IV.2009.00883
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1950 geborenen X.___, nachdem sie - auf entsprechende Gesuche hin - seinen Rentenanspruch am 9. März 1994 (vgl. Urk. 10/15), am 22. August 1996 (vgl. Urk. 10/33) und am 29. September 1997 (vgl. Urk. 10/51) noch verneint hatte, wegen eines die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beeinträchtigenden lumbospondylogenen Syndroms (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/78) mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Diese bestätigte sie, nachdem sie den Versicherten im Rahmen eines im Jahr 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/96) hatte rheumatologisch begutachten lassen (vgl. Urk. 10/101), in der Folge mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103).
1.2 Gestützt auf die am 19. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhaltene Mitteilung, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren (wegen Betrugs [vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/126]) laufe (vgl. Urk. 10/113), leitete die IV-Stelle am 20. Mai 2009 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/114, Urk. 10/115), in dessen Rahmen sie auch die von X.___ seit der Rentenzusprechung ausgeübten Erwerbstätigkeiten beziehungsweise die dabei erzielten Einkommen dokumentierende Akten der Staatsanwaltschaft Zürich (vgl. Urk. 10/116-137) beizog.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 10/142) drohte die IV-Stelle dem Versicherten - unter Einräumung einer Frist bis 7. Juli 2009 - für den Fall, dass dieser sich weiterhin weigere, die Zusatzfragen auf dem Beiblatt (Urk. 10/143) zum Fragebogen betreffend Revision der IV-Rente (Urk. 10/115) zu beantworten, an, über seinen weiteren Rentenanspruch gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zu entscheiden, wobei eine Rentenaufhebung nicht auszuschliessen sei.
Nachdem der Versicherte der IV-Stelle seine Antworten zu den Zusatzfragen (Urk. 10/143) daraufhin hatte zukommen lassen, verfügte diese am 10. Juli 2009 die Sistierung der Invalidenrente mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen diese Verfügung der IV-Stelle (Urk. 2) liess X.___ am 14. September 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2009 sei aufzuheben.
2. Die Rente sei weiterhin auszurichten.
3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren.
Die IV-Stelle schloss am 21. Oktober 2009 auf Beschwerdeabweisung (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) kann die Verwaltung ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff). Dabei hat sie - in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) - eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Die beurteilende Behörde hat mithin zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei ihr ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der Abwägung können auch - eindeutige - Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005, I 426/05 Erw. 2.2, vom 3. April 2003, I 57/03 Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002, U 21/02 Erw. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen).
1.2 Die mit der 5. Revision des IVG neu eingefügte, seit dem 1. Januar 2008 geltende spezialgesetzliche Regelung des Art. 7b Abs. 2 IVG sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter anderem dann gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind laut Art. 7b Abs. 3 IVG alle Umstände des einzelnen Falls, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass ihre Abklärungen beziehungsweise diejenigen der - auf Strafanzeige der Sozialdienste der Stadt W.___ hin tätig gewordenen (vgl. Urk. 9 S. 2) - zuständigen Staatsanwaltschaft ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens im November 2005 (in Verletzung seiner Meldepflicht) angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein, tatsächlich seit dem Jahr 2003 - mit einem Monatspensum von bis zu 230 Stunden - seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur nachgegangen sei. Dass er seit dem Jahr 2002 als Aushilfskurierfahrer und seit 1. September 2006 zusätzlich - in einem jeweils auf ein Jahr befristeten Anstellungsverhältnis - mit Tagespensen von über zehn Stunden reiner Fahrzeit als Chauffeur arbeite, habe der Beschwerdeführer denn mit seinen (erst) auf dem Revisionsfragebogen vom 20. Mai 2009 gemachten, äussert rudimentären (vgl. Urk. 9 S. 2) Angaben mittlerweile auch selbst bestätigt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 9 S. 3). Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er nicht nur im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, sondern auch anlässlich der ärztlichen Untersuchungen Falschangaben gemacht habe, weshalb zwischenzeitlich eine erneute medizinische Begutachtung veranlasst worden sei (vgl. Urk. 9 S. 3). Da der Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Gegebenheiten möglicherweise zu Unrecht Rentenleistungen bezogen habe, rechtfertige es sich, die entsprechenden Zahlungen umgehend, mithin per 31. Juli 2009, zu sistieren, wobei über den Rentenanspruch sowie allfällige Rückforderungen zu gegebener Zeit in einem separaten Verfahren zu befinden sei. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid sei insofern angezeigt, als sich andernfalls eine spätere Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen als uneinbringlich erweisen könnte (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar habe er in den letzten Jahren tatsächlich gearbeitet, aus gesundheitlichen Gründen sei er allerdings nach wie vor ausserstande, seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur von Lastwagen nachzugehen; bereits vor Jahren sei ihm der Führerausweis betreffend die Kategorien Lastwagen, Car und Taxi entzogen worden. Es sei ihm lediglich noch möglich, Lieferwagen bis zu einer Grösse, die keine höhere Führerausweiskategorie voraussetze, zu fahren. Aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit lägen seine Verdienstmöglichkeiten überdies weit unter denjenigen als Gesunder (vgl. Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle habe sich bei der verfügten Rentensistierung sodann zu Unrecht auf sein effektiv erzieltes Salär gestützt, habe er dieses doch nicht in stabilen Arbeitsverhältnissen erwirtschaftet und handle es sich dabei angesichts dessen schwankender beziehungsweise stetig sinkender Höhe um kein über längere Zeit erzieltes konstant höheres (Invaliden-)Einkommen. Insofern habe mangels einer über drei Monate andauernden "Verbesserung der Erwerbstätigkeit" auch kein Grund für eine Rentenrevision und, nachdem er aufgrund des Gesagten auch keine Meldepflichtverletzung begangen habe, schon gar nicht für eine - ohnehin als völlig unverhältnismässig erscheinende - Rentensistierung bestanden (vgl. Urk. 1 S. 3). Schliesslich gebe es in Anbetracht der dargelegten tatsächlichen Verhältnisse und des Umstands, dass die weitere Ausrichtung der Invalidenrente für ihn von existenzieller Bedeutung sei, auch keine Rechtfertigung für den von der IV-Stelle verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Bei der Zusprechung der Rente beziehungsweise deren Bestätigung anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens stützte sich die IV-Stelle aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die am 28. August 2001 respektive am 15. Dezember 2006 verfassten Expertisen des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 10/69, Urk. 10/101).
3.2 In ihrem Gutachten vom 28. August 2001 (Urk. 10/69) stellten die Ärzte der genannten Klinik folgende Diagnosen (vgl. 10/69 S. 7):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit
- degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ([LWS], Chondrose L3/4, Osteochondrose L4/5, diskrete Spondylarthrose L4/5)
- lumbosakraler Übergangsstörung (Lumbalisation L5)
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform (S-förmige Skoliose, Flachrücken thorakolumbal)
- muskulärer Dysbalance
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1983, insulinabhängig)
- Adipositas
- Schlafapnoesyndrom
Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter tieflumbalen Rückenschmerzen, die linksseitig betont über das Gesäss bis diffus in beide Beine ausstrahlten, zu leiden. Die Beschwerden nähmen insbesondere bei längerem Verharren in der gleichen Körperposition zu, weshalb er beispielsweise nur während einer Minute ruhig sitzen könne und dann die Stellung wechseln müsse, um die zunehmenden Rückenschmerzen und Ausstrahlungen in die Beine etwas zu lindern. Bei der derzeitigen Tätigkeit als Taxichauffeur habe er häufig - abhängig vom jeweilig gelenkten Fahrzeug beziehungsweise von der Qualität des Sitzes - ausgeprägte Beinschmerzen. Bei der Arbeit als Taxichauffeur bestünden zudem auch Probleme beim Ein- und Ausladen von Gepäckstücken (vgl. Urk. 10/69 S. 3).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand in seiner früher ausgeübten - körperlichen schweren - beruflichen Tätigkeit als Mechaniker, Maschinist und Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit und damit auch in der aktuellen Tätigkeit als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. In jeder rückenadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten (vgl. Urk. 10/69 S. 6, S. 7).
