IV.2009.00872

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, leidet seit 2006 an einer rheumatischen Polyarthritis an den Händen. Seit dem 11. Juni 2007 arbeitet sie teilzeitlich als Kioskverkäuferin für die Y.___ AG (Urk. 8/31). Am 14. August 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 8/20 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/25), medizinischen (Urk. 8/26-27 und Urk. 8/32) und beruflichen (Urk. 8/31) Verhältnisse ab. Anschliessend liess sie die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, begutachten (Gutachten vom 5. Februar 2008, Urk. 8/39) und eine Haushaltsabklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Mai 2008, Urk. 8/46). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/48 ff.), in welchem die Versicherte eine Rente sowie medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 8/78 S. 2 Ziff. 5), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) die gestellten Begehren ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer (Urk. 4), am 10. September 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend und bis auf Weiteres eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei falls notwendig für die Zusprechung der beantragten Leistungen eine polydisziplinäre Begutachtung, z.B. bei der MEDAS in Luzern, in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine 2tägige EFL-Testung bei einer anerkannten Klinik (z.B. Unispital Zürich, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie oder AEH Zentrum für Arbeitsmedizin in Zürich näher als Bellikon) durchzuführen bzw. die Angelegenheit zurückzuweisen, sofern dies erforderlich ist.
4. Es sei eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen bzw. der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls nicht auf die Meinungen der medizinischen Fachpersonen abgestützt wird.
5. Es sei eine Wiedereingliederung mit Hilfe der IV-Stelle und, im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, eine Umschulung zu prüfen.
6. Es seien die von mehreren Spezialisten vorgeschlagenen Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen und eventuell neu auch Brillen zu übernehmen.
7. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, da aus ökonomischen und aus zeitlichen Gründen auf diese verwiesen wird.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.“
         Mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         In der Replik vom 2. Februar 2010 (Urk. 14) und in der Duplik vom 4. März 2010 (Urk. 20) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest, mit Ausnahme der in der Beschwerdeschrift beantragten Hilfsmittel (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).
         Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin zahlreiche Arztberichte (Urk. 13, Urk. 24/2, Urk. 30/1, Urk. 41/2a und Urk. 41/3-4c) sowie ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 21. Juni 2012 (Urk. 41/1), einreichen. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Eingaben und Arztberichte (Urk. 12-13, Urk. 17-18, Urk. 23-24/2, 29-30/2 und Urk. 40-41/4d) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 42) zur Stellungnahme zugestellt, die am 13. August 2012 auf eine solche verzichtete (Urk. 43).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Was die erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/78 S. 2 Ziff. 5) beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen angeht, stellte die IV-Stelle fest, dass diese nicht angezeigt seien, da die Versicherte einer Arbeitstätigkeit nachgehe (Urk. 2 S. 4 Abs. 4). Auf das Begehren um medizinische Massnahmen trat sie sinngemäss nicht ein (Urk. 2 S. 4 Abs. 3).
         In der Verfügung vom 20. Juli 2009 finden sich dagegen keine Anordnungen zu den in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6; nicht hingegen in der Replik, Urk. 14 S. 2) beantragten Hilfsmitteln. Diese bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
         Somit bilden lediglich die Gewährung einer Rente sowie von beruflichen Massnahmen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und der IV-Revision 6A verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geändert worden. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 20. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen, während die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden geänderten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.5     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
2.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.7     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. Danach ist zu prüfen, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.8     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
2.9     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.10   Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3).
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

3.       Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Erwerbs- und Haushaltsbereich je zu 50 % tätig und es ihr zumutbar wäre, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % zu arbeiten und dabei ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 25‘541.- um Fr. 10'216.40 oder 40 % vermindertes Jahreseinkommen von Fr. 15‘324.60 zu erzielen, bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 32,4 % insgesamt mit 36,2 % (Urk. 2 S. 4). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/46) und auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 5. Februar 2008, wonach bei der Versicherten eine 30%ige Arbeitsfähigkeit als Kioskverkäuferin bestehe, welche durch ein gutes Ansprechen auf die vorgeschlagenen Therapiemassnahmen innerhalb von 9 Monaten auf etwa 70 % gesteigert werden könnte (Urk. 8/39 S. 4 Ziff. 6).

4.
