Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00876
IV.2009.00876

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 9. Juli 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1975 geborene A.___ war als Automonteur der Garage B.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. November 2000 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/12/176). Der Versicherte wurde noch am Unfalltag mit Verdacht auf eine C4-Fraktur in das Spital C.___ verbracht; dieser Verdacht bestätigte sich allerdings nicht, vielmehr wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 7/12/172). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Es folgten zahlreiche medizinische (u.a. neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Abklärungen und Behandlungen. Am 30. Juni 2005 war der Versicherte erneut in einen Auffahrunfall verwickelt, was zu einer vorübergehenden Verstärkung der Beschwerden führte (Urk. 7/33/17). Zudem verdrehte er sich am 31. Juli 2005 das linke Knie (Urk. 7/33/17), weshalb am 3. November 2005 eine Teilmeniskektomie des medialen Meniskus durchgeführt wurde (Urk. 7/33/3).
1.2     Nach einer stationären Abklärung des Versicherten in der Klinik D.___ (Bericht vom 7. März 2006 inklusive konsiliarische psychiatrische Beurteilung vom 14. Februar 2006 [Urk. 7/37/15 ff.]) stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 7/36), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/48/2 ff.), die Leistungen per 31. August 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht natürlich und adäquat kausal zum Unfallereignis seien. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2009 ab (UV.2007.00118). Mit Urteil vom 30. September 2009 bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (8C_299/2009).
1.3     Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich bereits mit Verfügungen vom 19. Mai 2003 (Urk. 7/22) sowie vom 17. April 2007 (Urk. 7/53) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint hatte, wies sie gestützt auf die zahlreichen beigezogenen medizinischen Berichte - insbesondere ein von ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten des E.___ vom 7. Januar 2009 - das Leistungsbegehren des Versicherten (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. März 2009 (Urk. 7/82) - mit Verfügung vom 30. Juli 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2009 liess der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Wirkung ab dem 1. September 2006 - eventuell ab einem anderen Zeitpunkt - die gesetzlichen Leistungen (insbesondere berufliche Massnahmen, Rente) zu erbringen, eventualiter seien weitere unabhängige medizinische Abklärungen und Massnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 24. November 2009 (Urk. 10) an den gestellten Anträgen festhalten, währenddem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 Erw. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 Erw. 4b/cc S. 297 f. in fine) Dies gilt insbesondere auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.). Umstände, welche bei Vorliegen dieses Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 Erw. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, 9C_578/2007, Erw. 2.2).
1.3     Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 6.1 S. 400). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, 9C_578/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299).
1.4     Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 Erw. 4.1 S. 400). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b S. 352 ff. mit Hinweisen). So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten  externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 8C_216/2009 Erw. 4.4, 125 V 351 Erw. 3b/bb,S. 353). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 Erw. 3b/dd S. 353).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
2.2     Die IV-Stelle ging gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 7. Januar 2009 davon aus, beim Beschwerdeführer habe nach dem Unfall zu keinem Zeitpunkt ein somatischer oder psychischer Gesundheitsschaden bestanden, der in der Art und Schwere Art. 8 ATSG erfüllen würde (Urk. 2 S. 1 f.), vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6).
2.3     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, aufgrund des Beschwerdebildes, sei es theoretisch wie faktisch illusorisch, ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Zudem seien geeignete Arbeitsmöglichkeiten schlichtweg nicht vorhanden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass eine auch mit der vorhandenen zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbare Schmerzstörung bestehe und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliege (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer wurde von den Ärzten des E.___ einer internistisch-allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer neurologischen Untersuchung unterzogen. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermochten sie im Gutachten vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/68 2 ff.) keine zu erheben (Urk. 7/68/16).
