigkeit nicht definitiv beurteilen, da er den Patienten erst zwei Mal gesehen habe (Urk. 9/27/4). Dieser sei zweifellos schlecht belastbar, könne sich schlecht anpassen und das Auffassungsvermögen dürfte aufgrund der Schmerzen und des psychischen Zustands ebenfalls deutlich eingeschränkt sein. Er denke, dass der Patient zur Zeit nicht arbeitsfähig sei und auch in einer angepassten Tätigkeit wohl kaum einer Arbeit nachgehen könnte (Urk. 9/27/5).
3.3 Dr. A.___ wurde von der Y.___ mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten beauftragt. Er diagnostizierte am 27. Oktober 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) bei einer leichtgradig depressiven Begleitsymptomatik. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab 1. Oktober 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine den körperlichen Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit, die in den nächsten Monaten schrittweise auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 9/34/9).
3.4 Med. pract. D.___, bei dem X.___ ab 12. Juli 2006 in Behandlung stand (Urk. 9/34/2), stellte am 6./21. Dezember 2006 zuhanden der IV-Stelle die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion gemischt mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.21/43.23), von Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit sowie von Problemen in der Beziehung zum Ehepartner sowie bezüglich eines sozialen Rollenkonflikts (Urk. 9/31/1). Der Patient sei weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig; lediglich eine Beschäftigung von etwa zwei Stunden täglich zum Pflegen von gesellschaftlichen Kontakten sei zumutbar (Urk. 9/31/4).
3.5 Laut wiederum von der Y.___ veranlasstem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 7. Juni 2007 war das Ausdrucksvermögen des Versicherten bei der Untersuchung nicht beeinträchtigt; kognitiv zeigte sich eine Verminderung der Konzentration, die in der Voruntersuchung noch nicht feststellbar gewesen war. Die Kurzzeitgedächtnisleistung - geprüft über Wort- und Zahlenspanne - war nicht beeinträchtigt, das Langzeitgedächtnis erwies sich klinisch als unauffällig, das formale Denken war kohärent, im Gespräch leicht verlangsamt, mit erheblicher Fixierung auf die körperliche Beschwerdesymptomatik und kreisend um Zukunftssorgen. Inhaltlich zeigten sich keine Hinweise auf wahnhafte, phobische oder zwanghafte Gedanken. Hinweise auf optische oder akustische Halluzinationen als Ausdruck eines psychotischen Zustandsbildes förderte die Untersuchung nicht zutage, Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens waren nicht eruierbar. Die Stimmungslage war deutlich gedrückt, eher starr, die affektive Modulationsfähigkeit vermindert. Suizidgedanken, Gefühle des Lebensüberdrusses oder konkrete Suizidabsichten wurden verneint (Urk. 9/40/3). Die Situation habe sich seit der Voruntersuchung deutlich verschlechtert; es überwiege heute eine dysphorisch depressive Grundstimmung mittelgradigen Ausmasses im Sinne einer reaktiven Depression beziehungsweise einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21). Das Beschwerdebild werde deutlich durch psychosoziale Faktoren mitbestimmt und unterhalten (Arbeitslosigkeit, Ehepartner, Verlust der Ernährerrolle, geringe soziale Integration, insbesondere mangelnde Sprachkenntnisse, geringer Ausbildungsstand mit schlechten Chancen bei der Wiedereingliederung). Der Versicherte sei in psychiatrischer und körperlicher Hinsicht deutlich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines mittelgradig ausgeprägten depressiv getönten Zustandsbildes (Urk. 9/40/4). In einer körperlich leichten ruhigen stressarmen Tätigkeit in unterstützender Atmosphäre sei nach einer psychischen Stabilisierung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess denkbar. Allerdings sei ein Vorlauf mit einer tagesklinischen beziehungsweise intensivierten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung notwendig (Urk. 9/40/5).
3.6 Dem Bericht des Sanatoriums E.___, '___', an die IV-Stelle vom 20. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass der Patient während der zehntägigen Hospitalisation arbeitsunfähig gewesen und die Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig derzeit nicht beurteilbar sei. Als psychiatrische Diagnosen nannten die verantwortlichen Ärzte den Verdacht auf eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), bestehend seit März 2007 bei der Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 9/42/1), und erhoben folgende psychopathologischen Befunde: „Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen. Ich-Störungen im Sinne von Gedankenausbreitung. Im Affekt gereizt, angespannt. Antrieb und Psychomotorik gesteigert. Im formalen Denken eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Krankheitsuneinsichtigkeit was die psychiatrischen Symptome anbelangt.“ Der Gesundheitszustand sei vermutlich besserungsfähig (Urk. 9/42/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zumutbar, die Anzahl denkbarer Stunden pro Woche könne nicht angegeben werden (Urk. 9/42/3).
