Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch memos Osmani
Rechtsberatung & Übersetzungen, Ernest Osmani
In der Ey 29, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ reiste 1997 in die Schweiz ein. Er arbeitete letztmals 1999 in einem Vollpensum bei der Y.___ AG (Urk. 10/12). In der Folge leistete er Arbeitseinsätze als Betriebsmitarbeiter bei verschiedenen Unternehmungen, zuletzt 2002 stundenweise bei der Z.___ AG (Urk. 10/8); zwischenzeitlich bezog er periodisch Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 10/68). Seit 2003 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 10/68). Am 8. Januar 2003 meldete er sich unter Angabe von Rücken-, Hüft- und Schulterschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 10/5/2-7; Urk. 10/10; Urk. 10/11; Urk. 10/20 Urk. 10/21; Urk. 10/23) und beruflich-erwerbliche (Urk. 10/7; Urk. 10/8; Urk. 10/12) Abklärungen und wies insbesondere gestützt auf das bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 27. August 2008 (Urk. 10/23) das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. September 2004 ab (Urk. 10/26).
1.2 Am 2. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/30). Die IV-Stelle traf wiederum erwerbliche (Urk. 10/42) sowie verschiedene medizinische Abklärungen (Urk. 10/36; Urk. 10/39) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. August 2006, Urk. 10/43; Einwand vom 31. August 2006, Urk. 10/47; ergänzende Begründung zum Einwand vom 12. September 2006) das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 1 % mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. November 2006 ab (Urk. 10/55).
1.3 Am 8. Januar 2008 stellte der Versicherte abermals ein Leistungsgesuch (Urk. 10/56). Gegen den Vorbescheid vom 31. März 2009 (Urk. 10/88), mit welchem die IV-Stelle nach Prüfung der medizinischen (Urk. 10/61; Urk. 10/62; Urk. 10/79; Urk. 10/83) und erwerblichen (Urk. 10/58; Urk. 10/68) Verhältnisse eine neuerliche Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt hatte, erhob der Versicherte am 18. April 2009 Einwand (Urk. 10/90; ergänzende Begründung vom 1. Juni 2009, Urk. 10/96). In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2009 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ Beschwerde (datiert: 11. August 2009, Poststempel: 12. September 2009) und beantragte, es seien sämtliche eingereichten Unterlagen von der SVA zu würdigen, zu prüfen und in einer neuen Verfügung einzubeziehen; es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage verzichtete die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2009 auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde. (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, entsprechend der Feststellung im MEDAS-Gutachten vom 27. August 2008 (Urk. 10/23) sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, weil weder neue medizinische Befunde noch eine vom MEDAS-Gutachten abweichende Beurteilung der Befunde ersichtlich seien (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen sinngemäss geltend, unter Berücksichtigung der verschiedenen medizinischen Unterlagen müsste ihm eine Invalidenrente zugesprochen werden (Urk. 1).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201, IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren jedoch nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beurteilung des ersten Rentengesuchs vom 8. Januar 2003 (Urk. 10/1) nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts gestützt auf das von der MEDAS erstellte Gutachten (Urk. 10/23) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und verneinte nach durchgeführtem Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 1 % führte, mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 10/26) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2006 trat die Beschwerdegegnerin ein und unterzog den geltend gemachten Rentenanspruch einer erneuten materiellen Prüfung. Gestützt auf ihre neuerliche Sachverhaltsabklärung stellte sie fest, dass sich am Befundbild seit der Abklärung durch die MEDAS nichts verändert habe, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 10/55) abermals rechtskräftig abwies.
3.2 Ausschlaggebend ist somit die Entwicklung der Verhältnisse seit der zweiten rechtskräftigen Ablehnungsverfügung (Urk. 10/55). Geprüft werden muss daher nachfolgend, ob sich der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt im Vergleich zu den in der genannten Verfügung gestützt auf das MEDAS-Gutachten gemachten Feststellungen (Urk. 10/55) in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Rente zuzusprechen wäre.
4.
4.1 Im MEDAS-Gutachten vom 27. August 2004 (gezeichnet von Dr. med. B.___, Chefarzt, und von Dr. med. C.___, Gutachter, Urk. 10/23) wurden aufgrund der Anamnese- und Befunderhebung insbesondere gestützt auf ein rheumatologisches (Urk. 10/20) und ein psychiatrisches (Urk. 10/21) Konsilium die folgenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen gestellt: Distress-Symptomatik im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung (ICD 10: F43.22) sowie unspezifische Rückenschmerzen (bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung mit thorakolumbalem Flachrücken bei Status nach Morbus Scheuermann) als Teil eines diffusen und chronifizierten, therapieresistenten Ganzkörperschmerzsyndroms. Aufgrund dieser Diagnosen seien dem Beschwerdeführer vor allem wegen der rheumatologischen Befunde körperlich schwere Tätigkeiten (wie die früher ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ AG) nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Büroreinigung) seien ihm noch zu 80 % zumutbar, wobei sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde als limitierend erweisen würden. Die Arbeitsfähigkeit sei aber aus psychiatrischer Sicht steigerbar.
