IV.2009.00871

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, war von August 2000 bis Januar 2005 als Betriebsmitarbeiterin Restaurant Y.___ bei der Z.___ AG, A.___, angestellt (Urk. 9/10 Ziff. 1 und Ziff. 6). Ab August 2005 arbeitete sie - mit Unterbrüchen, in welchen sie Arbeitslosenentschädigung bezog - als Hilfskraft (Hilfsköchin und Officemitarbeiterin, Zimmermädchen) in verschiedenen Hotels sowie bei einem Reinigungsdienst (Urk. 9/21 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/27, Urk. 9/31 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Zuletzt war sie seit April 2007 als Zimmermädchen im Hotel B.___, C.___, tätig (Urk. 9/26 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Seit Juli 2007 geht sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 9/67/10 unten).
         Am 13. August 2004 musste sich die Versicherte einer Diskushernienoperation unterziehen (Urk. 9/6/3). Am 6. Januar 2005 meldete sie sich wegen postoperativ verstärkten Rückenschmerzen und Beinleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/9, Urk. 9/12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/5) ein und verneinte mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 9/19) einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 9. August 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/21 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/30, Urk. 9/32-36), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/26, Urk. 9/28, Urk. 9/31) sowie einen neuen IK-Auszug (Urk. 9/27) ein und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten, welches am 24. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 9/41).
         Mit Vorbescheid vom 19. September 2008 (Urk. 9/44) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 16. Oktober 2008 einen vorsorglichen Einwand erhob (Urk. 9/51), den sie am 21. November 2008 ergänzend begründete (Urk. 9/54). Daraufhin gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 12. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 9/67), und holte einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/63) ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 (Urk. 9/69) beantworteten die Gutachter die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (Urk. 9/68).
         Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 9/70-73), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 9/75 = Urk. 2) das Rentenbegehren der Versicherten ab.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 17. November 2009 (Urk. 10) wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) gutgeheissen und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei, sie aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von durchschnittlich 90 % ausüben könne (S. 2 oben). Infolgedessen ermittelte sie - unter Parallelisierung der Einkommen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (S. 1 unten, S. 2 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit sei vollumfänglich auf das von der Beschwerdegegnerin ersteingeholte (rheumatologische) Gutachten abzustellen, welches ihr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiere. Gestützt darauf resultiere ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 77.5 % (S. 5 oben, S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin rügte, es habe keinerlei Veranlassung bestanden, eine Zweitbegutachtung anzuordnen, da der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen sei und kein Anspruch auf eine second opinion bestehe (S. 5 unten). Des Weiteren bemängelte sie das polydisziplinäre Gutachten in qualitativer Hinsicht (S. 6 f.).
2.3     Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen der rentenverneinenden Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 9/19) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 2) derart verändert hat, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

3.
3.1         Massgebend für den Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 9/19) waren folgende medizinische Berichte:
3.2     Vom 10. bis 16. August 2004 war die Beschwerdeführerin im Stadtspital D.___, C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert, wo am 13. August 2004 bei der Diagnose eines lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 links mit Dorsalverlagerung der Wurzel S1 rechts eine Mikrodiskektomie L5/S1 durchgeführt wurde. Die behandelnden Ärzte führten aus, der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Die Beinschmerzen seien um über 80 % zurückgegangen und auch die Dysästhesie sei bei Austritt weniger ausgedehnt gewesen. Vom 10. August bis 26. September 2004 attestierten sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Kurzaustrittsbericht Stadtspital D.___ vom 16. August 2004, Urk. 9/6/3).
         Im Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms bei Nachweis einer kleinen Rezidivdiskushernie L5/S1 rechts erneut im Stadtspital D.___ behandelt. Die Ärzte führten aus, unter der stationären Therapie sei es zu einer deutlichen Abnahme der Schmerzen gekommen. Sie hätten neu eine schmerzmodulierende Therapie mit Saroten ret. eingeführt. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 24. Dezember 2004 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Dezember 2004 bis 2. Januar 2005 (Kurzaustrittsbericht Stadtspital D.___ vom 17. Dezember 2004, Urk. 9/6/2).
         In ihrem Bericht vom 9. März 2005 (Urk. 9/12/3-5) ergänzten sie sodann, dass aus rheumatologischer Sicht zumindest für leichtere körperliche Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne langes Verharren in gleichbleibender Position, von einer weitgehend normalen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden dürfe (lit. D.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (lit. C.1).