3.3 Am 15. Dezember 2006 stellten die Gutachter des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/101 S. 8):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, linksbetont, mit/bei
- degenerativen Veränderungen der unteren LWS (Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1)
- lumbosakrale Übergangsstörung/Lumbalisation von Lendenwirbelkörper (LWK) 5
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform (S-förmige Skoliose, thorakolumbaler Flachrücken)
- muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz
- Leichte Coxarthrose beidseits
- Intermittierende periarthropathische Beschwerden im Schulterbereich beidseits, seit sechs Monaten
- Diabetes mellitus Typ I [richtig wohl: Typ II] (Erstdiagnose 1983), insulinabhängig
- diabetische periphere Polyneuropathie
- anamnestisch diabetische Retinopathie
- Adipositas (BMI 33,7 kg/m2)
- Schlafapnoesyndrom und chronische obstruktive Pneumopathie mit
- aktuellem ESS-Score von 3 von 24
- Koronare Zweigefässerkrankung (Erstdiagnose August 2002)
Anamnestisch verliefen die Beschwerden langsam progredient. Angesichts der vom Patienten glaubhaft geschilderten Beeinträchtigungen sei von einer bleibenden arbeitsrelevanten Belastungseinschränkung vor allem im Bereich der LWS auszugehen (vgl. Urk. 10/101 S. 8). Die neu festgestellte leichte Coxarthrose zeitige in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Treppensteigen oder Gehen von längeren Strecken keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die seit sechs Monaten bestehende Periarthropathie beider Schultergelenke verunmögliche repetitives Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 10/101 S. 10).
In Anbetracht der Chronifizierung der lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik beziehungsweise des Umstands, dass weder die medikamentöse Behandlung noch die Physiotherapie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hätten, sei wohl kein Behandlungserfolg und damit auch keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (vgl. Urk. 10/101 S. 10).
4.
4.1 Auf dem "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" gab der Beschwerdeführer am 11. November 2005 an, (auch nebenberuflich [vgl. Urk. 10/96 S. 2]) nicht erwerbstätig zu sein. Die Frage nach einer seit der Zusprechung der Rente erfolgten beruflichen Umstellung aus gesundheitlichen Gründen verneinte er ebenfalls, wobei er einen unveränderten Gesundheitszustand bestätigte (vgl. Urk. 10/96 S. 1).
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) eine halbe Rente zugesprochen worden war, im Dezember 2002 bei der Y.___ eine Stelle als Aushilfskurierfahrer ohne festes Pensum mit einem Stundenlohn von Fr. 25.-- brutto antrat (vgl. Urk. 10/116, Urk. 10/118, Urk. 10/125). Aus den entsprechenden Lohnjournalen (Urk. 10/125) geht hervor, dass er bei der genannten Arbeitgeberin in den Jahren 2002 bis 2006 Bruttosaläre in der Höhe von Fr. 487.50 (Dezember 2002), Fr. 41'675.00 (2003), Fr. 19'650.00 (2004), Fr. 32'450.-- (2005) und Fr. 17'887.50 (2006) generierte. Damit sind die im Rahmen des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens vom Beschwerdeführer betreffend Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemachten Angaben (vgl. Urk. 10/96) nachweislich falsch, was eine Verletzung der Meldepflicht bedeutet.
Nachdem er der Beschwerdegegnerin die genannte Arbeitstätigkeit weder aus eigener Initiative noch - im Rahmen des Revisionsverfahrens 2005 - auf Anfrage hin bekannt gegeben hatte, teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle auch die in der Folge am 1. September 2006 - zusätzlich - aufgenommene Tätigkeit als Chauffeur auf Abruf bei der Z.___ mit einem Stundenlohn von Fr. 35.-- brutto und daraus resultierenden Einkommen von Fr. 7'735.20 im Jahr 2007 (vgl. Urk. 10/123 S. 1-12) beziehungsweise Fr. 8'427.45 in der Zeit von Januar bis Oktober 2008 (vgl. Urk. 10/124 S. 1-10) nicht mit.
4.2 Die Rentenverfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) basiert auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2002 aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite zwar als Taxifahrer - und nicht etwa als Lastwagenchauffeur (vgl. Urk. 1 S. 3) - oder in einer anderen, körperlich mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten (körperlich leichten, wechselbeastenden, rückenadaptierten Tätigkeit ohne ausschliessliches Sitzen oder Stehen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben von Lasten über 5 kg und mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wechseln) Arbeit aber zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage sei, ein Einkommen von Fr. 40'873.-- zu erzielen (vgl. Urk. 10/81 S. 2).
