Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00893
IV.2009.00893

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, hat die Volksschule und das Gymnasium im Iran besucht. Nach der Absolvierung des Militärdienstes kam er in die Schweiz, wo er die Dolmetscherschule für Deutsch und Englisch besuchte und sich an der Höheren Handelsschule zum technischen Kaufmann ausbilden liess (Urk. 8/5/4). In der Folge kehrte er für einige Jahre wieder in den Iran zurück (Urk. 8/5/3), bevor er eine Stelle bei der M.___ AG antrat (Urk. 8/74/2). Ab 1992 war der Versicherte selbständigerwerbend, zunächst im Rahmen einer Einzelfirma, ab 2002 als Geschäftsführer der O.___ GmbH (Urk. 8/74/1-2, Urk. 8/17/1-3, Urk. 8/23/2). Nach der Geschäftsaufgabe per Ende September 2006 (Urk. 8/31) beantragte er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/29-30).
         Am 1. Juni 2005 meldete sich X.___ wegen einer AC-Gelenksarthrose links und eines Impingementsyndroms bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, wobei sie insbesondere den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Juni 2006 (Urk. 8/23) einholte. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (Urk. 8/34) mit, dass er sich angesichts der im Vordergrund stehenden Morphinabhängigkeit zunächst einer Suchtmittelentzugsbehandlung in einer spezialisierten Entwöhnungsklinik zu unterziehen habe, wobei er anschliessend eine Suchtmittelabstinenz während mindestens drei bis sechs Monaten nachzuweisen habe. Erst dann lasse sich beurteilen, ob zusätzlich ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Bis spätestens 30. Juni 2007 sei der IV-Stelle mitzuteilen, wann und wo die Behandlung durchgeführt werde. Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/38) wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Leistungsbegehren wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werde. Mit Schreiben gleichen Datums wurde er aufgefordert, der IV-Stelle die verlangten Unterlagen bis spätestens 16. September 2007 einzureichen (Urk. 8/39). Nachdem der Versicherte unter Beilage der verkehrsmedizinischen Begutachtung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Y.___ vom 12. Juli 2007 (Urk. 8/40) gegen den Vorbescheid opponiert hatte (Urk. 8/41), wurde dieser am 23. Juli 2007 (Urk. 8/42) vollumfänglich aufgehoben. Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen vor und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2007 (Urk. 8/55) mit, dass er vom 10. September 2004 bis zum 31. August 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Auch dagegen brachte der Versicherte Einwände vor (Urk. 8/57, Urk. 8/67). Nach erneuter Prüfung des Leistungsanspruchs verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/81, Urk. 8/83) mit Verfügung vom 29. Juli 2009 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 %.

2.       Gegen die Verfügung liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler (Urk. 4), mit Eingabe vom 14. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.     Der Einsprache-Entscheid (richtig: die Verfügung) vom 29. Juli 2009 sei   aufzuheben und das Valideneinkommen des Beschwerdeführers, wie       bereits bei der Vorinstanz beantragt, auf Fr. 89'867.-- festzulegen.
         2.       Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu-    sprechen.
eventualiter
         3.       Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2007 sei aufzuheben und die         Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin          zurückzuweisen.
         alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer."
         In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 23. November 2009 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 (Urk. 16) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurden die Parteien am 7. Dezember 2009 (Urk. 17) darüber informiert, dass ihnen allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Juli 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.       Beim Beschwerdeführer traten 2003 ohne traumatisches Ereignis Beschwerden im Bereich der linken Schulter auf. Die medizinischen Abklärungen ergaben eine AC-Gelenksarthrose mit einer subacromialen Impingement-Problematik, welche am 8. März 2004 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mittels einer Schulterarthroskopie links, einer offenen AC-Gelenksresektion und einer subacromialen Defilee-Erweiterung operativ versorgt wurde (Urk. 8/9/5-9). Am 9. September 2004 (Urk. 8/9/15) berichtete Dr. A.___ von der Entwicklung einer subacromialen Impingement-Problematik an der rechten Schulter.
         Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2005 (Urk. 8/9/3-4) ein wiederholtes Impingement beidseits, eine Morphinabhängigkeit, wiederholte depressive Verstimmungen und Schlafstörungen. Die linke Schulter sei operiert worden, die rechte Schulter werde konservativ behandelt. Es habe immer wieder eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, sowie eine vorwiegend muskulär bedingte Instabilität bestanden. Dadurch sei der Versicherte als Teppichhändler vor allem bezüglich Überkopfarbeiten zwischen 0 und 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nicht beurteilen könne er die allfällige Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit durch die Opiatabhängigkeit und die Depression. Insgesamt erachte er den Versicherten gegebenenfalls als zu 20 bis 40 % arbeitsunfähig.
