IV.2009.00861

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 28. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die I.___ geborene X.___ reiste am 22. Oktober 2001 in die Schweiz ein (Urk. 8/2) und war vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bei Y.___ im Sekretariat in einem Pensum vom 80 % angestellt (Urk. 8/24 S. 4). Nach der Diagnose eines Mammakarzinoms links am 16. Januar 2004 (Urk. 8/5) und einer Ablatio Mammae links am 28. Januar 2004 (Urk. 8/18 S. 7) ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 13. Februar 2004 um Übernahme der Kosten für eine Prothese (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 6. April 2004 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache (Urk. 8/3).
         Am 19. März 2007 stellte X.___ ein weiteres Leistungsbegehren und beantragte auf Nachfrage der IV-Stelle Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 8/6 und 8/13). Sie machte geltend, seit der Brustamputation leide sie unter schweren Depressionen und habe sich vom sozialen Leben zurückgezogen. Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Sie ordnete insbesondere eine berufliche Abklärung bei der Z.___ an. Diese begann am 3. Dezember 2007 und wurde am 15. Februar 2008 vorzeitig abgebrochen (Urk. 8/53). Darüber hinaus gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) beim A.___ in Auftrag, das am 3. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 8/64).
         Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 (Urk. 8/78) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. X.___ liess dagegen am 7. Mai 2009 resp. 19. Juni 2009 Einwand erheben (Urk. 8/79 und 8/83). Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 64 % in der bisherigen wie auch in einer anderen angepassten beruflichen Tätigkeit. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 16 % bei Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerb, 20 % Aufgabenbereich), bzw. einen Invaliditätsgrad von 20 % bei Anwendung des Einkommensvergleichs (Urk. 2).
2.       Mit Beschwerde vom 11. September 2009 liess X.___ beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Begehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1         Gestützt auf das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 3. Dezember 2008 (Urk. 8/64) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie stellte fest, es sei ihr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 64 % zumutbar und sie würde im Gesundheitsfall weiterhin ihrer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehen. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Weder bei der Anwendung der gemischten Methode noch bei der Anwendung des Einkommensvergleichs lasse sich somit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen Arztberichte beigezogen. Seit Juni 2004 befinde sie sich in fachmedizinischer Behandlung bei Frau Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie/Psychotherapie. Diese schliesse eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit derzeit aus. Im Weiteren sei das Ergebnis der Z.___-Abklärung in keiner Weise berücksichtigt worden. Darüber hinaus könne und solle sie den linken Arm wegen der ausgedehnten Lymphadenektomie nicht belasten. Schliesslich sei ihre Konzentrationsfähigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt und sie habe erneut einen Gewichtsverlust zu verzeichnen.
         Daneben rügt die Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle verwendeten erwerblichen Annahmen. Sie macht ein höheres Validen- wie auch ein tieferes Invalideneinkommen geltend und bemängelt die Anwendung der gemischten Methode bei der Berechnung des Invaliditätsgrads. Sie sei als Gesunde bereit und in der Lage, einer Vollzeitstelle nachzugehen, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden sei.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei vorab der Beurteilungszeitraum zu klären ist.
         Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Krebserkrankung ab dem 12. Januar 2004 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) begann somit am 12. Januar 2004 und endete grundsätzlich am 11. Januar 2005. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Rentenleistungen erfolgte jedoch erst am 19. März 2007 (Urk. 8/6).
4.2     Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, werden Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.3     Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der zu überprüfende Zeitraum umfasst damit die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate, das heisst es ist zu klären, ob ab dem 19. März 2006 bis zum Verfügungsdatum vom 21. Juli 2009 ein Rentenanspruch bestand.

5.
5.1     Bei der Beschwerdeführerin wurde am 16. Januar 2004 ein mässig differenziertes invasiv lobuläres Mammakarzinom diagnostiziert (Urk. 8/5), weshalb sie sich am 28. Januar 2004 einer Ablatio Mammae links und vom 16. März bis 22. April 2004 einer postoperativen Radiotherapie unterziehen musste (Bericht des B.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 20. April 2004, Urk. 8/18 S. 12 f.). Unter der Radiotherapie wie auch noch nach deren Abschluss klagte sie über Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust (Bericht des B.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 6. Mai 2004, Urk. 8/18 S. 15 f.). In der Folge meldete sie sich am 29. Juni 2004 erstmals in der psychiatrischen Praxis von Dr. C.___, die eine neuroleptische und antidepressive Medikation einleitete (Urk. 8/20 S. 3).
