IV.2009.00891

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war vom 23. Februar bis 31. Dezember 1993 in der J.___ AG als Hilfsmetzgerin angestellt (Urk. 8/2). Am 14. September 1994 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/1/4-7). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21-24) sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügungen vom 28. März 1996 mit Wirkung ab 1. August 1994 eine halbe Rente samt Kinderrenten zu (Urk. 8/25-27). Die von der Versicherten, damals vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Baptiste Huber, am 23. April 1996 erhobene Beschwerde (Urk. 8/28) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 28. August 1996 abgewiesen (Urk. 8/33). Die Versicherte reichte dagegen durch Rechtsanwalt Jean-Baptiste Huber am 17. Oktober 1996 Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein (Urk. 8/35). Dieses hob den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 28. August 1996 sowie die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 28. März 1996 mit Urteil vom 31. Januar 1997 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurück, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente neu verfüge (Urk. 8/42). Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 23. März 1998 erstattet wurde (Urk. 8/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-62) sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 9. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. August 1994 eine halbe Rente zu (Urk. 8/64). Die von ihr, neu vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 10. September 1998 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/65) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. November 1998 abgewiesen (Urk. 8/70). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von ihr deswegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 1999 ab (Urk. 8/75).

2.       Im März 2000 überwies die IV-Stelle Schwyz die Akten der Versicherten zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 8/79). Diese führte im März 2001 von Amtes wegen eine Rentenrevision durch. Nach Einholung des „Fragebogens für Rentenrevision" (Urk. 8/80) sowie nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/81-85) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 8. Juni 2001 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/86).

3.       Am 22. August 2002 stellte die Versicherte das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 8/92). Die IV-Stelle holte den "Fragebogen für den Arbeitgeber" sowie Arztberichte ein (Urk. 8/88-90) und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle G.___ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten. Das betreffende Gutachten wurde am 12. Januar 2004 erstattet (Urk. 8/100). Anschliessend nahm die IV-Stelle Abklärungen betreffend die berufliche Eingliederung der Versicherten vor (Urk. 8/104). Mit Verfügung vom 17. März 2004 wies sie unter Hinweis darauf, dass sich die Versicherte gemäss ihren Abklärungen nicht in der Lage fühle, eine Arbeitstätigkeit auszuführen, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/103). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/105/2]) wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 %, mit Verfügung vom 24. April 2004 auch das Erhöhungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 8/106).

4.       Im April 2006 teilten L.___ und M.___ von der K.___ AG der IV-Stelle mit, die Versicherte habe bei ihr in Küche, am Buffet und im Service gearbeitet. Sie habe jetzt telefonisch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt und ein Arztzeugnis mit dem Vermerk „bis auf Weiteres" zu 100 % arbeitsunfähig geschickt. Es stelle sich die Frage, ob die Versicherte bei ihnen oder bei der IV-Stelle zu viel Lohn bezogen habe (Urk. 8/116). Im Zuge der von der IV-Stelle daraufhin im Mai 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision verlangte sie bei der Versicherten den „Fragebogen für Rentenrevision“ ein (Urk. 8/118), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/119), zog die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/120) und holte den Bericht von Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/121/3-4, unter Beilage diverser Arztberichte [Urk. 8/121/5-10]) ein. Anschliessend teilte sie der Versicherten am 19. April 2007 mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, welche sich auf ihren Rentenanspruch auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 51 %) bestehe (Urk. 8/124).

