IV.2009.00888

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___-Pensionskasse
 
Beigeladene
Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene X.___ arbeitete ab November 1982 als Kassiererin bei der Z.___ (nachfolgend Z.___; Urk. 9/10 S. 3). Ab Mai 2007 bestand eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 und 50 %. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere Rücken- und Knieprobleme) reduzierte die Versicherte ihr Arbeitspensum ab Mai 2008 um 40 %. Am 1. Juli 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/8, 9/10, 9/12 und 9/17) und medizinische (Urk. 9/9 und 9/15) Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit zwar nur noch 70 % arbeitsfähig sei, eine leidensangepasste, wechselbelastete Tätigkeit jedoch zu 100 % ausüben könne (Urk. 9/20). Dagegen erhob X.___ Einspruch (Urk. 9/21), und machte geltend, dass die von der IV-Stelle genannten Abklärungen im krassen Widerspruch zu den eingereichten ärztlichen Unterlagen stehen würden und das Abklärungsergebnis daher fragwürdig sei (Urk. 9/21). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie bei Dr. med. B.___ (Klinik C.___), Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/26 und 9/33). Das bidisziplinäre Gutachten dieser Ärzte erging am 20. Mai 2009 (Urk. 9/39-40). Zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ einem vierwöchigen stationären interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen unterzogen (Urk. 9/39/42-51). Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 hielt die IV-Stelle gestützt auf die beiden Gutachten an ihrem ablehnenden Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
    Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Friedau-         er, Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):      
         „1.     Es sei die Verfügung vom 15. Juli 2009 aufzuheben, und es sei die          Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Vier-   telsrente auszurichten.
          2.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
                  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg-    nerin.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und konkretisierte den Antrag 1 der Beschwerdeschrift dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 11 S. 6). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Im Rahmen der weiteren Stellungnahmen beantragte die Beschwerdeführerin dem Gericht, bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, eine Stellungnahme zu den Berichten des RAD einzuholen (Urk. 20 S. 2). Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, ein Gerichtsgutachten bei einem unabhängigen Gutachter in Auftrag zu geben (Urk. 20 S. 4), und hielt im Übrigen an den gestellten Anträgen fest (Urk. 25). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 27) wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beigeladene auf eine Stellungnahme verzichte. In der Folge verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
         Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der im Jahr 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander- setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, die behinderungsangepasst sei, seit Januar 2008 zu 30 % eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ihr seit September 2009 jedoch wieder zu 100 % zumutbar, weshalb nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ein Invaliditätsgrad von 30 % und ab September 2009 ein solcher von 0 % resultiere. Ihren Entscheid stützte die IV-Stelle auf die Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 9/39) und von Dr. B.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 9/40).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass einerseits sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen von der IV-Stelle nicht korrekt berechnet worden sei (Urk. 1 S. 4 ff.) und andererseits nicht auf die Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgestellt werden könne, da (gestützt auf die mit der Replik eingereichte Einschätzung von Dr. E.___; Urk. 12) insbesondere das Gutachten von Dr. A.___ Mängel und Ungenauigkeiten aufweise und eine unverständliche Diagnoseeinteilung sowie unkorrekte Behauptungen enthalte (Urk. 11 S. 6).

3.
3.1     Dem Arztbericht der F.___ AG, Dr. med. G.___, vom 10. Juli 2008 können die Diagnosen eines seit cirka Oktober 2006 bestehenden chronischen, degenerativen Lumbovertebralsyndroms bei Diskushernie und Spondylonekrose sowie einer Tendinitis periscapularis (links) und chronischer Kniegelenksschmerzen entnommen werden. Die medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Kassiererin wurde ab dem 11. April 2008 mit 30 % angegeben, an anderer Stelle mit 50 - 70 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit wurde zur Arbeitsfähigkeit „eventuell mehr” vermerkt (Urk. 9/9 Ziff. 1.1, 2. und 5.2).
