Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00880
IV.2009.00880

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 8. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1982 geborene X.___ machte bei der Y.___ AG eine Lehre als Elektromonteur und erlitt im letzten Lehrjahr am 9. November 2002 einen Verkehrsunfall (Urk. 7/46/132-152). In der Folge bezog er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis am 31. Oktober 2005 Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG (Urk. 7/57; Urk. 7/67; Urk. 7/72). Nach Lehrabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis im Jahr 2003 (Urk. 7/13) arbeitete er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen per Ende August 2004 weiterhin als Elektromonteur bei der Y.___ AG (Urk. 7/22). Ab Ende Oktober 2003 absolvierte er eine weiterführende Ausbildung zum Techniker HF mit Diplom am 11. Mai 2007 (Urk. 7/13; Urk. 7/84). Nach einer längeren Phase der Stellenlosigkeit, unterbrochen durch zwei kürzere Arbeitseinsätze (vgl. Urk. 7/30), war er seit dem 1. Februar 2008 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen bei der Z.___ AG in einem Vollpensum als Servicetechniker angestellt (Urk. 7/84).
1.2     Am 24. Juni 2004 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentengesuch unter Angabe von unfallbedingten dauernden postcommotionellen Kopfschmerzen (Urk. 7/15). Die IV-Stelle holte medizinische (Urk. 7/8; Urk. 7/11; Urk. 7/21; Urk. 7/26; Urk. 7/40) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/19; Urk. 7/22) Auskünfte ein, nahm die Unterlagen der SUVA zu den Akten (Urk. 7/23; Urk. 7/46; Urk. 7/67; Urk. 7/72) und prüfte die berufliche Eingliederungssituation (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 7/31) verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf die Übernahme der Kosten für die weiterführende Ausbildung zum diplomierten Techniker HF im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und bestätigte diese Verfügung nach erfolgter Einsprache (Urk. 7/35) mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 13. März 2006 (Urk. 7/65).
1.3     Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/77), wogegen dieser am 14. März 2008 Einwand erhob (Urk. 7/80). Darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine Begutachtung erforderlich sei (Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (Urk. 7/84) ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. März 2006 betreffend berufliche Massnahme (Umschulung, Urk. 7/31; Urk. 7/65) und gab gleichzeitig an, dass er nun wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und sich die Frage der Berentung nicht mehr stelle. Die IV-Stelle liess dem Versicherten den Vorbescheid vom 12. Juli 2008 über die Abweisung des Rentengesuchs zukommen (Urk. 7/87) und trat mit Mitteilung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/88) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Mit Einwand vom 8. September 2008 (Urk. 7/92) beantragte der Versicherte, es sei ihm rückwirkend vom 9. November 2002 bis am 28. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei der Einspracheentscheid vom 13. März 2006 bzw. die Verfügung vom 19. April 2005 in Revision bzw. in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2009 gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vom 17. März 2009 (Urk. 7/104) einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/111).

2.       Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg am 14. September 2009 Beschwerde mit den bereits im Einwand vorgebrachten Anträgen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 (Urk. 6), die dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 (Urk. 8) zugestellt wurde, schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer heute uneingeschränkt und rentenausschliessend arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist aber, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum nach dem Unfallereignis vom 9. November 2002 der Beschwerdeführer rückwirkend einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Abweisung des Rentengesuchs das von ihr eingeholte Gutachten (Urk. 7/104) an, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2003 sowohl im angestammten Beruf wie auch in einer Verweisungstätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, so dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass sich vom 9. November 2002 bis zum 28. Februar 2006 ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70 % errechne, weil er die ersten 662 Tage nach dem Unfall im Durchschnitt zu 65,2 %, die nächsten 426 Tage zu 72,51 % und die letzten 120 Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Daher habe er für diesen Zeitraum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).

2.      
2.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [SR 830.1, ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).