         Soweit ist der medizinische Sachverhalt unbestritten. Streitig ist jedoch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und deren Entwicklung in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht.
5.2
5.2.1   Die erwähnten Berichte des Stadtspitals Triemli enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.2.2   Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Onkologie, attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 12. Januar 2004 bis 29. Juni 2005 sowie vom 18. bis 23. September 2006 und hielt fest, im Berichtszeitpunkt bestehe aus rein somatischer Sicht mit Blick auf das Mammakarzinom keine Einbusse der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/22).
5.2.3   Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2005 in Behandlung stand, erwähnte in seinem Bericht vom 5. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 19. Juli bis 18. Dezember 2006 sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. Dezember 2006 (Urk. 8/18 S. 10). Im Berichtszeitpunkt befand er, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine vollschichtige Arbeitstätigkeit zumutbar sei, jedoch nur noch für leichte Arbeiten (Urk. 8/18 S. 4 f.). Allerdings wies er darauf hin, dass das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei (Urk. 8/18 S. 6). Für eine Würdigung des psychiatrischen Gesundheitszustands verwies er auf die behandelnde Fachärztin Dr. C.___.
5.2.4   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom 16. und 19. November 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 30. August bis 31. Oktober 2007 und hielt „versuchsweise“ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2007 (wahrscheinlich richtig: 1. November 2007; Urk. 8/41 S. 7, vgl. auch S. 5) aufgrund einer seit Juni 2007 bestehenden „Frozen shoulder“ für möglich (Urk. 8/41).
5.2.5   Die rheumatologische Teilbegutachtung vom 17. November 2008, welche im Rahmen des A.___-Gutachtens erfolgte, ergab keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden zwar residuelle Beschwerden im Schultergürtel, denen aber keine Relevanz für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beigemessen werden könne (Urk. 8/64 S. 15). Seit wann jedoch die volle Arbeitsfähigkeit (insbesondere bezüglich der Schulter) bestand, kann weder dem Teilgutachten noch den übrigen Akten entnommen werden.
5.2.6   Damit zeigt sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr ohne Weiteres erfüllt hat. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass sie bereits aufgrund der somatischen Beschwerden im massgeblichen Zeitraum ab dem 19. März 2006 bis zum Verfügungsdatum vom 21. Juli 2009 (vgl. Erw. 4.3) Anspruch auf eine (allenfalls befristete) Rente gehabt hätte. Der somatische Gesundheitsverlauf ist aufgrund der Akten nicht schlüssig.
5.3    
5.3.1         Darüber hinaus besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin und dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten.
5.3.2   Seit dem 29. Juni 2004 befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/20 S. 3). Mit Arztbericht vom 10. Juli 2007 nahm Dr. C.___ zu deren Gesundheitszustand Stellung. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig und dieser Zustand dauere an (Urk. 8/20 S. 3).
         Bei der erstmaligen Vorstellung habe sie sich in einem präpsychotischen Zustand befunden, habe angegeben, sie leide unter starker Schlaflosigkeit, wiederkehrenden Alpträumen der erlebten Vergewaltigungen, erlebe Stimmungsschwankungen, fühle sich grundlos traurig und könne die Wohnung tagelang nicht verlassen. Sie sei deutlich kachektisch gewesen. Unter der eingeleiteten neuroleptischen und antidepressiven Medikation sei es zu einer merklichen Besserung des ängstlich agierten, depressiv psychotischen Zustands gekommen und die bis dahin abgelehnte gynäkologische Nachbehandlung habe eingeleitet werden können. Auf die psychiatrische Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin einlassen können.