5.       Am 10. Oktober 2007 reichte L.___ von der K.___ AG bei der IV-Stelle ein mit "Anzeige wegen Missbrauchs des IV-Bezuges" betiteltes Schreiben (Urk. 8/134) sowie diverse Unterlagen ein (Urk. 8/125-127, Urk. 8/130-133). Sodann liess er der IV-Stelle am 5. Dezember 2007 die Lohnblätter 2006 und 2007 sowie eine Präsidialverfügung des Arbeitsgerichtes Zürich in Sachen der Versicherten gegen K.___ AG vom 27. November 2007 zugehen (Urk. 8/135 und Urk. 8/136). Nachdem L.___ der IV-Stelle am 31. März 2008 den Lohnausweis der Versicherten für die Steuererklärung für die Zeit vom 1. Januar bis 5. August 2007 zugesandt hatte (Urk. 8/139-140, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-173), nahm die IV-Stelle diverse medizinische und berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/141-145), wobei sie mitunter bei der Klinik H.___, Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Urk. 8/149). Am 6. Dezember 2008 wurden das rheumatologische Teilgutachten von A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung von Z.___ und A.___ erstattet (Urk. 8/153 und Urk. 8/154) und dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 8/160/4). In der Folge zog die IV-Stelle Erkundigungen bei der K.___ AG ein (Urk. 8/155, Urk. 8/156/11-12 und Urk. 8/160/5). Am 5. Februar 2009 fand eine Besprechung zwischen B.___ vom Rechtsdienst der IV-Stelle und der Versicherten statt (Besprechungsprotokoll vom 5. Februar 2009 [Urk. 8/156]). In der Folge wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2009 die Rente der Versicherten mit sofortiger Wirkung sistiert (Urk. 8/158). Nach Beizug einer Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 8/161) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/162-169) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2009 die Mitteilung vom 19. April 2007 betreffend unverändertem Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente wiedererwägungsweise auf und stellte die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2005 ein; gleichzeitig teilte sie der Versicherten mit, dass die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur Sistierung der Invalidenrente zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien und sie hierüber eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 8/170 = Urk. 2/1). Entsprechend dieser Ankündigung forderte sie mit separater Verfügung vom 7. August 2009 Fr. 60'768.-- (= seit 1. Januar 2005 ausgerichtete Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 72'970.-- abzüglich Nachzahlung des Ehegatten von Fr. 12'202.--) von der Versicherten zurück (Urk. 8/171/2-4 = Urk. 2/2).

6.       Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 14. September 2009 Beschwerde und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügungen vom 16. Juli und 7. August 2009 aufzuheben, die Ausrichtung der Rente sei rückwirkend per 1. November 2008 einzustellen und sie sei zu verpflichten, die in der Zeit vom 1. November 2008 bis zur Sistierung der Rente zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen vom 16. Juli und 7. August 2009 aufzuheben, die Ausrichtung der Rente sei rückwirkend per 1. Januar 2006 einzustellen und sie sei zu verpflichten, die ab 1. Januar 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 1). Ihr gleichzeitig gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 Seite 2) zog sie am 23. Oktober 2009 wieder zurück (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 3. November 2009 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 10).

7.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
         Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a), rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
1.6     Die in Art. 77 IVV umschriebene Meldepflicht besagt, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen eine Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.
         Die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV wurde grundsätzlich durch die (inhaltlich analoge) Meldepflicht nach gemäss Art. 31 ATSG ersetzt, ohne dass diese Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. August 2006 in Sachen E., I 622/05, Erw. 2).
1.7     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind.
         Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt ex nunc, ex tunc oder pro futuro. Art. 88bis Abs. 2 IVV ist analog anwendbar (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Randziffer [Rz] 39 zu Art. 53; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. August 2005 in Sachen W., I 546/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
1.8     Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
1.9     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.10   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.11   Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die - seit 1994 erfolgte - Ausrichtung der halben Rente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2005 eingestellt hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe bereits nach der Rentenverfügung vom 24. März 2004 per 1. Januar 2005 eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG bzw. Art. 77 IVV begangen, weshalb die Leistungen gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG verweigert werden könnten. Sodann habe die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Januar 2005 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden dürfe und bereits damals die Rente für die Zukunft hätte aufgehoben werden können. Die Mitteilung vom 19. April 2007 (unveränderte Invalidenrente, Invaliditätsgrad: 51 %) erweise sich als zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten (November 2006) eine 100%ige Arbeitsstelle gehabt habe und ein entsprechendes Einkommen von Fr. 3'800.-- habe erzielen können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin auch im 2006/2007 den Umstand einer 100%igen Erwerbstätigkeit verschwiegen und damit erneut eine Meldepflichtverletzung begangen. Somit sei mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sie seit Januar 2005 in der Lage gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2/1 Seite 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gestützt auf das Gutachten der Klinik H.___ vom 6. Dezember 2008 sei von seiner Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Deren Eintritt sei gemäss den gutachterlichen Feststellungen auf den 1. November 2008 festzulegen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Verbesserung am 1. November 2008 bereits drei Monate gedauert habe (Urk. 1 Seiten 5 und 6). Zur Begründung ihres Eventualantrages führte sie aus, unbestrittenermassen liege eine Meldepflichtverletzung vor. Sie sei seit November 2006 einem vollen Pensum nachgegangen, ohne dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt zu haben. Es treffe jedoch in keiner Weise zu, dass ihrerseits bereits im Jahre 2005 eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe, und eine solche könne auch nicht als zumutbar erklärt werden. Somit stelle der im Jahre 2005 erzielte Verdienst von Fr. 26'921.-- das massgebende Invalideneinkommen dar. Werde dieses dem Valideneinkommen von Fr. 56'205.-- gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 1 Seite 8).

3.