3.2    
3.2.1   Die psychiatrische Gutachterin des E.___ diagnostizierte ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung. Sie hielt in ihrer Beurteilung einleitend fest, dass sich sowohl die geltend gemachten Beschwerden im Nacken-, Schulter-, Arm- und Kopfbereich als auch das gezeigte unphysiologische Bewegungsmuster mit Vornüberhängen des Kopfes und Starrhalten der Hals-/Nackenmuskulatur gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen organpathologisch nicht erklären liessen. Bei Letzterem handle es sich um ein deutliches Ausdrucksverhalten, das keiner psychiatrischen Entität zuordenbar sei.
3.2.2   Der Beschwerdeführer wirke insgesamt geordnet, kontrolliert, mit guten Fähigkeiten der Willens- und Antriebsbildung sowie fehlenden kognitiven oder affektiven Einbussen. Aus psychiatrischer Sicht sei es ihm zumutbar, seine demonstrierte Symptomatik zu überwinden und einer körperlich angepassten Tätigkeit nachzugehen. Konkludent hierzu würden keine störungsspezifischen psychischen Symptome angegeben. Berichtet werde allerdings über zahlreiche soziale Schwierigkeiten, die sich durch das Aufbauen einer neuen Partnerschaft und die Geburt eines gemeinsamen Kindes mit dieser Partnerin im November 2008 durch eine Finanz- und Wohnsitzproblematik verstärkt hätten. Berichtet werde auch über Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt. Diese Belastungsfaktoren seien als invaliditätsfremd zu werten. Eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie werde nicht durchgeführt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe dementsprechend keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/68/11).
3.3    
3.3.1   Der neurologische Gutachter des E.___ erhob als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen, Migräne ohne Aura sowie eine Fehlhaltung des Kopfes und des ganzen Oberkörpers (Urk. 7/68/14). Er hielt fest, dass diese andauernde Kopffehlhaltung im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer halte seinen Kopf bei vornüber gebeugtem Oberkörper andauernd nach vorne. Während des Gesprächs sei es kaum möglich, Augenkontakt mit ihm aufzunehmen. Diese Fehlhaltung sei seit dem Jahr 2002 vorhanden. Radiologische Veränderungen, die dieses Bild begründen würden, könnten nicht festgestellt werden. Bei der klinischen Untersuchung finde sich bei kräftiger Nackenmuskulatur eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit im gesamten Nackenmuskulaturbereich, wobei bereits Berührungsreize genügten, um starke Schmerzen zu erzeugen, was auf eine funktionelle Störung hinweise. Eine Geste-Antagoniste oder eine andauernde dystonische Verspannung der Muskulatur könne nicht beobachtet werden. Somit sei das Vorliegen einer Dystonie als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Wie bereits von diversen Voruntersuchern festgehalten, handle es sich bei dieser Fehlhaltung sehr wahrscheinlich um eine Konversionsstörung. Die angegebenen Nackenschmerzen seien möglicherweise als Folge der Fehlhaltung zu interpretieren. Eine genaue Zuordnung sei jedoch bei stark eingeschränkter Kooperationsfähigkeit während der Untersuchung kaum möglich.
3.3.2   Im Weiteren beklage sich der Beschwerdeführer über chronische Kopfschmerzen, die grundsätzlich zu einem Spannungskopfschmerz passten. Daneben würde episodische Schmerzverstärkungen beschrieben, die eher einer Migräne ohne Aura entsprächen. Aktuell habe der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Analgetika-Bedarfsmedikation, die recht häufig eingesetzt werde. Differentialdiagnostisch komme somit auch das Vorliegen eines Analgetika-induzierten Kopfschmerzes in Frage. Dabei könne jedoch die Kopfschmerzproblematik nicht isoliert betrachtet werden, sondern es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen Nackenschmerzen leide, die ihn ebenfalls zur Einnahme von Analgetika verleiteten. Aufgrund der aktuellen anamnestischen Angaben sei es allerdings schwierig, sich ein genaues Bild über die Intensität der Kopfschmerzen und die dadurch bewirkte Behinderung im Alltag zu machen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Migränekopfschmerzen zwischen 1 Stunde bis 24 Stunden vorhanden seien. Somit dürfte das Beschwerdeausmass sehr unterschiedlich sein. Im Weiteren lägen keine detaillierten Angaben im Sinne eines Kopfschmerztagebuchs vor. Bemerkenswert sei jedoch, dass sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig bezeichne. Gleichzeitig sei er jedoch in seinem sozialen Leben recht aktiv. So sei er dieses Jahr mehrmals nach Italien gereist. Er habe dort eine neue Beziehung aufgebaut und sei nun auch Vater geworden.