         Beschrieben wurde die Beschwerdeführerin als wach und bewusstseinsklar. Die Angaben über die aktuelle Situation seien jeweils unzusammenhängend und wegen widersprüchlicher Aussagen oft schwer verständlich. Es bestünden keine formalen, aber inhaltliche Denkstörungen. So berichte sie immer wieder, sie habe die Möglichkeit, für bestimmte, meist sozial gefärbte Projekte zu arbeiten und stehe deshalb mit hohen bedeutenden Juristen oder Vertretern ausländischer Regierungen in geschäftlichen Verhandlungen. Sie erzähle von Vorgesprächen für bestimmte Arbeitsverträge, die sich jedoch nicht realisierten. Auf konkretes Nachfragen oder die Aufforderung, einen (potentiellen) Arbeitsvertrag zu zeigen, reagiere sie mit Tränen. Es fehle ihr die Fähigkeit, Situationen realistisch einzuschätzen, gleichzeitig falle eine kindlich wirkende Gutgläubigkeit auf.
         Die Psychiaterin hielt weiter fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der möglichen Arbeitsverträge und der darin involvierten Personen unrealistisch und als Phantasie erschienen. Die erzählten Geschichten erinnerten stark an eine Pseudologica phantastica, die bei Patienten mit gestörter Persönlichkeit anzutreffen sei. Akustische oder bizarre Halluzinationen bestünden nicht. Auffallend sei eine extreme Verdrängung und Verleugnung der Realität. Im Affekt wechsle die Beschwerdeführerin von depressiv ängstlich bis hin zu übermässig freudig gestimmt. Phasenweise aber sei sie im Affekt durchaus adäquat.
         Die Fachärztin diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie legte schliesslich dar, dass eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin schwierig sei, und regte eine berufliche Abklärung und Erfassung der tatsächlich möglichen psychischen und körperlichen Belastbarkeit an. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben, aus psychiatrischer Sicht sei jedoch eine 30-50%ige Belastbarkeit denkbar.
         Mit Bericht vom 2. Dezember 2007 (Urk. 8/46) stellte Dr. C.___ eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, erwähnte neben depressiven Phasen Schlafstörungen, Angstattacken und einen häufigen schizoiden Rückzug. Aufgrund der Befunde und der psychischen Belastbarkeit sei davon auszugehen, dass zunächst nur eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen möglich sei.
         In einem weiteren Bericht vom 10. Oktober 2008 (Urk. 8/58) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und wiederholten Alpträumen, verbunden mit rezidivierender Nausea mit Erbrechen. Eine Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht eher unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin psychisch labil und nicht belastbar sei.
         Am 3. September 2009 schliesslich beantwortete Dr. C.___ Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Sie legte erneut dar, warum bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Kumulation schwerster traumatisierender Lebensereignisse entstanden. Dabei habe die emotional instabile Persönlichkeit dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin schwerer als andere Personen mit ähnlichen Schicksalsschlägen erholen könne. Anders als bei gesunden Personen ohne Persönlichkeitsstörung fehlten ihr reife und stabile ich-strukturelle Anteile der Persönlichkeit, um gesunden zu können (Urk. 3/6).
5.3.3   Der psychiatrische Gutachter des A.___, der seine Befunde auf eine Untersuchung vom 24. November 2008 stützte, kam dagegen zum Schluss, es bestehe insgesamt eine 64%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 S. 14). Die Beschwerdeführerin leide aus psychiatrischer Sicht an einer Co-Morbidität von einer emotional instabilen Persönlichkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger depressiver Episode. Die mittelgradig ausgeprägte Depression beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit. Ausdauerleistung sowie Konzentrationsvermögen seien eingeschränkt und es bestünden Beeinträchtigungen von emotional affektiver Schwingungsfähigkeit, Psychomotorik, Ein- und Umstellfähigkeit sowie eine vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung. Die depressiv bedingte Ausdauerbeeinträchtigung und vorzeitige Ermüdung der Beschwerdeführerin führe dazu, dass sie an einem adaptierten Arbeitsplatz lediglich zu 7 Stunden anwesend sein könne, was einer Präsenzzeit von 80 % entspreche. Dabei bestehe durch die psychische Minderbelastbarkeit eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % durch depressiv verlangsamte kognitive und exekutive Funktionen.
