IV.2009.00859
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 10. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war in den Jahren 2000 bis 2002 als Zimmermädchen (Urk. 8/2 Ziff. 1.1-1.3 und 6.3.1), von 2004 bis 2005 als Etagen-Aushilfe bei der Y.___ (Urk. 8/23/1, Urk. 8/91/2) und vom 11. August bis zum 31. Dezember 2006 als Küchenhilfe bei der Z.___ in A.___ tätig (Urk. 8/52 Ziff. 6.3.1). Zwischen und nach diesen Tätigkeiten bezog sie verschiedentlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/91/2).
1.2 Am 4. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren (Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/20, Urk. 8/23) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 das Rentenbegehren ab (Urk. 8/37). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2006 bestätigt (Urk. 8/47).
1.3 Am 9. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 8/52 Ziff. 7.8) an. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2007 trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein (Urk. 8/57), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 8/65, Urk. 8/67). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/64, Urk. 8/74) ein, liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/80), zog die Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 8/72) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK-Auszüge; Urk. 8/68, Urk. 8/78).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84-85, Urk. 8/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2009 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 8/95), hob diese jedoch mit Verfügung vom 19. Februar 2009 wieder auf, um ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 8/98, Urk. 8/102). Am 15. Juni 2009 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 8/105), hob diese Verfügung am 24. Juni 2009 jedoch wiederum auf, um die Akten ihrem regionalärztlichen Dienst vorzulegen (Urk. 8/109, Urk. 8/112). Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (Urk. 8/111 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 18. Dezember 2009 beantwortete der Gutachter die ihm vom hiesigen Gericht am 4. Dezember 2009 unterbreiteten Ergänzungsfragen (Urk. 9, Urk. 11). Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 wurden die Parteien zur Stellungnahme dazu aufgefordert, und es wurde dem Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) entsprochen und Rechtsanwältin lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14). Am 1. Februar 2010 verzichtete die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen des Gutachters (Urk. 16), und am 4. Mai 2010 nahm die Versicherte Stellung (Urk. 19). Am 19. Mai 2010 wurden je die Eingabe der Versicherten und der IV-Stelle der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraus-setzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie der Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Im Falle einer Neuanmeldung ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen Erlass des rechtskräftigen leistungsabweisenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin (April 2005) und der leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (Juli 2009) eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
3. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Anspruchsverneinung vom April 2005 lag folgender entscheidrelevanter Arztbericht vor:
Die Ärzte des Externen Psychiatrischen Dienstes B.___, Spital B.___, nannten mit Bericht vom 9. Juni 2004 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. S. 8/10/3-6 lit. A) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.0), beide bestehend seit mindestens März 2003, und attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2. Mai 2003 (lit. B). Sie führten aus, bei einem ansonsten unauffälligen Befund sei die Beschwerdeführerin in der Auffassung und Konzentration leichtgradig reduziert und formal gedanklich teilweise diskret gehemmt und verlangsamt. Im Affekt sei sie mittelgradig deprimiert, hoffnungs- und perspektivlos. Die Antriebslage sei leichtgradig vermindert, die Psychomotorik dem Affekt entsprechend. Vegetative Störungen würden in Form von Schlafstörungen, Appetitstörungen sowie multipler Schmerzsymptomatik und Kopfschmerzen vorliegen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität (lit. D Ziff. 5). Die prognostische Einschätzung sei zurückhaltend zu stellen und unter anderem abhängig von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auf die Nachbehandlung einzulassen (lit. D Ziff. 7).
Gestützt auf diesen Bericht entschied das hiesige Gericht, dass die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei, womit sie gemäss einschlägiger Rechtsprechung ausser Betracht bleiben müsse, und wies die Beschwerde ab (Urk. 8/47 Erw. 4.4-4.5).
4.
4.1 Folgende Arztberichte gingen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2009 (Urk. 2) ein:
4.2 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 15. März 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80 S. 10 Ziff. 5):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F 60.31)
- rezidivierende depressive Störung (F 33.00), gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom
Im Befund hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin in der Interaktion abweisend, unkooperativ, unfreundlich, misstrauisch und angespannt sei. Im Bewusstsein sei sie wach und allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, und Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien in der Exploration in der Norm, das Gedächtnis intakt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin sehr gut moduliert. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen fänden sich keine, und Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Von Suizidalität sei sie aktuell distanziert. Bei der Testuntersuchung habe sie nur unvollständig, desinteressiert und „genervt“ mitgearbeitet (S. 9).
