IV.2009.00873
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit 1983 bei der Y.___, Z.___, als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 20. Juli 2005 war (Urk. 11/8 Ziff. 1, Ziff. 6; Urk. 11/65 Ziff. 4). Am 20. September 2002 meldete er sich wegen Beschwerden an der rechten oberen Extremität, chronischen Schmerzen und depressiver Episoden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/27) und Arztberichte (Urk. 11/11-12; Urk. 11/14-15) ein und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/10/1-91). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, deren Gutachten am 25. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 11/34).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 11/41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Juni 2002 bis 30. November 2002 befristete ganze Rente, eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie eine Kinderrente zu.
1.2 Am 24. April 2006 (Urk. 11/42) meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 11/47) reichte der Versicherte Arztberichte zur Begründung seines Revisionsgesuches (Urk. 11/52/1-5) sowie eine erneute Anmeldung ein (Urk. 11/63). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 11/65) und Arztberichte (Urk. 11/69-70; Urk. 11/74; Urk. 11/78; Urk. 11/82/8-14) ein und zog die in der Folge ergangenen Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/68/1-17; Urk. 11/84/1-11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/93-104), in dessen Rahmen dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form der Aufnahme einer Psychotherapie und der Behandlung mit Antidepressiva auferlegt wurde (Urk. 11/92), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 11/113 = Urk. 2/1) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. Juli 2006 bis 30. November 2007 (Urk. 2/1 S. 1) und ab 1. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu, jeweils inklusive einer Kinderrente (Urk. 11/114 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 12. August 2009 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Zusprache einer weiterhin ganzen Rente. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf Einreichung einer Replik (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 30. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad, dessen Entstehung und Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt (vgl. zitiertes Urteil F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2). Ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Damit steht die Frage im Zusammenhang, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass nach Ablauf der Wartezeit per Juli 2006 aufgrund der psychiatrischen Befunde eine vollständige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit fortdauerte. Ab 13. November 2007 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie zum Beispiel Kontrolle, Überwachung und Montage bestanden. Unter Weiterführung der bereits begonnenen regelmässigen psychiatrischen Behandlung sollte die Arbeitsfähigkeit von 50 % umsetzbar sein. Weiter sei bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens ein Abzug von 15 % vorzunehmen, damit werde den Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Rentenbeginn sei falsch berechnet worden, da spätestens ab 2. Dezember 2004 ein Status nach schwerer depressiver Episode und somatoformer Schmerzstörung vorgelegen habe. Die Wartezeit habe ab jenem Zeitpunkt eröffnet werden müssen. Weiter habe sich sein Zustand seither nicht verbessert, sondern verschlimmert. Es sei beim hypothetischen Validenlohn von einem Betrag von Fr. 68'000.-- auszugehen und das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Invalideneinkommen sei nicht realisierbar (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 30. Dezember 2005 (Urk. 11/52/3-5) stellten die Ärzte der Klinik D.___ folgende Diagnose (Urk. 11/52/3):
1. chronische Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica links seit Jahren
- Status nach Schulterkontusion links 8/00 und 17.09.05
- Status nach Schulterdistorsion am 04.01.04
2. Verdacht auf mittelgradig depressive Episode mit Somatisierungstendenz
- Status nach schwerer depressiver Episode 5/02
- Status nach Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung 5/02
3. leichte erosive Gastritis
4. regrediente CK-Erhöhung
5. Status nach chronischem Schmerzsyndrom der rechten Hand (2002)
6. Status nach thorakolumbalem Schmerzsyndrom
Nachdem im Januar 2005 bis zum 21. Juli 2005 die Arbeitswiederaufnahme als Hilfsarbeiter in einem Bauunternehmen mit schwerer Arbeit zu 100 % erfolgt sei, bestehe nunmehr aufgrund der Schulterbeschwerden eine persistierende vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2005 (Urk. 11/52/4). Im Rahmen der aktuellen Konsultation habe eine deutliche depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden, weshalb eine psychiatrische Hospitalisation diskutiert worden sei. Zusätzlich lägen auch Hinweise auf eine Somatisierungstendenz vor (Urk. 11/52/5).