5.3.4   Vorab ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen (Haupt-)Gutachten des A.___ keine retrospektiven Angaben für den Zeitraum vor der Begutachtung zu entnehmen sind. Es setzt sich weder mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte 2004 in konstanter und regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht, noch erfolgt eine kritische Würdigung der erheblich abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin.
         Vom 3. Dezember 2007 bis am 15. Februar 2008 hatte auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung bei Z.___ stattgefunden. Diese wurde vorzeitig abgebrochen (geplante Dauer bis 29. Februar 2008), weil die Beschwerdeführerin neben belastenden physischen Abklärungen auch psychisch nicht stabil genug gewesen sei. Gemäss den Schilderungen im Abklärungsbericht konnte die Beschwerdeführerin der täglichen Präsenzzeit von vier Stunden an vier Tagen pro Woche kaum nachkommen. Eine regelmässige morgendliche Übelkeit habe ein Arbeiten in der ersten Hälfte des Tages verhindert. Die Abklärung sei in eine besonders belastete Phase mit neuerlichen medizinischen Abklärungen wegen Verdachts auf Metastasen gefallen. Die Beschwerdeführerin habe mangelnde Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit wie auch eine niedere Belastbarkeit gezeigt. Eine Integration in die freie Wirtschaft wurde zum Berichtszeitpunkt ausgeschlossen (Urk. 8/53). Das psychiatrische Gutachten der A.___ hat den Bericht von Z.___ weder berücksichtigt noch gewürdigt.
         Weiter ist auch nicht festgehalten, wie viel Zeit die Untersuchung zur Erstellung des psychiatrischen Gutachtens in Anspruch nahm. Dies wäre gerade in Bezug auf die geschilderte Abnahme der Aufmerksamkeit und Konzentration von Interesse. Da nicht anzunehmen ist, dass die Exploration insgesamt sieben Stunden dauerte (entsprechend der vorgeschlagenen Präsenzzeit), ist davon auszugehen, dass der geschilderte Konzentrationsabfall bereits erheblich früher einsetzt.
         Darüber hinaus wird im A.___-Gutachten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einem „adaptierten“ Arbeitsplatz gesprochen (Urk. 8/64 S. 14). Nachdem dieser Teil des Gutachtens einzig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen hatte, fragt es sich, inwiefern in psychiatrischer Hinsicht eine Adaption des Arbeitsplatzes zu erfolgen hätte. Dies geht aus dem Bericht nicht hervor. Es ist denn auch nicht klar, ob dabei von einem besonders instruierten Umfeld oder von besonderer Rücksichtnahme ausgegangen werden muss oder ob gar von einem geschützten Rahmen die Rede ist.
         Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die geklagten Angstattacken ebenfalls nicht erwähnt wurden.
5.3.5   Damit zeigt sich, dass das A.___-Gutachten nicht für alle streitigen Belange umfassend ist und nicht alle geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Darüber hinaus setzt es sich nicht kritisch mit den Vorakten auseinander und ist in sich nicht schlüssig.
         Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin abgestellt werden, da diese in ihren Berichten stets auch körperliche Beeinträchtigungen, die nicht in ihr Fachgebiet fallen, in die Arbeitsfähigkeitbeurteilung miteinbezogen hat.
         Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch in psychischer Hinsicht nicht hinlänglich abgeklärt sind.

6.
6.1     Die geschilderte Aktenlage lässt keine verbindliche Feststellung über die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu. Demnach können auch die erwerblichen Auswirkungen nicht abschliessend beurteilt werden. Dennoch sind, aus prozessökonomischen Gründen, diesbezüglich einige Überlegungen anzustellen.
6.2    
6.2.1         Bezüglich der anzuwendenden Methode der Invaliditätsbemessung ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass bei einer teilzeitlichen Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht automatisch die gemischte Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anzuwenden ist. Wenn die Reduktion des Pensums dazu dient, mehr Freizeit zu haben und keine Betätigung in einem speziellen Aufgabenbereich besteht, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1).
         Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Pensum die versicherte Person im Gesundheitsfall tätig wäre. Üblicherweise ist dabei darauf abzustellen, in welchem Pensum die betroffene Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hat. Macht diese dagegen geltend, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Pensum erhöht, ist folglich von Seiten der versicherten Person mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, weshalb und in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall ihr vor dem eingetretenen Gesundheitsschaden ausgeübtes Teilzeitpensum wieder aufgestockt hätte.