3.3.3   Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt der neurologische Gutachter des E.___ fest, dass aus somatisch-neurologischer Sicht eine funktionelle Störung mit Kopffehlhaltung im Vordergrund stehe. Wahrscheinlich handle es sich bei den diversen angegebenen Schmerzen ebenfalls um eine psychosomatische Erkrankung. Somit könnten aus rein somatischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten, wie auch in der früheren Tätigkeit als Chauffeur, festgestellt werden (Urk. 7/68/14 f.).
3.4     In ihrer - durch einen multidisziplinären Konsens erarbeiteten - Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter des E.___ zum Schluss, dass weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Somit bestehe auch aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in den angestammten und in vergleichbaren Verweistätigkeiten. Zwischen der Beurteilung der Gutachter und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte, bestehe eine deutliche Diskrepanz. Ursächlich für diese Diskrepanz seien wahrscheinlich in erster Linie IV-fremde Faktoren wie der schwierige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn (Urk. 7/68/16 f.).

4.
4.1     Das Gutachten des E.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/68/2) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Untersuchung durch die psychiatrische Gutachterin habe lediglich 40 Minuten gedauert und auch in den übrigen Fachgebieten sei in einer ausgesprochenen "Ruck-zuck-zack-zack-Manier" verfahren worden (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 sowie Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), wird - abgesehen davon, dass dieser Vorwurf in den Akten keinerlei Stütze findet - verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. November 2007, I 1094/06 sowie vom 17. November 2006, I 719/05). Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens sprechen, liegen nicht vor. Nicht nachvollziehbar ist sodann die nicht weiter konkretisierte Kritik, das E.___ habe nebst einer Laboranalyse keine weiteren Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).
4.2    
4.2.1   Zwar war Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 14. Februar 2006 - wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt - zum Schluss gekommen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gemischte Konversionsstörung (ICD-10 F44.7) mit erheblichem Krankheitswert gegeben sei, die den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht vorläufig weitgehend (beziehungsweise voll) arbeitsunfähig mache (Urk. 7/37/40). Jedoch hat die psychiatrische Gutachterin des E.___ überzeugend dargelegt, dass der unphysiologischen, psychisch ausgestalteten Fehlhaltung des Kopfes und des Halses im Gegensatz zur Auffassung des Dr. F.___ kein entscheidender krankheitswertiger Befundwert von sozialmedizinischer Bedeutung zugemessen werden kann, sondern der Beschwerdeführer vielmehr in der Lage sei, diese Symptomatik zu überwinden (Urk. 7/68/12).
4.2.2   Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, eine Konversionsstörung - wie sie von Dr. F.___ diagnostiziert wurde - eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen ist und in den gleichen Syndromenkomplex gehört wie Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Neurasthenie, Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) sowie Hypochondrie (und andere mehr), zumal es sozialversicherungsrechtlich geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5). Die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352 und seitherige) können daher auf Konversionsstörungen analog zur Anwendung gebracht werden.