4.1     Anlässlich der am 19. Mai 2008 durchgeführten Haushaltsabklärung, bei welcher die Qualifikationsfrage eingehend erörtert wurde, gab die Versicherte an, im Gesundheitsfall würde sie zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie begründete dies damit, dass sie neben Erwerbstätigkeit und Haushalt genügend Zeit für ihr Hobby und für ihre Tochter B.___, geboren 1994, welche an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) leidet (Urk. 8/19 S. 5), haben wolle (Urk. 8/46 S. 3).
4.2
4.2.1   Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin haupt-sächlich vor, sie habe anlässlich der Haushaltsabklärung nicht unmissverständlich angegeben, im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und Urk. 14 S. 3 Ziff. 1). Sie sei sich über die finanziellen Konsequenzen ihrer Aussagen nicht im Klaren gewesen und habe vorausgesetzt, dass sie zumindest zu 50 % als rentenberechtigt anerkannt würde. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung nicht im Besitz der Akten der Invalidenversicherung gewesen, sodass man ihr auch kein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG gewährt habe.
4.2.2   Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen vermögen ihre früheren, im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die die Beschwerdeführerin noch vor dem Beizug ihrer Rechtsvertreterin (vgl. Anwaltsvollmacht vom 1. September 2008, Urk. 8/56) abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa).
4.2.3   Was den Einwand betrifft, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung nicht über das Dossier der Invalidenversicherung verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Denn der Versicherten stand frei, auch nach der Terminankündigung für die Haushaltsabklärung vom 24. April 2008 (Urk. 8/42), ein Gesuch einzureichen, um Einsicht in ihre Akten zu nehmen.
4.2.4   Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008, Urk. 8/46 und Stellungnahme vom 26. Februar 2009, Urk. 8/87), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Was die Feststellungen hinsichtlich Schadensminderungspflicht der Angehörigen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihnen erwartete Mithilfe rechtsprechungsgemäss weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (vgl. obige E. 2.8).

5.
5.1     Zur Abklärung der medizinischen Situation holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 3. April, 12. Mai und 17. September 2007 (Urk. 8/26 S. 7-10) ein. In letzterem attestierte er der Versicherten aufgrund des diagnostizierten Status nach ausgedehnter Tenosynovektomie der Strecksehnenfächer II-V bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis und Tenosynovialitis am Beugekanal D III mit Ringbandganglion D III beidseits eine Einschränkung für gewisse Tätigkeiten von rund 20 bis 30 % (Urk. 8/26 S. 7). Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. September 2007 aus, die Versicherte sei zwischen dem 16. und dem 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab dem 4. Juni 2007 für leichte Arbeiten zu 75 % arbeitsunfähig, wobei auf längere Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 8/27 S. 7). Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Versicherten im Bericht vom 1. Oktober 2007 zwischen dem 1. November 2006 und dem 6. Juli 2007 eine 100%-ige und ab dem 7. Juli 2007 eine 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/32 S. 2 Ziff. 3).
5.2     Die IV-Stelle stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Februar 2008, in welchem er folgende Diagnosen stellte (Urk. 8/39 S. 4 Ziff. 4.1-3):
A. Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rheumatologische Arthritis
- erstdiagnostiziert im Frühjahr 2007
- Rheumafaktor negativ, Anti-CCP negativ, Antinukleäre Antikörper positiv
- Status nach Ganglionexzision und Tenolyse der Strecksehnen des rechten dorsalen Handgelenks im Juli 2006
- Status nach Tenosynovektomie der Strecksehnen II-V der linken Hand im März 2007
- Methotrexat seit Mai 2007
- DAS28 aktuell 4.49
- Differenzialdiagnostisch: undifferenzierte Spondarthropathie
2. Beginnende Fingerpolyarthrose.
B. Weitere rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit:
1. Beinlängendifferenz (links kürzer als rechts, 15 mm)
2. Spreizfüsse.
C. Weitere Diagnosen gemäss Anamnese/Akten:
1. Status nach Katarakt-Operation links im Januar 2007 und rechts im März 2007
2. Status nach Carpaltunnel-Syndrom-Operation beidseits Mitte der 90iger Jahre
3. Attention deficit syndrome
4. Status nach Alkoholabusus
5. Makrozytose.
         Bei der Versicherten sei im Frühjahr 2007 eine rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden, welche unter der aktuellen medikamentösen Therapie immer noch eine mittlere Aktivität aufweise. Die Röntgenbilder liessen einen bisher anerosiven Verlauf annehmen. Im Vordergrund stünden schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Fingergelenke, welche zu alltagsrelevanten Einschränkungen im Beruf und im Haushalt führten. Aktuell finde sich eine mittlere Krankheitsaktivität. Aufgrund der Anamnese und der zur Verfügung stehenden Berichte schienen die medikamentösen Therapiemöglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft zu sein. Nach Anpassung der Therapie seien eine relevante Senkung der Rheumaaktivität und dementsprechend eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Anlässlich der Untersuchung seien keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung festgestellt worden, weshalb auf die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet worden sei (Urk. 8/39 S. 4 Ziff. 5).
