IV.2009.00874
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit dem 28. Juni 2004 als Storenmonteur bei der Y.___ GmbH, "___", beschäftigt. Nach einem Verkehrsunfall am 19. August 2004 blieb er wegen andauernder Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostiziert wurde ein therapieresistentes lumbales Schmerzsyndrom bei traumatischer Spondylolyse L4/5 (Urk. 12/14). Am 15. März 2005 meldet sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 29. Januar 2009 (Urk. 12/94), wogegen der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Privatgutachten am 27. Mai 2009 Einwendungen vorbrachte (Urk. 12/114), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Juli 2009 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 14. September 2009 durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend und bis auf Weiteres eine IV Rente zuzusprechen.
2. Es seien die Kosten für eine neuropsychologische Begutachtung am B.___ im Betrag von Fr. 2'500.-- sowie weiter anfallende Kosten im Zusammenhang mit den weiter empfohlenen und in der Zwischenzeit veranlassten bildgebenden Verfahren zusammen mit neuropsychologischen und psychiatrischen Ergänzungen zu diesem Gutachten zu übernehmen.
3. Es seien das orthopädische Gutachten des Spitals C.___, das nachgereicht wird sowie ein neurologischer Untersuchungsbericht und allenfalls auch ein psychiatrisches Gutachten zu berücksichtigen und die entsprechenden Gutachtenskosten zu übernehmen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben sich in einem weiteren Schriftenwechsel zu äussern aufgrund den ausstehenden weiteren Untersuchungsergebnissen.
5. Es sei falls notwendig für die Zusprechung der beantragten Leistungen eine polidisziplinarische Oberbegutachtung z.B. bei der Medas in Luzern in Auftrag zu geben und das Gutachten des A.___ vor allem was den psychiatrischen Teilbericht und die entsprechende versicherungsmedizinische Beurteilung betrifft aus dem Recht zu weisen.
6. Es sei ein Assessement und/oder eine EFL-Testung im Rahmen einer mehrtägigen Untersuchung durchzuführen bei einer anerkannten Klinik (z.B. Unispital Zürich, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie oder im AEH Zentrum für Arbeitsmedizin) auch zwecks Prüfung der Umschulungssituation und die Angelegenheit zurückzuweisen, sofern dies erforderlich und nützlich ist bzw. nicht direkt durch das Gericht angeordnet werden kann um weitere Verzögerungen zu vermeiden.
7. Es sei eine Wiedereingliederung mit Hilfe der IV-Stelle und/oder eine Umschulung zu prüfen im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
8. Es seien allfällige vom Spital C.___ neu empfohlene Hilfsmittel zu übernehmen.
9. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, da aus ökonomischen Gründen auf diese verwiesen wird.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats."
Mit weiteren bereits aktenkundigen Beilagen legte der Beschwerdeführer auch den am Psychologischen Institut der Universität D.___ (Prof. Dr. rer. nat. E.___) erstellten Bericht vom 12. August 2009 über die neuropsychologische Begutachtung vom 8. und 11. Juni 2009 auf (Urk. 3/10).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 26. November 2009 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen fest und verlangte neu zusätzlich eine psychiatrische Oberbegutachung durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (Urk. 15, Rechtsbegehren S. 2 Ziffer 5 und Erwägungen S. 7 Ziffer 6). Zu dem am 9. Dezember 2009 (Urk. 19) neu aufgelegten Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts F.___ (Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie) vom 1. Dezember 2009, worin postkontusionelle Hirnparenchymdefekte beschrieben werden (Urk. 20), äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Duplik vom 8. Januar 2010, wobei sie sich eine abschliessende Stellungnahme nach Eingang der ausstehenden Privatgutachten von Prof. Dr. med. H.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Spital C.___ (vom 22. Dezember 2009 [Urk. 26/31], aufgelegt am 13. Januar 2010 [Urk. 25]) und von PD Dr. med. I.___, Institut J.___, vorbehielt (Urk. 23-24, dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 zugestellt mit der Mitteilung, dass nach Eingang des Gutachtens von PD Dr. I.___ die Beschwerdegegnerin zu einer Stellungnahme zu sämtlichen neuen Eingaben aufgefordert werde, Urk. 27).