3.3     In seinem Bericht vom 21. Januar 2005 (Urk. 9/9) nannte der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, als Diagnose eine seit 2004 bestehende Diskushernie L5 (lit. A). Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sei die Beschwerdeführerein ab 1. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit sei ihr indes vollumfänglich zumutbar (lit. D.7, Urk. 9/9/4 unten, vgl. auch sein ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2005, Urk. 9/6/1).

4.
4.1     Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. August 2007 finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten:
4.2     Am 24. Juli 2008 erstattete Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, RheumaZentrum G.___, ein rheumatologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/41). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4):

- persistierendes, sich zunehmend chronifizierendes lumbo-radikuläres Restsyndrom S1 rechts bei kleinerer Rezidiv-/Resthernie L5/S1 rechts
- Status nach Diskushernien-Operation/Diskektomie einer Diskushernie L5/S1 rechts am 13. August 2004
- Reoperation/Diskektomie L5/S1 rechts bei Rezidiv-/Restdiskushernie am 6. Juni 2005 (H.___ Klinik, Zürich)
- Failed-back-surgery-Syndrom
         Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wolle sich einem dritten operativen Eingriff, wie von der H.___ Klinik vorgeschlagen (vgl. Urk. 9/20/1), aus Angst vor erneutem Fehlschlag nicht mehr unterziehen, was absolut verständlich sei. Es bestehe auch keine wirkliche Garantie respektive Aussicht, dass dadurch die Beschwerden wesentlich beeinflusst oder die Arbeitsfähigkeit erhöht/wiederhergestellt werden könnte. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin weitgehend austherapiert (Ziff. 5 am Anfang, Ziff. 7).
         In der angestammten Tätigkeit als Hotel-Service-Küchenangestellte sowie als Zimmermädchen mit schwerer körperlicher Belastung, insbesondere erhöhter Belastung der Wirbelsäule, sei die Beschwerdeführerin auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit der ersten Operation im Juni 2004 (Ziff. 5 am Ende, Ziff. 13 lit. a).
         Die Beschwerdeführerin gebe glaubhaft Schmerzen in jeder Position, insbesondere auch bei längerem Innehalten der gleichen Position wie längeres Sitzen, Stehen oder Gehen an. Glaubhaft könne sie deshalb auch nicht für Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position über mehr als zwei bis drei Stunden täglich eingesetzt werden. Da sie über keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung verfüge, sei eine reine Bürotätigkeit/administrative Tätigkeit mit der Möglichkeit zum häufigen Positionenwechsel und ohne längeres ununterbrochenes Sitzen oder Stehen sowie ohne Tragen und Heben von Lasten illusorisch, respektive existiere für sie nicht. Aus diesem Grunde müsse sie als körperlich tätige Hilfskraft eingestuft werden. In einer behinderungsangepassten körperlichen Hilfstätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 30 %, dies seit dem ersten operativen Eingriff im Juni 2004 (Ziff. 6, Ziff. 13 lit. b).
         Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ habe in seinem IV-Zeugnis vom 17. Januar 2005 (vgl. Urk. 9/6/1) nach der erfolgten ersten Operation eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten erwähnt. Zwischenzeitlich sei jedoch eine zweite Operation bei Rezidiv-Diskushernie erfolgt, wodurch sich diese Beurteilung doch wesentlich geändert habe (Ziff. 9).
4.3     In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2008 (Urk. 9/42 S. 6 unten) führten die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, aus, bezüglich Diagnostik könne auf das Gutachten von Dr. F.___ (vgl. Erw. 4.2) abgestellt werden. Mit den Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sei ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit (Küchenangestellte mit schwerer körperlicher Belastung) eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juni 2004. In angepasster Tätigkeit gehe die Gutachterin lediglich von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit seit Juni 2006 aus, wobei sie aber invaliditätsfremde Gründe wie keinerlei schulische und berufliche Ausbildung als ursächlich anführe. In einer angepassten Tätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung (kein längeres ununterbrochenes Sitzen oder Stehen, kein Heben oder Tragen von Lasten schwerer als 5 Kilogramm) sei jedoch bei der Beschwerdeführerin nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % bis 100 % auszugehen.