3.      
3.1     In seinem Bericht vom 6. September 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte der behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronische posttraumatische Kopfschmerzen (Status nach Schädelkontusion mit Commotio cerebri sowie Rissquetschwunden rechts frontal und Kieferkontusion rechts am 9. November 2002). Er attestierte dem Beschwerdeführer - überschneidend - vom 11. November 2002 bis am 12. November 2003 und vom 2. Januar bis am 24. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 25. August 2003 bis am 30. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 1. Juli 2004 bis nach dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik C.___ ab September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dr. B.___ gab an, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (durch medizinische Massnahmen) besserungsfähig seien. In den ersten Wochen nach der Frontalkollision am 9. November 2002 habe der Beschwerdeführer an ausgeprägten Kopfschmerzen und einer Schwindelsymptomatik gelitten; seine Belastungsfähigkeit sei stark vermindert gewesen. Ein Arbeitsversuch im Dezember 2002 sei gescheitert. Ende Dezember 2002 sei eine Computertomographie (CT) durchgeführt worden, die einen Normalbefund und insbesondere keine Hinweise auf ein chronisches Subduralhämatom ergeben habe. Ab Mitte Januar 2003 seien die Kopfschmerzen zurückgegangen, und er habe die Arbeit wieder aufnehmen können. Im Februar 2003 sei es im Zusammenhang mit einem grippalen Infekt erneut zu einer Kopfschmerzsymptomatik über ca. 1 Woche gekommen; Anfang April 2003 sei eine akute Kopfschmerzsymptomatik mit vorübergehender Visusverminderung links aufgetreten. Danach habe der Beschwerdeführer unter anhaltenden, mittelstarken Kopfschmerzen gelitten, die sich bei Belastung oder Konzentration verstärkt und nicht auf eine medikamentöse Behandlung angesprochen hätten. Seit dem 25. August 2003 habe er die Arbeit zu 50 % trotz Weiterbestehens von stärkeren Kopfschmerzen wieder aufgenommen. Die am 12. August 2003 durchgeführte Halswirbelsäulen-Röntgenuntersuchung habe normale Befunde gezeigt. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende August 2004 sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig und auch nicht mehr gewillt gewesen, seiner Arbeit nachzugehen (Urk. 7/21/1-2).
3.2     Im Bericht vom 22. Juli 2003 über die Konsultation des Beschwerdeführers anlässlich der Kopfwehsprechstunde am Universitätsspital R.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 3. Juni 2003 führten PD Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ aus, dass es sich beim Beschwerdebild um eine prolongierte Episode mit Kopfschmerzen bei Status nach Commotio cerebri (postkommotionelle Kopfschmerzen) handle. Bei normalem neurologischem Status und bei bereits durchgeführter normaler Bildgebung bestünden keine Hinweise für eine symptomatische Kopfschmerzform. Die Prognose sei auf längere Sicht prinzipiell gut. Sie empfahlen eine muskelrelaxierende und schmerzdistanzierende Therapie, zur Unterstützung eventuell auch allgemeine und alternativ-medizinische Massnahmen. Ferner attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21/6-7).
3.3     Dr. med. F.___, FMH Neurologe, und med. pract. G.___, Assistenzärztin, haben den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2003 im Kopfwehzentrum H.___ untersucht. Sie gaben an, dass es sich bei den Kopfschmerzen um posttraumatische Kopfschmerzen handle. Phänomenologisch könnten sie als Spannungstypkopfschmerzen klassifiziert werden, allerdings sei die Intensität zu gross. Für die Klassifizierung als Migräne würden jedoch die typischen Begleiterscheinungen fehlen (Urk. 7/21/8-10).
3.4     Dr. med. I.___, Orthopädischer Chirurg FMH, berichtete von der kreisärztlichen Untersuchung, SUVA P.___, am 7. Mai 2004, dass die ihm vorliegenden bildgebenden Untersuchungen (Röntgenbilder vom 12. August 2003; Schädel-CT vom 15. April 2003) keine Besonderheiten zeigten. Der Beschwerdeführer habe auf ihn sehr unsicher, leicht depressiv und überbesorgt gewirkt. Dies sei für ihn das auffälligste Merkmal gewesen. Er vermute eine massive emotionale Verunsicherung, weshalb er psychologische/psychiatrische Hilfe empfehle (Urk. 7/21/14-16).
3.5     Dr. med. J.___, Psychiatrie/Psychotherapie, Arzt für Allgemeine Medizin, Spitalfacharzt, behandelte den Beschwerdeführer vom 5. bis 29. Oktober 2004 im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik C.___. In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2005 beschrieb er den Beschwerdeführer als ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseitsorientiert. Es bestünden keine Störungen der mnestischen Funktionen, das formale Denken sei geordnet und es seien keine Hinweise auf psychische Auffälligkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt deprimiert und verunsichert, sei affektiv modulierbar, teils mürrisch fordernd. Dr. J.___ empfahl einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % ab 1. November 2004. Auf längere Sicht könne er die Arbeitsfähigkeit nur abhängig vom empfohlenen Arbeitsversuch und vom Verlauf einer ambulanten psychotherapeutischen Weiterbehandlung beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit vor dem stationären Eintritt am 5. Oktober 2004 könne er nicht beurteilen (Urk. 7/26/5-6).
3.6     In seinem Bericht vom 10. Juni 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. B.___ an, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2004 bis am 31. März 2005 zu 20 % vom 1. bis am 14. April 2005 zu 50 % und vom 15. April bis zum Berichtszeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/40).
3.7     Q.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichtete am 27. April 2005, dass er den Beschwerdeführer von Juni bis November 2005 (richtig: 2004) in 15 Therapiesitzungen gesehen habe. Das Ziel der Therapie sei es gewesen, dem monatelangen Vermeidungs- und Schonleben entgegenzuwirken, damit er trotz Kopfschmerzen aktiv und möglichst gut leben könne. Nur mit vielen Widerständen sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, sein bisheriges passives Warten, Schonen und Vermeiden teilweise durch eigene Aktivität und kleinere Anstrengungen zu durchbrechen. Q.___ äusserte die Vermutung, dass eine unterstützende und fordernde therapeutische Begleitung gleich nach dem Unfall hätte beginnen sollen und nicht erst 19 Monate danach (Urk. 7/46/24-25).
3.8     Im Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer im A.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 7/104). Das Gutachten vom 17. März 2009 (gezeichnet von K.___, Geschäftsführer; Dr. med. L.___, Medizinische Verantwortung; Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie) enthält neben einer Auflistung der Akten eine eigene persönliche Anamneseerhebung, eine klinische Untersuchung (Fachbereich Orthopädie) sowie ein Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. N.___, und ein solches des Neurochirurgen Dr. med. O.___ (Urk. 7/104 S. 24-30 und Urk. 7/104 S. 31-34). Die Gutachter hielten fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung sowohl aus orthopädischer wie auch aus psychiatrischer und neurochirurgischer Sicht keine fachspezifischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten, weshalb der Beschwerdeführer in der angestammten wie auch in jeder anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/104 S. 12-14). Die retrospektive Würdigung des Unfallmechanismus, der dokumentierten erlittenen Verletzungen und des Heilungsverlaufs habe ergeben, dass medizinisch-theoretisch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 9. bis 29. November 2002 nachvollziehbar sei. Daran anschliessend könne bis Abschluss des ersten Jahres nach dem Unfallereignis eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % nachvollzogen werden. Diese Bewertung korreliere mit den anamnestischen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seine zum Zeitpunkt des Unfalles laufende Lehrausbildung zum Elektromonteur erfolgreich fortgeführt und abgeschlossen sowie anschliessend ein dreieinhalbjähriges berufsbegleitendes Studium ebenfalls erfolgreich beendet habe. Nach Abschluss des ersten Jahres nach dem Unfallereignis, und somit vom 10. November 2003 an, könne vom Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 100 % in angestammter Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/104 S. 18).