3.1     Wie eingangs erwähnt, sprach die IV-Stelle Schwyz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. August 1994 eine halbe Rente zu (Urk. 8/64; vgl. Urk. 8/70 und Urk. 8/75). Seither ergingen die Mitteilung der IV-Stelle vom 8. Juni 2001, wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hat (Urk. 8/86), deren Verfügung vom 24. März 2004, womit sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 %, das Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. August 2002 abwies (Urk. 8/106), sowie ihre Mitteilung vom 19. April 2007, wonach weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 51 %) besteht (Urk. 8/124).
3.2
3.2.1   Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/106) war das Gutachten der MEDAS G.___ vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/100). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Störung, leicht bis mittelgradig, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.1), (2) ein chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit unspezifischer Ausstrahlung links mehr als rechts (ICD-10 M54.4) bei/mit Bandscheibenprotrusion und Osteochondrose L2/3 ohne Einengung des Spinalkanals, Schmorl'schem Knötchen Deckplatte Lendenwirbelsäule (MRI Balgrist vom 13. Mai 2003) sowie aktuell klinisch ohne radikuläre Ausfälle, (3) eine Rotatorenmanschetten- und Bizepssehnentendopathie der linken Schulter (ICD-10 M75.1), (4) eine leichte Epicondylopathia humero radialis links (ICD-10 M77.1) sowie (5) eine Neuropathie des Nervus ulnaris links im Sulcus ulnaris links erhoben (Urk. 8/100/12). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (halbtags) bestehe, und zwar seit August 2003 (Zeitpunkt der Berufsaufgabe). Die Einschränkung ergebe sich hier vor allem aus rheumatologischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes. In körperlich leichten Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Ziehen, Stossen von Lasten über 7 bis 10 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten, repetitiv gebückte Tätigkeiten und ohne Haltearbeiten sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der psychischen Störung vermindere sich bei diesen Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit auf 70 % (Urk. 8/100/15).
3.2.2   Anlässlich der - mit der Mitteilung vom 19. April 2007 (Urk. 8/124) abgeschlossenen - Rentenrevision zog die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen den Bericht von Y.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/121/3-4) bei. Dieser führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 1993, (2) ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom mit Fehlhaltung der Wirbelsäule, bestehend seit 2003, (3) eine chronische Periarthropathia humeroscapularis links, bestehend seit 2003, sowie (4) eine Depression, bestehend seit 1994, an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/121/4). In der angestammten Tätigkeit als Helferin am Buffet und Serviererin sei die Beschwerdeführerin zu 50 % dauernd arbeitsunfähig (Urk. 8/121/3).
3.2.3   Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin nebst den Berichten von Y.___ vom 19. Mai 2008 (Urk. 8/144/3-8, unter Beilage des Berichtes des Röntgeninstitutes Oerlikon vom 5. April 2006 [Urk. 8/144/9]) und von C.___, FMH Physikalische Medizin, vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/145) das rheumatologische Teilgutachten von A.___ vom 6. Dezember 2008 sowie das von dieser und Z.___ unterzeichnete, vom gleichen Tag datierte psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung ein (Urk. 8/153 und Urk. 8/154).
         Darin wurden unter dem Titel „Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung“ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit im Vergleich zur MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 2003 leicht zunehmenden Bandscheiben-Pathologien (hauptsächlich leichten Protrusionen und kleinem Anulusriss), durchwegs ohne Nervenwurzelkompression, sowie leicht zunehmenden, am ehesten degenerativ erklärten Endplattenveränderungen (MRI Lendenwirbelsäule vom 11. November 2008), klinisch ohne radikuläre Zeichen, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein ausgeprägter Vitamin D-Mangel, (2) ein Status nach Periarthropathia humeroscapularis beidseits (gegenwärtig schmerzfreie Schultergelenke und Arme), (3) eine verkalkte Fettgewebsnekrose gluteal links (0,7 x 4 Zentimeter axial, 6,5 Zentimeter kraniokaudal) sowie (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 [Urk. 8/154/8-9]) angeführt. Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Service zu 100 % arbeitsfähig, und zwar seit November 2008. Die jetzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verlaufes sowohl aus psychiatrischer als auch aus internistisch-rheumatologischer Sicht als ideal adaptiert zu bezeichnen. In anderen adaptierten Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/154/9).
3.3    
3.3.1   Die Gutachten von A.___ und Z.___ vom 6. Dezember 2008 basieren je auf einer fachärztlichen Untersuchung (rheumatolgisch und psychiatrisch) und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie sowohl in ihren Fachgutachten als auch in der interdisziplinären Zusammenfassung die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Den Gutachten von A.___ und Z.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.9).