3.2     Auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 24. August 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit November 2006 ein therapierefraktäres lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L3-S1, DH L4/5 und hypertropher Spondylarthrose L3/4 und L4/5 sowie eine depressive Entwicklung auf. Der weiteren Diagnose, einer seit 7. Juni 2006 bestehenden Gonarthrose rechts, erkannte er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/15 S. 2 Ziff.  1.1 und 1.2). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit legte Dr. H.___ ab dem 1. Mai 2008 auf 50 % fest und gab genau an, ob und in welchem Umfang welche Verrichtungen für die Beschwerdeführerin zumutbar seien (Urk. 9/15 S. 3-5).
         Dem Bericht von Dr. H.___ lagen verschiedene Arztberichte des I.___ bei (Urk. 9/9-12): Nach durchgeführter Kernspintomographie der LWS wurde am 30. Mai 2007 eine Osteochondrose L4/5, L5/S1, weniger beginnend L3/4, eine Discushernie L4/5 median bis paramedian links, mit anliegender Nervenwurzel L4 links und Nervenwurzel L5 am Abgang, eine leichtgradige Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 ebenfalls intraforaminär links sowie eine hypertrophe Spondylarthrose distal LWK 4 mit partieller sekundärer Einengung der Neuroforamina diagnostiziert (Urk. 9/15 S. 9). Die Kernspintomographie des rechten Kniegelenkes hatte am 23. Januar 2007 eine mässiggradige Gonarthrose mit Knorpelschaden an den beiden Femurcondylen und am Tibiaplateau (Grad I/II, ohne erkennbare durchgehende Knorpelrisse) sowie einen Status nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes sowie des medialen Seitenbandes ergeben; differentialdiagnostisch ergaben sich Hinweise auf eine Überlastung mit geringgradiger periligamentärer KM-Aufnahme und Flüssigkeitsansammlung ohne Hinweise auf eine Ruptur; die Menisken mit degenerativen Veränderungen Grad II-III hätten keinen durchgehenden Riss sowie im Übrigen unauffällige, altersentsprechende Strukturen ohne Hinweise auf pathologische Veränderungen oder KM-aufnehmende Strukturen (Urk. 9/15 S. 10).
         Im Bericht vom 22. Dezember 2008, mit welchem er die SWICA um Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in D.___ ersuchte, gab Dr. H.___ nebst den vorstehend (E. 3.2) genannten Diagnosen an, dass das Heben und Tragen von schweren Lasten vermieden werden sollte, der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ab Mai 2008 und auf lange Sicht nur noch zu 60 % zumutbar sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin im Betrieb bereits leichte Arbeiten ausführe (Urk. 9/28 S. 3).
3.3     Dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 23. März 2009 sind die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen LWS-Veränderungen ohne Wurzelkompression, einer Osteochondrose L3 bis S1, einer hypotrophen (Urk. 12 S. 4) Spondylarthrose L3/4 und L4/5, einer Diskushernie L4/5, eines Status nach CT-gesteuerter Infiltration der LWS am 6. Juni 2007, einer arteriellen Hypertonie, einer Depression und einer Gonarthrose rechts sowie der Verdacht auf eine Hashimoto-Thyreoiditis zu entnehmen (Urk. 9/39 S. 42). Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte die Klinik D.___ ab dem 17. März 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit mit möglichen Wechseln der Körperhaltung sowie maximales Heben von 5 kg schweren Gegenständen und hielt weiter fest, dass im weiteren Verlauf mit Absprache des Hausarztes die Arbeitsfähigkeit allenfalls erhöht werden könne (Urk. 9/39 S. 45).
3.4
3.4.1   In seinem von der IV-Stelle bei der Klinik C.___ in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2009 (Urk. 9/40) kam Dr. B.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin seit Ende 2007 eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 32.01) bestehe, welche sich mindestens seit Anfang 2008 auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aufgrund der festgestellten Defizite (Konzentrationsstörungen, formale Denkstörungen, leichte Antriebsstörungen) brauche die Beschwerdeführerin vermehrte Erholung, was die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränke. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er aus psychiatrischer Sicht keine (Urk. 9/40 S. 6).
