IV.2009.00869
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Januar 2005 für das Y.___ als Hilfsdachdecker tätig, bis der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2007 wegen gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten beendete (effektiver letzter Arbeitstag: 26. Januar 2007; Urk. 8/9/2; Urk. 8/9/31). Am 7. August 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine generalisierte Arteriosklerose und auf seit einem Arbeitsunfall vom 29. Januar 2007 bestehende Kopfschmerzen und Schwindelgefühle bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1/6). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/6; Urk. 8/9-13; Urk. 8/16; Urk. 8/21-23), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/8/1-20) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Juli 2008 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/39). X.___ erhob hiegegen am 18. August 2008 Einwände (Urk. 8/42), die die Stadt Zürich als seine nunmehrige Rechtsvertreterin am 27. Oktober 2008 ergänzte (Urk. 8/56; Urk. 8/57). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/60; Urk. 8/63; Urk. 8/65) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 10. August 2009 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 28 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 11. September 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung vom 10. August 2009 sei aufzuheben und über den Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer IV-Rente nach Durchführung umfassender angiologischer und rheumatologischer/orthopädischer Abklärungen neu zu entscheiden.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin schloss am 14. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Oktober 2009 unter Beilage eines Berichts des Herzkreislaufzentrums des A.___ vom 8. Oktober 2009 (Urk. 10; Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. November 2009 auf eine Duplik (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser besagt, dass die Verwaltungsbehörde und das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Sie sind verantwortlich für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zwar erheblich eingeschränkt, eine sitzende, körperlich leichte Tätigkeit sei ihm jedoch aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar und errechnete einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass ergänzende Abklärungen unabdingbar für die Beurteilung seines Rentenbegehrens seien (Urk. 1; Urk. 10).
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten und steht fest, dass X.___ an einer generalisierten Arteriosklerose bei/mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) und an einer koronaren Herzkrankheit leidet und dass er sich bereits mehreren vaskulären Eingriffen unterzogen hat. So wurde am 17. August 1998 im A.___ ein Y-Graft implantiert. Im Jahr 2002 fand eine beidseitige Leistenrevision statt, und es wurde eine perkutane transluminale koronare Angioplastie (PTCA)/Stenting einer RCA-Stenose vorgenommen. Am 10. September 2002 wurde eine perkutane transluminale Angioplastie (PTA) der Aorta femoralis superficialis links ausgeführt. Am 9. September 2002 wurde eine femorale TEA, eine Thrombendarteriektomie femoral vorgenommen und femoropopliteal rechts ein Bypass eingesetzt. Im Jahr 2005 wurde eine PTA der Aorta profunda femoris links vorgenommen. Am 15. März 2007 fand im Spital R.___ eine chirurgische Thrombendarteriektomie der linken Aorta femoris superficialis statt (Urk. 8/11/12-13) und am 10. April 2007 durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Angiologie, Phlebologie SGP - bei dem der Versicherte seit 19. Mai 2005 in angiologischer Behandlung steht - eine PTA/Stenting der proximalen Aorta femoris superficialis links (vgl. Urk. 8/11/10-11; Urk. 8/11/2-3; Urk. 8/13/7).
3.2 Beim Arbeitsunfall vom 29. Januar 2007 fiel dem Versicherten eine Eisplatte auf den Kopf (Bericht der Unfallchirurgie des A.___ vom 29.01.07, Urk. 8/10/7). Es wurde die Diagnose einer Schädelkontusion gestellt und ausgeführt, der Versicherte sei weder bewusstlos gewesen, noch habe er an einer Amnesie gelitten. Es seien weder Übelkeit noch Erbrechen aufgetreten. Die verantwortlichen Ärzte attestierten für zwei Tage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/7).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Praktischer Arzt und seit 20. April 2004 Hausarzt des Beschwerdeführers, hielt am 8. November 2007 zuhanden der IV-Stelle fest, der Patient leide unter „Thoraxschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, rezidivierende Stürze, Beinschmerzen bei Belastung, Kälteempfindlichkeit, kalte Extremitäten“. Jede minimale körperliche Belastung führe zu einer Angina pectoris oder zu Atemnot beziehungsweise zu Beinschmerzen bei Status nach mehrmaligen Operationen und bei massiv eingeschränkter linksventrikulärer Funktion. Der Patient sei seit dem 29. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, er sei in der freien Wirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Urk. 8/11/2-5).