         Die Gutachter haben nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb seit November 2008 aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der Tätigkeit im Service als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
         Die von Y.___ und von C.___ in ihren Berichten vom 19. Mai 2008 und 6. Mai 2008 vorgenommenen Beurteilungen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/144/3 und Urk. 8/145/6), beruhen massgeblich auf deren - subjektiven - Angaben und vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.
         Seitens der Beschwerdeführerin wurde denn auch ausdrücklich anerkannt, dass sie mindestens seit November 2008 zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 Seite 8).
3.3.2   Es steht somit fest, dass sich der (psychische) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie ihre Arbeitsfähigkeit seit November 2008 verbessert haben.
3.3.3   Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor November 2008 haben die Gutachter nicht konkret beurteilt. A.___ bemerkte lediglich, es sei unklar, weshalb im Mai 2008 sowohl C.___ als auch Y.___ die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt hätten, zumal diese damals bereits seit mehreren Jahren zu 60 % im Service gearbeitet habe (Urk. 8/153/38). Sodann hielt Z.___ unter dem Titel "Krankheitsgeschichte" fest, die Beschwerdeführerin habe seit 2004 für ca. zwei Jahre wegen Depressionen den Psychiater D.___ aufgesucht. Seit ca. 2006 sei es aus ihrer Sicht nicht mehr nötig gewesen, zum Psychiater zu gehen (Urk. 8/154/5).
         Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen besteht zwar Grund zur Annahme, dass sich der (laut MEDAS-Gutachten vom 12. Januar 2004 die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzig beeinträchtigende [Urk. 8/100/15]) psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits seit 2006 verbessert hat. Hingegen liegen keine ärztlichen Angaben vor, welche darauf schliessen lassen, dass die Verbesserung bereits im Jahre 2005 eingetreten sein könnte.

4.
4.1     In wirtschaftlicher Hinsicht lag sowohl der Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/106) als auch der Mitteilung vom 19. April 2007 (Urk. 8/124) die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der J.___ AG angestellt wäre. Dort hatte sie im Jahre 1994 ein Einkommen von Fr. 49‘400.-- erzielt (Urk. 8/161/1). Ausgehend von diesem Einkommen ermittelte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 55‘648.40, für das Jahr 2005 von Fr. 56‘204.90, für das Jahr 2006 von Fr. 56‘879.30, für das Jahr 2007 von Fr. 57‘789.40 und für das Jahr 2008 von Fr. 58‘741.-- (Urk. 8/161/1 und Urk. 2/1 Seite 3).
4.2    
4.2.1   Zur Ermittlung des Invalideneinkommens 2008 zog die Beschwerdegegnerin den Zentralwert gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die im privaten und öffentlichen Sektor im Gastgewerbe im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigten Frauen heran (Urk. 8/161/2). Dieser Betrug im Jahre 2008 Fr. 3'647.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA1, Ziffer 55, Seite 23), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42 Stunden im Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2010, Tabelle B9.2 Seite 90) einem Verdienst von Fr. 3'829.35 pro Monat resp. einem Jahresverdienst von Fr. 45'952.20 (= Fr. 3'829.35 x 12) entspricht. Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Ein solcher hat nämlich nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der dafür relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2008 in Sachen S., 9C_344/2008, Erw. 4). Solche Attribute sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben und wurden denn von ihr auch nicht geltend gemacht.
         Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen 2008 von Fr. 58‘741.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'788.80 resp. ein - nicht rentenbegründender (Art. 28 Abs. 2 IVG) - Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %.
4.2.2   Aus dem (korrigierten) Lohnblatt 2006 der K.___ AG geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort in diesem Jahr ein Einkommen von Fr. 35‘008.60 erzielt hat (Urk. 8/135/1 = Urk. 8/155/3).
         Stellt man dieses tatsächlich erzielte Einkommen dem für das Jahr 2006 ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 56'879.30 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'870.70 resp. ein - ebenfalls nicht rentenbegründender - Invaliditätsgrad von (gerundet) 38 %.
4.2.3   Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 2006 bei der K.___ AG vollzeitlich angestellt war und der abgemachte Monatslohn Fr. 3'800.-- resp. Fr. 45'600.-- (Fr. 3'800.-- x 12) pro Jahr betrug. Das im Jahr 2007 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen belief sich allein bis zur - aus invaliditätsfremden Gründen - erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnis am 5. August 2008 auf Fr. 34'304.-- (Urk. 8/135/2 = Urk. 8/155/5). Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahre 2007 nicht in rentenbegründenem Ausmass eingeschränkt war, was denn von ihr auch ausdrücklich anerkannt wurde.
