IV.2009.00875

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi
Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, arbeitete ab April 1995 als Office- und Saalangestellte der Klinik Y.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 1999 auflöste (Schreiben der Arbeitgeberin vom 10. Dezember 1998, Urk. 8/2; Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. März 2000, Urk. 8/9 S. 1-3). Ab dem 2. November 1998 war X.___ wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig geschrieben (Angaben von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 30. März und vom 16. Mai 1999, Urk. 8/3 S. 2 und S. 1; vgl. auch den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Radiologie, vom 10. November 1998 über Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule, Urk. 8/13 S. 24). Sie war wegen dieser Beschwerden zunächst von Ende Januar bis Mitte März 1999 im Spital C.___ hospitalisiert (Berichte vom 10. und vom 24. März 1999, Urk. 8/13 S. 22-23 und S. 18-21), hielt sich daran anschliessend bis Anfang April 1999 in der Klinik D.___ auf (Bericht der Klinik D.___ vom 23. April 1999, Urk. 8/13 S. 9-11; Krankengeschichte und Physiotherapiebericht der Klinik D.___ je vom 12. März 1999, Urk. 8/13 S. 12-14 und S. 15-16) und wurde sodann von Mitte Juni bis Anfang Juli 1999 in der Klinik D.___ ambulant weiterbehandelt (Abschlussbericht vom 8. Juli 1999, Urk. 8/13 S. 5-8).
1.2     Am 29. November 1999 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte von Dr. A.___ die Berichte vom 28. Februar und vom 19. Mai 2000 (Urk. 8/8 und Urk. 8/10), von der Klinik D.___ den Bericht vom 26. Mai 2000 (Urk. 8/11 und Urk. 8/12) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 15. August 2000 ein (Urk. 8/16). Ausserdem liess sie sich von der Krankenkasse Z.___, bei der X.___ taggeldversichert war, den Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juli 2000 zustellen (Urk. 8/13 S. 1-4). Nachdem die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren ab November 1999 eine ganze und ab März 2000 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % in Aussicht gestellt (Urk. 8/20) und die Versicherte Einwendungen dagegen hatte erheben lassen (Eingabe vom 22. Dezember 2000, Urk. 8/24), beauftragte die IV-Stelle die Klinik D.___ mit der multidisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27. August 2001, Urk. 8/36 S. 1-24; psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2001, Urk. 8/36 S. 25-35; Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von Dr. F.___ und der Phyiotherapeutin H.___ vom 6. Juli 2001, Urk. 8/36 S. 36-44).
         Gestützt auf das Gutachten der Klinik D.___ sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 ab November 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 8/41). Im Revisionsverfahren von Ende 2004/Anfang 2005 (Fragebogen vom 20. November 2004, Urk. 8/47; Bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2005, Urk. 8/49 S. 1-2) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 19. Januar 2005 den Anspruch der Versicherten auf die ganze Rente (Urk. 8/51).