Zwar übersteigen die nach der Rentenzusprache generierten Jahreseinkommen das der Ermittlung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegte Invalideneinkommen nicht beziehungsweise nur unwesentlich. Allerdings handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer ausgeübten Arbeiten als Chauffeur respektive Aushilfskurierfahrer um Tätigkeiten, die ihm die Ärzte - gestützt weniger auf die erhobenen Befunde als auf die geklagten und als glaubhaft taxierten Beschwerden (vgl. Urk. 10/69 S. 3, S. 5 und S. 6, Urk. 10/101 S. 8) - höchstens noch im Pensum von 50 % zumuteten. Den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ - wenn nicht ausschliesslich, so zumindest zu einem überwiegenden Teil und oftmals an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen (so etwa im Februar und Juli 2003 an fünf Tagen ohne Unterbruch [vgl. Urk. 10/132 S. 4 und S. 8]) - Langstreckenfahrten mit reinen Fahrzeiten von über zehn Stunden (am 11. April 2003 sogar von 24 Stunden [vgl. Urk. 10/132 S. 5]) ausführte (vgl. Urk. 10/132) und damit auf monatliche Arbeitszeiten von bis zu 230,5 Stunden (vgl. Abrechnung August 2003, Urk. 10/132 S. 10) kam.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer - entgegen dessen eigenen Angaben und den Ergebnissen der Begutachtung im Jahr 2006 (vgl. Urk. 10/101) - entweder kurz nach der im Herbst 2002 erfolgten Rentenzusprache (vgl. Urk. 10/87) eine massive Besserung des Gesundheitszustands eintrat oder aber dass dieser - schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87) - weit weniger erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, als er dies den Ärzten gegenüber schilderte. So oder anders steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG in schwerwiegender Weise verletzt hat. Dass die IV-Stelle über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der entsprechenden Einträge auf dessen Individuellem Konto (IK) hätte Kenntnis haben können (vgl. Urk. 1 S. 4), ändert daran nichts. Anzumerken ist hiezu im Übrigen, dass im IK-Auszug (Urk. 10/108) wohl ersichtlich ist, bei welchen Arbeitgebern der Beschwerdeführer tätig war und welche Einkommen er dabei erzielte, das fragliche Dokument indes keinerlei Angaben betreffend die konkret ausgeübte Tätigkeit und die Höhe des Arbeitspensums enthält.
4.3 Nicht nur die (schwerwiegende) Meldepflichtverletzung rechtfertigte die einstweilige Leistungseinstellung seitens der IV-Stelle, sondern fast mehr noch die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache ausgeübten Erwerbstätigkeiten sich (jedenfalls in ihrem Ausmass beziehungsweise in ihrer Intensität) mit den in den aktenkundigen Beurteilungen der Ärzte dokumentierten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nicht vereinbaren lassen. Damit bestehen nämlich - unabhängig davon, ob die nach der Rentenzusprache generierten Einkommen aus rein erwerblicher Sicht einen Revisionsgrund darstellten (vgl. Urk. 1 S. 4) - wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Rentenleistungen der IV erwirkt haben könnte. Dass die verfügte Sistierung unverhältnismässig wäre, kann - auch wenn die Rente für den Beschwerdeführer von existenzieller Bedeutung sein mag (vgl. Urk. 1 S. 4) - in Anbetracht des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers einerseits und des der Beschwerdegegnerin allenfalls drohenden (weiteren) Schadens bei der Weitererbringung möglicherweise nicht geschuldeter Leistungen - nicht gesagt werden. So ist das Interesse der IV-Stelle, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, vorliegend klarerweise höher zu gewichten als das in der Vermeidung einer finanziellen Notlage bestehende Interesse des Beschwerdeführers, dessen weitere Prozessaussichten aufgrund des geschilderten Sachverhalts jedenfalls nicht als eindeutig günstig bezeichnet werden können.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs fällt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) ausser Betracht.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Da die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers in diesem Verfahren in Anbetracht seines schweren Verschuldens beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und damit kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, war dieser Prozess aussichtslos (vgl. hiezu BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 und 128 I 225 Erw. 2.5.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) ist daher abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Viktor Györffy wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).