         Die von Dr. med. C.___ diagnostizierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 bis 30 % (Urk. 8/26 S. 7) könne aus rheumatologischer Sicht nachvollzogen werden. Die von Dr. E.___ attestierte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 75 % in der angestammten Tätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar. Zum Begutachtungszeitpunkt bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit als Kioskverkäuferin, welche durch ein gutes Ansprechen auf die vorgeschlagenen Therapiemassnahmen innerhalb von 9 Monaten auf etwa 70 % gesteigert werden könne (Urk. 8/39 S. 4 Ziff. 6).
         Medizinisch-theoretisch bestehe per Gutachtendatum und dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr für ein schweres und mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau. Medizinisch-theoretisch bestehe unter gutem Ansprechen auf die vorgeschlagenen Therapiemassnahmen eine noch 50%ige Arbeitsfähigkeit für ein leichtes Arbeitsplatzbelastungsniveau. Eine volle Arbeitsfähigkeit unter gutem Ansprechen auf die genannten Therapiemassnahmen bestehe medizinisch-theoretisch in einem sitzenden Arbeitsplatzbelastungsniveau unter der Bedingung, dass keine Kälte- oder Nässeexposition, nur wenig monoton-repetitive Belastungen der Hände (z.B. Arbeit am Computer) und kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg stattfinde (Urk. 8/39 S. 4-5 Ziff. 6).
5.3     Im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein. So den Arztbericht von Dr. D.___, datiert vom 26. August 2008, wonach sie in ihrer Arbeitstätigkeit als Kioskangestellte deutlich eingeschränkt und im Haushaltsbereich entgegen einer früher gemachten Aussage zu 50 % und nicht lediglich zu 30 % eingeschränkt sei (Urk. 8/53). Weiter den Bericht von Dr. E.___ vom 14. September 2008, wonach eine Mindestarbeitsunfähigkeit von 50 bis 66,6 % bestehe (Urk. 8/76), und den Arztbericht von Dr. D.___ vom 23. September 2008, wonach die Arbeitstätigkeit der Versicherten als Kioskangestellte durch die Krankheit deutlich eingeschränkt und auf 20 bis 25 % reduziert sei. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei erst erreichbar bei optimalstem Management und Krankheitsverlauf. Auch in ihrer Tätigkeit im Haushalt sei die Versicherte mindestens im Umfang von 50 % eingeschränkt (Urk. 3/9 S. 2 Ziff. 2). Ferner reichte sie den Bericht von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2008 ein, wonach die bei der Versicherten vorhandene Depression zu einer 10- bis 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit führe, wobei die Haupterkrankung klar die rheumatologische und nicht die psychiatrische sei (Urk. 3/11 S. 4 am Ende), den Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, datiert vom 24. Oktober 2008, wonach die Versicherte in jeglicher handbetonten beruflichen Tätigkeit wegen der häufig reduzierten Belastbarkeit in den Fingergelenken mit deutlich reduzierter Kraft um mindestens 66,6 % und im Haushalt um mindestens 40 % eingeschränkt sei (Urk. 3/10 S. 4 Ziff. 2), und den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juli 2009, wonach die Versicherte in einer leichten körperlichen Tätigkeit bis maximal 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/6).
