IV.2009.00887
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 25. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ hatte sich wegen einer im Februar 2005 diagnostizierten Encephalomyelitis disseminata (Multiplen Sklerose, MS; Urk. 10/5 S. 5; Urk. 10/31 S. 3) am 10. August 2005 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente beantragt, da er in seiner bisherigen Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig war (Urk. 10/2; Urk. 10/7). Am 27. Februar 2006 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 10/29). Daraufhin erhob der Versicherte am 15. März 2006 Einsprache (Urk. 10/30).
Am 14. Februar 2007 wurde dem Versicherten ein Beistand ernannt (Urk. 10/58).
Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (Urk. 10/62) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Februar 2006 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu. Gleichzeitig wurde ihm im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, dass er sich einer fachpsychiatrischen Therapie mit wöchentlichen Facharztbesuchen sowie einer adäquaten medikamentösen Behandlung und einer Kontrolle der Alkoholabstinenz zu unterziehen habe (Urk. 10/63). Darüber hinaus wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Einhaltung der auferlegten Massnahmen mit einer amtlichen Revision im April 2008 überprüft werde.
Am 25. April 2008 leitete die IV-Stelle die angekündigte Revision ein und stellte dem Versicherten einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu. Dieser gab an, dass sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert habe (Urk. 10/89). Daraufhin traf die IV-Stelle weitere Abklärungen und beauftragte Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung, welche am 29. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 10/102).
Mit formloser Mitteilung vom 8. Juli 2009 (Urk. 10/105) stellte die IV-Stelle fest, dass nach durchgeführtem Revisionsverfahren die Weiterausrichtung der halben Rente vorgesehen sei. In der Folge verlangte die Amtsvormundschaft der Z.___ am 9. Juli 2009 eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 10/106). Die IV-Stelle erliess diese am 23. Juli 2009 (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht mehr als 56 % betrage, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2009 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3. Am 1. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2010 zu den Akten geben (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
Am 23. Februar 2011 (Urk. 17) unterrichtete die IV-Stelle das Gericht von einem neuen Rentenbeschluss, wonach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2011 rückwirkend ab dem 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ausgerichtet wird (Urk. 18/1 und 18/2). Dies, weil aus neurologischer Sicht eine nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 18/2). In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nach wie vor nicht nachvollziehbar sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 17. Februar 2011 rückwirkend ab dem 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ausgerichtet wird (Urk. 18/1 und 18/2), ist lediglich noch streitig und zu prüfen, ob er im Beurteilungszeitraum ab April 2008 (Revision von Amtes wegen, Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) bis Juli 2010 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Ausrichtung einer halben Rente damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verschlechtert. In der Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 18/1 und 18/2) betonte sie darüber hinaus, dass sie an einer lediglich 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festhalte.
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die von der IV-Stelle als Gutachterin eingesetzte Dr. Y.___ habe in ihrem Gutachten festgestellt, dass sich sein Gesundheitszustand schleichend verschlechtert habe. Zum Begutachtungszeitpunkt gehe sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus.
3.
3.1 Aufgrund von anhaltenden Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie einer Stand- und Gangunsicherheit wurde der Beschwerdeführer vom 5. bis 14. Februar 2005 hospitalisiert. Während des Aufenthalts wurden verschiedene medizinische Abklärungen durchgeführt (Urk. 10/1 S. 3 ff.) und dabei mehrere demyelinisierende supra- und infratentorielle Läsionen sowie ein OKB-positiver Liquor festgestellt.
3.2 Mit Arztbericht vom 17. Mai 2006 (Urk. 10/48) attestierte das Universitätsspital F.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Plattenleger, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch halbtags bis ganztags zumutbar.
3.3 Dem Arztbericht vom 11. September 2006 der Klinik D.___ (Urk. 10/50) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Episode, bestehend seit ca. Februar 2006, seit dem 1. Juni 2006 in Behandlung befand und dabei für einen nicht genau bezeichneten Zeitraum auch stationär aufgenommen war. Im stationären Behandlungsverlauf sei es zu einem schwerwiegenden Suizidversuch gekommen.
Die Ursache der Depression wurde einerseits in einer Reaktion auf die Diagnose MS, anderseits aber auch hirnorganisch gesehen. Es sei wahrscheinlich, dass die MS Hirnareale geschädigt habe. Eine Verbesserung wurde für den Fall prognostiziert, dass der Hauptfaktor für die Depression die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Erkrankung darstelle. Durch eine weitere, auch ambulante, Behandlung sei eine Verbesserung der Depression möglich. Bei günstiger Entwicklung sei „recht bald“ mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen, zuerst in einer angepassten Tätigkeit. Ob dies auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei oder in geschütztem Rahmen erfolgen müsse, könne nicht sicher gesagt werden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Beschwerdeführer noch mittelgradig depressiv.
Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht günstigstenfalls mit einer recht guten Prognose und baldiger 50%iger Arbeitsfähigkeit zu rechnen, im eher ungünstigen Fall mit einer chronifizierten depressiven Entwicklung und weiterer Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Am 25. April 2008 leitete die IV-Stelle, wie angekündigt, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu, den dieser am 29. Mai 2008 ausfüllte und retournierte (Urk. 10/89). Er gab an, dass sich sein Zustand laufend verschlimmere, und erwähnte die körperlichen Beschwerden, die Nebenwirkungen der Medikamente sowie ein Gefühl der Ausweglosigkeit.
Die Anfrage der IV-Stelle beim Universitätsspital F.___, Neurologische Poliklinik, bezüglich des Krankheitsverlaufs wurde am 30. Juni 2008 (Urk. 10/91 S. 5 ff.) dahingehend beantwortet, dass sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 zu einer einmaligen Konsultation zur Beurteilung nach einem Sturz vom Velo in die Schädel-Hirn-Trauma-Sprechstunde begeben habe. Eine Arbeitsfähigkeit sei dabei nicht beurteilt worden. Im Übrigen wurde auf den behandelnden Neurologen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, verwiesen.
Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, äusserte in dem von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 10/92), der Beschwerdeführer zeige unverändert eine rasche Ermüdung bei körperlicher Belastung, Muskelschmerzen und eine Gangunsicherheit. Er erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 31. Januar 2005 als gegeben.
Dem ebenfalls von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2008 (Urk. 10/94) ist zu entnehmen, dass das Gleichgewicht nach wie vor diskret eingeschränkt sei, darüber hinaus bestehe eine Sehbehinderung auf dem rechten Auge und die Beidhändigkeit sei eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht. Gleichzeitig wurde auf mehrere psychiatrische Hospitalisationen verwiesen.
4.2 Am 23. Februar 2009 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 10/96 und 10/97). Die eingesetzte Dr. Y.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. und 18. Mai 2009 und erstattete das schriftliche Gutachten am 29. Juni 2009 (Urk. 10/102).
Darin wird von einem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 2. November 2006 berichtet (der sich jedoch nicht bei den dem Gericht vorliegenden Akten befindet), wo der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 7. Juli 2006 und vom 10. Juli bis zum 19. Oktober 2006 hospitalisiert gewesen sei, wobei am 15. Juli 2006 ein Suizidversuch erfolgt sei. Weiter wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer im März 2006 unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen einen Autounfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe.
Nach dem Austritt aus der Klinik D.___ sei die Nachbehandlung nicht gut verlaufen, bei zwei Psychiatern habe es nicht geklappt. Zurzeit gehe er alle drei Wochen zu Dr. med. A.___; die Behandlung sei im Rahmen einer Massnahme nach dem Autounfall angeordnet worden.
Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung beschrieb die Gutachterin Dr. Y.___ einen verzweifelten, affektlabilen, unterschwellig aggressiven und ganz auf seine Problematik fixierten Beschwerdeführer, der sich sozial zurückgezogen habe sowie ganz offensichtlich mit seiner gesundheitlichen und sozialen Situation hadere und überfordert sei. Psychopathologisch zeige sich eine vielgestaltige Symptomatik, die am ehesten einer Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Störung anderer Gefühle entspreche. Diese Diagnose könne aber wegen der langen Erkrankungsdauer nicht mehr aufrechterhalten werden und somit sei die Symptomatik am ehesten mit einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode vereinbar. Grosse Defizite und Auffälligkeiten zeigten sich im affektiven Bereich durch Stimmungslabilität und im kognitiven Bereich durch Konzentrationsstörungen, Zerfahrenheit und Widersprüche, die im Rahmen der Depression interpretiert werden könnten. Darüber hinaus hätten sich in der psychiatrischen Untersuchung Auffälligkeiten in der Persönlichkeit gezeigt. Eine Persönlichkeitsstörung könne im Rahmen der punktuellen Untersuchung nicht sicher diagnostiziert werden, es ergäben sich aber immerhin Hinweise auf eine zumindest ungünstige Persönlichkeitsstruktur mit massiven Schwierigkeiten, die aktuelle gesundheitliche Krise zu bewältigen, wenn nicht sogar andeutungsweise Hinweise für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung.