3.7 Der Versicherte war vom 26. Februar bis 25. März 2006 in der Klinik F.___, Rehabilitationszentrum, im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzprogramms hospitalisiert. Mit Bericht vom 4. April 2008 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte zuhanden der IV-Stelle was folgt:
- Chronisch cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit Dezember 2003 mit:
- Hypästhesien Dermatom C4/5, Kribbel-Parästhesien C6/7 seit Juli 2005
- Multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit ventraler Spondylose C6/7, ausgeprägter breitbasiger Diskushernie mit Spinalkanal- und foraminaler Stenose, Osteochondrose C6/7, atlanto-dentale Arthrose (MRI HWS 27. Januar 2006)
- Status nach Infiltrationen Nervenwurzel C7 rechts und Mm. Levator scapulae und infraspinatus rechts ohne deutliche Besserung
- Streckhaltung der HWS mit leichter WK-Zwischenraumverschmälerung C6/7 (Röntgen HWS November 2005)
- Wirbelsäulenfehlform und -haltung mit muskulärer Dysbalance
- Ausweitungstendenz
- Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei Sturz am 6. Dezember 2003:
- AC Gelenkserguss rechts, Subscapularis-Tendopathie rechts, Supraspinatus-Tendinopathie links mit Mikroverkalkungen, keine Rupturen
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit mehreren Monaten, 100 % Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2005
- Haltungsschwäche mit myofaszialen Triggerpunkten paravertebral und M. periformis rechts
- Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) am 24. Januar 2006: unauffällig
- Arterielle Hypertonie
Der Beurteilung ist zu entnehmen, dass der Patient subjektiv unter mittelgradigen bis starken Schmerzen leide, besonders im HWS-Bereich und in den Schultern. Die Schmerzen seien durch die Befunde zu einem guten Teil erklärbar, jedoch in Intensität und vom therapierefraktären Verhalten her nicht vollständig nachvollziehbar. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Patienten und den Diagnosen, welche besonders den Therapeuten aufgefallen sei. Es sei daher von einer somatoformen Komponente beziehungsweise von einer Schmerzausbreitung auszugehen. Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei aufgrund der aktuellen Möglichkeiten und Befunde nicht gegeben; eine geregelte körperliche leichte Tätigkeit im Stundenpensum sei realistisch und aus therapeutischer Sicht wünschenswert (Urk. 9/48).
3.8 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch das Z.___ wurde der Versicherte am 30. und 31. Januar 2008 internistisch, rheumatologisch-orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Fachärzte diagnostizierten im Gutachten vom 28. April 2008 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisch intermittierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (mit/bei beginnender Osteochondrose C5/C6 und C6/C7; kernspintomographischer Osteochondrose C6/C7 und C7/Th1, insgesamt ohne Kompression neuraler Strukturen [MRI vom 3. November 2006]; intakter peripherer Sensomotorik) sowie einen Status nach wahnhafter Störung (ICD-10 F22.0) bei verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Diagnosen eines chronischen intermittierenden lokalen Thorakalsyndroms (mit/bei klinisch und radiologisch Rundrücken, Osteochondrose C7/Th1, guter muskulärer Kompensation thorakolumbal), einer chronisch intermittierenden, unklaren Schulterschmerzensymptomatik rechts (mit/bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Dezember 2003, klinisch und bildgebend nicht objektivierbaren Befunden, kernspintomographischer Supraspinatus-Tendopathie ohne klinisches Korrelat [MRI vom 19. März 2007]), eines Senkfusses, Spreizfusses, Plattfusses beidseits sowie eines metabolischen Syndroms (mit/bei Adipositas, Gemischter Hyperlipidämie; Arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2; Urk. 9/51/34).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zeigte sich im Rahmen der Exploration insgesamt ein authentisch wirkender Versicherter, der glaubhaft unter den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren leide und im April 2007 bereits mit einer wahnhaften Symptomatik reagiert habe. Vordergründig wirke der Versicherte aktuell nahezu unauffällig, augrund der Anamnese müsse jedoch von einem labilen psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden. In diagnostischer Hinsicht zeige sich aktuell eine in Remission befindliche wahnhafte Störung, die unter den andauernden psychosozialen Belastungsfaktoren aber durchaus exazerbieren könne. Bei einer Längsschnittbetrachtung und unter Berücksichtigung des labilen psychischen Gesundheitszustandes könne dem Versicherten durchaus eine gewisse Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 9/51/32).