4.      
4.1     In allen relevanten Berichten wurden übereinstimmend unfallbedingte postkommotionelle Kopfschmerzen diagnostiziert (Erw. 3). Die Auswirkungen dieser Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Rahmen der polydisziplinären A.___-Begutachtung am umfassendsten untersucht (Erw. 3.8). Die Gutachter haben sich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis am 9. November 2002 eingehend mit den Vorakten befasst und eigene Teilanamnesen (Urk. 7/104 S. 8 ff., S. 24 ff., S. 31 f.) erhoben. Sie legten in ihrer Beurteilung insbesondere gestützt auf den berufsanamnestischen Verlauf seit dem Unfallereignis (Lehrabschluss, erfolgreiche Realisierung der Weiterbildung zum Techniker HF) schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer zwar bis etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis zu etwa 50 % arbeitsunfähig gewesen ist, seit dem 10. November 2003 aber seine volle funktionelle Leistungsfähigkeit wiedererlangt hat. Unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage sind auch keine Hinweise ersichtlich, aufgrund derer die Einschätzung der A.___-Gutachter anzuzweifeln wäre. Die durch den Hausarzt Dr. B.___ abweichend gewichtete Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für verschiedene, teilweise auch sich überschneidende Zeitabschnitte seit dem Unfallereignis (Erw. 3.1 und Erw. 3.6) ist vor dem berufsanamnestischen Hintergrund aus gesundheitlicher Sicht nicht nachvollziehbar und scheint vielmehr die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bzw. sein tatsächliches Arbeitspensum in den jeweiligen Zeitabschnitten abzubilden. Genauso wenig stellt die Empfehlung eines 50%-igen Arbeitsversuches ab dem 1. November 2004 von Dr. J.___ (Erw. 3.5) eine nachvollziehbare Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit dar.
4.2     Nach dem Gesagten ist somit zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis am 9. November bis am 29. November 2002 zu 100 % und von da an bis am 9. November 2003 zu etwa 50 % arbeitsunfähig war. Nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall und damit seit dem 10. November 2003 ist er aber erwiesenermassen wieder voll leistungsfähig, weshalb die Voraussetzungen für den rückwirkenden Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt sind (relevante Arbeitsunfähigkeit nur während des Wartejahres).