4.2.3   Abgesehen davon, dass die psychiatrische Gutachterin des E.___ auf bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigende invaliditätsfremde Faktoren hinwies (soziale Schwierigkeiten bei neuer Partnerschaft, Geburt eines Kindes, Finanz- und Wohnsitzproblematik, Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt [Urk. 7/68/11]), steht gestützt auf ihre Ausführungen fest, dass weder eine psychische Komorbidität noch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gegeben sind, die ausnahmsweise einer willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzen entgegenstünden. Die diagnostizierten Spannungskopfschmerzen und die Migräne ohne Aura wie auch die geltend gemachten Nacken- und Schulterschmerzen (vgl. Urk. 7/68/14) mögen als chronische körperliche Begleiterkrankungen erscheinen, sind aber nicht geeignet, die psychischen Ressourcen zur Schmerzbewältigung bei der Ausübung der angestammten oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit selbständig und erheblich zu beeinflussen. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer - gemäss Gutachten des E.___ - wegen der Schwangerschaft seiner Freundin viel Zeit bei ihr in Italien verbrachte (Urk. 7/68/8 oben). Dementsprechend wäre der im E.___-Gutachten vertretenen Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 100 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, selbst dann zuzustimmen, wenn mit Dr. F.___ von einer Konversionsstörung ausgegangen würde.
4.3     In Bezug auf die im Vergleich zum E.___-Gutachten abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Stellungnahmen von Ärzten, bei denen der Beschwerdeführer in Behandlung steht oder stand (vgl. etwa Bericht der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, Dr. med. G.___, vom 2. April 2009 [Urk. 7/83]), ist zum Einen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis). Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Gutachterin des E.___ am 15. Juli 2009 ausführlich Stellung genommen hat zur abweichenden Beurteilung durch Dr. G.___. Insbesondere hat sie festgehalten, dass im Rahmen der Untersuchung des E.___ keine resignativ depressive Grundstimmung zum Ausdruck gekommen sei. Die auch von Dr. G.___ erwähnten belastenden sozialen Umstände seien im Gutachten ausführlich berücksichtigt worden. Soweit Dr. G.___ die von Dr. F.___ im Jahr 2006 bescheinigte vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zu stützen schien, legte die psychiatrische Gutachterin des E.___ überzeugend dar, dass die Lebensführung des Beschwerdeführers, der ständig Italienreisen unternehme, bis zu seinem finanziell bedingten Verzicht auf seinen persönlichen PKW regelmässig Auto gefahren sei, intensiv eine neue Partnerschaft lebe sowie auch inzwischen (erneut) Vater eines Kindes geworden sei, nicht der Lebensweise eines Invaliden entspreche. Auch zeige sich der psychische Befund in der psychiatrischen Exploration unauffällig mit gut erhaltenen psychischen Ressourcen. Selbst wenn man die Hypothese - um mehr handle es sich hier nicht - einer konversionsneurotischen Entwicklung stütze, erfolge daraus keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer derartig neurotischen Entwicklung werde in den seltensten Fällen sozialmedizinisch eine Invalidität ausgesprochen. Bei fehlenden Co-Morbiditäten, die auch Dr. G.___ nicht anführe, lägen in der Regel gut erhaltene Fähigkeiten vor, um die Störung zu überwinden. Im vorliegenden Fall zeigten sich nach gutachterlicher Auffassung keine wesentlichen intrapsychischen, langjährig psychodynamisch erklärbaren pathogenen Entwicklungen, die das Vorliegen einer Konversionsneurose stützen könnten. Zudem lägen wie beschrieben eben ausreichend gesunde Anteile vor, die die Überwindung des Symptoms möglich machten. Im vorliegenden Fall gäben Anamnese, Verlaufsschilderung und Beobachtung des Beschwerdeführers gründlich und umfassend Aufschluss (Urk. 7/89/2).
4.4     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem polydisziplinären E.___-Gutachten - auch insoweit als es im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten andere Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit zieht - volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten. Somit steht nach dem Gesagten fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit oder aber einer vergleichbaren Verweistätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre, womit er klarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Berufliche Massnahmen kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer subjektiv für vollständig arbeitsunfähig hält (vgl. Urk. 7/68/10 Ziff. 4.1.1.3 fine, Urk. 7/68/11 Ziff. 4.1.6). Die Gutachter des E.___ erachteten denn auch berufliche Massnahmen angesichts der vorhandenen Selbstlimitierung für nicht angezeigt (Urk. 7/68/17).

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).