Der „versicherungsmedizinischen Beurteilung“ ist zu entnehmen, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. In einer angepassten Tätigkeit liege aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus Sicht des psychiatrischen Fachgebiets lasse sich für jegliche Tätigkeit dauerhaft eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren, die prognostisch jedoch unter Nutzung psychotherapeutischer und -pharmakologischer Behandlungsoptionen verbesserbar erscheine (Urk. 9/51/40). Der Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit sei bezogen auf die Tätigkeit als Gipser ab Ende November 2005 nachvollziehbar. Ab Einweisung per Fürsorgerischem Freiheitsentzug in das Sanatorium E.___ im April 2007 könne aus psychiatrischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert werden, die gemäss aktuellem Begutachtungsergebnis 20 % betrage (Urk. 9/51/ 40-41).
3.9 Der Versicherte war vom 25. August bis 1. September 2008 in der Klinik für Kardiologie des Spitals H.___ hospitalisiert. Im provisorischen Austrittsbericht vom 28. August 2008 wurden die Diagnosen eines subakuten inferioren Myokardinfarkts vom 25. August 2008 bei koronarer Eingefässerkrankung, einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ II sowie einem chronischen cervicospondylogenen Schmerz-Syndrom rechts seit Dezember 2003 mit radikulärer Komponente seit Oktober 2005 gestellt (Urk. 9/63/1).
3.10 Dr. C.___ erklärte der IV-Stelle am 27. Oktober 2008, der Versicherte sei für leichte körperliche Arbeiten (kein Heben von Gewichten, keine allzu grossen körperlichen Belastungen, vorwiegend Arbeiten in sitzender Stellung) im jetzigen Zeitpunkt zu 50 %, voraussichtlich in einigen Monaten zu 100 % arbeitsfähig. Die Problematik des Patienten liege weniger im am 25. August 2008 erlittenen Herzinfarkt, von dem er sich glücklicherweise rasch erholt habe, sondern im chronischen cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und breitbasiger Diskushernie, in der Periarthropathia humerus scapularis rechts, im lumbo-vertebralen Syndrom sowie im reaktiven depressiven Zustand. Es sei im Moment seines Erachtens sehr schwierig, den Patienten für eine Arbeit zu motivieren (Urk. 9/67).
3.11 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 27. Juni 2008 hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, für die bisherige Tätigkeit bestehe seit November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit anfangs 2006 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/55/6).
4.
4.1 Das Gutachten des Z.___ vom 28. April 2008 (Urk. 9/51), auf welchem die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2009 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen beruht, äussert sich umfassend zu den somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen des Versicherten und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51/38-47). Es basiert auf eingehenden internistischen und orthopädisch-rheumatologischen (Urk. 9/51/21-25; Urk. 9/51/26-28 Ziff. 5.1) sowie psychiatrischen (Urk. 9/51/28-33 Ziff. 5.2) Untersuchungen sowie auf aktuellen Röntgenbefunden vom 30. Januar 2008 (HWS, Brustwirbelsäule und LWS ap/seitlich; Urk. 9/51/25), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 9/51/19-21) und die von ihm gemachten Angaben (Urk. 9/51/15-18), erging in Kenntnis der vorstehend (in E. 3) auszugsweise zitierten medizinischen Vorakten (Urk. 9/51/1-10), die eine fundierte Beurteilung erlauben, und diskutiert diese ausführlich (Urk. 9/51/45-47).
Die Gutachter begründen ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. So führen sie überzeugend aus, dass sich nach mehrmaliger Wiederholung der Untersuchungsgänge vor allem bezüglich der Beweglichkeit des Achsenorgans zervikal eine altersentsprechend freie Beweglichkeit ergab. Es liessen sich mehrfach positive Waddel-Zeichen feststellen. Die angegebene Sensibilitätsstörung des rechts Armes mit willkürlich abgeschwächter Kraft der rechten Hand entsprach nicht einer radikulären Ausfallsymptomatik. Bildgeben würden die klinischen Befunde im HWS-Bereich mit einer altersentsprechenden Osteochondrose korrelieren. Die Vordiagnostik (vgl. Urk. 9/51/9; Urk. 9/51/11) lasse trotz fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen zervikal insgesamt keine neurokompressive Pathologie erkennen. Die Untersuchung des Achsenorgans thorakolumbal sei altersentsprechend unauffällig. Bei der Untersuchung des rechten Schultergelenks zeige sich ebenfalls ein auffälliges und selbstlimitierendes Verhalten mit inadäquaten Schmerzangaben. Die passive Bewegungsprüfung der Schulter lasse eine unauffällige Schultergelenksbeweglichkeit beidseits erkennen. Konsistent dazu stellten sich die aktualisierten kernspintomographischen Untersuchungsergebnisse der rechten Schulter vom 9. März 2007 dar, die bildtechnisch zwar eine Tendopathie der Supraspinatussehne rechts vermuten liessen, jedoch kein klinisches Korrelat aufwiesen. Zusammenfassend und nach Auswertung aller klinischen und bildgebenden Befunde lasse sich aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans zervikal nur noch eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu spontanen Positionswechseln und ohne repetitive Überkopfarbeiten attestieren (Urk. 9/51/39). Hinsichtlich der psychischen Symptomatik gelangten die Experten dagegen - mit ebenfalls überzeugender Begründung - zum Schluss, dass beim Versicherten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorliege, die sich aufgrund des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden labilen psychischen Geschehens begründen lasse (Urk. 9/51/40). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. hiezu BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; vgl. auch vorstehend E. 1.5).