1.3     Im Januar 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 21. Januar 2008, Urk. 8/56; Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2008, Urk. 8/58) und liess - diesmal durch die Begutachtungsstelle Q.___ - erneut ein multidisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 28. April 2009, Urk. 8/63 S. 1-20; neurologisches Fachgutachten von Dr. L.___ vom 11. März 2009, Urk. 8/63 S. 21-26; psychiatrisches Fachgutachten von Dr. J.___ vom 17. März 2009, Urk. 8/63 S. 27-35). Ausgehend von den Ergebnissen dieser Begutachtung (vgl. das Feststellungsblatt vom 20. Mai 2009, Urk. 8/66) errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 40 % (Einkommensvergleich vom 19. Mai 2009, Urk. 8/65) und eröffnete der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2009, dass sie die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke (Urk. 8/70). Die Versicherte liess durch Rechtsanwalt Guido Ranzi mit den Eingaben vom 12. Juni 2009 und vom 23. Juli 2009 Einwendungen erheben (Urk. 8/71 und Urk. 8/75, unter Beilage eines Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 2. Juli 2009, Urk. 8/74). Mit Verfügung vom 7. August 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % herab; einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2, Urk. 8/81).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 14. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten und es sei ein neues interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht liess sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und mithin um die Weiterausrichtung der ganzen Rente für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle erstattete am 12. Oktober 2009 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2
1.2.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.2.2   Ausgenommen vom Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit ein formell rechtskräftiger Rentenentscheid - für die Zukunft - erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, ist unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann daher eine zu Unrecht ergangene Verfügung oder einen entsprechenden Einspracheentscheid mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3     Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 7. August 2009 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
2.2
2.2.1   Die Rechtmässigkeit dieser Rentenherabsetzung hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen primär von einer Änderung im Sachverhalt ab. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. Dezember 2001, mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der Klinik D.___ (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 6. September 2001, Urk. 8/37) ab November 1999 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 8/41). Demgegenüber ist das rentenbestätigende Schreiben vom 19. Januar 2005 (Urk. 8/51), das nur eine einfache Mitteilung darstellt, als Referenzgrösse unbeachtlich (vgl. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2).
         Die Beschwerdegegnerin bejahte eine solche Sachverhaltsänderung, indem sie die angefochtene Rentenherabsetzungsverfügung damit begründete, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2001 klar verbessert habe (Urk. 8/81 S. 7), und stützte diese Auffassung auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Mai 2009, der sie seinerseits dem Gutachten der Begutachtungsstelle Q.___ entnahm (Urk. 8/66 S. 3 und Urk. 8/77).
2.2.2   Als somatische Befunde hatten die Gutachter der Klinik D.___ anhand von aktuellen Röntgenaufnahmen im Bereich der Halswirbelsäule eine Streckhaltung, diskrete degenerative Veränderungen und ein diskretes Retroglissement von C4 gegenüber C5 sowie eine gesamthaft eingeschränkte Inklination festgestellt; im Bereich der Lendenwirbelsäule hatten die Röntgenaufnahmen eine diskrete Skoliose und Streckhaltung, hochgradige degenerative Veränderungen am lumbosakralen Übergang und ein konstantes leichtes Retroglissement in den Segmenten L3/4 und L4/5 mit entsprechend eingeschränkter Beweglichkeit ergeben (Urk. 8/36 S. 13). Die Beweglichkeitseinschränkungen in der Wirbelsäule hatten sich auch bei der klinischen Untersuchung gezeigt (Urk. 8/36 S. 10 f.), ohne dass jedoch eine Schmerzausstrahlung in die Beine hätte ausgelöst werden können (Urk. 8/36 S. 12). Ausserdem waren Bewegungseinschränkungen in den Schulter- und in den Kniegelenken erhoben worden (Urk. 8/36 S. 11 f. und S. 16 f.). Aufgrund dieser Befunde hatten die Gutachter die somatische Diagnose eines chronischen unspezifischen Panvertebralsyndroms gestellt (Urk. 8/36 S. 18 und S. 21).
         In der Folgezeit wurden keine neuen Radiologieaufnahmen mehr gemacht; es liegt aber in der Natur der Sache, dass sich die damals erkannten verschiedenen degenerativen Veränderungen nicht vermindert haben. Auch die Gutachter der Q.___ gelangten deshalb zur Beurteilung, dass die Wirbelsäulenbeschwerden auf diese Veränderungen zurückzuführen seien, und stellten, vergleichbar mit den Gutachtern der Klinik D.___, die somatische Diagnose eines (höchstens mässig ausgeprägten) Lumbovertebralsyndroms und eines (leicht ausgeprägten) Zervikalsyndroms (Urk. 8/63 S. 9 und S. 25).
         Die Beschwerdegegnerin macht dementsprechend zu Recht nicht geltend, die rein somatischen Befunde hätten sich in der Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 7. August 2009 verändert.