4.4     Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 19. Februar 2009 (Urk. 9/63/2-5 und 7-9). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
Psychiatrisch:
- Anpassungsstörung, mit vorwiegend Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Depression, Reizbarkeit etc.; ICD-10 F43.23)
- Somatisierungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzerkrankung (ICD-10 F45.4)
Somatisch:
- chronisch invalidisierendes Lumbovertebralsyndrom nach Diskushernie L5/S1 rechts sowie Hyposensibilität S1 rechts bei Status nach zweimaliger Mikrodiskektomie
         Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit November 2008 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Folge ihrer intensiven belastungs- und bewegungsbetonten thorakolumbalen und in beide Beine ausstrahlenden Schmerzen berichte sie von einer seit Herbst 2008 bestehenden deutlich reduzierten Belastbarkeit und einer zunehmend depressiven Symptomatik verbunden mit Bedrücktheit, phasenweise auch innerfamiliärer Reizbarkeit, affektiver Labilisierung, Konzentrationsstörungen, Grübeln, Weinerlichkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Antriebsstörungen, massiven Schlafstörungen und Lebensüberdruss (Ziff. 1.4 Mitte). Im Vordergrund stünden eine chronifizierte Schmerzerkrankung sowie eine depressive Anpassungsstörung. Aufgrund der chronifizierten Prozesse (Schmerzen, Psyche und Arbeitsunfähigkeit) sei eine Vorhersage des Erfolgs einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung erschwert, selbst unter der Annahme einer erfolgreichen Operation und/oder Abnahme der Schmerzen. Im Falle eines positiven Operationsergebnisses wäre die Prognose allerdings positiver einzustufen (Ziff. 1.4 am Ende).
         Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 6. November 2008 bis 28. Februar 2009 (Ziff. 1.6). Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien seit Behandlungsbeginn im November 2008 eingeschränkt (Urk. 9/63/5 unten).
4.5
4.5.1   Am 12. Mai 2009 erstatteten Dr. die Ärzte des L.___-Center (L.___) ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/67).
         Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachten Akten (S. 3 ff.), eine persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2009 (S. 8 ff.), eine neurochirurgische Untersuchung vom 6. Februar 2009 (S. 24 ff.), eine rheumatologische Untersuchung vom 16. Februar 2009 (S. 30 ff.) sowie eine psychiatrische Untersuchung vom 30. März 2009 (S. 36 ff.).
         Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnten die Gutachter keine nennen (S. 14 lit. E.1).
         Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie unter anderem folgende Diagnosen (S. 15 lit. E.2):
- Anpassungsstörung mit gereizt depressiven Gefühlen vor dem Hintergrund einer anhaltenden lumboischialgiformen Schmerzsymptomatik (ICD-10 F43.2)
- Failed-back-surgery-Syndrom nach Diskushernienoperation
- lumbovertebrales Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen ohne neurologische Ausfälle
- Verdacht auf schädlichen Schmerzmittelkonsum
- Periarthropathia coxae beidseits
- rezidivierende Blockade des Iliosakralgelenks (ISG) rechts
4.5.2   Im Rahmen der Erhebung des internistischen Status fielen zum Teil nicht nachvollziehbare Schmerzäusserungen auf. So waren beispielsweise die Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin beim Nacken-, Schürzen- und Überkopfgriff äusserte, nach Ansicht der Gutachter nicht erklärbar. Abgesehen von Zeichen einer ausgeprägten chronisch-asthmoiden Bronchitis konnten die Ärzte aus internistischer Sicht keine nennenswerten krankhaften Befunde nennen. Aus internistischer Sicht erachteten sie die Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit als eingeschränkt arbeitsfähig (S. 13 Ziff. 1.3, S. 16 Mitte).
         Im Rahmen der neurochirurgischen Untersuchung konnten im Bereich der unteren Extremitäten keine motorischen Schwächen nachgewiesen werden. Festgestellt werden konnte eine gestörte Sensibilität im rechten Bein für Berührung, Schmerz und Temperatur entsprechend dem Dermatom S1, angedeutet in der Reithose, aber auch im Bereich des Oberschenkels lateral. Der Neurochirurg beschrieb verschiedene Waddell’sche Zeichen wie einen atypischen Lasègue, nicht sicher radikuläre und nicht sicher produzierbare Sensibilitätsstörungen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Röntgenbilder und vor allem auch der funktionellen Aufnahmen konnte er eine postoperative Instabilität praktisch ausschliessen. Von einem weiteren invasiven therapeutischen Vorgehen riet er dringend ab. Aus neurochirurgischer Sicht erachtete er die Beschwerdeführerin medizinisch theoretisch als voll arbeitsfähig (S. 13 f. Ziff. 2.1, S. 26 f.)
         Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung konnte eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt werden. Des Weiteren bestanden eine Klopfschmerzhaftigkeit der Dornfortsätze sowie eine Druckschmerzhaftigkeit der paravertebralen Muskulatur der gesamten Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin beschrieb auch einen Stauchungsschmerz der Lendenwirbelsäule. Die Rheumatologin diagnostizierte eine chronifizierte Schmerzstörung bei lumboradikulärem Syndrom S1 rechts mit kleiner Rezidivresthernie L5/S1 rechts. Sie führte aus, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Zu vermeiden seien das längere Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm sowie das Arbeiten in Zwangshaltung und langer gebückter Stellung. Als Zimmermädchen und in der vorher ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils weiter voll arbeitsfähig (S. 14 Ziff. 2.2, S. 32 f., S. 34 Mitte).
         Der Psychiater beschrieb das Bild eines leicht ausgeprägten ängstlich-depressiven Syndroms. Er führte aus, die depressive Symptomatik sei auf die anhaltenden Schmerzen zurückzuführen. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei derzeit nicht ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht begründe die vorliegende Anpassungsstörung keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens seien nicht nachhaltig verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer ihrem Ausbildungsstand und ihrem körperlichen Leistungsvermögen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 14 Ziff. 2.3, S. 41 ff. Ziff. 5).
4.5.3   In ihrer interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertigen Leiden, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden, vorlägen (S. 16 unten, S. 17 oben). Der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zuzumuten, wobei längeres Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm, Tätigkeiten mit Haltungskonstanz - wie zum Beispiel arbeiten am Fliessband sowie in längerer gebückter Haltung - vermieden werden sollten (S. 20 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 Mitte, S. 18 f. Ziff. 3, S. 20 Ziff. 5). Nach der zweiten Operation sei sie noch ungefähr während eines halben Jahres arbeitsunfähig gewesen, seither bestehe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 19 Ziff. 3.7, S. 22 Ziff. 3).

5.
5.1     Im August 2004 musste sich die Beschwerdeführerin wegen eines lumboradikulären Syndroms S1 rechts einer Diskushernienoperation (L5/S1) unterziehen. Mittels dieser konnte eine erhebliche Verbesserung der Schmerzsituation in den Beinen sowie eine Verminderung der Empfindungsstörungen erreicht werden. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig. Die im Zusammenhang mit einer im Dezember 2004 festgestellten kleinen Rezidivdiskushernie auftretenden Schmerzen konnten mittels Infiltrationen sowie schmerzmodulierender medikamentöser Therapie deutlich vermindert werden. Im März 2005 attestierten die Ärzte des Stadtspitals D.___, wo die Operation durchgeführt worden war, der Beschwerdeführerin für leichtere körperliche Tätigkeiten eine weitgehend normale Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.2). Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestätigte auch der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ (Erw. 3.3). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ersten rentenverneinenden Verfügung ab. Die L.___-Gutachter erachteten die Berichte der damals behandelnden Ärzte retrospektiv als nachvollziehbar (Urk. 9/67 S. 17 oben).
5.2
5.2.1   Im Juni 2005 musste sich die Beschwerdeführerin in der H.___ Klinik einer weiteren Operation unterziehen, im Rahmen welcher das Diskushernienrezidiv L5/S1 entfernt wurde (vgl. Erw. 4.2). In ihrem Gutachten vom Mai 2009 gelangten die L.___-Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Operation noch ungefähr während eines halben Jahres arbeitsunfähig gewesen sei. Seither bestehe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit (Erw. 4.5.3).
         Festzuhalten ist, dass das L.___-Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Die medizinische Situation wird sodann einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das L.___-Gutachten ist schlüssig und inhaltlich überzeugend. Es genügt daher den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. Erw. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2.2   Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin das L.___-Gutachten gar nicht in Auftrag hätte geben dürfen, da der Sachverhalt schon bei Vorliegen des Gutachtens von Dr. F.___ abschliessend abgeklärt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.