         Sowohl für die bisherige Tätigkeit als Kassiererin als auch für jegliche andere Tätigkeit erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig. Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Schichtarbeit sowie für Tätigkeiten, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin verstärkten, seien jedoch nicht geeignet (Urk. 9/40 S. 7).
         Dr. B.___ empfahl die Weiterführung der hausärztlichen, stützenden Gespräche sowie eine regelmässige Psychopharmakotherapie und erklärte, dass unter diesen therapeutischen Massnahmen mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nach rund drei Monaten zu rechnen und von einer günstigen Prognose auszugehen sei (Urk. 9/40 S. 7 und 8).
3.4.2   Im ebenfalls von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 13. Mai 2009 stellte Dr. A.___ keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 9/39 S. 23).
         Hingegen stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 9/39 S. 21): Eine Gonarthrose rechts mit ausgedehnter Chondropathie vor allem am Femurkondylus und mässiggradiger, gegenwärtig aktivierter Femoropatellar-Arthrose (MRI Knie 05/2009), eine Adipositas Grad II (BMI 37 kg/m2), ein Fibromyalgie-Syndrom (18 der 18 Tender Points pathologisch und 2 der 8 Kontrollpunkte) mit lumbospondylogenem Syndrom mit degenerativen Veränderungen der LWS und Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI LWS 05/2009) und klinisch ohne radikuläre Zeichen. Weiter wurden eine arterielle Hypertonie, eine Medikamenten-Noncompliance, ein Vitamin-D-Mangel (26nmol/l), eine subklinische Hypothyreose (TSH 9.5 mU/l bei normalem T3 frei und T4 frei, ED 03/2009) sowie eine Hypercholesterinämie (6.4 mmol/l) festgestellt.
         Zusammengefasst beschrieb Dr. A.___ die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wie folgt: Sie leide an einer Fibromyalgie sowie an einer Gonarthrose rechts. Die Kniebeschwerden würden durch die Adipositas Grad II verschlimmert. Die MRI-Untersuchung der LWS habe keinen wesentlichen pathologischen Befund gezeigt und die bekannte subklinische Hypothyreose sei noch nicht adäquat substituiert. Unter Berücksichtigung der Klagen und der Anamnese der Beschwerdeführerin, der Befunde der klinischen Untersuchung sowie der bildgebenden und Laboruntersuchungen kam Dr. A.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Die angegebenen Muskelschmerzen interpretierte Dr. A.___ als Symptom eines Vitamin-D-Mangels. Die Beschwerdeführerin zeige zwar beidseits eine geringe Handkraft. Doch würden die vorhandenen Schwielen an den Fingerkuppen beidseits auf einen regelmässigen Gebrauch dieser Finger hinweisen. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal; am ehesten bestehe hier eine Selbstlimitierung. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass keines der von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikamente im Blut im therapeutischen Bereich vorhanden sei, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aufkommen lasse und die Arbeit der Ärzte erschwere. Wie die Daten ihrer Krankenkasse zeigten, habe sie vom 1. Januar 2007 bis 18. April 2009 sehr wenig Schmerzmittel und Antidepressiva bezogen. Möglicherweise sei die persistierende subklinische Hypothyreose eine Folge der Medikamenten-Noncompliance (Urk. 9/39 S. 22).
         Dr. A.___ kam im Rahmen ihrer rheumatologischen Beurteilung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin der Z.___ als adaptierte Tätigkeit zu betrachten sei, welche die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben könne. Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/39 S. 23). Die Beschwerdeführerin werde lediglich durch die Gonarthrose des rechten Knies mit Gelenksinstabilität behindert, woraus sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringen ergäben. Meist bestünden jedoch keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedalbedienung) respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprechen würden, könne die Versicherte zu 100 % ausüben und dabei 10 kg heben oder tragen, was einem leichten Belastungsniveau entspreche (Urk. 9/39 S. 23).