2.2.3   Übereinstimmung besteht in den Gutachten der Klinik D.___ und der Q.___ auch darin, dass die geklagte Beschwerdeintensität und die geschilderten Einschränkungen über das hinausgingen, was die objektiven Befunde hätten erwarten lassen. Die Gutachter der Q.___ nannten in diesem Zusammenhang insbesondere die positiven Waddell-Zeichen als Merkmale für nicht-organische Faktoren, die zu tiefe Selbsteinschätzung im Vergleich zu den demonstrierten Fähigkeiten und die fehlenden vegetativen Begleiterscheinungen (Schwitzen, Blässe), die mit starken Schmerzen einhergehen würden (Urk. 8/63 S. 9 und S. 25). Dabei verwiesen sie explizit darauf (vgl. Urk. 8/63 S. 9 f., S. 16 und S. 25), dass entsprechende Inkonsistenzen bereits von den Voruntersuchern der Klinik D.___ beschrieben worden seien. Tatsächlich hatten Dr. F.___ und die Physiotherapeutin H.___ im Bericht vom 6. Juli 2001 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ebenfalls eine Diskrepanz zwischen Selbsteinschätzung und effektiv demonstrierter Leistungsfähigkeit wahrgenommen, hatten verschiedenste Hinweise auf eine schlechte Konsistenz der Tests genannt und hatten festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich deutlich selbstlimitierend verhalten und habe insbesondere sämtliche Hebe- und Tragetests frühzeitig abgebrochen, ohne dass eine ergonomische Limite habe ermittelt werden können (Urk. 8/36 S. 37 und S. 39 ff.).
         Hinsichtlich des subjektiven Schmerzverhaltens haben sich somit seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2001 ebenfalls keine Änderungen ergeben.
2.2.4   Zum Hintergrund für das beobachtete Schmerzverhalten hatte Dr. G.___ als psychiatrischer Teilgutachter der Klinik D.___ im Jahr 2001 ausgeführt, dass das Schmerzsyndrom auf der psychischen Ebene mit einer Bewegungsfurcht, einem ausgeprägten Schon- und Vermeidungsverhalten und einem markanten depressiven Syndrom korrespondiere, das sich in anhaltend gedrückter Verstimmung, Schamerleben, übergeneralisierendem Denken mit Katastrophisierung und geringen Selbstwirksamkeitsüberzeugungen manifestiere, wobei sich in die Niedergeschlagenheit auch Ärger und Wut über die damalige Kündigung mische. In diesem Umfeld bestehe das Bild einer Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion (Depressivität, Angst, Wut) (Code F43.23 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), und die hierdurch begründbaren alltagsrelevanten Beeinträchtigungen seien so erheblich, dass der Ausprägungsgrad der Affektstörung auf mittel- bis schwergradig zu beziffern sei (Urk. 8/36 S. 33).
         Dr. J.___ als psychiatrischer Teilgutachter der Q.___ diagnostizierte im Jahr 2009 in Abweichung von Dr. G.___ eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) und leichte rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 Code F33.0) (Urk. 8/63 S. 31). In der Darstellung der Befunde (Dr. G.___ in Urk. 8/36 S. 32 f. und Dr. J.___ in Urk. 8/63 S. 31 und S. 33) finden sich indessen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Gutachten. Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. J.___ fanden im Denken, in der Aufmerksamkeit, in der Wahrnehmung und in der Orientierung keine Auffälligkeiten. Hingegen hatte Dr. G.___ eine gedrückte Grundstimmung, vereinzeltes Ansprechen depressionsassoziierter Einzelaffekte, Schuld- und Schamerleben, Ärger und Sorge um die Zukunft beschrieben. Wenn Dr. J.___ im Vergleich dazu eine ängstliche Besorgtheit um die Zukunft, die Katastrophisierung von eigenen Defiziten, eine Einschränkung in der Affektivität und einen leicht verminderten Antrieb bemerkte, so lässt sich allein daraus keine klare Zustandsveränderung beziehungsweise -verbesserung gegenüber dem Jahr 2001 ersehen. Auch der Umstand, dass Dr. J.___ keine durchgehende Niedergeschlagenheit und Bedrücktheit und keine durchgehenden Schuld- und Insuffienzgefühle feststellte, weist nicht auf eine relevante Veränderung hin. Denn Dr. J.___ führte hierzu zwar aus, die Stimmung der Beschwerdeführerin könne wechseln und sie lächle, konstatierte aber umgekehrt doch, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung immer wieder geweint habe.
