Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00895
IV.2009.00895

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 14. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Peter Stein
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1960, war seit dem 22. Dezember 2001 arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/5), als er sich am 20. Oktober 2003 wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 12/2 S. 6 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/6) und verschiedene Arztberichte (Urk. 12/10 und Urk. 12/12, Urk. 12/14-15) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 12/4) bei. Mit Verfügung vom 23. September 2004 (Urk. 12/17) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.
         Mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 12/23) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu.
1.2     Im Juli 2008 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (vgl. Urk. 12/36) und holte dabei verschiedene Arztberichte (Urk. 12/37) ein. Nach Erlass des Vorbescheids vom 12. Januar 2009 (Urk. 12/42) nahm der Versicherte am 10. Februar 2009 mündlich zu der darin vorgesehenen Einstellung der Invalidenrente Stellung und teilte der IV-Stelle mit, dass er gegenwärtig im Psychiatrie-Zentrum B.___ in Behandlung stehe (Urk. 12/48). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Psychiatrie-Zentrum B.___ einen Bericht (Urk. 13) und weitere Arztberichte (Urk. 12/51) ein. Mit Verfügung vom 3. August 2009 (Urk. 12/55 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest, verneinte einen Invaliditätsgrad und hob die bisher ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3. August 2009 aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang auszurichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise diese wiederherzustellen. Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Fürsprecher Peter Stein, Zürich (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 18. Dezember 2009 wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2009 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe und dass er eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums ausüben könne. Da er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, sei die bisher ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise aufzuheben (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2009 vertrat die Beschwerdegegnerin sodann die Meinung, dass neben dem Revisionssachverhalt auch ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Die Rentenverfügung vom 12. November 2004 sei zweifellos unrichtig, da darin dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen worden sei, ohne dass der Invaliditätsgrad rechtskonform ermittelt worden sei (Urk. 11 S. 1).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.5     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung kann es indes nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 10. Mai 2006, I 859/05, Erw. 2.3).
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts in Sachen Q. vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, Erw. 2.2 und in Sachen S. vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung). Die vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung trifft auf periodische Dauerleistungen regelmässig zu (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2).
2.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.
3.1     Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 12/23) zu prüfen.
3.2     Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Dezember 2003 eine seit 1,5 Jahren bestehende Depression und stellte für die Zeit vom 4. August bis 3. November 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 3. November 2003 bis auf Weiteres eine solche von 50 % fest (Urk. 12/10 S. 1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Grundstimmung und sei der Arbeitsbelastung nicht gewachsen. In einem kontrollierten und überschaubaren Team bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Tätigkeiten an grösseren oder mehreren Arbeitsplätzen überforderten den Beschwerdeführer (Urk. 12/10 S. 2 und 4).
3.3     Die Ärzte der Poliklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 22. März 2004 eine ängstliche Persönlichkeitsstörung und eine depressive Episode (Urk. 12/12/5). Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Verstimmung mit Traurigkeit, Angst, Gefühlen der Überforderung sowie unter Schlaflosigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen und unter einem sozialen Rückzug. Er sei klagsam, verzweifelt, im Antrieb vermindert und in seiner Affektivität gestört (Urk. 12/12/6). Es sei eine psychotherpeutische Behandlung indiziert. Der Beschwerdeführer sei auf einen kleinen, gut strukturierten und geschützten Rahmen angewiesen, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Urk. 12/12/7).
3.4     Mit Verlaufsbericht vom 12. Juli 2004 bestätigten die Ärzte der Poliklinik D.___ diese Einschätzung und hielten fest, in einem geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/14/5, Urk. 12/14/8).
3.5     Im Verlaufsbericht vom 3. September 2004 erwähnten die Ärzte der Poliklinik D.___, dass der Beschwerdeführer in die „freie Wirtschaft“ nicht mehr zu integrieren sei. Er sei auf einen kleinen und überschaubaren Rahmen angewiesen, um eine Arbeitsleistung erbringen zu können (Urk. 12/15/4).

4.
4.1     Zu prüfen ist weiter, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2009 (Urk. 2) geändert haben.
4.2     Die Ärzte der Klinik E.___ (nachfolgend: E.___), erwähnten in ihrem Bericht vom 26. März 2008, dass der Beschwerdeführer vom 23. bis 27. März 2008 im Kriseninterventionszentrum hospitalisiert gewesen sei und diagnostizierten Anpassungsstörungen und eine längere depressive Reaktion. Der Beschwerdeführer leide unter einem Streit mit seiner Ehefrau,  unter schwierigen Beziehungen zu seinen Kindern, unter Schlafstörungen, Zukunftsängsten, finanziellen Problemen und unter einer allgemeinen Hoffnungslosigkeit. Zu einer Verbesserung des Befindens sei es im Verlauf der Hospitalisation nicht gekommen. Eine erneute stationäre Behandlung sei nicht indiziert (Urk. 12/37/9).
4.3     Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. August 2008 eine seit Jahren bestehende mittelgradige Depression sowie einen Alkoholüberkonsum und stellte eine seit dem 4. August 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 12/37/7). Letztmals habe sie den Beschwerdeführer Ende 2006 untersucht (Urk. 12/37/8).
         In ihrem Bericht vom 6. April 2009 diagnostizierte Dr. C.___ eine Depression, eine Anpassungsstörung und einen regelmässigen Alkoholkonsum (Urk. 12/51/2). Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Schmerzen bei einem depressiven Grundleiden. Seit dem 4. August 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/51/3).
4.4     In ihrem abschliessenden Bericht vom 14. Mai 2009 erwähnten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___, Ambulatorium O.___, dass der Beschwerdeführer durch die E.___ wegen finanziellen und sozialen Problemen sowie einem negativen IV-Bescheid zugewiesen worden sei (Urk. 13 S. 1) und diagnostizierten eine leichte depressive Episode und psychosoziale Probleme (Urk. 13 S. 3).
         Nach eigenen Angaben streite er sich oft mit seinen Kindern und ziehe sich deswegen von seiner Familie zurück oder reise in den Kosovo. Früher habe er manchmal zu viel Alkohol getrunken. Nachdem er einmal fast daran gestorben sei, konsumiere er kaum noch Alkohol. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen mit Albträumen. Im Affekt sei er bedrückt, antriebslos, freudlos, ohne Interessen und traurig. Gemäss den anamnestischen Angaben bestehe auf Grund der sozialen Situation eine Tendenz zu depressiven Symptomen (Urk. 13 S. 2). Die sozialen Probleme stünden im Vordergrund. Trotz der bestehenden depressiven Symptome habe der Beschwerdeführer noch Ressourcen. Während der letzten Jahre sei der Beschwerdeführer weder medikamentös noch im Rahmen einer Gesprächstherapie psychiatrisch behandelt worden. Gegenwärtig werde eine psychiatrische Behandlung vom Beschwerdeführer nicht gewünscht. Eine solche Behandlung sei auch nicht indiziert (Urk. 13 S. 3).