In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nur knapp und nicht eindeutig erfüllt seien. Der beschwerliche Lebensweg der Beschwerdeführerin, den diese trotzdem mit gutem Erfolg habe bewältigen können, und ihre aktuelle Situation stellten keine Kriterien für diese Diagnose dar. Die sich hieraus ergebende Arbeitsunfähigkeit betrage maximal 30 % wegen der Persönlichkeitszüge (misstrauisch, abweisend, emotional instabil, narzisstisch, histrionisch) und Verhaltensweisen (Impulsdurchbrüche, absichtliche Selbstverletzung; S. 12).
Die Kriterien einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode seien formal erfüllt, es bestehe jedoch ein Widerspruch zum Psychostatus und zur Montgomery Asberg Depression Scale (MADRS), wo beide Male eine objektiv aus klinischer Sicht nur leichte Ausprägung zu erkennen sei. Die subjektiv geklagten Defizite seien nur teilweise objektiv erkennbar beziehungsweise nachvollziehbar (Urk. 8/80 S. 13 f.). Die Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung betrage 30 %, wobei die Defizite eine depressive Stimmung, reduzierte emotionale Belastbarkeit, geringe Leistungsmotivation und ein Gefühl der Gleichgültigkeit umfassten (S. 14).
Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden, und eine Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Der Kopfschmerz habe die Exploration nicht gestört; neben einer von Anfang an bestehenden mangelhaften Motivation der Beschwerdeführerin könnte er dazu beigetragen haben, dass sie eine vollständige Bearbeitung der Tests abgelehnt habe, doch als qualvoll habe der Schmerz nicht objektiviert werden können. Die Migration, die „Zwangsehe“ und die negative und gescheiterte Ehe könnten Erklärungen für das hartnäckige Kopfschmerzsyndrom sein (S. 15 f.). Mögliche Kriterien, welche eine Schmerzüberwindung unzumutbar machten, wie eine psychische Komorbidität erheblicher Schwere, ein sozialer Rückzug oder ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf lägen nicht vor (S. 17 f.).
Bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Da sich die beiden festgestellten Krankheitsbilder der leichten depressiven Episode und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in der Symptomatik und den damit verbundenen Defiziten praktisch vollständig überlappten, gehe er gesamthaft von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus (S. 18 f.).
Neben einer störungsspezifischen Psychotherapie mit dem Fokus einer beruflichen Reintegration empfehle er auch eine Anpassung der Medikamente (S. 19). Eine spezifische stationäre Behandlung sei zu evaluieren; eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, doch sollten Tätigkeiten bevorzugt werden, die die besonderen Persönlichkeitszüge und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin berücksichtigten, um eine volle Leistungsfähigkeit zu erreichen. Berufliche Massnahmen seien im jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung weder für die Intensivierung der Therapie noch für eine berufliche Rehabilitation motivierbar gewesen sei (S. 21).
4.3 Die Ärzte der D.___, welche die Beschwerdeführerin seit 19. März 2003 - mit einem Unterbruch von Mai 2003 bis Mai 2004 - behandelten (Urk. 8/102 S. 2 Ziff. 1.2), berichteten am 29. Oktober 2007 (Urk. 8/74) und am 16. März 2009 (Urk. 8/102) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. In letzterem Bericht diagnostizierten sie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) mit Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung, leicht bis mittelgradig (ICD-10: F:33.11) mit somatischem Syndrom (seit mehr als fünf Jahren; Urk. 8/102 S. 1 Ziff. 1.1).