         Dr. F.___ beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lediglich aus rheumatologischer Sicht. Demgegenüber handelt es sich beim L.___-Gutachten um eine polydisziplinäre Beurteilung, welche nebst dem rheumatologischen auch den internistischen, neurochirurgischen und psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Dass nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. F.___ weiterer, über eine rheumatologische Beurteilung hinausgehender, Abklärungsbedarf bestand, geht nachvollziehbar aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte PD Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 10. Dezember 2008 (Urk. 9/74 S. 1 f.) hervor. So gelangten diese zum Schluss, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand mit rheumatologischer und neurochirurgischer Vorgeschichte und einem ungeklärten Schmerzsyndrom Unklarheiten bestünden, weshalb eine umfassende Abklärung angezeigt sei. Mithin erachteten sie eine polydisziplinäre Begutachtung zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts als notwendig. Die Anordnung des L.___-Gutachtens war deshalb durchaus berechtigt.
         Sodann wiesen die RAD-Ärzte zu Recht darauf hin, dass Dr. F.___ im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren einfliessen liess. Dr. F.___ war implizit der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin theoretisch eine reine Bürotätigkeit beziehungsweise eine administrative Tätigkeit mit der Möglichkeit zum häufigen Positionenwechsel und ohne längeres ununterbrochenes Sitzen oder Stehen sowie ohne Tragen und Heben von Lasten ausüben könnte, es aber illusorisch sei, dass für die Beschwerdeführerin, welche über keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung verfüge, eine solche Tätigkeit existiere. Aufgabe der Ärzte ist es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die erwerblichen Auswirkungen und die Frage, ob für ein bestimmtes Anforderungsprofil überhaupt Stellen existieren, ist dagegen keine medizinische Frage. Die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % kann in Bezug auf Verweistätigkeiten deshalb nicht als massgebend angesehen werden und die Beschwerdegegnerin war gehalten, ein aussagekräftiges Gutachten einzuholen.
5.2.3   Soweit die Beschwerdeführerin das L.___-Gutachten in qualitativer Hinsicht rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
         Dem L.___-Gutachten ist, wie in Erw. 5.2.1 dargelegt, voller Beweiswert zuzuerkennen. Im Rahmen ihrer Begutachtung würdigten die L.___-Gutachter insbesondere auch die medizinischen Vorakten und nahmen Stellung zu abweichenden Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen (Urk. 9/67 S. 17 oben, S. 28 oben, S. 33 unten, S. 42 unten). Die fehlende Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung durch Dr. F.___ holten sie mit Schreiben vom 16. Juni 2009 (Urk. 9/69) nach. In dieser Stellungnahme führten sie aus, dass im MRI vom 18. Juni 2007 zwar eine Rezidivhernie L5/S1 rechts beschrieben werde, dass aber klinisch-neurologisch keine zusätzlichen Veränderungen nachweisbar seien. Dies gehe auch aus dem vom 20. August 2007 datierenden Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Klinik G.___ (vgl. Urk. 9/33/7-8), hervor. Dr. F.___ habe im Juli 2008 zwar den Vorbefund bestätigt, jedoch ebenfalls keine weiteren neurologischen Ausfälle beschrieben. Entsprechend mangle es an einer ausreichenden Begründung für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands und für die 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. F.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit lasse sich weder aufgrund des aktuellen Untersuchungsbefunds noch mit Blick auf den Verlauf nachvollziehen (S. 1 unten).
         Die Stellungnahme der L.___-Gutachter vom Juni 2006 ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Die Tatsache, dass sie einzig von N.___, Geschäftsführer, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, welcher im Rahmen der Begutachtung die medizinische Verantwortung zukam, unterzeichnet wurde, schmälert ihren Beweiswert nicht, denn die Stellungnahme wurde - fachrichtungsentsprechend - von der untersuchenden Rheumatologin (S. 2 Mitte) und nach einer erneuten Konsensdiskussion mit dem am Gutachten beteiligten Neurochirurgen abgegeben (S. 2 unten).
