IV.2009.00858

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 26. Juni 2003 bis 8. Juni 2005 bei der Y.___ AG Personalberatung als Maurer beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag der 26. November 2004 war (Urk. 7/6 Ziff. 1-5). Am 2. Februar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein und zog Unterlagen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/18) sowie des Krankentaggeldversicherers des Versicherten (Urk. 7/26) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/33, Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2007 (Urk. 7/39) einen Rentenanspruch des Versicherten. Nachdem die IV-Stelle in der Vernehmlassung (Urk. 7/45) zu der vom Versicherten gegen die Verfügung vom 4. April 2007 erhobenen Beschwerde (Urk. 7/41/3-8) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens geschlossen hatte, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und das unter der Prozessnummer IV.2007.00676 angelegte Verfahren wurde mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 7/47) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
1.2     In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/55) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/58/2-19). Mit Vorbescheid vom 16. April 2009 (Urk. 7/65) stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 18. Mai 2009 (Urk. 7/69) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 7/67-68) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 7/72 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.       Gegen die Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2009 unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 3) Beschwerde  und beantragte, ihm sei eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen betreffend den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter voll arbeitsunfähig, ihm eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung indes vollumfänglich zumutbar sei (S. 1 unten). Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Restarbeitsfähigkeit und bemängelte in diesem Zusammenhang insbesondere das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten (S. 2 ff. Ziff. 3-5). Er stellte sich auf den Standpunkt, mindestens 50 % arbeitsunfähig zu sein, womit ein Invaliditätsgrad von 50 %, beziehungsweise bei zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von 57.5 % resultiere (S. 5 Ziff. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, berichtete am 27. Februar 2006 (Urk. 7/15). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nannte sie namentlich ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS, LWS), eine arterielle Hypertonie sowie eine depressive Entwicklung (lit. A).
         Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Rückenschmerzen bei recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im cervikalen und lumbalen Bereich mit multiplen Diskusprotrusionen L3-S1 sowie C3-7. Seine gesamte Wirbelsäule sei eingeschränkt beweglich bei multiplen Tendomyosen cervikal, im mittleren thorakalen Bereich und lumbal beidseits (lit. D.7). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er seit 29. November 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich nicht belastende Arbeiten erachte sie ihn zu 50 % als arbeitsfähig (lit. B, lit. D.7).
3.2     Am 16. Mai 2006 berichteten die Ärzte der A.___ Klinik, Rheumatologie (Urk. 7/21/5-6), und nannten folgende Diagnosen (lit. A):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- Panvertebralsyndrom bei
- degenerativen Veränderungen der HWS, BWS und LWS
- mit Facettengelenksarthrosen L5/S1 rechtsbetont, geringer L4/5 und L3/4
- multiple Diskusprotrusionen, relative leichte Einengung des Spinalkanals in Höhe L3/4 und mögliche Tangierung der Wurzeln L4/5 linksseitig (Magnetresonanztomographie [MRI] LWS im Juni und September 2005)
- Chondrose und Diskusprotrusionen C3-7 (MRI HWS September 2008)
- Skoliose der BWS
- Bogenschlussstörung L5
- Haltungsinsuffizienz
- Tenderpoints 16 von 18 positiv
- Kontrollpunkte 3-4 von 8 positiv
- Waddel 3-4 von 5 positiv
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- anamnestisch Depression
         Die Ärzte führten aus, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe mindestens seit dem 28. Oktober 2005, als der Beschwerdeführer erstmals bei ihnen vorstellig geworden sei (lit. B). Aus rheumatologischer Sicht sei für körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von vier bis sechs Stunden gegeben, unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen wie beim Heben schwerer Lasten über Brusthöhe und bei dauernder Einhaltung von Körperpositionen. Angesichts der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen sei die tatsächliche Arbeitsfähigkeit aber geringer (lit. E, Urk. 7/21/3). Aus rheumatologischer Sicht sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (lit. C.1-2, lit. E).