3.2 Mit Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 15. Dezember 2006, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. September bis 7. Dezember 2006 aufgehalten hatte, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/69 S. 1):
1. rezidivierende Major Depression schweren Ausprägungsgrades
- schubweiser Verlauf seit mindestens 2000, aktueller Schub seit ca. Juli 2005
- mit somatoformer Komponente
2. Periarthropathia humeroscapularis links seit Jahren
- bei möglicher Tendinose der Supraspinatussehne 2004
- verstärkt durch Depression
- nach Schulterkontusion links bei Skiunfall am 4. Januar 2004 und Velounfall am 17. September 2005
3. thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, vorbestehend
- verstärkt im Rahmen der Depression
- rezidivierende, als synkopale Ereignisse gedeutete Stürze mit Bagatelltraumen, vermutlich im Rahmen der Depression
4. am 17. September 2005 als Velofahrer von Auto angefahren mit Kontusion des linken Oberarmes sowie des oberen Sprunggelenkes rechts, radiologisch unauffällig
Die aktuellen Probleme beinhalteten eine starke depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit und multiplen körperlichen Beschwerden, Nervosität und Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, intermittierenden Kopfschmerzen und Schwindelsensationen, subjektiv starken, diffusen Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit, ruhe- und belastungsverstärkten Rückenbeschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie psychosoziale Belastungsfaktoren wie die unsichere berufliche Situation, familiäre Probleme und belastende Erlebnisse (Urk. 11/69 S. 1).
Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit seien aktuell aus psychischen Gründen nicht zumutbar; der Beschwerdeführer sei ab 8. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/69 S. 2). Aus rein somatischer Sicht sei ihm medizinisch-theoretisch mindestens eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne länger dauernde Tätigkeiten mit dem linken Arm über Schulterhöhe sowie mit repetitivem Kraftaufwand des linken Arms unter Vermeidung länger dauernder Zwangshaltungen des Oberkörpers wieder ganztags zumutbar. Aufgrund der seit mehreren Jahren rezidivierenden mittelschweren bis schweren Episoden einer Major Depression werde die Reintegration in die Arbeitswelt jedoch deutlich erschwert und sei derzeit noch nicht möglich. Durch fortgesetzte Behandlung sei aber eine weitere Zustandsbesserung möglich (Urk. 11/69 S. 3).
3.3 Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit 22. Oktober 2002 in Behandlung steht (vgl. Urk. 11/70/6 lit. D Ziff. 1), stellte mit Bericht vom 18. Dezember 2006 (Urk. 11/70/5-6) die Diagnose einer zunehmenden depressiven Symptomatik, einer gegenwärtig mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eines Verdachtes auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Diese Diagnosen bestünden seit Juni 2001 und April 2002 und hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, er sei in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vom 1. Juli 2001 bis 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/70/5 lit. A und B). Sein Gesundheitszustand sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/70/6 lit. C).
Der Beschwerdeführer sei am 7. Februar 2006 für eine psychiatrische Weiterbehandlung angemeldet worden, nachdem er diese am 7. Mai 2003 abgebrochen habe. In der Zwischenzeit hätten 7 Konsultationen in grösseren Abständen stattgefunden. Dabei sei der psychopathologische Befund äusserst inkonsistent gewesen. Oftmals sei der Eindruck einer schweren depressiven Verstimmung entstanden, ein anderes Mal habe sich der Beschwerdeführer als ganz zufrieden beschrieben. Die Compliance bezüglich der antidepressiven Medikation sei schlecht, die Wirkung der Medikamente lasse sich kaum je mit Sicherheit explorieren. Eine Beurteilung sei aufgrund der kurzen Konsultationen schwierig. Da der Beschwerdeführer gerade einen Rehabilitationsaufenthalt abgeschlossen habe, seien die Angaben von Dr. C.___ mit Unsicherheit behaftet und entsprächen nicht der aktuellen Situation (Urk. 11/70/6 lit. D).
3.4 Mit Bericht vom 19. Februar 2007 (Urk. 11/78) stellten die Ärzte der Klinik D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/78 S. 1):
- chronische Periarthropathie humero-scapularis links seit Jahren
- Status nach mehreren Schulterkontusionen
- bildgebend Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne sowie Bicepssehne, leichte AC-Gelenksarthropathie
- thorakospondylogenes Syndrom links
- verstärkt im Rahmen der Depression
- Thoraxkontusion und commotio cerebri am 19. Januar 2007
- klinisch Rippenfrakturen beidseits sowie zwei Rissquetschwunden am Kopf nach tätlicher Auseinandersetzung am 23. Januar 2007
- rezidivierende Major Depression schweren Ausprägungsgrades
- schubweiser Verlauf seit mindestens 2000, aktueller Schub seit ca. Juli 2005
- mit somatoformer Komponente
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Ob seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, könne aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden, da die Depression das Hauptproblem darstelle. Die Befunderhebung habe einen depressiv wirkenden Beschwerdeführer gezeigt; es seien 5 von 5 Waddell-Zeichen positiv gewesen. Empfohlen werde eine psychiatrisch-psychologische Betreuung (Urk. 11/78 S. 2-3).