4.2.4   Im Jahr 2005 verdiente die Beschwerdeführerin bei der K.___ AG Fr. 26'921.30 (Urk. 8/155/1). Ausgehend vom für dieses Jahr ermittelten Valideneinkommen von Fr. 56'204.90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'283.60 resp. ein - einen Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad - von 52 %.
         Die Beschwerdeführerin stellte sich, wie erwähnt, auf den Standpunkt, es könne ihr für das Jahr 2006 kein über das tatsächliche Einkommen von Fr. 26'921.-- hinausgehendes Invalideneinkommen angerechnet werden (Urk. 1 Seiten 7 und 8). Die Beschwerdegegnerin führte dagegen an, gemäss Lohnblatt 2005 habe die Beschwerdeführerin im Januar 157.5 Stunden gearbeitet. Diese Arbeitstätigkeit entspreche fast einem 100%-Pensum. Gestützt auf die in den darauffolgenden Monaten ausgeübte Erwerbstätigkeit dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin per Januar 2005 derart verbessert habe, das ihr ab diesem Zeitpunkt ein 100%iges Pensum zugemutet werden dürfe. Da die Beschwerdeführerin die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft habe, sei das Invalideneinkommen theoretisch zu ermitteln. Indem die Beschwerdeführerin die spätestens im Jahr 2005 eingetretene Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt (Urk. 2/1 Seite 4).
         Der in der Verfügung vom 24. April 2004 vorgenommenen Invaliditätsbemessung lag die Annahme eines (mit einem Beschäftigungsumfang von 70 % erzielbaren) Invalideneinkommens von Fr. 27‘134.-- zugrunde (Urk. 8/106/2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahre 2005 von 1,1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, Tabelle T1.2.93 Seite 31) ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen 2005 von Fr. 27'432.50 pro Jahr resp. Fr. 2'286.-- (= Fr. 27'432.50 : 12) pro Monat.
         Gemäss den Angaben von L.___ vom 30. Mai 2006 hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der K.___ AG am 10. September 2004 aufgenommen (Urk. 8/119/1). Hinsichtlich des Jahres 2004 liegen keine Lohnangaben vor. Dem Lohnblatt für das Jahr 2005 (Urk. 8/155/1) ist zu entnehmen, dass der Bruttolohn der Beschwerdeführerin im Januar Fr. 3‘543.75, im Februar Fr. 0.--, im März Fr. 2‘092.50, im April Fr. 2‘531.25, im Mai Fr.  2‘745.--, im Juni Fr. 2‘272.50, im Juli Fr. 3‘318.75, im August Fr. 3‘217.50, im September Fr. 3‘363.75, im Oktober Fr. 2‘182.50, im November Fr. 1‘653.75 und im Dezember Fr. 0.-- betrug. Das hypothetische Invalideneinkommen 2005 wurde somit in den Monaten Januar, April, Mai, Juli, August und September 2005 überschritten. Wohl lassen es die in diesen Monaten erzielten überdurchschnittlichen Einkommen möglich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auch im Jahr 2005 ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Anderseits lag die Hälfte der Monatseinkommen 2005 (Februar und März, Juni, Oktober bis Dezember) doch unter dem - Basis der Ausrichtung der halben Rente bildenden - hypothetischen monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 2'286.--. Sodann liegen nach dem Gesagten keine ärztlichen Feststellungen vor, welche auf eine massgebliche (dauerhafte) Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits im Jahre 2005 schliessen lassen (vgl. Erwägung 3.3.3).
4.2.5   Die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV umfasst jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, mithin nicht jede Änderung schlechthin. Die Invalidität ist nämlich gemäss IVG ein durchschnittlicher, während längerer Zeit dauernder Zustand, und ihr Grad wird nicht durch jede Änderung der Erwerbsverhältnisse wesentlich beeinflusst (ZAK 1963 S. 554).
         Eine Meldepflichtverletzung kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil der von der Beschwerdeführerin im Januar 2005 erzielte Lohn deutlich überdurchschnittlich war. Mit Blick auf die stark schwankenden Einkommen in den folgenden Monaten sowie die Tatsache, dass das im Jahr 2005 erzielte tatsächliche Einkommen - im Gegensatz zu den tatsächlichen Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 - letztlich der Ausrichtung einer halben Rente nicht entgegenstand, ist für dieses Jahr eine Meldepflichtverletzung nicht rechtsgenügend erstellt (vgl. Erwägung 1.10).
4.2.6   Spätestens ab Januar 2006 kann nach dem Gesagten jedoch von einer massgeblichen - und damit meldepflichtigen - Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie ihrer Erwerbseinkommensverhältnisse ausgegangen werden.