3.4 Am 26. November 2007 wurde der Versicherte auf Geheiss der IV-Stelle in der medizinischen Poliklinik des A.___ begutachtet und es wurde festgestellt, die letzte angiologische Verlaufskontrolle bei Dr. Z.___ am 20. August 2007 habe eine ausreichende periphere Vaskularisation ergeben, aber ob zwischenzeitlich eine objektivierbare Verschlechterung der PAVK eingetreten sei, sei ebenfalls durch einen angiologischen Facharzt zu beurteilen (Urk. 8/ 13/4; Urk. 8/13/9). Angesichts der bereits nach kurzer Gehstrecke auftretenden Beinschmerzen sowie der unklaren Schwindelepisoden, welche mit der wohl unzureichend kontrollierten arteriellen Hypertonie zusammenhängen könne, scheine aktuell die Tätigkeit als Dachdecker nicht möglich. Insgesamt seien die Chancen für die Rückkehr in diesen Beruf eher gering. Eine angepasste, das heisst vorwiegend sitzende Tätigkeit mit körperlich geringer Belastung, sei aus medizinischer Sicht denkbar, einer solchen könne der Versicherte per sofort in einem vollem Pensum nachgehen (Urk. 8/13/6; Urk. 8/13/9).
3.5 Am 27. Mai 2008 hielt Dr. Z.___ zuhanden der IV-Stelle fest, schwere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer insbesondere wegen Gesässschmerzen nicht mehr möglich, diesbezüglich bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Geistig und psychisch bestehe keine Einschränkung. Eine rheumatologische Abklärung würde eventuell weitere Leistungseinschränkungen ergeben. Eine sitzende Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Anstrengung wäre dem Versicherten wahrscheinlich ganztags und eine rein stehende Tätigkeit halbtags möglich. Ein Rezidiv sowohl der Koronaren Herzkrankheit als auch der PAVK sei allerdings jederzeit möglich (Urk. 8/66/1-5). Zuhanden von Dr. B.___ erklärte Dr. Z.___ am 27. Mai 2008, die belastungsabhängigen Schmerzen über dem Trochanter major rechts mit Ausstrahlung zum Oberschenkel seien ihm unklar. Er sehe diese eher nicht im Rahmen einer Ischämie und denke an ein Problem der Lendenwirbelsäule (LWS) oder des Hüftgelenks. Er empfehle eine aktive Physiotherapie, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten verbessern zu können (Urk. 8/66/6-7).