         Soweit Dr. J.___ selber dahingehend eine Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 postulierte, dass die von Dr. G.___ festgestellte schwere affektive Störung anlässlich der gegenwärtigen Untersuchung nicht mehr diagnostiziert werden könne, sondern nur noch eine leichte depressive Gestimmtheit und eine leichte Beeinträchtigung der affektiven Schwingungsfähigkeit vorhanden seien (Urk. 8/63 S. 33), so fällt auf, dass Dr. J.___ die Beschwerdeführerin gemäss der Zusammenfassung im Gutachten der Klinik D.___ bereits im Januar/Februar 2001 während eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik N.___ psychiatrisch untersucht und offenbar schon damals die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt hatte (Urk. 8/36 S. 6). Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Jahr 2001 und dem Jahr 2009 grundsätzlich gleich geblieben ist und von Dr. J.___ lediglich anders als von Dr. G.___ beurteilt wurde und wird. Dass Dr. J.___ nunmehr (im Gegensatz zur Beurteilung im Jahr 2001) auch einen mittleren Schweregrad der Depression verneinte, deutet im Kontext der dargelegten vergleichbaren Beschreibung der Symptomatik in den beiden Gutachten zu wenig eindeutig auf eine Veränderung hin; es wird nicht evident, weshalb Dr. J.___ die gegenwärtige Symptomatik angesichts der Darstellung von Dr. G.___ als "weit weniger schwerwiegend" als damals beurteilte (vgl. Urk. 8/63 S. 34). Dr. G.___ hatte im Übrigen auch gar keine mittlere bis schwere Depression, sondern eine Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion mittleren bis schweren Grades diagnostiziert (Urk. 8/36 S. 17 und S. 33).
         Dr. J.___ relativierte seine Einschätzung einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes denn auch mit der Bemerkung, bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müsse die zumutbare Willensanstrengung in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen und auch deshalb könne die Arbeitsunfähigkeit nicht so hoch eingeschätzt werden, wie dies Dr. G.___ getan habe (Urk. 8/63 S. 34). Mit diesem Argument deutete er selber an, dass er die Bemessung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf nur 20 % (Urk. 8/63 S. 34) gegenüber derjenigen von Dr. G.___ auf 100 % (Urk. 8/36 S. 23) auch bei gleichgebliebenem psychischem Gesundheitszustand aufrechterhalten würde.
         Damit ist auch keine Veränderung des psychischen Zustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
2.2.5   Hinweise auf eine anderweitige, nichtmedizinische Sachverhaltsveränderung fehlen schliesslich ebenfalls; die Beschwerdeführerin hat namentlich seit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle in der Klinik Y.___ nie mehr eine Arbeit aufgenommen (vgl. Urk. 8/63 S. 30).
2.3     Damit ist noch zu prüfen, ob die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente mit der Verfügung vom 21. Dezember 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen ist und sich die Rentenherabsetzung mit dieser (substituierten) Begründung rechtfertigen lässt.