         Die Prognose erachtete Dr. A.___ insgesamt als günstig. Sie wies darauf hin, dass die Gonarthrose bei Bedarf operativ (Implantation einer Knieprothese) behandelt werden könne. Auch durch eine Gewichtsreduktion könnten die Kniebeschwerden deutlich bessern. Zudem sei bisher noch nie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden und auch eine konsequente medikamentöse antidepressive Therapie habe bisher nicht stattgefunden. Damit seien wichtige Therapie-Optionen noch nicht ausgeschöpft worden. Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen (Urk. 9/39 S. 24).
         Ihrem Gutachten legte Dr. A.___ verschiedene Berichte und Unterlagen bei (Leistungsübersicht und Abrechnungen der Krankenkasse = Urk. 9/39 S. 30 - 37, Bericht des I.___ vom 6. Mai 2009 = Urk. 9/39 S. 38-39 sowie der Bericht der Klinik D.___ vom 23. März 2009 bei = Urk. 9/39 S. 42-51 und zwei Mitteilungen der Z.___ über erfolgte Anstellungsänderungen = Urk. 9/39 S. 52-53), die sie für das Gutachten verwendet hatte, welche sich aber noch nicht in den ihr zur Verfügung gestellten IV-Akten befunden hatten, sowie die im Zusammenhang mit dem Gutachten erstellten Labordaten.
3.4.3   Im Rahmen der inter- beziehungsweise bidisziplinären (psychiatrisch und somatischen) Beurteilung fassten die beiden Gutachter ihre Diagnosen zusammen und bemassen die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit als Kassiererin und auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten seit Anfang 2008 ausschliesslich psychisch, das heisst vordergründig zunächst depressionsbedingt, mit 70 %. Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Schichtarbeit sowie Tätigkeiten, welche ihre Schmerzen verstärkten, nicht geeignet. Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an der Kasse als adaptiert zu betrachten. Die Prognose erachteten die Gutachter als günstig. Sie wiesen auf ihre jeweiligen Therapievorschläge hin und hielten insbesondere nochmals fest, dass die behandelnden Ärzte bisher von einer adäquaten Medikamenten-Compliance ausgegangen seien, was nicht zutreffe (Urk. 9/40 S. 9 und 10).
3.5     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Mitglied des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), ging gestützt auf die beiden Gutachten von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2008 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen = angepassten Tätigkeit ab September 2009 aus. Weiter hielt Dr. J.___ fest, dass durch das Auferlegen schadenmindernder Massnahmen über 6 Monate als Weiterführung der hausärztlichen stützenden Gespräche sowie regelmässiger Psychopharmakotherapie prognostisch wesentliche Verbessungen im Gesundheitszustand zu erwarten seien (Urk. 9/45 S. 4; vgl. auch Urk. 17/53).
3.6     Dr. E.___ kam in seinem von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten vom 30. November 2009 (Urk. 12), welches zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt wurde, vorliegend aber dennoch geeignet ist, für den massgebenden Zeitraum Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu geben, nach Durchführung eigener klinischer Abklärungen und in Kenntnis der Röntgenbefunde zum Schluss, dass er im Gegensatz zu Dr. A.___ der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates eindeutig Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit attestieren müsse. Diese beträfen sowohl den Rücken als auch die Knie. Wie bereits im Austrittsbericht der Klinik D.___ erwähnt, stünden die chronischen lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die linke Unterextremität im Sinne eines lumbospondylogenen Syndromes im Vordergrund. Die Konstellation von gleichzeitigen Rücken- und Knie-Beschwerden stelle bei der Suche einer geeigneten Tätigkeit eine fast nicht lösbare Hausforderung dar. Auch eine „einstellbare”  Kasse, wie sie die Beschwerdeführerin bei der Z.___ benütze, könne das Auftreten von Schmerzen nicht verhindern. Eine sitzende Tätigkeit wäre bei einer Knie-Problematik von Vorteil, sei hingegen bei Rückenbeschwerden zu vermeiden und umgekehrt. Die erwähnten Beschwerden, welche mit den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen durchaus vereinbar seien, hätten zweifellos Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch unter den aktuellen Arbeitsbedingungen bei der Z.___, welche eine gewisse Anpassung an die Beschwerden biete, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der Rücken-Schmerzen mit Ausstrahlungen und der schweren Gonarthrose gar nicht zumutbar. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter den erwähnten Bedingungen geeignet. Die Weichteilbeschwerden, in Form von generalisierten Schmerzen, periartikulär und muskulär, mit Betonung auf den linken Hemikörper, die Dr. A.___ als Fibromyalgie interpretiert habe, könnten auch als eine myofasziale Symptomatik betrachtet werden (Urk. 12 S. 5). Dr. E.___ erklärte schliesslich, dass absolut kein Grund ersichtlich sei, weshalb Dr. A.___ das lumbospondylogene Syndrom (LSS) als Teilsymptom der Fibromyalgie aufgeführt habe. Dies erwecke den falschen Eindruck, das lumbospondylogene Syndrom sei bei der Beschwerdeführerin von geringer Bedeutung. Dieses sei jedoch eine der wichtigsten Diagnosen und Ausdruck radiologisch nachgewiesener degenerativer Veränderungen und habe zweifellos Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Beschwerden wie das LSS entsprächen rheumatologisch nicht einer Weichteil-Pathologie wie der Fibromyalgie (Urk. 12 S. 6).