Der Gesundheitszustand zum Untersuchungszeitpunkt habe zumindest vorüber-gehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge, welche nicht allein durch die Depressivität, sondern hauptsächlich durch die Legierung von Depression mit der ungünstigen Persönlichkeitsstruktur bedingt sei. Der exakte Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv und aufgrund der Akten nicht festgestellt werden, wahrscheinlich handle es sich um einen schleichend fortschreitenden Prozess.
4.3 Am 1. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer einen vom 9. August 2010 datierten und an die IV-Stelle adressierten Bericht von Dr. A.___, dem seit November 2008 behandelnden Psychiater, zu den Akten geben (Urk. 13).
Darin wurde von einer depressiven Episode leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1) bei Belastung durch eine körperliche Erkrankung und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit zwanghaften, unsicheren und unreifen Komponenten (ICD-10 Z73.1), einer Differentialdiagnose einer anhaltenden Anpassungsstörung mit depressiven Zügen sowie einem Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.9) berichtet.
Weiter wurde erwähnt, dass nach einem massiven Verstoss gegen das Strassen-verkehrsgesetz im Jahr 2006 ein Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik F.___, angefertigt worden sei. Darin seien die Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften, unsicheren und unreifen Zügen, einer Anpassungsstörung mit ängstlichen, depressiven und anderen affektiven Symptomen mit regressiven Tendenzen und einer erhöhten Verstimmbarkeit sowie einem organischen Psychosyndrom bei MS gestellt worden.
Dr. A.___ selbst hielt fest, der körperliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zwei Jahren merklich verschlechtert. Damit einhergehend habe sich eine zunehmende Hoffnungslosigkeit und eine deutliche Verminderung der Belastbarkeit entwickelt. Was die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt angehe, so gehe er prognostisch nicht von einer Besserung aus. Gegebenenfalls könne eine Betreuung im geschützten Rahmen vorgesehen werden.
Handschriftlich hielt Dr. A.___ auf der letzten Seite des dem Bericht beigelegten Vordrucks des Arztberichts fest, dass die von ihm gemachten Angaben seit ca. 2006 Geltung hätten.
5.
5.1 Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle (Urk. 10/59), das vom 27. April 2007 und damit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 18. April 2007 (Urk. 10/62) datiert, ist zu entnehmen, dass anhand der medizinischen Berichterstattung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, da invalidenversicherungsfremde, psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Worauf sich diese Erkenntnis stützte oder welche psychosozialen Belastungsfaktoren als erheblich angesehen wurden, kann weder dem Feststellungsblatt noch der Verfügung entnommen werden.
5.2 In den Akten ist zwischen dem Bericht der Klinik D.___ vom 11. September 2006 (Urk. 10/50) und dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 10/102) kein fachärztlicher Bericht vorhanden, welcher eine Verbesserung der psychischen Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermöchte.
Auf den Hausarztbericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 10/92) kann ohnehin nicht abgestellt werden, da er dem Beschwerdeführer eine durchgehende Arbeitsfähigkeit seit 2006 attestiert, ohne auf die stationären Klinikaufenthalte aus psychischen Gründen auch nur hinzuweisen.
Dem Bericht der Klinik D.___ vom 11. September 2006 (Urk. 10/50) ist bereits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Berichtszeitpunkt nicht arbeitsfähig war und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit lediglich prognostisch, bei optimalem Verlauf und selbst dann nur bei schonender Wiedereingliederung, in Aussicht gestellt wurde.
Weiter zeigt sich, dass die Gutachterin Y.___ im Mai 2009 dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ohne sich jedoch konkret dazu zu äussern, ab wann diese Geltung habe. Gleichzeitig erwähnte sie jedoch, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 langsam und schleichend verschlechtert habe. Anhaltspunkte für eine wesentliche und andauernde Verbesserung habe sie keine gefunden (Urk. 10/102 S. 9). Darüber hinaus verwies sie auf die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und die dadurch erschwerte Verarbeitung der physischen Krankheit. Diese Beobachtungen werden dann auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 9. August 2010 (Urk. 13) und den darin enthaltenen Verweis auf das Gutachten von Dr. E.___ (vgl. S. 2) gestützt.
5.3 Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Einschätzungen ist folglich davon auszugehen, dass entgegen der Annahme der IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor April 2008 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht bestand. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt (Revision von Amtes wegen, Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Vertretung als gegenstandslos.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 10. August 2010 einen Gesamtaufwand von 15,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 135.90 geltend (Urk. 20), woraus eine Entschädigung von Fr. 3'408.40 (15,1 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 135.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'408.40.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).