4.3     Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt ist. Die Mitteilung vom 19. April 2007 betreffend unverändertem Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 8/124) erweist sich deshalb als offensichtlich unrichtig. Demnach wurde sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben, was denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wurde.

5.      
5.1     Wie eingangs erwähnt, kann eine Rente nur dann rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt werden, wenn die unrichtige Ausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin der ihr gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG resp. Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Erwägung 1.5).
5.2     Nach dem Gesagten ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte die Rente deshalb erst per 1. Januar 2006 (und nicht bereits per 1. Januar 2005) einstellen dürfen.

6.
6.1     Zur in Frage stehenden Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend die ihr vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse ist Folgendes zu bemerken:
6.2    
6.2.1   Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. Erwägung 1.8). Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 39 zu Art. 25, mit Hinweisen).
         Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruches genügt es nicht, dass ihr bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststellbar sein (BGE 112 V 181 f. E. 4a mit Hinweisen).
         Falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer zuständigen Verwaltungsstelle vorhanden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 39 zu Art. 25, mit Hinweisen). Soweit der Versicherungsträger noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Frist vorzunehmen. Unterlässt er dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 39 zu Art. 25, mit Hinweisen).
         Die einjährige (Verwirkungs-) Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird. Die gleiche Wirkung kommt einem Vorbescheid zu, in welchem der versicherten Person - wie hier - in Aussicht gestellt wird, dass sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten hat (BGE 119 V 434 E. 3c). Nicht ausreichend ist hingegen der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 43 zu Art. 25).
6.2.2   Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Zeitpunkt der Mitteilung von L.___ vom 10. Oktober 2007 (Urk. 8/134) erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben gewesen seien. Die Rückforderung sei deshalb klar nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Rückforderungsanspruches erfolgt (Urk. 1 Seite 5).
         Die Beschwerdegegnerin führte dazu an, sie habe im Oktober 2007 seitens des ehemaligen Arbeitgebers erst erste Hinweise erhalten, dass allenfalls keine Rente mehr geschuldet sein könnte. Der genaue Sachverhalt habe aber zunächst in verschiedenen Bereichen (medizinisch, erwerblich) geklärt werden müssen. Spätestens nach Eingang der Gutachten von Z.___ und A.___ vom 6. Dezember 2008 habe der Umfang der Rückforderung sowie des künftigen Rentenanspruches erkannt werden können, weshalb der Vorbescheid vom 3. März 2009 noch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erlassen worden sei und der Rückforderungsanspruch nicht als verwirkt betrachtet werden könne (Urk. 7 Seiten 3 und 4).
6.2.3   Wie eingangs erwähnt, liess L.___ von der K.___ AG der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2007 ein mit "Anzeige wegen Missbrauchs des IV-Bezuges" betiteltes Schreiben (Urk. 8/134/2-3) sowie diverse Unterlagen (Urk. 8/125-127, Urk. 8/130-133) zugehen. Darunter befand sich mitunter eine an die Bezirksanwaltschaft Q.___ gerichtete Selbstanzeige der K.___ AG vom 12. August 2007, in welcher L.___ ausführte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2006 fest bei ihm angestellt worden sei, dass sie verlangt habe, dass ihr Fr. 2'000.-- schwarz ausbezahlt würden und nur die restlichen Fr. 1'800.-- auf dem Lohnblatt erscheinen sollten und dass dies in der Folge auch so gehandhabt worden sei (Urk. 8/125/2). Dem der Anzeige vom 10. Oktober 2007 im Weiteren beiliegenden Schreiben der R.___ AG an L.___ vom 2. September 2007 ist sodann zu entnehmen, dass dieser der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2006 Fr. 4'000.-- (November und Dezember 2006) und für das Geschäftsjahr 2007 Fr. 17'160.-- (Januar bis August 2006) gegen Quittung in bar bezahlt hat, ohne diese Beträge auf den Lohnblättern einzutragen (Urk. 8/127/2). Nach Eingang dieser Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin L.___ mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 mit, dass sie jeden Hinweis auf einen Missstand ernst nehme und diesem nachgehe bzw. die Situation prüfe (Urk. 8/134/1), nahm in der Folge aber zunächst keine diesbezüglichen Abklärungen vor.
         Am 6. Dezember 2007 reichte L.___ - unaufgefordert - weitere Dokumente, namentlich auch die bereinigten Lohnblätter 2006 und 2007, ein (Urk. 8/135-137). Auch diese Dokumente wurden zunächst einfach ad acta gelegt, wobei die zuständige Sachbearbeiterin dazu in einer Aktennotiz vom 12. Dezember 2007 anmerkte, es handle sich hier um eine Lohnnachzahlung des Arbeitgebers K.___ AG an die Beschwerdeführerin aufgrund eines Gerichtsprozesses. Das Arbeitsverhältnis sei per 5. August 2007 beendet worden. Es sei keine Rentenrevision angezeigt (Urk. 8/138).