5.       Zu prüfen bleibt schliesslich, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer beantragten Revision bzw. Wiedererwägung der Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 7/31) bzw. des Einspracheentscheids vom 13. März 2006 (Urk. 7/65) verhält, in welchem die Beschwerdegegnerin rechtskräftig den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ausbildung zum Techniker HF unter dem Titel einer Umschulung nach Art. 17 IVG abgewiesen hatte.

6.      
6.1    
6.1.1   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b).
6.1.2   Eine solche Tatsache ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich, womit kein Revisionsgrund vorliegt. Folglich ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten.
6.2
6.2.1   Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide liegt damit im Ermessen des Versicherungsträgers, und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 Erw. 4.1 S. 52 und Erw. 4.2.1 S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Rz 35 zu Art. 53).
6.2.2   Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2008 nicht eintrete. Daher ist es nach dem Gesagten auch dem hiesigen Gericht verwehrt, auf das beschwerdeweise beantragte Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
6.3     Anzumerken bleibt lediglich, dass der Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten zum Techniker HF unter dem Titel der Umschulung nach Art. 17 IVG ohnehin zu verneinen wäre, weil sich aus der eindeutigen Sachlage ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beurteilung auch ohne die Weiterbildung beruflich genügend eingegliedert war - ein Jahr nach dem Unfall bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit, Erw. 4 - und für diese daher keine - nach Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorausgesetzte - gesundheitsbedingte Notwendigkeit bestand.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).