IV.2009.00890
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass sich die 1967 geborene X.___ am 6. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums K.___ vom 7. Juni 2006 und den Bericht des Hausarztes Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. August 2006 einholte (Urk. 7/10/5-8, Urk. 7/12),
dass das psychiatrische Ambulatorium K.___ im - im Wesentlichen mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 7. August 2006 übereinstimmenden - Bericht vom 7. Juni 2006 hinsichtlich der Anamnese auf eine schwer belastete Kindheit und Jugend hinwies (die Versicherte habe im Alter von 6 Jahren miterlebt, wie ihre jüngere Schwester von einem Garagentor eingeklemmt und tetraplegisch wurde, die Versicherte sei dafür verantwortlich gemacht worden und habe, schon als Kind, die Schwester jahrelang pflegen müssen) und im Weiteren darauf, dass die später eingegangene, mittlerweile geschiedene Ehe konfliktreich (häusliche Gewalt, Scheidung 2004, finanzielle Belastungen) gewesen sei (Urk. 7/10/5-8),
dass das psychiatrische Ambulatorium K.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom nannte und die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auf 50 % schätzte (Urk. 7/10/5),
dass die IV-Stelle aufgrund der Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, wonach die gesundheitlichen Probleme situativ bedingt (häusliche Gewalt, Scheidung und konsekutive finanzielle Probleme) und nicht von Dauer seien, mit Verfügung vom 15. Januar 2007 das Leistungsbegehren rechtskräftig abwies, da ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/14, Urk. 7/17),
dass sich die Versicherte am 15. April 2009 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete und angab, dass sie ihre ab 2006 ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Sommer 2008 wegen psychischer Beschwerden und Rückenschmerzen habe aufgeben müssen (Urk. 7/20),
dass Dr. M.___ der Versicherten im Zeugnis vom 14. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. August 2008 wegen zunehmender Depression und Rückenbeschwerden bescheinigte und weitere Abklärungen für indiziert erachtete (Urk. 7/28),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2009 auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrat, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2, Urk. 7/30),
dass die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, am 14. September 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. August 2009 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und die nötigen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. November 2009 an ihrem Standpunkt festhielt und - nebst einem Gutachten des H.___ vom 11. September 2009 - das Gutachten von Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, vom 20. September 2009 einreichte (Urk. 10, Urk. 11/1-2),
dass Dr. O.___ und Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin am 10. Juli und 16. September 2009 untersucht hatten, in ihrem Gutachten vom 20. September 2009 als Diagnosen aus neuropsychiatrischer Sicht u.a. eine leicht- bis mittelschwere neurokognitive Minderbelastbarkeit mit Berufsrelevanz, klinisch-deskripitiv mit/bei Folgen einer affektpathologischen Alteration und einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung sowie eine vulnerable prämorbide Persönlichkeitsstruktur mit deutlichem Hinweis für eine stille Schadensanlage/Vulnerabilität bei strukturell limitierter Affektdisposition anführten und feststellten, aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2),
dass die IV-Stelle in der Duplik vom 26. November 2009, auch nach Einsicht in die Gutachten, an ihrem Standpunkt festhielt (Urk. 14),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Abs. 3 IVV in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass nach der Rechtsprechung die Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV herabgesetzt sind: es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 29. April 2009, 8C_436/2008, Erw. 4.2),
dass streitig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Januar 2007 bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. August 2009 glaubhaft gemacht worden ist,
dass gemäss Beurteilung der IV-Stelle in der Verfügung vom 15. Januar 2007 kein Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war,
dass der Beschwerdeführerin ihr im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Zeugnis von Dr. M.___ vom 14. Juli 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2008 attestiert wurde (Urk. 7/31),
dass Dres. O.___ und A.___ in ihrem erst kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2009 erstellten und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Gutachten vom 20. September 2009 erstmals mehrere neuropsychiatrische Diagnosen nannten und feststellten, es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, durch welche die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 11/2 S. 7 f.),
dass sich aufgrund der Aussagen der Dres. O.___ und A.___ somit sichtlich neue medizinische Aspekte - im Vergleich zur Verfügung vom 15. Januar 2007 bzw. zu den der Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Berichten - ergeben haben,
dass aufgrund des Gutachtens der Dres. O.___ und A.___ - unter Mitberücksichtigung des ebenfalls recht aussagekräftigen hausärztlichen Zeugnisses - glaubhaft gemacht ist, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs-zeitraum eingetreten ist, welche die neue Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin rechtfertigt,
dass die Verfügung vom 7. August 2009 deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie das Neuanmeldegesuch vom 15. April 2009 materiell prüfe,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Prozessentschädigung zusteht, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'700.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Neuanmeldegesuchs vom 15. April 2009 zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).