         Im Bericht vom 2. September 2005 (Urk. 8/10/3-4) führte Dr. A.___ aus, hin-sichtlich der linken Schulter bestünden Restbeschwerden. Daher habe die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Teppichverkäufer nur bedingt gesteigert werden können, momentan betrage sie 50 %. Seiner Ansicht nach könne ohne Tragen schwerer Lasten und ohne allzu häufiges Hantieren in der oberen Winkelgruppe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Somit stelle sich allenfalls die Frage einer Umschulung in einen weniger belastenden Beruf.
         Gemäss dem Bericht des Dr. B.___ vom 15. November 2005 (Urk. 8/14/3) bestanden folgende Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten: vom 10. September bis 31. Dezember 2003 100 %, vom 1. bis 4. Januar 2004 100 % (wahrscheinlich auswärtige Zeugnisse, Dr. A.___), vom 5. bis 11. Januar 2004 50 %, ab 12. Januar 2004 0 %, vom 1. August 2004 bis 16. Oktober 2004 50 %, vom 17. bis 30. Oktober 2004 100 % (andere Diagnose, nicht Schulter), vom 31. Oktober bis 10. November 2004 25 %, ab 11. November 2004 100 % (wieder andere Diagnose) und vom 22. November 2004 bis zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichts 50 %.
         Im Bericht der Klinik C.___ AG, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/15/5-7) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose im linken Schultergelenk, eine Opiatabhängigkeit, wobei der Versicherte momentan an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm teilnehme, und eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig remittiert sei, aufgeführt. Der Versicherte sei momentan gut kompensiert, so dass aus psychiatrischer Sicht zur Zeit keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.
         Das D.___ kam in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/15/1-4) zum Schluss, der Versicherte leide unter einer Arthrose im linken Schultergelenk, weshalb er in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei und keine Lasten heben könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe momentan keine Arbeitsunfähigkeit. Dem Versicherten sei sowohl die bisherige berufliche Tätigkeit als auch eine behinderungsangepasste seit vielen Monaten halbtags möglich und zumutbar.
         Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 8/33/1-2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingement beider Schultern, rechts nach operativer Dekompensation. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach jahrelangem Opiumkonsum und rezidivierende depressive Phasen an. Beide Schultern seien bei der Innen- und Aussenrotation in der Beweglichkeit eingeschränkt. Zudem bestehe ein muskulär bedingter häufiger Schulterhochstand. Im Mai/Juni 2006 sei es zu einem Suizidversuch beziehungsweise zu einer unabsichtlichen schweren Intoxikation mittels Subutex und anderer unbekannter Medikamente gekommen, seither verfüge er über keinen Führerausweis mehr. Momentan fänden regelmässige Gespräche und verhaltenstherapeutische Massnahmen wegen der Depression und des Opiatabusus statt. Die Arbeitsfähigkeit sei hinsichtlich des Hebens schwerer Lasten und bezüglich Überkopfarbeiten leicht eingeschränkt. Inwiefern dies in seinem Beruf relevant sei, müsste eine arbeitsmedizinische Abklärung zeigen. Die Durchführung einer solchen sei gegenwärtig jedoch nicht möglich, da der Versicherte sein Geschäft als Teppichhändler im Herbst 2006 habe aufgeben müssen. Aufgrund des beidseitigen Impingements bestehe höchstens eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Überkopfarbeiten. Sodann werde wegen der persistierenden Schulterschmerzen eine fachärztliche Abklärung in der Universitätsklinik E.___ durchgeführt.
         Aufgrund der am 8. Mai 2007 (Bericht vom 12. Juli 2007, Urk. 8/40) vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Y.___ durchgeführten verkehrsmedizinischen Begutachtung mittels spezialanalytischer Haaruntersuchung konnte ein fortgeführter Drogenkonsum des Versicherten für die Zeit von etwa Mitte Oktober 2006 bis Mitte April 2007 ausgeschlossen werden.
         Die Universitätsklinik E.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/48) ein subacromiales Impingementsyndrom links mehr als rechts und einen Status nach Schulterarthroskopie links mit offener AC-Resektion sowie subacromialer Dekompression vom 8. März 2004 (Spital Uster). Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Morphin-Abusus und depressive Episoden aufgeführt. Das am 18. Juli 2007 angefertigte Arthro-MRI der linken Schulter habe ein subacromiales Impingement mit kleiner humeralseitiger Supraspinatusruptur links ergeben. Der Versicherte wolle gegenwärtig einen weiteren konservativen Versuch mit Physiotherapie beginnen. Sollte dadurch keine Besserung der Beschwerden erreicht werden, wäre der nächste Schritt eine subacromiale Infiltration.