Die Erstellung des vom Beschwerdeführer bei PD Dr. I.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens verzögerte sich aus verschiedenen Gründen (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Urk. 32, Urk. 33/1 S. 2, Urk. 37/1) und wurde schliesslich am 20. Januar 2012 erstattet (Urk. 38/1). Am 23. Februar 2012 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den seit Eingang der Duplik neu aufgelegten medizinischen Unterlagen dahingehend, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs eine ergänzende medizinische Beurteilung, allenfalls mit einer EFL und einer neuropsychologischen Testung, notwendig sei (Urk. 41-42, dem Beschwerdeführer am 5. März 2012 zugestellt, Urk. 43).
3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), als für den Unfall vom 19. August 2004 zuständiger Unfallversicherer, stellte ihre Leistungen per 31. August 2005 ein mit der Begründung, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt und der Status quo sine sei am 27. Juli 2005 erreicht gewesen. Dieser Entscheid wurde sowohl vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 9. Januar 2007 (Prozess-Nr. UV.2006.00199) wie letztinstanzlich vom Bundesgericht (Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008) bestätigt (Urk. 12/82 und Urk. 12/83). Am 5. März 2010 richtete der Beschwerdeführer unter Berufung auf neue medizinische Unterlagen ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht (Urk. 31), welches erfolglos blieb (Urteil vom 24. März 2011, Urk. 34/A).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem rentenablehnenden Entscheid vom 23. Juli 2009 vollumfänglich auf das Abklärungsergebnis des A.___, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Maschinen- und Rollladenmonteur aufgrund der vermindert belastbaren Wirbelsäule auf Dauer arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 und Urk. 12/94/60 Ziffer 7.4).
2.2 Die interdisziplinären Untersuchungen im A.___ umfassten internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Fachexpertisen. Als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen hielten die Gutachter ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei Spondylolisthesis vera mit Ventralisierung von LWK4 gegenüber LWK5 von ca. 19 mm (Meyerding Grad II), einer Beinlängendifferenz von 1.7 cm zu Ungunsten von links, einer Fehlhaltung/Fehlstatik, einer ausgeprägten Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, einer Chondrose LWK5/SWK1 mit minimer dorsaler Spondylose sowie einem Status nach Morbus Scheuermann fest (Urk. 12/94/53). Psychiatrischerseits ergab sich ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F 61.0), der sich qualitativ, aber nicht quantitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So empfahlen die Gutachter, der Beschwerdeführer sollte aufgrund seiner auffälligen Persönlichkeitszüge nicht in einem Team arbeiten müssen und möglichst selbständig arbeiten können (Urk. 12/94/60 Ziffer 7.4).
2.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gutachten des A.___ nahm der Privatgutachter Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zum somatischen Teil Stellung (Bericht vom 14. April 2009, Urk. 12/105). Er kritisierte insbesondere, die Spondylolisthesis vera als anlagebedingtes Wirbelsäulenleiden werde in den drei somatischen Teilgutachten (wovon nur eines von einer auf Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates spezialisierten Fachärztin stamme) nicht zutreffend erkannt und nicht adäquat gewürdigt mit der Folge, dass die krankmachende Wirkung des Leidens tendenziell minimiert werde. Er erläutert seine Auffassung anhand von Diskrepanzen in den verschiedenen Befunderhebungen (z.B. in Bezug auf Waddell-Zeichen, paravertebraler Hartspann), die im Hauptgutachten nicht diskutiert würden. Prof. K.___ bestätigte im Weiteren seine bereits im Gutachten vom 30. Juli 2007 (Urk. 12/64) abgegebene Beurteilung, wonach bei der Schwere der Erkrankung (2 cm Verschiebung zweier Wirbelkörper, dokumentierter Krankheitsverlauf über 28 Jahre) vom Beschwerdeführer eine kontinuierliche Arbeitsleistung von mehr als viereinhalb Stunden in sitzender Position nicht gefordert werden könne (Urk. 12/105/12 oben).