5.4     Die Begutachtung von Dr. Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer und rheumatologischer Art (Urk. 8/39 S. 1-3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
Die Feststellungen des Gutachters decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von Dr. C.___, der eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % attestiert hatte (Urk. 8/26 S. 7). Hingegen besteht ein Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. D.___ (Urk. 8/27 S. 7, Urk. 8/53, Urk. 3/9 S. 2 Ziff. 2 und Urk. 3/6), Dr. E.___ (Urk. 8/32 S. 2 Ziff. 3 und Urk. 8/76) und Dr. G.___ (Urk. 3/10 S. 4 Ziff. 2), wonach die Versicherte für leichte Arbeiten zwischen 50 und 80 % arbeitsunfähig sei. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass weder Dr. D.___ noch Dr. E.___ noch Dr. G.___ genau begründen, woraus sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit ergibt. Zudem erachtete Dr. D.___ auf längere Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich (Urk. 8/27 S. 7), was sich auch aus seinen späteren Arztberichten vom 23. September 2008 und vom 9. Juli 2009 ergibt, wonach die Versicherte für eine leichte körperliche Arbeit bis maximal 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/83 S. 2 Ziff. 2, Urk. 3/9 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 11; Urk. 3/6). Hinzu kommt, dass die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung nicht von der gemäss Dr. Z.___ 9 Monate nach der Begutachtung erzielbaren 70%igen, sondern von der im Begutachtungszeitpunkt bestehenden 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Insofern steht keiner der Arztberichte im Widerspruch zu den von der IV-Stelle getroffenen Annahmen. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
         Das Gutachten von Dr. Z.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.
6.1     Was die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten und nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Arztberichte und Gutachten (Urk. 3/5, Urk. 13, Urk. 15/14, Urk. 15/15, Urk. 15/16, Urk. 15/17, Urk. 24/2, Urk. 30/1, Urk. 41/1-2a, Urk. 41/3-4c) angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
6.2     Was den Bericht von Dr. F.___ vom 3. September 2009 (Urk. 3/5) angeht, ist darauf hinzuweisen, dass darin, wie schon im früheren Bericht vom 11. Oktober 2008 (Urk. 3/11 S. 4 am Ende), lediglich eine 10- bis 20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen erwähnt wurde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass lediglich eine leichte Depression (ICD-10: F32.0) vorliege, jedoch auch eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) vorhanden sei, welche früher übersehen worden sei (Urk. 3/5 S. 3). Abgesehen davon, dass die von Dr. F.___ angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weit unter der von der IV-Stelle angenommenen liegt, ist zu bemerken, dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) im Unterschied zu einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) oder einer anhaltenden affektiven Störung (ICD-10: F34) für die Annahme einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht genügt. Andererseits ist zu beachten, dass einer Neurasthenie, analog zu einer somatoformen Schmerzstörung, grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt respektive dass sie als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar gilt. Nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden und hier nicht vorliegen, vermag eine Neurasthenie eine Invalidität zu begründen (vgl. obige E. 2.5).
         Im Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Ophthalmologie, datiert vom 8. November 2009, wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Versicherte aus augenärztlicher Sicht voll arbeitsfähig und keine Therapie vorgesehen sei (Urk. 13).
         Im Arztbericht von Dr. med. D.___, datiert vom 15. Dezember 2009 (Urk. 15/14), wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert, also eine höhere als die 30%ige, von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4).
         In seinem Bericht vom 21. Dezember 2009 (Urk. 15/15) beschrieb Dr. F.___ die Lage ab September 2009. Somit bezieht sich dieser Bericht ausschliesslich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) und kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Auch in seinem späteren Bericht vom 11. Januar 2010 (Urk. 15/16) wies Dr. F.___ auf eine Neurasthenie hin, ohne jedoch nähere Angaben über allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu machen. Was die Einschränkungen im Haushalt anbelangt, verwies Dr. F.___ auf die erfolgte Haushaltsabklärung (Urk. 15/16 S. 3).
         Der Arztbericht von Dr. E.___, datiert vom 17. Januar 2010 (Urk. 15/17), enthält auch die Aussage, wonach bei der Versicherten eine 50%ige und somit eine höhere als die von der IV-Stelle angenommene 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4) bestehe.
         Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 26. Oktober 2010 (Urk. 24/2) bezieht sich im Wesentlichen auf die Zeit ab dem Jahr 2010 und somit auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2).
         Der Bericht von Dr. E.___ vom 1. August 2011 (Urk. 41/4a) enthält zwar Angaben über kurze, im Jahr 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeiten, bezieht sich jedoch im Übrigen auf die Situation im Jahr 2011 und somit ebenfalls auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2). Auch den beigelegten Arztberichten aus den Jahren 2006 und 2007 (Urk. 41/4b-d) lassen sich keine Aussagen entnehmen, welche die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Feststellungen in Frage zu stellen vermögen.