3.5 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 11/82/8-14) eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2001 bis 13. November 2007 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/82/8). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne mittels Antidepressiva und psychotherapeutischer Behandlung verbessert werden (Urk. 11/82/10). Die bisherige Berufstätigkeit sei nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 20 Stunden pro Woche ab 13. November 2007 zumutbar (Urk. 11/82/12).
Seit dem letzten Bericht hätten zehn weitere Konsultationen in monatlichen Abständen stattgefunden. Die psychopathologischen Befunde hätten sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert, es bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik. Deren Schweregrad sei schwankend und hänge stark von äusseren Begebenheiten ab. Für die weitere Krankheitsentwicklung sei eine am 23. Januar 2007 bei einer Auseinandersetzung erlittene Körperverletzung bedeutend gewesen, dieses Ereignis habe für den Beschwerdeführer eine weitere Kränkung bedeutet. Aktuell bestehe eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom. Aufgrund der dokumentierten depressiven Symptomatik und den eigenen Befunden seit Behandlungsbeginn im Jahr 2002 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Der gegenwärtige Schweregrad erlaube jedoch, aus heutiger Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen (Urk. 11/82/13).
4.
4.1 Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2005 aus somatischen und psychischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig war: So attestierten die Ärzte der Klinik D.___ aufgrund der Schulterbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2005 (Urk. 11/52/4) und die Ärzte der Rehaklinik E.___ stellten einen seit Juli 2005 bestehenden Schub einer rezidivierenden Major Depression schweren Grades fest (Urk. 11/69 S. 1). Dementsprechend legte die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres auf Juli 2005 (vgl. Urk. 11/91/5), so dass ab Juli 2006 eine ganze Rente zuzusprechen war.
4.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Wartezeit habe bereits per Dezember 2004 eröffnet werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 3). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Ärzte der MEDAS A.___ stellten in ihrem am 25. Februar 2005 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 11/34) fest, dass im Zeitpunkt des MEDAS-Eintritts am 30. November 2004 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, auch als Bauarbeiter, bestand (vgl. Urk. 11/34 S. 24 Ziff. 5.1., Ziff. 5.4). Nachdem dieses Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich genügt, ist darauf abzustellen. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2004 und den folgenden Monaten vollständig arbeitsfähig war; für eine Änderung des Wartezeitbeginns besteht kein Anlass.
Zudem hielt die Beschwerdegegnerin anlässlich der am 9. Januar 2006 erfolgten, erstmaligen Zusprache einer befristeten ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2002 fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 29. Juni 2001 bis und mit 7. November 2002 infolge des Unfalles vom April 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht hätten nachfolgend mehrere, nicht lang andauernde Arbeitsunfähigkeiten infolge anderer Unfalle sowie kurze depressive Episoden bestanden, die aufgrund ihrer Dauer nicht rentenrelevant gewesen seien. Die depressiven Episoden seien ausschliesslich jeweils im Zusammenhang mit einzelnen Unfällen aufgetreten; eine von den Unfällen unabhängige psychiatrische Erkrankung habe nicht festgestellt werden können (Urk. 11/41/3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er machte denn selbst erst mit Revisionsgesuch vom 24. April 2006 (Urk. 11/42) geltend, er habe am 17. September 2005 einen Unfall erlitten, wodurch - und nicht schon früher - die medizinische Problematik deutlich verschlimmert worden sei.
4.3 Aus rheumatologischer Sicht ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 50 % arbeitsfähig, wobei repetitive Belastungen des linken Armes über Schulterhöhe vermieden werden sollten. In einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 11/78/1). Aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer somit behinderungsangepasst zu 100 % arbeitsfähig.