         Angemerkt sei schliesslich, dass die Beurteilung durch Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin seit der ersten Operation im Juni (richtig: August) 2004 lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sein soll, bereits deshalb nicht zu überzeugen vermag, da sie den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der zweiten Operation im Juni 2005 bereits ab August 2005 wieder voll arbeitstätig war, dies bis im Juni 2007 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Wie bereits die L.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2009 feststellten (Urk. 9/69 S. 2 Mitte), existieren für die Zeit zwischen 9. März 2005 (vgl. Urk. 9/12/3-5) und 25. Juni 2007 (vgl. Urk. 9/33/11) denn auch keine Berichte, welche echtzeitlich eine geringere Arbeitsfähigkeit als die von den Ärzten des Stadtspitals D.___ am 9. März 2005 attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (vgl. Erw. 3.2) bescheinigen würden.
5.2.4   Sodann vermag auch die Beurteilung durch Dr. K.___ (Erw. 4.4) das L.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Weshalb Dr. K.___ der Beschwerdeführerin seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, lässt sich anhand seines Berichts nicht nachvollziehen. Sodann konnte der am L.___-Gutachten beteiligte Psychiater die von Dr. K.___ diagnostizierte Somatisierungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzerkrankung nicht bestätigen (Urk. 9/67 S. 42 unten) und legte nachvollziehbar dar, dass die in Übereinstimmung mit Dr. K.___ diagnostizierte Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hat (vgl. Erw. 4.5.2).
5.2.5         Zusammenfassend ist somit gestützt auf das L.___-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.3
5.3.1   Obwohl die L.___-Gutachter der Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin und Zimmermädchen (unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils) eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Erw. 4.5.3), und auch die RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. J.___ in ihren Stellungnahmen vom 18. Mai 2009 (Urk. 9/74 S. 4 Mitte) und vom 22. Juni 2009 (Urk. 9/74 S. 5 unten) auf diese Beurteilung abstellten, hielt die Beschwerdegegnerin verfügungsweise fest, die Beschwerdeführerin sei angestammt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2 oben). Aus diesem Umstand kann indes nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe das L.___-Gutachten als unbrauchbar erachtet (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte).
         Ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und Hilfsköchin noch arbeitsfähig ist, hängt letztlich davon ab, ob diese Tätigkeiten mit dem von den L.___-Gutachtern aufgestellten Belastungsprofil (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von längerem Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm, Tätigkeiten mit Haltungskonstanz wie zum Beispiel arbeiten am Fliessband sowie in längerer gebückter Haltung) vereinbar sind. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass dem so sei, und attestierten der Beschwerdeführerin entsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
         Festzuhalten ist, dass im Endeffekt offen bleiben kann, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem von den L.___-Gutachtern aufgestellten Belastungsprofil entspricht oder nicht. In einer angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin jedenfalls zu 100 % als arbeitsfähig zu erachten.
5.3.2         Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens - zu Unrecht - von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit ausging, blieb der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich beschwerdeweise unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 unten). Dieser ist im Wesentlichen denn auch nicht zu beanstanden.
         Zur Berechnung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin an den letzten Lohn von monatlich Fr. 3'242.-- an (Wert 2007, Urk. 9/26 Ziff. 2.10) und errechnete zutreffenderweise ein per 2007 massgebendes Einkommen von Fr. 42'146.-- (Fr. 3'242.-- x 13). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf den im Rahmen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelten Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen, ab (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 4 Total) und ermittelte unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1.6 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51'082.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.016). Dieses ist jedoch entgegen der Beschwerdegegnerin nicht an ein 90 %-Pensum anzupassen, ist doch die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das L.___-Gutachten zu 100 % als arbeitsfähig zu erachten. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gewährte die Beschwerdegegnerin sodann den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 %, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 38'312.-- verringert (Fr. 51'082.-- x 0.75). Schliesslich trug die Beschwerdegegnerin auch zu Recht dem Umstand Rechnung, dass das von der Beschwerdegegnerin effektiv erzielte Einkommen (Fr. 42'146.--) um 17.5 % unter dem branchenüblichen Lohn nach der LSE (Fr. 51'082.--) liegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie der Rechtsprechung, wonach eine Parallelisierung der Einkommen nur in dem Umfang erfolgt, welcher eine Abweichung von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3), resultiert ein letztendlich massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 33'523.-- (Fr. 38'312.-- x 0.875). Damit beträgt der Invaliditätsgrad nicht rentenbegründende 20 %.
5.3.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen der rentenverneinenden Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 9/19) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 2) nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).