IV.2009.00864

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Bekim Mustafi
c/o Happy Versicherungen GmbH
Flurstrasse 30, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1979 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2008 bis am 31. März 2009 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Paketpostbote bei der C.___ angestellt (Urk. 8/22). Ab dem 20. August 2008 war er wegen Schmerzen in der linken Ferse, welche im Verlauf auch in der rechten Ferse auftraten, krankgeschrieben (Urk. 8/2 S. 3 und 8/22 S. 3). Am 26. November 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Nach einem telefonischen Gespräch mit dem Versicherten am 5. Dezember 2008 (Urk. 8/6) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht angezeigt sei. Dies teilte sie ihm gleichentags mit (Urk. 8/7).
         Am 1. März 2009 meldete sich X.___ dennoch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie eine Rente (Urk. 8/10). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 7. April 2009 (Urk. 8/21) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung der beantragten Leistungen in Aussicht. Dagegen liess X.___ am 14. Mai 2009 Einwand erheben (Urk. 8/29). Am 22. Juli 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte am 12. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).   
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5     Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1).
2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch eine Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe. Das Leiden des Beschwerdeführers bewirke schub- und rekonvaleszenzbedingte Arbeitsunfähigkeiten und eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem vollen Pensum zumutbar, ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe nicht.
2.2     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er leide weiterhin unter grossen Schmerzen am linken Fussgelenk, den Fersen und den Zehen. Die Schmerzen strahlten in das linke Knie und in den Oberschenkel aus. Zudem sei das linke Fussgelenk andauernd geschwollen. Er sei durch die Schmerzen im täglichen Leben erheblich eingeschränkt. Zudem sei er kaum in der Lage, einer Erwerbstätigkeit, sei es im angestammten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit, nachzugehen. Bei seinen Beschwerden handle es sich nicht nur um Genesungsprobleme. Vielmehr bestehe eine reale Chronifizierungsgefahr der vorhandenen akuten Schmerzen, falls keine adäquaten medizinischen Massnahmen durchgeführt würden.
3.
3.1     Der Arztbericht des Universitätsspitals D.___, Rheumaklinik, vom 23. März 2009 (Urk. 8/16) hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter Fersenschmerzen auf der linken Seite seit ca. August 2008. Im Verlauf seien diese zunehmend auch auf der rechten Seite aufgetreten, was eine deutlich eingeschränkte Mobilität zur Folge gehabt habe. Weiter seien auch thorakale und lumbale Rückenschmerzen hinzugekommen. Am 23. Februar 2009 hätten weiterhin Schmerzen im Fersenbereich linksbetont, intermittierend auch im Kniegelenk links und im Bereich des linken Beckenkamms bestanden. In der bisherigen Tätigkeit als Paketpostbote sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit in vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeit sei er jedoch ab sofort zu 100 % arbeitsfähig.
         Der Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für innere Medizin, verwies in seinem Arztbericht vom 28. März 2009 bezüglich der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf die Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 8/17 S. 3).
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Oberarzt am Institut für Radio-Onkologie des Kantonsspitals E.___, zu den Akten (Urk. 8/28), welches ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. April bis 14. Mai 2009 attestiert. Dieses Zeugnis enthält jedoch weder eine Diagnose, noch eine Beschreibung allfällig bestehender Einschränkungen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
3.2     Es liegen somit keine Arztberichte vor, welche von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. Seine diesbezüglichen Ausführungen zielen daher ins Leere.
3.3     Weder die Aktenlage noch die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen eine Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu begründen.
4.
4.1     Nachdem der Beschwerdeführer die Stelle als Paketpostbote lediglich zeitlich befristet für ein Jahr inne hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber in dieser Position tätig wäre. Dies rechtfertigt rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf die Tabellenlöhne zur Ermittlung des Valideneinkommens (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010 in Sachen G., 9C_130/2010, Erw. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).
         Daraus folgt, dass das hypothetische Valideneinkommen gleich hoch ist, wie das Invalideneinkommen, für welches ebenfalls auf die Tabellenlöhne abzustellen ist (BGE 135 V 297 Erw. 5.2), da der Beschwerdeführer - wie festgestellt - in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich und ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig ist. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % und entsprechend kann kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen.

4.2     Zwar wird, wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. 1.5), für einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) von 50 Prozent während mindestens sechs Monaten vorausgesetzt (Art. 14a Abs. 1 IVG, erster Satzteil). Im Weiteren verlangt das Gesetz jedoch zusätzlich, dass durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG am Ende). Es muss somit eine Notwendigkeit der entsprechenden Massnahme ausgewiesen sein, was bedeutet, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nur dann in Betracht fällt, wenn ohne sie eine berufliche Eingliederung gar nicht möglich wäre (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005 BBl 2005 4459 ff., 4564).
         Dies ist hier, wie dargelegt, jedoch gerade nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zwar in der kurzzeitlich ausgeführten Tätigkeit als Paketpostbote als arbeitsunfähig erachtet wurde, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch ohne Weiteres, d.h. ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen, arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat auch, wie dargelegt, keine Erwerbseinbussen zu verzeichnen. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen (vgl. Erw. 1.4) nicht gegeben. Damit aber kann auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen entstehen.
4.3     Zusammenfassend ist festzustellen, das die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (und damit implizit den Anspruch auf Integrationsmassnahmen) sowie den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer  aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Bekim Mustafi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).