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Dezember 2006 (Urk. 11/70/5-6) eine zunehmende depressive Symptomatik, eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/70/5 lit. A), vermochte aber aufgrund des gerade abgeschlossenen Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers in E.___ keine Angaben zu dessen Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 11/70/6 lit. D). Ein Jahr später, mit Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 11/82/8-14), diagnostizierte Dr. C.___ wiederum eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung und erachtete den Beschwerdeführer aufgrund des gegenwärtigen Schweregrades als seit 13. November 2007 zu 50 % arbeitsfähig. Dies erscheint als nachvollziehbar, insbesondere da gemäss Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Antidepressiva und Psychotherapie - welche trotz der nicht unerheblichen Befunde lediglich in monatlichen Abständen stattfindet (vgl. Urk. 11/82/13 oben) - noch verbessert werden kann (Urk. 11/82/10). Dies geht bereits aus dem Bericht der Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 15. Dezember 2006 hervor (vgl. Urk. 11/69 S. 3), wonach durch fortgesetzte Behandlung eine weitere Zustandsbesserung möglich sei. Den medizinischen Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers stark von äusseren Begebenheiten, insbesondere einer Bedrohung der körperlichen Integrität, abhängt (vgl. Urk. 11/82/13; Urk. 11/34/36). Es ist deshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten, sich einer stabilisierenden Therapie und Medikation zu unterziehen, um einer weiteren Dekompensation entgegen zu wirken.
4.4 Was die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung angeht, so hat Dr. C.___ als psychiatrischer Facharzt zwar, nachdem er zunächst mit Bericht vom 18. Dezember 2006 lediglich einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (vgl. Urk. 11/70/5 lit. A), eine somatoforme Schmerzstörung unter den Diagnosen erwähnt (Urk. 11/82/8), diese jedoch nicht näher begründet. Dr. C.___ hielt ausdrücklich fest, es bestehe aktuell eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom (Urk. 11/82/13 unten), so dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht als gesichert gelten kann.
4.5 Zusammenfassend ist somit ab November 2007 von einer behinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Der Beschwerdeführer hätte nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Dezember 2006 (Urk. 11/65) ohne Gesundheitsschaden Fr. 4'965.-- monatlich verdient, was allerdings gleich viel ist, wie der „jetzige Lohn“, also der Lohn mit Gesundheitsschaden. Zudem entspreche dieser Lohn der Arbeitsleistung (vgl. Urk. 11/65 Ziff. 12-13, Ziff. 16). Auf diese Angaben kann mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden.
Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb von den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen, wonach Männer im Jahr 2006 im Baugewerbe auf dem Niveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten Fr. 5'007.-- monatlich erzielten (LSE 2006 S. 25, Tabellengruppe TA1 Ziff. 45 Niveau 4). Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 60'084.-- (Fr. 5'007.-- x 12). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich Baugewerbe für das Jahr 2007 in Höhe von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 6/2009 S. 87 Tabelle B10.2 lit. F) - dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt; vgl. Urk. 11/109 S. 1 - und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 63'702.--. Dies ist mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers im Gesundheitsfall erzielen würde. Für die Annahme eines höheren Validenlohnes, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 4), bestehen keine Anhaltspunkte.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem wiederum zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die 2007 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006 S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’732.-- pro Monat, mithin Fr. 56’784.-- pro Jahr (Fr. 4’732.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 9/2009 S. 95 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden ergibt sich ein Wert von Fr. 60'144.50 (Fr. 56’784.-- x 1.016 : 40 x 41.7). Bei einem Pensum von 50 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 30’072.-- (Fr. 60'144.50 : 2).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 %, da der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr leisten und nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen kann (vgl. Urk. 11/109 S. 2). Damit wurde den Benachteiligungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und es besteht kein Anlass für die Gewährung eines höheren Abzuges. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt somit rund Fr. 25'561.-- (Fr. 30’072.-- x 0.85).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'702.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'561.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'141.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 59.87 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
Die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente erweist sich damit zwar grundsätzlich als rechtens, jedoch nicht auf eine halbe Rente, sondern auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und entsprechenden Änderung des angefochtenen Entscheids.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers betrifft den Umfang des beantragten Rentenanspruchs, so dass von einer Kürzung der Prozessentschädigung abzusehen ist. Damit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. September 2010 (Urk. 22) eine Prozessentschädigung von Fr. 1’523.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, die ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2009 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterdes Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’523.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).