PD Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer mehrfach untersuchte, vermochte die Verdachtsdiagnosen einer zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht zu bestätigen. Der Psychiater hielt fest, zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer Eigenheiten seiner Person aufweise, nämlich das viele Sprechen, das sozial nicht immer angepasst erfolge, und die Tendenz, seine Leistungen in einem besonders guten Licht zu sehen. Dies seien indessen akzentuierte Züge seiner Persönlichkeit ohne Krankheitswert, welche auch die Arbeitsfähigkeit nicht relevant tangierten (Bericht vom 27. April 2009, Urk. 12/108).
2.4 Etwa zeitgleich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung wurde die neuropsychologische Begutachtung bei Prof. E.___ an der Universität D.___ durchgeführt (Expertise vom 12. August 2009 [Urk. 3/10]; Untersuchungsdaten: 8. und 11. Juni 2009). Dabei hätten sich laut dem Bericht einige Auffälligkeiten in der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben, welche laut dem Bericht weitgehend auf Beeinträchtigungen von kognitiven Kontrollmechanismen und eine Einbusse in der Aufmerksamkeit zurückgeführt werden könnten. Zudem werde eine Schmerzabhängigkeit der Leistungen angenommen. Empfohlen wird eine berufliche Umschulung, wobei zu beachten sei, dass eine neue Tätigkeit keine körperlichen Ansprüche stelle und dem kognitiven Leistungsniveau des Beschwerdeführers entspreche. Der Psychiater Dr. L.___ kommentierte die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung dahingehend, dass insbesondere die ausgeprägte, vom Beschwerdeführer nur schwer zu kontrollierende Logorrhö die generelle Beeinträchtigung kognitiver Kontrollmechanismen und die sehr schlechten Planungsfunktionen eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt unmöglich erscheinen lasse. Vorstellbar sei lediglich eine Teilzeitaktivität in geschütztem Rahmen zur Abklärung, in welchem Rahmen der Beschwerdeführer allenfalls beruflich reintegriert werden könnte (Bericht vom 1. September 2009, Urk. 3/12).
2.5 Das orthopädische Privatgutachten von Prof. H.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 26/31) enthält, ausser den von Prof. G.___ mittels Schädel-MRI nachgewiesenen postkontusionellen Hirnparenchymdefekten vor allem frontobasal (vgl. Urk. 20), keine grundlegend neuen somatischen Befunde (Urk. 26/31 S. 15). Im Weiteren befasst sich der Gutachter ausführlich mit den operativen Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerdesituation. Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit (ohne Operation) in einer beschwerdeangepassten Tätigkeit (häufige Positionswechsel mit Sitzen und Stehen ohne körperliche Belastung) meinte Prof. H.___, ein Teilzeitpensum könnte möglich sein. Er relativierte diese Aussage indessen mit der Bemerkung, in eine Arbeitsfähigkeits-Schätzung müssten auch die neuen Befunde von Hirnläsionen einfliessen (Urk. 26/31 S. 19).
2.6 Im Gutachten von Prof. I.___ vom 20. Januar 2012 (Urk. 38/1) findet sich eine ausführliche Zusammenfassung der bisherigen medizinischen Aktenlage samt Beurteilung. Diesem Gutachter standen auch erstmals Unfallakten aus dem Jahr 1990 zur Verfügung, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz in alkoholisiertem Zustand eine Schädelkalottenfraktur occipital rechts mit fronto-basaler Kontusionsblutung rechts, eine traumatische Subarachnoidalblutung sowie eine Frontobasisfraktur erlitten hatte (Urk. 38/1 S. 21 und Urk. 38/2; vgl. auch Urk. 38/7-8: Zusprechung von Integritätsentschädigungen durch die SUVA). Hierzu führte Prof. I.___ aus, diese Läsionen seien gut mit den kognitiven Defiziten und der Logorrhö vereinbar und überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall von 1990, nicht aber auf denjenigen vom 19. August 2004 zurückzuführen (Urk. 38/1 S. 23 oben). Die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht schätzte Prof. I.___ auf 50 %, wobei zusätzlich zu den bereits von den Vorgutachtern formulierten Einschränkungen (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Heben von Lasten über 5 kg und dies nicht repetitiv) die kognitiven Defizite dann zu berücksichtigen seien, wenn es sich um anspruchsvolle Tätigkeiten handle (Urk. 38/1 S. 24).