         Erst nachdem L.___ der Beschwerdegegnerin am 31. März 2008 - wiederum unaufgefordert - den von der K.___ AG am 26. März 2008 auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Lohnausweis für die Steuererklärung 2007 hatte zugehen lassen, wurde die Beschwerdegegnerin aktiv. Sie liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/141), verlangte bei der Beschwerdeführerin den "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" ein (Urk. 8/142), erkundigte sich bei der von dieser darin aufgeführten aktuellen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/143) und zog die Arztberichte von Y.___ vom 19. Mai 2008 (Urk. 8/144/3-8) und von C.___ vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/145) bei. Sodann gab sie - nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/160/2) - im August 2008 das besagte bidisziplinäre Gutachten in Auftrag, welches am 6. Dezember 2008 erstattet und dem RAD am 22. Dezember 2008 zur Stellungnahme vorgelegt wurde (Urk. 8/160/4)
         Schliesslich nahm die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2009 - erstmals - telefonisch Kontakt mit L.___ auf (Urk. 8/156/11). Dieser liess ihr daraufhin den Ordner mit den Unterlagen der Beschwerdeführerin, die - am 6. Dezember 2006 bereits eingereichten (Urk. 8/135) - Lohnblätter 2006 und 2007 sowie - neu - das Lohnblatt 2005 zugehen (Urk. 8/156/11-12, Urk. 8/160/5 und Urk. 8/155). Die genannten Lohnblätter gingen am 5. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 8/1-173). Gleichentags fand die besagte Besprechung mit der Beschwerdeführerin statt (Urk. 8/156/1-10).
6.2.4   Die klaren, unmissverständlichen, weitgehend belegten und - angesichts der von ihm am 12. August 2007 bei der Staatsanwaltschaft erstatteten Selbstanzeige (Urk. 8/125) - glaubhaft erscheinenden Angaben von L.___ als ehemaligem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2007, wonach diese bei ihm von November 2006 bis August 2007 Fr. 3'800.-- pro Monat, wovon Fr. 2'000.-- "schwarz", verdient hat (Urk. 8/134/2-3), hätte die Rechtmässigkeit des laufenden Bezugs einer halben Rente offensichtlich und umgehend in Frage stellen müssen. Ein Blick in das der Mitteilung vom 19. April 2007 zugrundeliegende Feststellungsblatt vom gleichen Tag, woraus hervorgeht, dass die Ausrichtung der halben Rente auf der Annahme eines Valideneinkommens 2007 von Fr. 55'704.-- und eines Invalideneinkommens 2007 von Fr. 27'134.-- beruhte (Urk. 8/123), hätte für die dahingehende Erkenntnis bereits genügt. Völlig unverständlich ist, dass die Beschwerdegegnerin auch untätig blieb, nachdem L.___ ihr am 6. Dezember 2007 die bereinigten Lohnblätter 2006 und 2007 hatte zugehen lassen, aus welchen hervorgeht, dass das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Fr. 35'008.60 und von Januar bis August 2007 Fr. 34'304.-- betragen hatte (Urk. 8/135). Es ist absolut schleierhaft, wie die Sachbearbeiterin nach Einsicht in diese Dokumente hatte zum Schluss kommen können, es sei keine Rentenrevision angezeigt (Urk. 8/138).
         Allerspätestens bei Erhalt der besagten Lohnblätter (Urk. 8/135), also am 6. Dezember 2007 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-173), hätte sich die Beschwerdegegnerin über das Vorliegen eines Rückerstattungsanspruches Rechenschaft geben müssen. Wohl hatte sie die darin gemachten Angaben noch zu verifizieren. Dass dies innert kurzer Zeit möglich gewesen wäre, zeigt sich darin, dass die Beschwerdegegnerin nach der erstmaligen Kontaktaufnahme mit L.___ am 23. Januar 2009 bereits am 5. Februar 2009 in der Lage war, die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf der Meldepflichtverletzung zu konfrontieren. Dabei stützte sie sich ausschliesslich auf die - ihr schon längst vorliegenden - Angaben von L.___ in der Selbstanzeige sowie in den genannten Lohnblättern (Urk. 8/156/1-5). Sie benötigte also letztlich nur gerade zwei Wochen, um zur sicheren Erkenntnis zu gelangen, dass die Grundlagen, auf welchen die Ausrichtung der halben Rente fusste, dahingefallen waren. Danach erfolgte bereits am 12. Februar 2009 die sofortige Sistierung der Rente (Urk. 8/158) und am 4. März 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem - insbesondere gestützt auf die Angaben in den besagten Lohnblättern - die Ausrichtung der Rente per 1. Januar 2005 eingestellt und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur Sistierung zu Unrecht bezogenen Renten in Aussicht gestellt worden war (Urk. 8/163).