         Die Beschwerdeführerin war in der Klinik D.___, auf deren Gutachten die ursprüngliche Rentenzusprechung basiert hatte, bereits vor der Begutachtung in Behandlung gewesen. Dieser Umstand für sich allein vermag jedoch die Beurteilung in jenem Gutachten nicht derart in Frage zu stellen, dass die Zusprechung der ganzen Rente nur deswegen als zweifellos unrichtig erschiene. In materieller Hinsicht enthält das Gutachten Ungereimtheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. So gelangten Dr. F.___ und die Physiotherapeutin H.___ aufgrund ihrer oben dargelegten Beobachtungen während der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen von maximal 10 kg ganztags zumutbar, sofern die Möglichkeit bestehe, längeres Stehen und Gehen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Arbeit über Kopf zu unterbrechen (Urk. 8/36 S. 37). Nachdem Dr. G.___ aus psychiatrischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt hatte, führte Dr. F.___ im Gesamtgutachten aus, der Beschwerdeführerin wäre die vorgeschlagene angepasste Tätigkeit selbst bei Verbesserung der psychischen Situation schon aus somatischer Sicht höchstens noch im Umfang von 25 % zuzumuten (Urk. 8/36 S. 19), ohne dass er diese zur Leistungsfähigkeitsprüfung gegenläufige Ansicht allerdings näher begründete. Diese Unklarheit führt jedoch deshalb nicht zu einer zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung einer ganzen Rente, weil diese auch allein mit der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ begründbar ist. Diese psychiatrische Beurteilung wiederum erscheint ebenfalls nicht als zweifellos unrichtig. Zum einen hatte die Beschwerdegegnerin im Juli 2005 zwar eine anonyme Mitteilung erhalten, die Beschwerdeführerin und ihr ebenfalls rentenbeziehender Ehemann seien bei der Verrichtung von Arbeiten beobachtet worden (Urk. 8/52); die Beschwerdegegnerin hatte indessen zu wenig Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sie bisher von falschen Tatsachen ausgegangen sei (Aktennotiz vom 25. Oktober 2005, Urk. 8/55). Zum andern trifft zwar zu, dass im Falle von psychischen Störungen, die sich in nicht objektivierbaren Schmerzen manifestieren, nach der neueren Rechtsprechung genauer als früher zu prüfen ist, ob die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht trotz der Schmerzen zumutbar ist und die Schmerzen in diesem Sinne überwindbar sind. Das höchste Gericht hat jedoch festgehalten, dass diese Rechtsprechung ursprüngliche Rentenzusprechungen wegen solcher Schmerzstörungen nicht per se als zweifellos unrichtig erscheinen lasse (vgl. BGE 135 V 205 Erw. 5.2 und 213 Erw. 7.2.1).
         Schliesslich hat das Bundesgericht im besagten Entscheid auch festgehalten, dass diese Rechtsprechung, soweit es sich dabei überhaupt um eine Praxisänderung und nicht lediglich um eine Präzisierung handle (vgl. BGE 135 V 213 Erw. 7.1.3), auch keine Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente unter dem Titel einer Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis rechtfertige (BGE 135 V 205 ff. Erw. 6 und 7).
2.4     Damit ist die strittige Herabsetzung der ganzen Rente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente weder unter dem Titel einer Sachverhaltsänderung noch unter dem Titel der substituierten Begründung wegen zweifelloser Unrichtigkeit noch unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtpraxis gerechtfertigt. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2009.
         Damit ist der Beschwerdegegnerin aber noch nicht jede Handhabe für eine künftige Rentenreduktion genommen. Denn rechtsprechungsgemäss ist in jedem Rentenrevisionsverfahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 31. Mai 2000, I 387/99, Erw. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48). In dieser Frage darf der Verwaltung keine Bindung an einen unveränderten Sachverhalt entgegengehalten werden, sondern Eingliederungsmassnahmen können sich auch dann anbieten, wenn sich der Sachverhalt nicht verändert hat, eine neue Beurteilung aber die Durchführung solcher Massnahmen für geboten und für erfolgversprechend hält. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG), aufgrund der die versicherte Person, gegebenenfalls unter Fristansetzung bei Androhung einer Rentenkürzung, dazu angehalten werden kann, sich zumutbaren Massnahmen der Behandlung und der Eingliederung zu unterziehen.
2.5     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 7. August 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist jedoch an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls anordne.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos, und es erübrigt sich, darüber zu entscheiden.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. August 2009 aufgehoben.
           Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls anordne.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guido Ranzi unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).