         Gemäss dem Bericht dieser Klinik vom 8. Oktober/16. November 2007 (Urk. 8/52) wurden die im Vorbericht (Urk. 8/48) gestellten Diagnosen bestätigt. Der Gesundheitszustand des Versicherten wurde als besserungsfähig beurteilt. Am 16. August 2007 sei eine subacromiale Infiltration der linken Schulter durchgeführt worden, welche zu einer Schmerzreduktion von 80 % geführt habe. Ab dem 8. Oktober 2007 beginne der Versicherte mit der medizinischen Trainingstherapie (MTT) zum Kraftaufbau. Anamnestisch bestehe seit 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Teppichhändler. Für administrative Arbeiten und Tätigkeiten auf Bauchhöhe sei der Versicherte momentan zu 100 % arbeitsfähig. Hingegen seien ihm körperlich belastende Tätigkeiten über der Horizontalen nicht möglich und zumutbar. Weitere Informationen könnten nach Durchführung der dreimonatigen MTT abgegeben werden.
         Am 29. Juni 2009 (Urk. 8/85) hielt die Universitätsklinik E.___ an den in den früheren Berichten (Urk. 8/48, Urk. 8/52/7-9) gestellten Diagnosen fest und führte aus, der Versicherte sei zuletzt am 14. Januar 2008 in der Schulter- und Ellenbogensprechstunde vorstellig geworden. Nach der letzten Infiltration sei er bis Weihnachten beschwerdefrei gewesen, danach seien die Schmerzen ähnlich stark wie vorher wieder aufgetreten. Dem Versicherten wurde eine erneute Infiltration empfohlen und zudem die Durchführung einer MTT. Bei erneuten Beschwerden könne eine Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement vorgenommen werden. Der Versicherte werde sich bei Bedarf melden. Allenfalls könnten weitere Informationen bei Dr. B.___ eingeholt werden.

4.      
4.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht an einem subacromialen Impingementsyndrom links mehr als rechts bei einem Status nach Schulterarthroskopie links leidet (Urk. 8/9/5-9, Urk. 8/48, Urk. 8/52/7-9, Urk. 8/85). Was den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten anbelangt, ist aktenkundig, dass früher eine Morphinabhängigkeit und eine depressive Symptomatik bestanden haben (Urk. 8/9/3-4, Urk. 8/15/5-7, Urk. 8/33/1-2). Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen der Klinik C.___ AG vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/15/5-7) und des D.___ vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/15/1-4) beeinflussen diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mehr. Gestützt auf diese Berichte hat Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens in seiner Stellungnahme vom 31. August 2007 (Urk. 8/53/5) verneint. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung auch für den relevanten Beurteilungszeitpunkt Gültigkeit hat, zumal der Beschwerdeführer selbst keine behandlungsbedürftige psychische Störung geltend macht (Urk. 1, Urk. 11).
4.2     Es stellt sich somit die Frage, ob und inwiefern sich die Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Teppichhändler zu 50 % und in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 7). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des Dr. F.___ vom 31. August 2007 (Urk. 8/53/5), woran er am 23. Januar 2009 (Urk. 8/79/2) und am 13. Juli 2009 (Urk. 8/86/2) - unter Hinweis auf den aktuellen Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 8/85) - festhielt. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (Urk. 1 S. 6 f.). 
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin findet die von ihr angenommene vollständige Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit in den medizinischen Akten keine Stütze. Zwar kam die Universitätsklinik E.___ im Bericht vom 16. November 2007 (Urk. 8/52/7-9) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für administrative Arbeiten und Tätigkeiten über Bauchhöhe vollständig arbeitsfähig. Zu Recht wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um eine momentane Beurteilung handle. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass am 16. August 2007 eine subacromiale Infiltration der linken Schulter durchgeführt worden war (Urk. 8/52/8), die gemäss den Angaben des Versicherten zu einer Besserung der Beschwerden bis Ende des Jahres geführt hatte, kann diese Einschätzung nicht als aussagekräftig betrachtet werden, zumal die Schmerzen danach im bisherigen Ausmass wieder aufgetreten sind (Urk. 8/85). Im Weiteren lässt auch die Einschätzung des Dr. B.___ im Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 8/33/1-2), wonach er dem Beschwerdeführer wegen der beidseitigen Schulterproblematik höchstens eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Überkopfarbeiten attestierte, keine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu, zumal der Arzt auf die bevorstehende fachärztliche Abklärung der Schulterbeschwerden in der Universitätsklinik E.___ hinwies und damit zu erkennen gab, dass ihm keine abschliessende Beurteilung möglich war. Ebenso wenig kann auf die Berichte des Dr. B.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 8/9/3-4) und vom 15. November 2005 (Urk. 8/14/3) abgestellt werden, äusserte er sich doch darin lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten im angestammten Beruf als Teppichhändler, nicht jedoch zu derjenigen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Schliesslich kann die Beurteilung des Dr. A.___ vom 2. September 2005 (Urk. 8/10/3-4), worin er von einer Zunahme der momentan bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit - allenfalls nach einer Umschulung - bis auf 100 % ausging, nicht als massgeblich betrachtet werden, da es sich dabei um eine prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt.
4.3     Demnach lässt sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes, einschliesslich allfälliger Veränderungen im massgeblichen Zeitraum seit 2003, nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es nach Vorliegen dieser Angaben allenfalls einer arbeitsmedizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit bedarf. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu verfügen haben. 
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).