3.3     Am 26. Juli 2006 berichteten Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic. phil. D.___, Psychologin FSP, Zentrum E.___ (Urk. 7/25), wo der Beschwerdeführer vom 10. Mai bis 6. Juli 2006 an einem achtwöchigen tagesklinischen Rehabilitationsprogramm teilgenommen hatte (lit. D.1). Nebst den bekannten Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Beschwerdeführers nannten sie als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einen Tinnitus (lit. A).
         Sie führten aus, beim Beschwerdeführer habe nach einem Unfall im Jahr 1998 (Sturz auf der Baustelle, ohne Frakturen, vgl. lit. D.4) eine Schmerzproblematik eingesetzt, die sich im Laufe der Jahre verschlimmert habe. Die persistierende Schmerzproblematik, welche auch zu Schlafstörungen führe, und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und fehlende Tagesstruktur hätten zu einer depressiven Entwicklung geführt, die sich unter anderem in einem deutlichen Rückzugsverhalten und einer generellen Hoffnungs- und Mutlosigkeit äussere (lit. a). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mauer sei der Beschwerdeführer seit dem 26. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. a, lit. B). Sie hätten den Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustand aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen. Die Depression habe sich aufgrund der verbesserten Tagesstruktur und der Teilnahme an der Gruppentherapie leicht verbessert. Prognostisch ungünstig sei das chronische Krankheitsverhalten im Rahmen einer Schmerzstörung und einer Depression. Eine Arbeitstätigkeit zu 100 % sei dem Beschwerdeführer auch bei lediglich mittelschwerer Belastung momentan nicht möglich (lit. D.7).
3.4     Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juli 2007 in Behandlung steht (Urk. 7/55 lit. D.1), berichtete am 2. Dezember 2008 (Urk. 7/55). Als zumindest seit Behandlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (lit. A).
         Er führte aus, der Beschwerdeführer habe im formalen Gedankengang eine Neigung zum Grübeln, wobei inhaltlich eine Einengung auf somatische und psychische Beschwerden bestehe. Er sei affektiv deprimiert und klagend und berichte von Zukunftsängsten und gewisser Hoffnungslosigkeit. Im Weiteren zeigten sich Durchschlafstörungen sowie eine innere Unruhe. (lit. D.5). Die therapeutischen Massnahmen bestünden in Einzelpsychotherapie sowie in der Behandlung mit Psychopharmaka. Flankierend sei zudem eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Aufgrund der Erfahrungen aus dem bisherigen Behandlungsverlauf sei eher mit einer ungünstigen Prognose zu rechen (lit. D.7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verwies Dr. F.___ auf die IV-Akten (lit. B).
3.5     Am 7. Januar 2009 erstatten die Ärzte des Instituts G.___ (G.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/58/2-19).
         Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen sowie nachträglich eingegangene Akten (S. 2 ff., Urk. 7/58/20-36), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6) und eine am 3. Dezember 2008 erfolgte internistische/allgemeinmedizinische (S. 7), psychiatrische (S. 8 ff.) und rheumatologische (S. 11 ff.) Untersuchung.
         Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches, multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates
- lumbal- und zervikalbetontes panvertebrales Syndrom
- radiomorphologisch mässige degenerative Veränderungen von LWS und HWS; MRI und Röntgen 2005/2006
- klinisch und radiomorphologisch keine Hinweise für eine spezifische Wirbelsäulenerkrankung
- Myogelosen der suprascapulären Muskulatur beidseits
- muskuläre Dysbalance vom Becken-Oberschenkeltyp
- multiple Arthralgien ohne klinisches Korrelat
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie (S. 16 Ziff. 5.2).
         Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen ein Beschwerdebild mit Schmerzen vorwiegend im Rücken, mit Ausdehnung in alle Extremitäten präsentiert. Bei den somatischen Untersuchungen hätten deutliche Differenzen zwischen den Beschwerdeangaben, Spontanbewegungen und dem Verhalten bei der körperlichen Untersuchung festgestellt werden können. Die rheumatologische Untersuchung habe die Diagnose eines multilokulären Schmerzsyndroms ergeben, für welches kein klinisches Korrelat habe gefunden werden können. Radiomorphologisch bestünden mässige degenerative Veränderungen der HWS und der LWS. Aufgrund dieser Befunde seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar.
         Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe die somatisch nicht erklärbaren Beschwerden des Beschwerdeführers. Eine psychiatrische Komorbidität habe bei der Untersuchung nicht bestanden, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 16 f. Ziff. 6.2).
         Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei indes nicht mehr geeignet (S. 17 Ziff. 6.3, S. 18 Ziff. 6.8). Die Gutachter hielten sodann fest, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz allfälligen Beschwerden einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 17 Ziff. 6.4). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter seit November 2004 bestehe. In Bezug auf die angepasste Tätigkeit stellten sie fest, dass bisher keine über eine längere Zeitspanne andauernde Arbeitsunfähigkeit in höherem Grad bestanden habe (S. 17 Ziff. 6.3).
3.6     In seinem Bericht vom 10. Mai 2009 (Urk. 7/67) führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit Behandlungsaufnahme an einer affektiven Störung (ICD-10 F30-F39). Die in der ICD-10 erwähnten Hauptkriterien zur Unterteilung der affektiven Störungen sowie zu deren Einteilung in entsprechende Schweregrade implizierten, dass affektive Störungen keine statische Form darstellten, sodass Zwischenzustände und Überlappungen möglich seien (S. 1). Bei der affektiven Störung des Beschwerdeführers handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33. Im therapeutischen Verlauf hätten depressive Episoden mit unterschiedlichem Schweregrad beobachtet werden können, meist zwischen leicht und mittelgradig schwankend, mit den entsprechenden charakteristischen Symptomen (S. 2 Mitte). Trotz einer differenzierten medikamentösen und einer teilweise intensiven Verhaltens- und Supporttherapie sei es immer wieder zu Schwankungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen. Aus diesen Gründen sei er in der freien Wirtschaft im Sinne einer Gesamtbeurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht zumindest zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
3.7     Am 13. Mai 2009 nahmen med. pract. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. C.___, Zentrum E.___, Stellung zum G.___-Gutachten (Urk. 7/68). Sie führten aus, die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers seien psychiatrischerseits oberflächlich erhoben worden (S. 1 Ziff. II.1). Im Gegensatz dazu stünden die aktuellen, ihnen gegenüber im April 2009 beschriebenen Symptome, welche sich mit den im Bericht vom 26. Juli 2006 (vgl. Erw. 3.3) genannten deckten (S. 1 Ziff. II.2). Subjektiv sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig. Objektiv sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2).
3.8     In seinem Bericht vom 6. September 2009 (Urk. 3) führte Dr. F.___ aus, bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit mittel- bis schwergradigen Episoden und meistens eher kurz andauernden, inkompletten Remissionsphasen handle es sich um eine psychiatrische Diagnose von erheblichem Krankheitswert, weshalb bereits aus rein psychiatrischer Sicht eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit bestehe. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates. Sowohl die psychiatrische Diagnose als auch die anhaltende Schmerzproblematik beeinträchtigten ihn in seinem Alltag und in seiner Lebensperspektive in einem Masse, dass eine effiziente Bewältigung, bewusst und/oder durch Therapie, kaum mehr möglich sei (S. 1 unten). Die psychiatrische Diagnose von erheblichem Krankheitswert sei von den G.___-Gutachtern nicht entsprechend gewürdigt worden (S. 2).
         Aufgrund der ausführlichen und profunden Exploration, der Erfahrungen aus dem Behandlungsverlauf sowie der durchgeführten Testpsychologie sei der Beschwerdeführer bereits aus psychiatrischer Sicht mindestens 50 % arbeitsunfähig (S. 2).