Es bestehe eine chronifizierte Affektstörung mit im Vordergrund stehender depressiver Grundstimmung, Affektstarre, Dysphorie, Reizbarkeit, Misstrauen, Grübeln, Anhedonie, Hoffnungslosigkeit und latenten Suizidgedanken. Hinsichtlich Stimmung und Schwingungsfähigkeit seien in den Konsultationen Fluktuationen in der Ausprägung zu beobachten. Mehrmals wöchentlich bis mehrmals täglich träten Zustände unangenehmster Anspannung und Wut auf, in denen die Beschwerdeführerin häufig Gegenstände zerstöre, und im Kontakt mit Mitmenschen äusserst reizbar und aggressiv sei. Subjektiv beschreibe sie eine ausgeprägte Konzentrationsstörung sowie akustische und visuelle Halluzinationen. Es bestehe eine chronische schwer ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörung mit stündlichem und halbstündlichem Erwachen und Früherwachen. Vier bis fünf Mal im Monat habe sie bis zu fünf Stunden dauernde messerstichartige, holozephale crescendo- und decrescendoartige Kopfschmerzen. Gesamthaft bestehe bei der Beschwerdeführerin eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, unabhängig davon, ob diese als Ausdruck der vordiagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung oder einer tiefgreifenden Persönlichkeitsänderung im Laufe der multiplen Traumatisierungen im Rahmen der zehnjährigen Ehe zu sehen sei (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Insgesamt sei eher von einer schlechten Prognose auszugehen, welche jedoch auch von der Motivation für eine über die bisherige hinausgehende therapeutische Behandlung - 14-tägliche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelgespräche und Medikation mittels Efexor und Remeron (S. 3 Ziff. 1.5) - abhängig sei. Ziel sollte die Erlangung einer Therapiemotivation für eine traumaspezifische sowie die Affektregulation fokussierende Therapie sowie eine teilstationäre Behandlung sein. Vor dem Hintergrund des bislang eher frustranen therapeutischen Verlaufs sei allenfalls mit der Aufnahme einer Tätigkeit im zunächst geschützten Rahmen zu rechnen; ob die Beschwerdeführerin jedoch eine Teilarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erlange, sei eher unsicher (S. 3 Ziff. 1.4 und 1.8).
Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 19. März 2003 bis zum 30. November 2004, von 50 % vom 1. Dezember 2004 bis 30. September 2006 und von 100 % seit dem 1. Oktober 2006 (S. 3 Ziff. 1.6).
4.4 Am 18. Dezember 2009 beantwortete Dr. C.___ die Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 15. März 2008 (Urk. 11). Er legte dar, dass Konsens bestehe bezüglich der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Hingegen werde im Bericht der Ärzte der D.___ ausdrücklich offen gelassen, ob es sich allfällig um eine tiefgreifende Persönlichkeitsänderung handeln könnte. Die dennoch - ohne weitere Erläuterung gewählte - Diagnosekategorie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei damit nicht nachvollziehbar. Die Angaben im Bericht der D.___, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin vergleichbar sei mit andauerndem Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, seien nicht objektivierbar, und anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung seien von der Beschwerdeführerin - trotz einfühlsamer Befragung ohne Zeitdruck in Anwesenheit einer Dolmetscherin aus dem Kulturraum - hierzu abweichende und teilweise widersprüchliche Beschreibungen und Wertungen genannt worden. Sodann sei die behauptete „leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom“ zumindest für den Zeitraum des Gutachtens eindeutig zu bestreiten, zumal die genannten objektiven psychopathologischen Befunde die Grunddiagnose F60.31 belegten, eine depressive Episode nach ICD 10 jedoch nicht nachvollziehbar erscheinen liessen (S. 1 f. Ziff. 1).
Was die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit angehe, so diskutierten die Ärzte der D.___ keine der vorliegenden (Urk. 8/80 S. 18) invaliditätsfremden Gesichtspunkte wie Herkunft und Ausbildung der Beschwerdeführerin, finanzielle Situation, Abstinenz vom und Lage auf dem Arbeitsmarkt, vermehrte Zuwendung, Entlastung durch die Ursprungsfamilie und Rentenbegehren, und eine attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des Gesundheitsschadens und der hierdurch begründeten Defizite nicht nachvollziehbar (S. 2 f. Ziff. 1). An seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 30% halte er fest, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei auch das zeitweise Anstoss erregende Verhalten ausreichend willentlich beeinflussbar. Die mangelhafte Motivation zur Kooperation in Therapie und beruflicher Rehabilitation sei als weit überwiegend krankheitsfremd zu werten und werde durch psychosoziale Faktoren ausreichend erklärt (S. 3 f. Ziff. 3). Diese seien auch als deutlich negativer Prädikator bezüglich der tatsächlichen Erlangung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu werten, und nebst diesen stehe auch eine Unterstützung dieser Grundhaltung durch Fachpersonen im Vordergrund. Eine kritische Evaluation der Therapie sei indiziert (S. 4 Ziff. 4).