4.2 Am Beweiswert dieses Gutachtens vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die teilweise anderslautenden ärztlichen Beurteilungen nichts zu ändern. Der Versicherte weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die Angaben zur somatoformen Schmerzstörung sowie zur Anpassungsstörung im Z.___-Gutachten Diskrepanzen aufweisen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten Dr. G.___s zu entnehmen, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss Gutachten von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2006 und eine Anpassungsstörung gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 6./21. Dezember 2006 als zusätzlich bestehende psychiatrische Diagnosen weiterhin in Betracht zu ziehen seien (Urk. 9/51/32), wohingegen in der „versicherungsmedizinischen Beurteilung“ - die gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten und damit auch mit Dr. G.___ erarbeitet wurde und mit der sich dieser ausdrücklich einverstanden erklärte (Urk. 9/51/35) - festgestellt wurde, dass diese beiden Krankheitsbilder sich angesichts der ICD-10 Kriterien nicht mehr nachvollziehen liessen (Urk. 9/51/40) beziehungsweise die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (Urk. 9/51/45). Diese Diskrepanz ist jedoch nicht entscheidend, da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen einer im Rahmen einer anerkannten Klassifikation diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der durch diese verursachten Schmerzbelastung auszugehen. Solches wäre nur der Fall, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben wäre (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2), die aber vorliegend nicht ausgewiesen ist. Selbst wenn die genannten psychischen Störungen (Status nach wahnhafter Störung, Depression, Anpassungsstörung) als selbständiges, von einer allfälligen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wären, würden sie die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer nicht aufweisen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Andere von der Rechtsprechung alternativ geforderte Kriterien (BGE 136 V 282 E. 3.2.1 mit Hinweisen) sind ebenfalls nicht - jedenfalls nicht mit gewisser Intensität und Konstanz - erfüllt. Ausserdem hielt Dr. A.___ in seinem ersten Gutachten fest, dass die Behandlungsmöglichkeiten medizinisch-theoretisch bei weitem noch nicht ausgeschöpft seien (Urk. 9/ 34/9), und empfahl im zweiten Gutachten eine Intensivierung der psychiatrisch/ psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls mit tagesklinischer Anbindung, sowie eine adäquate antidepressive Medikation (Urk. 9/40/5). Die Z.___-Gutachter stellten retrospektiv und aktuell eine schlechte Compliance fest (Urk. 9/51/44). Entsprechend auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlich psychotherapeutischen inklusive psychopharmakologischer Behandlung (Urk. 9/57). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und unterschiedliche Behandlungen gescheitert wären. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf ist nach Ansicht des behandelnden Psychiaters (noch) nicht gegeben. Von einem Rückzug in allen Belangen des Lebens kann angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zuhanden der Z.___-Gutachter (nach dem Aufstehen trinke er Kaffee und schaue fern, den Vormittag verbringe er mit seiner Frau und lese Zeitung, das Abendessen nehme er im Familienkreis ein [Urk. 9/51/17]) trotz deren Feststellung, es ergäben sich Hinweise auf soziale Rückzugstendenzen (Urk. 9/51/ 31), nicht gesprochen werden. Anzeichen für einen primären Krankheitsgewinn sind den Akten keine zu entnehmen. Betreffend die von Dr. K.___ - den der Versicherte seinen Angaben zufolge lediglich vier oder fünf Mal aufgesucht hat (Urk. 9/51/20) - diagnostizierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) ist darauf hinzuweisen, dass diese im Lichte der klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertiges, potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.2.3).
Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, das Z.___-Gutachten überzeuge in seiner Verneinung einer depressiven Symptomatik nicht (Urk. 1 S. 9). Die fachfremde psychiatrische Diagnosenennung (zum grundsätzlich beweisrechtlichen Vorrang der psychiatrischen gegenüber der nichtfachärztlichen Beurteilung im Bereich psychischer Leiden vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, und zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts bei fehlender fachspezifischer Qualifikation vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007, E. 4.1 mit Hinweisen) einer Depression durch den Hausarzt Dr. C.___ vermag von vornherein keine Zweifel am Ergebnis der psychiatrischen Teilbegutachtung durch das Z.___ zu erwecken, zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die psychiatrischen Fachärzte des Sanatoriums E.___ konnten sodann wie Dr. G.___ keine depressive Störung feststellen. Wie der Beschwerdeführer zurecht anführen lässt, unterschieden sich die im Z.___-Gutachten genannten Befunde nur unwesentlich von den durch Dr. A.___ erhobenen. Dr. A.___, auf dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine ganze Rente in psychiatrischer Hinsicht stützten möchte, hielt jedoch in seinen Gutachten explizit fest, dass das Zustandsbild vor allem auch durch ungünstige psychosoziale Faktoren unterhalten und deutlich prolongiert werde (Urk. 9/40/4 f.). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/ 2007 vom 29. Juli 2008, E. 4.2; vgl. auch vorstehend E. 1.2). Den divergierenden psychiatrischen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit - auf der einen Seite des früheren begutachtenden Psychiaters und des früher behandelnden Arztes und auf der anderen Seite des begutachtenden Psychiaters - scheinen unterschiedliche Krankheitsbegriffe zugrunde zu liegen. Das in der praktischen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell, das psychosoziale und soziokulturelle Faktoren berücksichtigt, ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.1, 8C_706/2009 vom 30. März 2010, E. 5.2, und des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 430/05 vom 12. September 2005, E. 2.2, je mit Hinweisen). Zur Annahme einer Invalidität braucht es ferner in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen - was vorliegend den medizinischen Akten zufolge in grossem Ausmass der Fall ist - desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis).
In somatischer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer bemängeln, dass die durch MRI und Röntgen bestätigte, wiederholt erwähnte breitbasige Diskusprotrusion mit foraminaler Einengung unerklärlicherweise im rheumatologisch-orthopädischen Teilgutachten des Z.___ nicht übernommen worden sei, was eine Diskrepanz zu den fachärztlichen Vorberichten schaffe (Urk. 1 S. 7). Diesem Befund wurde jedoch im Z.___-Gutachten sehr wohl Rechnung getragen, wird er doch klar als am 27. Januar 2006 im H.___ Zürich erhoben erwähnt (Urk. 9/51/11). Ferner führt der orthopädische Chirurg Dr. J.___ aus, in der Vordiagnostik aus dem Jahr 2006 sei bezüglich der feststellbaren Bandscheibenveränderungen in den terminalen Halswirbelsegmenten keine neurokompressive Veränderung zu erkennen gewesen (Urk. 9/51/27). Bei der aktuellen Untersuchung der HWS, der BWS sowie der LWS sodann war der cervikale Diskusprovokationstest negativ (Urk. 9/51/23), womit nachvollziehbar wird, weshalb die früher diagnostizierte Diskusprotrusion nicht unter den aktuell festgestellten Diagnosen figuriert. Die umfassenden funktionsorientierten medizinischen Abklärungen im B.___ zeigten sodann ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Beurteilung des Rehabilitationszentrums der Klinik F.___ kann ferner nicht massgebend sein, da sie von einer Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Patienten und den Diagnosen im Sinne einer somatoformen Komponente beziehungsweise einer Schmerzausbreitung ausgeht, diese dann aber im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht würdigt respektive unbeachtet lässt.
4.3 Nach dem Gesagten stellte die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten des Z.___ vom 28. April 2008 ab und ging mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hiezu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen sowie BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (2006-2007; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2 Die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle, die auf einem Bericht der '___' Gipsergeschäfts GmbH vom 13. Juli 2006 (Urk. 9/26) sowie auf dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 (Urk. 9/25) respektive auf der LSE unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von (mindestens) 10 % beruht (vgl. Urk. 9/56; Urk. 2), blieb in der Beschwerde unbestritten, und es ist nach Lage der Akten kein Grund ersichtlich, weshalb nicht darauf abzustellen wäre.
Bei solchermassen festgelegten Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 40 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2); die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Jedoch sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben (vgl. Urk. 7). Demgemäss sind die Gerichtskosten in Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2009 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Honorarnote machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 1'951.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 12/1; Urk. 12/2). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge ebenfalls gerechtfertigter Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwalt Daniel Christe deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 1'951.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entrichten.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'951.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).