3.6 Am 12. März 2009 erstattete das Herzgefässzentrum der C.___ ein kardiologisches Gutachten zuhanden der IV-Stelle, laut welchem der Patient für schwere körperliche Arbeiten arbeitsunfähig sei. Für mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten sei der Versicherte aus kardialer Sicht unter optimaler medikamentöser Sekundärprophylaxe zu 100 % arbeitsfähig. Ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls durch die zusätzlich vorhandene PAVK beeinträchtigt werde, sei durch den betreuenden Angiologen Dr. Z.___ zu beurteilen (Urk. 8/67/7). Die begutachtenden Ärzte stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67/7):
1. Koronare Zweiasterkrankung mit
- Status nach alleiniger PTCA der ACD am 18. November 1999 (Bozen) mit derzeit anhaltendem Erfolg
- Chronischem, partiell rekanalisiertem Verschluss des kleinkalibrigen Ramus posterolateralis sinister II des RCX
- Leichtgradig eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Globalfunktion (LVEF 49 %, MRI vom 2. Dezember 2008) bei einer Akinesie inferoseptal und einer Hypokinesie inferolateral
- Kardiovaskulären Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, persistierender Nikotinabusus, Hypercholesterinämie
2. PAVK beidseits mit
- Status nach Y-Graft-Implantation 17. August 1998
- Status nach Leistenrevision beidseits 2000 (Meran/I)
- Status nach PTA femoral links 10. September 2002
- Status nach femoraler TEA, Thrombendarterektomie femoral, femoro-poplitealer reversed sephena magna Bypass supragenual rechts am 11. September 2002
- Status nach Thrombendarterektomie der linken Aorta femoralis superficialis am 15. März 2007
- Status nach PTA und Stenting der proximalen Aorta superficialis links am 14. April 2007
- Status nach PTA einer hochgradigen Instent-Restenose der mittleren Aorta femoralis superficialis links am 18. Februar 2008
3.7 Einem Bericht der Klinik für Angiologie des A.___ vom 8. Oktober 2009 - welcher sich auch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass vom 10. August 2009 bezieht und wozu die Verwaltung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor dem hiesigen Gericht hätte Stellung nehmen können (vgl. Urk. 12) - ist zu entnehmen, dass der Patient seit etwa 2007 über Schmerzen in der lumbalen LWS in Ruhe klage. Nach längerem Sitzen oder beim Aufstehen strahlten diese Schmerzen in den Bereich beider Oberschenkel aus. Die heutigen nicht invasiven angiologischen Untersuchungen zeigten eine gute Durchblutung beider Beine. Die aktuellen Beschwerden seien nicht primär vaskulär bedingt. Klinisch lasse sich eine Pathologie im Bereich der LWS oder Hüfte vermuten. Die Verschlüsse der Aorta iliaca interna im Rahmen des Y-Grafts könnten allenfalls eine kleine Rolle spielen, erklärten die Beschwerden jedoch nicht. Allenfalls wäre ein MRI der LWS und Hüften zu evaluieren (Urk. 11).
4.
4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten: die angiologischen Berichte von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2008 und der Klinik für Angiologie des A.___ vom 8. Oktober 2009 sowie das kardiologische Gutachten des Herzgefässzentrums der C.___ vom 12. März 2009 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus angiologischer Sicht (PAVK) und aus kardiologischer Sicht (koronare Herzkrankheit) eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich dennoch als ungenügend abgeklärt, namentlich was die mindestens seit dem Jahr 2007 geklagten Gesäss- respektive LWS-Schmerzen des Beschwerdeführers anbelangt. So hielt Dr. Z.___ bereits im Bericht vom 27. Mai 2008 fest, dass er betreffend die belastungsabhängigen Gesässschmerzen des Versicherten an ein Problem der LWS oder des Hüftgelenks denke und dass eine rheumatologische Abklärung eventuell eine zusätzlich verminderte Leistungsfähigkeit ergeben könne (Urk. 8/66/2; Urk. 8/ 66/7). Dasselbe ist dem Bericht der Klinik für Angiologie des A.___ vom 8. Oktober 2009 zu entnehmen, worin die verantwortlichen Ärzte klinisch eine Pathologie im Bereich der LWS oder der Hüfte vermuteten und festhielten, allenfalls wäre ein MRI der LWS und der Hüfte zu veranlassen, jedenfalls seien die aktuellen Beschwerden nicht primär vaskulär bedingt (Urk. 11). Gar der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle stellte fest, dass es in Anbetracht der im Vordergrund stehenden Gefäss-Problematik des Versicherten unerlässlich sei, einen diesbezüglichen Kontrollbefund zu berücksichtigen (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. August 2009; Urk. 8/70/1). Dies ist jedoch nicht geschehen, konnte doch keiner der untersuchenden Ärzte die Ursache dieser Beschwerden feststellen und erachteten mehrere Fachärzte eine Untersuchung der LWS und der Hüften als angezeigt.
4.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine orthopädische/rheumatologische Abklärung der „Gesässschmerzen“ des Versicherten als unabdingbar. Die Sache ist zur Vornahme einer solchen und zur anschliessend erneuten Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).