4.5 In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2010 hielten die Ärzte der D.___ an den von ihnen gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 20/1 S. 1 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6). Zur Frage der Diagnose der (bereits in Kindheit und Jugend erworbenen) Persönlichkeitsstörung oder der (erst im Erwachsenenalter erworbenen) Persönlichkeitsänderung sei zu bemerken, dass die Beurteilung aufgrund der teils voneinander abweichenden fremd- und eigenanamnestischen Angaben schwierig sei. Was die Thematik „eheliche Gewalt“ angehe, so sei in der Therapie ein sehr starkes Vermeidungsverhalten zu beobachten, was als Grund für die Nichterwähnung im Gespräch mit dem Gutachter anzunehmen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die Emotionsregulationsstörung, Dysphorie und Reizbarkeit, dadurch herabgesetzte Teamfähigkeit und mangelnde Frustrationstoleranz, mangelnde Durchhaltefähigkeit, Antriebsstörung und Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Aufgrund der Auswirkung der Symptome sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % ausreichend begründet. Bezüglich der Exploration mittels Fragebögen und der limitierten Psychotherapiefähigkeit sei auf die Sprachbarriere und die niedrige Schulbildung und Differenzierungsfähigkeit hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Gutachters sei auch die mangelhafte Motivation zur Therapie als krankheitsbedingt anzusehen (S. 1 f. Ziff. 3). Aus ihrer Sicht sei der Gesundheitszustand seit mindestens 2006 stationär, doch seien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bestimmte Aspekte nicht erhoben und von der Beschwerdeführerin auch nicht von sich aus berichtet worden (S. 3 Ziff. 5).
5.
5.1 Im Mai 2006 war gemäss den Ärzten des Spitals B.___ von einer somatoformen Schmerzstörung und leichten depressiven Episode auszugehen, welche aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründeten, die rechtsprechungsgemäss jedoch ausser Betracht blieb (vgl. vorstehend Erw. 3; Urk. 8/10, Urk. 8/47).
Als neue Diagnosen nannte Dr. C.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter Episode, ohne somatisches Syndrom, und schätzte die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit auf 30 %. Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte der D.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, leicht bis mittelgradig, mit somatischem Syndrom, und gingen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist damit zweifellos ausgewiesen.
5.2 Die Würdigung der seit der rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs im Mai 2006 neu eingegangenen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. C.___ vom 15. März 2008 (Urk. 8/80, vgl. vorstehend Erw. 4.2) mit der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 (Urk. 11, vgl. vorstehend Erw. 4.4) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurden doch eine ausführliche psychiatrische Exploration von 80 Minuten Dauer (Urk. 8/80 S. 23) sowie das Fremdbeurteilungsverfahren MADRS und verschiedene subjektive Tests durchgeführt (Urk. 8/80 S. 4 ff. Ziff. 2, S. 9 Ziff. 4); das Angebot für einen zweiten Untersuchungstermin lehnte im Übrigen die Beschwerdeführerin selber ab (Urk. 8/80 S. 9 Ziff. 4). Sodann berücksichtigt das Gutachten eingehend die geklagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander, so beispielweise mit den während der Untersuchung geklagten Kopfschmerzen und deren Auswirkungen auf das Testverhalten (Urk. 8/80 S. 4 f. Ziff. 2, S. 9, S. 15 unten). Weiter wurden das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/80 S. 6 f. Ziff. 3). Insbesondere setzt sich die ergänzende Stellungnahme differenziert mit dem Arztbericht der D.___ (Urk. 8/102, vgl. vorstehend Erw. 4.3) auseinander (Urk. 11 S. 2 f.). Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So werden im Gutachten die möglichen Diagnosen ausführlich diskutiert, darin auch Unsicherheiten benannt, und es werden die Gründe für die Wahl der jeweiligen Diagnose einleuchtend erörtert (Urk. 8/80 S. 11 ff.). Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
5.3 Demgegenüber vermögen der Bericht der Ärzte der D.___ vom 16. März 2009 (Urk. 8/102, vgl. vorstehend Erw. 4.3) und deren Stellungnahme vom 9. März 2010 (Urk. 20/1, vgl. vorstehend Erw. 4.5) nicht zu überzeugen.