6.2.5   Angesichts der Dringlichkeit eines solchen Falles hätte die Beschwerdegegnerin also spätestens nach dem Erhalt der Lohnblätter 2006 und 2007 am 6. Dezember 2007 unverzüglich mit L.___ Kontakt aufnehmen müssen. Wie dargelegt, ist der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (SVR 2001 IV Nr. 30 S. 94 E. 2f). Dies wäre nach dem Gesagten rund 7 Wochen nach Vorliegen der Lohnblätter 2006 und 2007, mithin spätestens anfangs Februar 2008, der Fall gewesen.
6.2.6   Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, sie habe noch medizinische Abklärungen tätigen müssen, ist zu bemerken, dass mit Blick auf die - aufgrund der besagten Lohnblätter - seit 2006 ausgewiesenen, für die Beurteilung des Invaliditätsgrades letztlich massgeblichen erwerblichen Gesichtspunkte an sich kein Abklärungsbedarf bestand, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin mit der bei der K.___ AG ausgeübten Tätigkeit als Serviererin gesundheitlich überfordert (gewesen) sein könnte (vgl. BGE 119 V 431 E. 3b).
6.2.7   Der Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist demnach auf spätestens anfangs Februar 2008 festzulegen.
         Im Zeitpunkt des - zur Wahrung der Frist grundsätzlich ausreichenden - Vorbescheides vom 4. März 2009 (Urk. 8/163) war demnach die einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen und damit der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin erloschen.
6.3
6.3.1   Das Gesetz statuiert in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV klar das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen). Die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung bezüglich unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten (BGE 118 V 222 E. 3b; BGE 119 V 434 f. E. 4a).
6.3.2   Wie dargelegt, hätte die Beschwerdegegnerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit spätestens nach Erhalt der Lohnblätter 2006 und 2007, mithin anfangs Dezember 2007, erkennen können und müssen, dass die Grundlagen, auf welchen die Ausrichtung der halben Rente basierte, dahingefallen waren. Wenn sich die Beschwerdegegnerin dazu entschloss, die bisherige halbe Rente weiterhin auszurichten, so kann dies nicht mehr auf die Verletzung der Meldepflicht zurückgeführt werden, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte, sie hätte auf die nachfolgenden medizinischen Abklärungen verzichtet, wenn die Beschwerdeführerin ihre tatsächlichen Einkünfte bereits früher mitgeteilt hätte. Damit entfällt eine Rückerstattungspflicht ab Januar 2008, d.h. ab dem der verspäteten Meldung folgenden Monat, auch aus diesem Grund (vgl. BGE 119 V 435 E. 4b mit Hinweis).
6.4     Schliesslich ist nach dem Gesagten die Einstellung der Rente erst per 1. Januar 2006 statthaft (vgl. Erwägung 5.2). Die im Jahr 2005 bezogenen Rentenbetreffnisse hat die Beschwerdeführerin somit auch deshalb nicht zurückzuerstatten.
6.5     Es ergibt sich somit, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zufolge verspäteter Geltendmachung erloschen ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) resp. - mangels Meldepflichtverletzung (im Jahre 2005 ausgerichtete Renten) bzw. mangels Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und Schaden (ab Januar 2008 ausgerichtete Renten) - gar nie eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bestand. Dies führt zur vollumfänglichen Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 9. August 2009 (vgl. Erwägung 1.11).
6.6     Inwieweit eine Haftung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 66 IVG gegeben ist, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde zu prüfen.

7.       Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente erst rückwirkend per 1. Januar 2006 hätte einstellen dürfen und die Rückforderung der vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2009 ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 2/2) nicht rechtens ist. Demnach ist Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 16. Juli 2009 (Urk. 2/1) insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2006 eingestellt wird, und die Verfügung vom 9. August 2009 (Urk. 2/2) ist vollumfänglich aufzuheben.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.       Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2009 (betreffend Einstellung der Invalidenrente) insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2006 (statt per 1. Januar 2005) eingestellt wird.
2.         Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2009 (betreffend Rückforderung der vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2009 ausgerichteten Rentenleistungen) wird aufgehoben.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Hinweis auf Erw. 6.6
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).