4.
4.1         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 3.1-3, Erw. 3.5).
         Fraglich ist, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das G.___-Gutachten vom Januar 2009 (Erw. 3.5) ab und ging von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus.
4.2     Das G.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3
4.3.1   Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so gelangten die G.___-Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich und ohne jegliche Einschränkung nachgehen könne (Erw. 3.5).
4.3.2   Die Einschätzungen von Dr. Z.___ vom Februar 2006 (Erw. 3.1) und der Ärzte der A.___ Klinik vom Mai 2006 (Erw. 3.2), welche dem Beschwerdeführer mit Blick auf die pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule in einer körperlich leichten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine solche im Umfang von vier bis sechs Stunden attestierten, vermögen die Beurteilung der G.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Der am G.___-Gutachten beteiligte Rheumatologe würdigte besagte Einschätzungen im Rahmen seiner Beurteilung und legte in begründeter Weise dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Er führte aus, dass weder im Bericht von Dr. Z.___ noch in jenem der Ärzte der A.___ Klinik eine spezifische Erkrankung der Wirbelsäule oder eine andere Affektion des Bewegungsapparates von relevantem Krankheitswert erwähnt werde, welche die attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu begründen vermöchten. Da das aktuelle klinische Bild keine Hinweise für eine neurologische Komplikation ergebe und keine Anhaltspunkte für eine systemische Arthropathie bestünden, könne aus rheumatologischer Sicht für eine geeignete Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/58 S. 15 Ziff. 4.2.6). Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des G.___-Rheumatologen ist abzustellen.
4.4
4.4.1   Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so diagnostizierten die G.___-Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine remittierte depressive Episode und erachteten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als dadurch nicht eingeschränkt (Erw. 3.5).
4.4.2   Der Umstand, dass der behandelnde Psychiater, Dr. F.___, in seinem Bericht vom Dezember 2008 (Erw. 3.4) - also praktisch zeitgleich mit den G.___-Gutachtern (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) - nebst einer somatoformen Störung im Sinne einer Somatisierungsstörung zusätzlich ein aktives depressives Leiden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostizierte, vermag die Einschätzung der G.___-Gutachter, wonach das depressive Leiden kompensiert sei, nicht in Zweifel zu ziehen, lassen doch die von Dr. F.___ erhobenen Befunde eine depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.1 nicht nachvollziehbar erscheinen. Auffallend ist insbesondere, dass Dr. F.___ gleich wie der am G.___-Gutachten beteiligte Psychiater (vgl. Urk. 7/58 S. 9 Ziff. 4.1.2) beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen erkennen konnte und auch eine aktuelle Suizidalität verneinte (Urk. 7/55 lit. D.5). Der G.___-Psychiater konnte keine depressiven Symptome feststellen. Die leichten Schlafstörungen schrieb er den Schmerzen zu (Urk. 7/58 S. 11 Ziff. 4.1.7). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die von den G.___-Gutachtern durchgeführten Blutuntersuchungen ergaben, dass der Beschwerdeführer das verordnete Antidepressivum entgegen seinen Angaben nur unregelmässig einnahm, was gemäss dem G.___-Psychiater ein Hinweis darauf sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht besonders depressiv fühle und im Ergebnis seine diagnostische Einschätzung bestätige (Urk. 7/58 S. 11 oben). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der G.___-Gutachter, wonach ein kompensiertes depressives Leiden vorliege, durchaus nachvollziehbar.
         Abgesehen davon äusserte sich Dr. F.___ nicht zur medizinisch-theoretischen(Rest)arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, verwies er diesbezüglich doch lediglich auf die IV-Akten.
4.4.3   Auch vor dem Hintergrund der Berichte von Dr. F.___ vom Mai und September 2009 (Erw. 3.6, Erw. 3.8) ist in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von der Beurteilung durch die G.___-Gutachter abzuweichen.