Was die Frage angeht, ob nebst der übereinstimmend mit Dr. C.___ diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auch eine tiefgreifende Persönlichkeitsänderung vorliegt, so führten die Ärzte der D.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine pathologisch auffällige Persönlichkeitsstruktur bestehe, unabhängig davon, ob sie als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung oder einer Persönlichkeitsänderung zu sehen sei (Urk. 8/102/2-3). Bereits in der Anamnese sind dazu widersprüchliche Angaben der D.___ enthalten: So hält der Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8/74 S. 2 Ziff. 4.3) fest, seit der Jugendzeit sei fremd- und eigenanamnestisch eine ausgeprägte emotionale Labilität sowie selbstverletzendes Verhalten bekannt. Demgegenüber geht aus dem Bericht vom 16. März 2009 hervor, dass sich die ausgeprägte emotionale Labilität mit starker Aggression und Reizbarkeit sowie selbstverletzendem Verhalten erst im Laufe der Ehe entwickelt habe (Urk. 8/102 S. 2 Ziff. 1.4). In ihrer späteren Stellungnahme bemerkten die Ärzte, dass die Beurteilung aufgrund der teils voneinander abweichenden fremd- und eigenanamnestischen Angaben schwierig gewesen sei (Urk. 20/1 S. 1 f. Ziff. 3). Die von Dr. C.___ abweichende Einschätzung ist damit hinreichend erklärt beziehungsweise steht nicht im Widerspruch dazu.
Was sodann die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist diese nach Ansicht der Ärzte der D.___ vor allem mit den Auswirkungen der Symptome einer Emotionsregulationsstörung, Dysphorie und Reizbarkeit, dadurch herabgesetzte Teamfähigkeit und mangelnde Frustrationstoleranz, mangelnde Durchhaltefähigkeit, Antriebsstörung und Konzentrationsstörungen bedingt (Urk. 8/102 S. 3 Ziff. 1.7, Urk. 20/1 S. 2 Ziff. 3). Dass aufgrund dessen allein die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet sein soll, erscheint jedoch nicht einleuchtend und wird nicht näher dargelegt. Demgegenüber beschrieb Dr. C.___ in seinem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme dazu verschiedene psychosoziale und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden begründende Faktoren (BGE 127 V 299 Erw. 5a) wie Herkunft, Ausbildung, finanzielle Situation, Abstinenz vom und Lage auf dem Arbeitsmarkt, vermehrte Zuwendung, Entlastung durch die Ursprungsfamilie und Rentenbegehren (Urk. 8/80 S. 18, Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 1). Mangels ausdrücklicher Nennung im Bericht der Ärzte der D.___ bleibt unklar, inwiefern sie in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist damit - im Unterschied zu jener durch Dr. C.___, welcher klar zwischen invalidisierenden und invaliditätsfremden Faktoren unterschied - nicht nachvollziehbar.
5.4 Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Soweit sie vorbringt, dass das im März 2008 von Dr. C.___ erstellte Gutachten im Vergleich zum späteren Bericht der D.___ vom März 2009 nicht aktuell sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.2), so wurde diesem Umstand mit der ausführlichen Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen durch den Gutachter genügend Rechnung getragen. Insbesondere hielt der Gutachter auch fest, dass eine grundsätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt seiner Begutachtung aufgrund der beschriebenen und subjektiven anamnestischen Angaben im Bericht des D.___ nicht nachvollziehbar sei, sondern seine Beobachtungen und Einschätzungen bestätigten (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2).
Was den weiteren Einwand betrifft, das Gutachten setze sich mit der im Bericht der D.___ erwähnten Aggressivität, Fremdgefährdung, Halluzinationen und massiven Selbstverletzungen nicht auseinander (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.3), so ist auf Dr. C.___s Stellungnahme zu verweisen. Danach handelt es sich dabei um Symptome der emotionalen Instabilität der Beschwerdeführerin, welche sich durch weitere ergänzen liessen, was jedoch am Konsens bezüglich des Gesundheitsschadens nichts ändere (Urk. 11 S. 5). Weiter sei eine deutlich unzulängliche persönliche, berufliche, familiäre und/oder soziale Lebensbewährung ein zentrales Definitionselement der Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10, womit auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.3) - die von ihr behauptete misslungene Integration in der Schweiz hinreichend berücksichtigt sei (Urk. 11 S. 5). Was schliesslich die Frage der Gewalt in der Ehe angeht, deren Fehlen in der Anamnese die Beschwerdeführerin beanstandete, so machte sie hinsichtlich ihrer Ehe gegenüber Dr. C.___ offenbar abweichende und teilweise widersprüchliche Angaben (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1). Zudem führte Dr. C.___ den früheren Arztbericht der D.___, welcher die Gewalt in der Ehe erwähnte (Urk. 8/74 S. 2 Ziff. 4.3), im Gutachten ebenfalls auf (Urk. 8/80 S. 7), sodass er sein Gutachten in Kenntnis dieser Problematik erstellte. Ins Leere geht sodann auch der sinngemässe Vorwurf, das Gutachten berücksichtige das Vorliegen einer Depression ungenügend (Urk. 19 S. 2 Ziff. 2), zumal der Gutachter aufgrund der depressiven Störung immerhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % einräumte (Urk. 8/80 S. 14).