4.2 In seinem Bericht vom 10. Februar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab der Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, an, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer massivsten Schmerzverarbeitungsstörung seit dem 1. Januar 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er beschrieb den Beschwerdeführer als massiv psychisch alterierten Mann, der sichtbar Mühe zeige, seinen Körper zu bewegen. Objektiv seien wenig pathologische Befunde zu erheben. Der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach nicht therapierbar (Urk. 10/61).
4.3 Die Beschwerdegegnerin holte am 18. Januar 2008 (Urk. 10/62/1-6) den Bericht des Universitätsspitals P.___ über die am 2. September 2005 durchgeführte interdisziplinäre Sprechstunde ein (gezeichnet: Prof. Dr. med. E.___, Anästhesiologie; PD Dr. med. F.___, Neurologie; Dr. med. G.___, Neurologie; Dr. med. H.___, Psychosoziale Medizin; PD Dr. med. I.___, Rheumaklinik). In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt: Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), als Differentialdiagnose auch eine dissoziative Störung (ICD-10: F44.8); ferner eine Benzodiazepin-Abhängigkeit. Die detaillierte neurologische Untersuchung zeige bei allerdings kooperations- und schmerzbedingt eingeschränkter Beurteilbarkeit keine Hinweise für eine zentrale oder periphere neurogene Affektion als Ursache des generalisierenden Schmerzsyndroms. Aus rheumatologischer Sicht könne eine Erkrankung, welche die Schmerzsymptomatik erklären würde, ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht finde sich das Bild einer bereits chronifizierten Somatisierungsstörung, die auf dem Hintergrund der komplexen und schwierigen psychosozialen Situation gesehen werden müsse (Urk. 10/62/7-12).
4.4 Vom 19. Juni bis 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs wegen von Selbst- und Fremdgefährdung im Psychiatrie-Zentrum J.___, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Juli 2008 diagnostizierten Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie beschrieben den Beschwerdeführer bei der Entlassung als wach, allseits orientiert, mit leicht gestörter Aufmerksamkeit. Er sei formal gedanklich verlangsamt, wobei keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen vorlägen. Er sei affektiv langsam, habe eine gedrückte Stimmung, sei antriebsarm. Es bestehe aber keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Wochen (Urk. 10/83/3-7).
4.5 Der Beschwerdeführer war überdies vom 16. April bis 5. August 2008 im Ambulatorium M.___ des Psychiatrie-Zentrums J.___ in Behandlung. In seinem Austrittsbericht vom 24. September 2008 diagnostizierte Dr. med. N.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung führte er aus, der Beschwerdeführer wirke vorgealtert und etwas betont leidend, sei jedoch allseits orientiert. Ansonsten sei er kaum spürbar geblieben. Sein Verhalten zeige ein wahrscheinlich schon länger bestehendes passives Hilfesuchen mit erlernter Hilflosigkeit. Er wirke blockiert, etwas jammerig und klage über starke Schmerzen (Urk. 10/83/8-10).
4.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie ein depressives Zustandsbild, wahrscheinlich im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen der genannten Schmerzverarbeitungsstörung. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gab er an, er könne nicht beurteilen, wie viel dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Die Einschränkungen bestünden subjektiv durch die diversen Schmerzen sowie durch die depressive Symptomatik (Urk. 10/79). Am 20. Februar 2008 ergänzte er seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit wie folgt: Es handle sich um ein schwer beurteilbares Zustandsbild (das am ehesten als somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik bezeichnet werden könne, aber auch Aspekte einer Persönlichkeitsstörung beeinhalten könne), bei welchem die Arbeitsfähigkeit fast nicht beurteilbar sei. Er könne nur schwer abschätzen, wie viel Wille zur Veränderung überhaupt da sei (Urk. 10/83/1).
5. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegebene, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtende und hinsichtlich der Schlussfolgerungen begründete und plausible bidisziplinäre MEDAS-Begutachtung beurteilt, dass dem Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ein Arbeitspensum von mindestens 80 % zumutbar sei. Die weiteren ärztlichen Stellungnahmen und Berichte, die sich vornehmlich auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen, umschreiben im Wesentlichen die gleichen Befunde, wie sie schon im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erhoben wurden. Auch wenn die identischen Befunde anders gewertet oder gestützt auf diese allenfalls abweichende Diagnosen gestellt wurden, lässt sich im Vergleich zur Einschätzung im MEDAS-Gutachten nicht auf eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychischer Sicht schliessen, welche die beurteilte Leistungsfähigkeit von mindestens 80 % hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu entkräften vermöchte. Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage, wie sie sich seit der Ablehnungsverfügung vom 16. November 2006 präsentiert, lässt sich somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nachweisen.
6. Angesichts der unveränderten medizinischen Sachlage, und da kein Anhaltspunkt zur Annahme einer relevanten Änderung der erwerblichen Verhältnisse besteht, kann die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterbleiben.
7. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20, IVG]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- memos Osmani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).