         Die Ausführungen Dr. A.___s zu den sich aufgrund der Gonarthrose mit Gelenkinstabilität ergebenden Einschränkungen entsprächen den offiziellen Empfehlungen, die aber auf die vorliegenden schweren, IV- bis V-gradigen Knorpelschäden auf den femoralen gewichtstragenden Gelenksflächen nicht angewendet werden könnten (Urk. 12 S. 8). Des weiteren erklärte Dr. E.___, die Beschwerdeführerin habe durch die Medikamente keine wesentliche Linderung der Beschwerden erfahren; teilweise sei es zu Unverträglichkeiten gekommen. Dies sei bei Patientinnen mit chronischen Schmerzen nach Monaten regelmässiger Einnahme oft der Fall. Dass diese dann aufgrund dieser Erfahrung oft eine gewisse Distanz zu den Medikamenten einnehmen würden, sei verständlich und unter Pharmakologen und Medizinern durchaus bekannt. Diese Haltung sollte den Patientinnen nicht als Ausdruck schlechten Willens oder schlechter Disziplin angelastet werden. Im Übrigen nehme die Versicherte durchaus die Medikamente der Stufe 1 der von Dr. A.___ empfohlenen Schmerztherapie. Eine Steigerung auf die Medikamente der Stufe 2 könne jedoch nicht unbedingt erzwungen werden, da diese zu unangenehmen Nebenwirkungen führen und die langfristige Compliance oft negativ beeinflussen könnten. Davon könne ohnehin nur eine Steigerung der Analgesie erwartet werden, nicht aber eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit; denn die Medikamente der Stufe 2 würden sich auf die Konzentrationsfähigkeit ungünstig auswirken (Urk. 12 S. 3, 6, 8, 9). Bezüglich der von Dr. A.___ hinsichtlich der Kniebeschwerden empfohlenen Gewichtsabnahme erklärte Dr. E.___, dass die Adipositas in einem derart fortgeschrittenen Arthrosestadium keine wesentliche Rolle mehr spiele. Die Schäden seien bei der Versicherten derart ausgeprägt, dass eine Gewichtsabnahme - anders als bei einer beginnenden oder noch nicht fortgeschrittenen Gonarthrose - wenig Einfluss auf die Knie-Symptomatik mehr habe. Nur von der von der Gutachterin in Betracht gezogenen Knie-Prothese sei mittelfristig eine teilweise Linderung der Beschwerden zu erwarten (Urk. 12 S. 7, 8).