         Dem Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2009 ist letztlich einzig zu entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schwankend ist und dass im therapeutischen Verlauf depressive Episoden mit unterschiedlichem Schweregrad beobachtet werden konnten. Dies schliesst indes die Einschätzung der G.___-Gutachter, wonach derzeit eine remittierte Depression vorliege, nicht aus. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beschränkte sich Dr. F.___ sodann nicht auf sein (psychiatrisches) Fachgebiet, sondern gelangte im Sinne einer Gesamtbeurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht zum Ergebnis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Auf diese Einschätzung kann deshalb von vornherein nicht abgestellt werden. Abgesehen davon lassen die von Dr. F.___ explizit erwähnten Befunde (vermindertes Selbstwertgefühl Wertlosigkeit, pessimistische Zukunftsperspektive, Schlafstörungen, Gewichtsverlust, Libidoverlust, psychomotorische Hemmungen, Agitiertheit, latente Suizidalität sowie Tremor [Urk. 7/67 S. 2 Mitte]), die aufgrund der wechselnden Phasen wohl in unterschiedlicher Ausprägung auftreten dürften, eine Erwerbstätigkeit zumindest aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht als unmöglich erscheinen, insbesondere nicht eine einfach strukturierte Tätigkeit.
         Nicht näher begründet und entsprechend nicht nachvollziehbar ist die von Dr. F.___ in seinem Bericht vom September 2009 (Erw. 3.8) aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 (vgl. Erw. 3.4) bei Dr. F.___ in Behandlung ist und damit ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten - eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. Erw. 1.6).
4.4.4   Auch die Berichte der Ärzte des Zentrums E.___ vom Juli 2006 und vom Mai 2009 (Erw. 3.3, Erw. 3.7) vermögen das G.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
         Während der auf den Erkenntnissen eines achtwöchigen stationären tagesklinischen Rehabilitationsaufenthalts basierende Bericht vom Juli 2006 (Erw. 3.3) keine aussagekräftige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält - die Ärzte gingen von einer nicht näher genannten, jedenfalls nicht 100 % erreichenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus -, basierte die Beurteilung vom Mai 2009 offensichtlich nicht auf eigens erhobenen Befunden, sondern auf einer telefonischen Beschreibung der Symptome des Beschwerdeführers durch dessen Rechtsvertreter. Eine telefonische Rücksprache stellt indes keine zureichende Beurteilungsgrundlage dar, weshalb auf den Bericht vom Mai 2009 nicht abgestellt werden kann. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Ärzte stichwortartig genannte positive und negative Leistungsbild auf eine volle Arbeitsunfähigkeit selbst in angepassten Tätigkeiten schliessen lässt.
4.5         Festzuhalten ist, dass die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die G.___-Gutachter nachvollziehbar und schlüssig ist und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag. Es ist deshalb darauf abzustellen und davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig eine anhaltendende somatoforme Schmerzstörung vorliegt.
         Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden.
4.6     Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität ist vorliegend nicht gegeben. Der G.___-Psychiater verneinte eine solche ausdrücklich und hielt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass sich die depressive Störung vollständig zurückgebildet habe (Urk. 7/58 S. 10 unten).
         Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
         Dr. Z.___ berichtete im Februar 2006 von chronifizierten Rückenschmerzen und diagnostizierte ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (Erw. 3.1). Auch die Ärzte der A.___ Klinik gingen im Mai 2006 von einem chronischen Beschwerdezustand aus und diagnostizierten ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (Erw. 3.2). Die G.___-Gutachter konnten in der rheumatologischen Untersuchung kein klinisches Korrelat für das multilokuläre Schmerzsyndrom ausmachen (Erw. 3.5). Der am G.___-Gutachten beteiligte Rheumatologe führte aus, das Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche aus rheumatologischer Sicht einem zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom, welches geprägt sei durch die Chronifizierung trotz fehlendem Nachweis einer höhergradigen Pathologie im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 7/58 S. 14 unten). Dies führt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer wohl eine chronifizierte Schmerzproblematik vorliegt, deren Ursache indes nicht in einer körperliche Erkrankung zu sehen ist. Anderweitige körperliche Begleiterkrankungen gehen aus den Akten keine hervor, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist.
