IV.2009.00865
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 12. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 2009 dem 1972 geborenen X.___ für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 11. September 2009 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2009 insofern abzuändern, als ihm auch für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. März 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2),
die auf teilweise Gutheissung und im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2009, mit der diese beantragt hat, dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 5),
sowie die Replik des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2009, mit der er beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2009 insofern abzuändern, als ihm für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. März 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 9 S. 2);
in Erwägung, dass
somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2008 beantragen (Urk. 5; Urk. 9),
der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. Oktober 2009 explizit darauf hinweisen liess, dass die Anträge beider Parteien übereinstimmen würden,
diese übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
die Beschwerde somit, ohne Einholung einer Duplik, gutzuheissen und die Verfügung vom 16. Juli 2009 mit der Feststellung abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat;
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine mit Fr. 2’800.-- zu bemessende Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und die Kosten von Fr. 500.-- des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).