4.       Dr. E.___ zeigte, entgegen der Einschätzung des RAD, Dr. J.___ (Urk. 17/53), in seinem Gutachten detailliert, schlüssig und überzeugend verschiedene Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Weglassungen sowie Widersprüche auf (Urk. 12 S. 5-9), welche geeignet sind, erhebliche Zweifel an den Aussagen im Gutachten von Dr. A.___ zu wecken. Dr. A.___ begründete ihre von derjenigen der andern Ärzte abweichende Einschätzung denn auch einzig mit dem Hinweis, dass die Klinik D.___ von einer adäquaten Compliance ausgegangen sei. Die medikamentöse Therapie scheint jedoch bei der Behandlung in der Klinik D.___ keineswegs im Vordergrund gestanden zu haben. Das Augenmerk der Rehabilitationsbemühungen war vielmehr auf eine Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf Mobilisation und Aufbau rumpfstabilisierender Muskulatur gelegt worden, begleitet von psychologischer Betreuung mit Vermittlung von Schmerzcopingstrategien und aktiven Entspannungsmassnahmen (Urk. 9/39/43). Folglich konnte die im Austrittsbericht angegebene Austrittsmedikation bei der damaligen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von massgebender Bedeutung gewesen sein. Auch bezüglich der übrigen von Dr. A.___ in Betracht gezogenen Behandlungsmassnahmen legte Dr. E.___ überzeugend dar, warum diese im aktuellen Stadium nicht mehr wirkungsvoll sind oder davon keine entscheidende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Soweit in der bidisziplinären Beurteilung der Klinik C.___ auf die von Dr. A.___ aus rheumatologischer Sicht bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit als Kassiererin abgestellt und die 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit dem krankheitswertigen psychischen Leiden begründet wurde, vermag dieses Gutachtensergebnis die von den übrigen Ärzte in rheumatologischer Hinsicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, die nach Dr. E.___ und der Klinik D.___ 50 % und nach Dr. H.___ 60 % erreicht, nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.
         Dr. E.___ begutachtete die Beschwerdeführerin erst im November 2009, mithin nach der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009. Eine seiner Beurteilung entsprechende Reduktion des Arbeitspensums auf 20 Wochenstunden wurde erst am 2. April per 1. Juli 2009 vereinbart (Urk. 9/39/52). Zumindest bis Ende Juni 2009 hatte die Beschwerdeführerin denn auch zugegebenermassen und im Einklang mit der von der Klinik D.___ am 23. März 2009 vorgesehenen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % und mit der von Dr. H.___ ab Mai 2008 attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit ein effektives Pensum von 60 % erbracht (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 6). Da eine allenfalls schon am 1. Juli 2009 eingetretene Änderung im Verfügungszeitpunkt noch nicht im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate gedauert hat, ist folglich bei der Invaliditätsbemessung für den der Verfügung zugrunde liegenden Zeitraum von einer den somatischen und psychischen Behinderungen Rechnung tragenden 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.      
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
         Der frühest mögliche Rentenbeginn entspricht aufgrund der im Mai 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vorliegend dem Ablauf des Wartejahres im Mai 2008 (vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Juli 2008 würde die Beschwerdeführerin, welche bereits seit dem 9. November 1982, und damit rund 25,5 Jahre als Kassiererin bei der Z.___ arbeitet, ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ab dem 1. Januar 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 57'408.-- beziehungsweise bei 12 Monatslöhnen Fr. 4'784.-- monatlich erzielen (Urk. 9/10 S. 3). Für ein dem Vorgehen der IV-Stelle entsprechendes Heranziehen des Durchschnittslohnes aufgrund des effektiven Verdienstes der letzten fünf Jahre (Urk. 2 S. 2) besteht kein Grund.
5.2     Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige, wechselbelastende und damit leidensangepasste Tätigkeit ab Mai 2008 im zumutbaren Umfang von 60 % ausgeübt hat (Urk. 9/10 S. 3), ist der dabei effektiv erzielte Lohn als Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verdiente mit ihrem Gesundheitsschaden gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin ab dem 1. Mai 2008 (Ablauf Wartejahr) Fr. 2'870.-- monatlich. Bei ebenfalls 12 Monatslöhnen entspricht dies einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 34'440.--.
         Zieht man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 34'440.-- vom Valideneinkommen von Fr. 57'408.-- ab, ergibt sich daraus eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 22'968.--, und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 39,958  beziehungsweise von 40 %.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

6.
6.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
         Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).