         Die Arztberichte von Dr. F.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 30/1) und von Dr. D.___ vom 5. Januar 2012 (Urk. 41/2a) beziehen sich ausschliesslich auf die Entwicklung in den Jahren 2010-2012 und somit auf den Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Gleiches gilt für den Operationsbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 22. Februar 2012 (Urk. 41/3).
         Das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 21. Juni 2012 (Urk. 41/1), bezieht sich auf eine am 16. Dezember 2009 und somit nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2009 erfolgte Untersuchung. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Versicherte gemäss den im Gutachten enthaltenen Angaben ein 50%iges Pensum im Rahmen ihrer Tätigkeit am Kiosk vorstellen könne (Urk. 41/1 S. 12), was auch von Dr. A.___ als realistisch erachtet wurde (Urk. 41/1 S. 21). Der Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin zudem bei einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit, zum Beispiel als Telefonistin, als zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 41/1 S. 19). Was die Haushaltstätigkeit angeht, bestehe eine Einschränkung von 30 % (Urk. 41/1 S. 18), was auch von der Versicherten bestätigt werde (Urk. 41/1 S. 12 am Ende). Das Gutachten widerspricht somit den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Annahmen, wonach die Versicherte im Erwerbsbereich in einem Umfang von 70 % und im Haushaltsbereich im Umfang von etwa 30 % eingeschränkt sei, nicht (Urk. 2 S. 4).

7.       Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung bemängelt die Versicherte das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘265.55 bei einem 50%igen Pensum. Sie habe im Jahr 2002 ein Handelsdiplom absolviert (Urk. 8/68) und im Rahmen der in den Jahren 2004 und 2005 ausgeübten Teilzeitverkaufstätigkeit bei der J.___ AG auch buchhalterische und kaufmännische Tätigkeiten ausgeführt (Urk. 8/67). Dies hätte ihr auch im Verkauf sehr schnell zu einer leitenden Position verholfen, z.B. in der Buchhaltung oder im Sekretariat eines Handelsunternehmens (Urk. 1 S. 9-10 Ziff. 10). Das Valideneinkommen sei deshalb nicht gestützt auf Ziffer 52 (Detailhandel und Reparatur) der Tabelle TA1 der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen, sondern vielmehr aufgrund des allgemeinen Durchschnittswertes, wobei Einigkeit darüber bestehe, dass auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen sei.
         Obwohl die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 tatsächlich das Handelsdiplom absolvierte, nahm sie in der Folge keine kaufmännische Tätigkeit auf, sondern ging zwischen dem 1. März 2004 und dem 31. August 2005 weiterhin einer Verkaufstätigkeit nach, bei welcher gemäss dem ins Recht gelegten Arbeitszeugnis keine besondere kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wurde (Urk. 8/25 und 8/67). Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf Ziffer 52 (Detailhandel und Reparatur) der Tabelle TA1 der LSE und das ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘265.55 erscheinen somit als korrekt.
         Aus einem Vergleich mit dem richtig ermittelten und nicht beanstandeten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 15‘324.60 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von 42 % beziehungsweise - bei einem 50%igen Anteil der Erwerbstätigkeit - ein Teilinvaliditätsgrad von 21 %. Dies führt unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt von 16,18 % zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37,18 %. Angesichts der Tatsache, dass das Valideneinkommen auch aufgrund der wesentlich tieferen, sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ergebenden Werte (Urk. 8/25 S. 2) ermittelt werden könnte, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als äusserst grosszügig.
        
8.       Zusammenfassend steht demnach fest, dass die IV-Stelle richtigerweise einen Invaliditätsgrad von unter 40 % angenommen hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich diesbezüglich somit als richtig, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

9.       Was die beantragten beruflichen Massnahmen angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 2.7). Aufgrund der bereits absolvierten Ausbildung und des erlangten Handelsdiploms ist nicht zu erwarten, dass sie nach einer sonstigen Umschulung ein höheres Erwerbseinkommen erwirtschaften könnte, zumal auch gemäss der im neurologischen Gutachten von Dr. A.___ vertretenen Auffassung eine sitzende Tätigkeit in einem geheizten Raum, z.B. als Telefonistin, als optimale leidensangepasste Tätigkeit angesehen wird (Urk. 41/1 S. 21-22 Ziff. 11-12). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesem Punkt als richtig.

10.     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).