3. Die Gutachter des A.___ hatten keine Kenntnis vom Unfall mit einer Hirnverletzung im Jahr 1990. Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass das Verhalten (Logorrhö) und die sich manifestierenden kognitiven Defizite des Beschwerdeführers wahrscheinliche Folge dieses Unfalles sind. Es ist anzunehmen dass die Beurteilung der psychiatrischen Expertin des A.___ in Kenntnis der vollständigen Vorakten anders gelautet hätte. Aber auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht müsste die heutigen Folgen der Hirnverletzung zwingend mit einbeziehen, wie Prof. H.___ einleuchtend erläuterte (Urk. 26/31 S. 19). Das Gutachten des A.___ konnte diese Integration aus den bekannten Gründen nicht leisten, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Gut abgeklärt scheint die somatische Seite zu sein, denn hinsichtlich der Befunde unterscheiden sich die Berichte von Prof. K.___, des A.___ oder von Prof. H.___ nicht grundlegend. Diskrepanzen bestehen allerdings in der Einschätzung des Rückenleidens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin spricht sich denn auch zu Recht dafür aus, die bisherigen Erkenntnisse mittels einer polydisziplinären Begutachtung zusammenzufassen und zu plausibilisieren. In dem neuen Gutachten sollten zumindest die Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vertreten sein. Angesichts der kognitiven Problematik und weil die entsprechenden Abklärungen durch Prof. E.___ nun bald drei Jahre zurückliegen, ist auch eine erneute neuropsychologische Untersuchung angezeigt. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Beurteilungen, dass die Rückenbeschwerden nur noch eine körperlich anspruchslose Tätigkeit zulassen, scheint eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) dagegen entbehrlich. Der Nachweis der Hirnparenchymdefekte erfolgte zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung; sie bestanden aber sehr wahrscheinlich schon seit Jahren und sind demzufolge auch in die Beurteilung des vorliegend relevanten Zeitraumes (zwölf Monate vor der Anmeldung am 15. März 2005, Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) miteinzubeziehen. In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer neu entscheide.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten der von ihm veranlassten Privatgutachten und Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren, Urk. 1).
Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62).
Das neuropsychologische Gutachten von Prof. E.___ (Urk. 3/10) und die bildgebenden Abklärungen durch Prof. G.___ am Medizinisch Radiologischen Instituts F.___ (Urk. 20) enthalten neue und sachdienliche medizinische Angaben, welche die medizinische Ausgangslage verändert haben, indem die (bis anhin teilweise nur vermuteten oder anders interpretierten) kognitiven Defizite objektiviert bzw. auf eine organische Ursache zurückgeführt werden konnten. Dies sind notwendige Kosten im Sinne der Rechtsprechung und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In masslicher Hinsicht bezifferte der Beschwerdeführer die Kosten für die neuropsychologische Begutachtung auf Fr. 2'500.-- (Rechtsbegehren, Urk. 1), was plausibel erscheint. Die Kosten für die Abklärung am Medizinisch Radiologischen Institut F.___ hat die Beschwerdegegnerin nach Vorlage der entsprechenden Rechnung zu übernehmen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (nicht zu berücksichtigen sind die Eingaben im Zusammenhang mit dem UV-Revisionsgesuch an das Bundesgericht), erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
4.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die neuropsychologische Abklärung an der Universität D.___ den Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der Abklärung am Medizinisch Radiologischen Institut F.___ nach Vorlage der entsprechenden Rechnung zu übernehmen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).