Schliesslich ist auch der weitere Einwand, wonach die Exploration der Beschwerdeführerin mittels Fragebögen fragwürdig gewesen sei (Urk. 19 S. 3 Ziff. 3), unbehelflich: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber mit einer Übersetzungshilfe, welche mit ihrem Kulturraum vertraut war, einverstanden war (Urk. 8/80 S. 1 f. und S. 9). Sodann dauerte das gesamte Testverfahren 80 Minuten (Urk. 8/80 S. 23), sodass auch ein Zeitdruck nicht hervorgeht. Hingegen war die Beschwerdeführerin aber offenbar bei der Beantwortung nicht kooperativ (Urk. 8/80 S. 9), und schliesslich waren alle Testverfahren derart unvollständig, dass sie gar nicht ausgewertet werden konnten (Urk. 8/80 S. 5 f., S. 27 ff.). Weder sind damit Unregelmässigkeiten bei der Beantwortung der Fragebögen ersichtlich, noch konnten sie ausgewertet - und damit verwendet - werden.
5.5 Damit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 15. März 2008 (Urk. 8/80) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 (Urk. 11) von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, bei gegenwärtig leichter Episode, ohne somatisches Syndrom, auszugehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von insgesamt 30 % begründet.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali-deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.2 Ausgehend vom Zeitpunkt des - nach dem leistungsabweisenden Urteil vom Mai 2006 - frühest möglichen Rentenbeginns ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 gemäss IK-Auszug (Urk. 8/91/2) keinen Verdienst hatte. Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren zuvor sodann ein nur sehr unregelmässiges Einkommen. Zudem bleibt unklar, welches Pensum sie dabei bestritt; entgegen dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen lässt sich dies auch nicht anhand der erzielten Arbeitslosenentschädigung aufrechnen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2002 (Urk. 8/51) ist indessen davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle gezwungen gewesen wäre, einem Vollzeitpensum nachzugehen. Angesichts dieser Umstände ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft bei guter Gesundheit vollzeitlich einer Hilfsarbeit nachgehen würde, weshalb es sich rechtfertigt, zur Bemessung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Frauen). Das im Jahr 2006 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'019.-- pro Monat, mithin Fr. 48'228.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2011, S. 90, Tab. B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 3/2011, S. 91, Tab. B10.2) angepasst ergibt sich ein einem Vollzeitpensum entsprechender Wert von gerundet Fr. 51'082.-- (Fr. 48'228.-- : 40 x 41.7 x 1.016).
6.3 Angesichts der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % beziehungsweise der Zumutbarkeit der Fortführung der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 70 % steht der Beschwerdeführerin noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist daher ebenfalls auf den für das Valideneinkommen ermittelten Tabellenlohn abzustellen, welcher an das noch zumutbare Pensum von 70 % anzupassen ist. Von der Beschwerdegegnerin wurde einspracheweise kein invaliditätsbedingter Abzug gewährt (Urk. 8/111 S. 2). Angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 4.2), kann die Beschwerdeführerin indes nur mit einem reduzierten Lohn rechnen. Unter Berücksichtigung der von Frauen in Teilzeitarbeit erzielten höheren Löhne erscheint insgesamt ein Abzug von 10 % als angemessen.
Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren Arbeitspensums von 70 % und eines Leidensabzugs von 10 % beträgt somit das Invalideneinkommen 63 % des Tabellenlohnes (70 % x 0.9), woraus sich ohne weiteres ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % ergibt (100 % x 0.7 x 0.9).
7. Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2
8.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.2.3 Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi mit Eingabe vom 25. Mai 2010 geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden, welcher den Aufwand für die Urteilserläuterung noch nicht einschliesst (Urk. 22), und Fr. 87.80 Barauslagen (Urk. 23) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren noch nicht vertrat und ihr die Akten somit nicht bekannt waren. Namentlich erscheint nebst der üblichen Instruktionsbesprechung von einer Stunde ein Aufwand von über zwei Stunden für Telefonate, Briefe und Besprechungen mit der Klientin als überhöht.
Angesichts der zu studierenden 115 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 7-seitigen Rechtsschrift und der 4-seitigen weiteren Stellungnahme, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).