6.2.2   Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Arbeit in einem Aufgabenbereich tätig wäre. Sie lebt alleine und muss für niemanden sorgen. Folglich ist die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.
         In dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag mit Y.___ vom 29. August 2001 wird darauf verwiesen, die Beschwerdeführerin trete ihr Arbeitsverhältnis lediglich in einem 80 %-Pensum an, damit sie bisherigen Drittauftraggebern wenigstens in reduziertem Mass weiterhin zur Verfügung stehen könne. Das ist immerhin ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem 80 %-Pensum bei Y.___ noch für weitere Auftraggeber gearbeitet hat. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des massgeblichen Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) - zumindest in der Schweiz - keine Sozialabgaben auf zusätzlichen (Neben-) Einkünften entrichtet wurden. Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich Beweise erbringen kann, allenfalls auch Belege über geleistete Sozialversicherungsbeiträge im Ausland (F.___, G.___), wäre dies zu berücksichtigen. Alleine die Behauptung, im Gesundheitsfall wäre sie gewillt, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten, nachdem sie an ihrer vorherigen Stelle in einem Pensum von 80 % beschäftigt war, reicht jedoch hierfür nicht aus.
6.3    
6.3.1   Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe auf ein zu tiefes Valideneinkommen abgestellt.
6.3.2   Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
         Wird beim Einkommensvergleich auf die tatsächlichen Einkünfte abgestellt, sind die im Individuellen Konto eingetragenen Einkommen massgebend, von welchem die Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. Oktober 2006, I 497/2006, Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 117 V 19 Erw. 2c/aa).
6.3.3   Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführerin zwar ein Lohn versprochen (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 8/24 S. 5), ein solcher jedoch nicht oder zumindest nicht im versprochenen Umfang entrichtet wurde (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/10). Sie selbst erwähnt diesbezüglich, dass sie sich gezwungen gesehen habe, den Rechtsweg zu beschreiten (Urk. 8/33 S. 7, letzte E-Mail), legt dafür jedoch keine Belege auf. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch offene Forderungen gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber hat, auf denen auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
6.3.4   Würde diese besondere Situation zutreffen, könnte dies allenfalls rechtfertigen, ausnahmsweise nicht auf das Einkommen abzustellen, auf welchem Sozialversicherungsabgaben entrichtet wurden, sondern von dem Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin ordentlicherweise hätte erzielen können. Auch dies bedarf der weiteren Abklärung.
6.4         Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, es hätte das Total von Niveau 4 für Frauen der zur Berechnung des Invaliditätsgrads herangezogen Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) verwendet werden sollen. Die Beschwerdegegnerin will dagegen auf den durchschnittlichen Lohn von Frauen im kaufmännischen Bereich mit Anforderungsniveau 2 abstellen. Ohne die geforderten zusätzlichen gesundheitlichen Abklärungen zu präjudizieren steht fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitpunkt der Erstellung des A.___-Gutachtens in ihren kognitiven und exekutiven Funktionen erheblich eingeschränkt war. Dies schliesst ein Abstellen auf Niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeit) aus, da es nicht realistisch erscheint, dass eine psychisch kaum belastbare, in Ausdauerleistung und Konzentrationsvermögen eingeschränkte Person, die nicht in der Lage ist, flexibel und umsichtig zu reagieren und sich auf neue Situationen rasch einzustellen, einer weitestgehend selbständigen und verantwortungsvollen Funktion beschäftigt werden kann.
6.5         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zumindest zu prüfen sein wird, ob ein Leidensabzug zu gewähren wäre (BGE 126 V 75).

7.         Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden noch zumutbar sind und wie sich die Arbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitraum in physischer und psychischer Hinsicht entwickelt hat. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher einer zusätzlichen medizinischen Grundlage. Darüber hinaus sind auch in erwerblicher Hinsicht weitere Abklärungen zu treffen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.      
8.1     Da die Beschwerdeführerin durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, mithin eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe, vertreten wird, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 f.).
8.2         Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).