         Von einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers in allen Belangen des Lebens kann insbesondere mit Blick darauf, dass er regelmässig mit dem Bus zu seiner Familie nach I.___ reist (Urk. 7/58 S. 8 unten), nicht die Rede sein.
         Der G.___-Psychiater fand sodann keine Hinweise auf unbewusste Konflikte (Urk. 7/58 S. 10 Ziff. 4.1.5), so dass das Kriterium der missglückten, aber psychisch entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) nicht erfüllt ist. Zum Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge etwa einmal pro Monat die psychiatrische Hilfe von Dr. F.___ in Anspruch nimmt, dies in Form von Gesprächen (Urk. 7/58 S. 8 Mitte). Bislang haben die Therapien aber offenbar zu keiner wesentlichen Verbesserung seines Zustands beigetragen. In diesem Zusammenhang führte der G.___-Psychiater aus, dass dies wesentlich damit zusammen hänge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 7/58 S. 10 Ziff. 4.1.5). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung, auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz, sei erfüllt.
         Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien ergibt, dass keines der Kriterien erfüllt ist. Deshalb kann nicht der Schluss gezogen werden, die willentliche Überwindung der Schmerzen sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist beim Beschwerdeführer der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, was auch der Einschätzung der G.___-Gutachter (Urk. 7/58 S. 10 Ziff. 4.1.5) entspricht.
4.7     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer seinem organischen Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aus psychischen Gründen resultiert keine zusätzliche Einschränkung.

5.
5.1     Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/63) blieb beschwerdeweise unbestritten. Der vom Beschwerdeführer errechnete höhere Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise 57.5 % (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) resultiert einzig aus dem Umstand, dass er der Berechnung eine lediglich 50%ige Restarbeitsunfähigkeit zugrunde legte, wovon aber wie dargelegt (Erw. 4) nicht ausgegangen werden kann.
5.2     Da der Beschwerdeführer zuletzt seit Jahren unregelmässig gearbeitet hat und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war (vgl. Urk. 7/9), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gestützt auf das G.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau seit November 2004 nicht mehr arbeitsfähig ist (Erw. 3.5), womit die einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung Ende Oktober 2005 endete und der hypothetische Rentenbeginn im Jahr 2005 liegt. Da der (ungelernte) Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz immer auf dem Bau gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/58 S. 6 Ziff. 3.2.2), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen für Beschäftigte aus der Baubranche (Tabelle A1 Ziffer 45) und dort auf das Lohnniveau für einfache und repetitive Tätigkeiten (Lohnniveau 4) abzustellen. Dieses belief sich im Jahr 2004 auf monatlich Fr. 4'829.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2004 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahr 2005 von 1.1 % (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2 lit. F und S. 91 Tabelle B10.2 lit. F) resultiert somit im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ein Valideneinkommen von rund Fr. 61'078.-- (Fr. 4'829.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.011).
5.3     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf das Total der im Rahmen der LSE ermittelten Durchschnittslöhne der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten (Lohnniveau 4), ab. Im Jahr 2004 belief sich dieses auf Fr. 4'588.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2 lit. A-O und S. 91 Tabelle B10.2 Nominal Total) resultiert somit im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ein Invalideneinkommen von rund Fr. 61'196.-- (Fr. 4'855.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01). Nicht zu beanstanden ist sodann der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, womit sich ein massgebliches Invalideneinkommen von rund Fr. 52'017.-- (Fr. 61'196.-- x 0.85) ergibt.
5.4     Damit beträgt der Invaliditätsgrad rund 15 % ([Fr. 61'078.-- - Fr. 52'017.--] x 100 : Fr. 61'078.--), weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
         Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).