5.
5.1     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine fachgerecht gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 69 Erw. 3.4). Vielmehr ist entscheidend, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 11. April 2007, I 772/06, Erw. 4.1). Sodann sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 51 Erw. 1.2 in fine mit Hinweisen).
5.2         Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch im Sinne von Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG zugemutet werden können (BGE 132 V 398 Erw. 3.2, 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 in fine; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1).
5.3     In Würdigung der medizinischen Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung vom 12. November 2004 (Urk. 12/23) fällt auf, dass die Ärzte der Poliklinik D.___ eine ängstliche Persönlichkeitsstörung und eine depressive Episode  diagnostizierten (Urk. 12/12/5) und die Meinung vertraten, dass der Beschwerdeführer auf einen kleinen, gut strukturierten und geschützten Rahmen angewiesen sei, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Urk. 12/12/7), und dass in einem solchen geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 12/14/5, Urk. 12/14/8). Der Beschwerdeführer sei in die „freie Wirtschaft“ indes nicht mehr zu integrieren (Urk. 12/15/4). Demgegenüber ging Dr. C.___, welche Fachärztin für Allgemeinmedizin und nicht Psychiaterin ist, davon aus, dass aus psychischen Gründen vom 4. August bis 3. November 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 3. November 2003 bis auf Weiteres eine solche von 50 % bestanden habe (Urk. 12/10 S. 1), und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem kontrollierten und überschaubaren Team im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Urk. 12/10 S. 2 und 4).
5.4     Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 12/23) gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Poliklinik D.___ vom 3. September 2004 (Urk. 12/15/4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr zu integrieren sei und auf eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen angewiesen sei (Urk. 12/16/2).
5.5     Bei der Arbeitsunfähigkeitsschätzung und insbesondere auch der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft oder lediglich noch in einem geschützten Rahmen anzunehmen ist, handelt es sich um eine Beurteilung, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit scheidet nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung daher aus, wenn die Beurteilung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. November 2004 zumindest als vertretbar erschien. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass eine Bemessung der Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit 100 % zum damaligen Zeitpunkt nicht mindestens vertretbar war. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Ärzte der Poliklinik D.___ vom 3. September 2004 (Urk. 12/15/4), wonach der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr zu integrieren sei und auf eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen angewiesen sei, und nicht auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1. Dezember 2003 abstellte, wonach ab dem 3. November 2003 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (Urk. 12/10 S. 1). Denn die Ärzte der Poliklinik D.___ verfügen im Gegensatz zu Dr. C.___, welche Fachärztin für Allgemeinmedizin ist, über eine Spezialisierung als Fachärzte für Psychiatrie und daher über eine mit Blick auf den vorliegenden Gesundheitsschaden psychischer Art angezeigte fachliche Spezialisierung. Der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ kam daher im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der Poliklinik D.___ nicht der gleiche Beweiswert zu. Bei entsprechenden Zweifeln, welche durchaus angebracht gewesen wären, wäre es vielmehr an der Beschwerdegegnerin gelegen, ein fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Aus diesen Gründen erscheint die der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. September 2004 zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht als zweifellos unrichtig, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2004 nicht gerechtfertigt ist.

6.
6.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. August 2009 (Urk. 2) gilt es zu beachten, dass weder die Ärzte der E.___ (Urk. 12/37/9) noch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ (Urk. 13) zum Bestehen und zum Umfang einer Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten Stellung nahmen. Die Ärzte der E.___ und des Psychiatrie-Zentrums B.___ gingen indes übereinstimmend davon aus, dass psychosoziale Probleme im Vordergrund stehen, und dass keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung vorliege. Sodann stellten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ neben psychosozialen Problemen nur noch eine leichte depressive Episode fest (Urk. 13 S. 3). Die Beurteilungen der Ärzte der E.___ und des Psychiatrie-Zentrums B.___ enthalten daher immerhin gewisse Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
6.2         Demgegenüber stellte Dr. C.___ am 5. August 2008 (Urk. 12/37/7) und am 6. April 2009 (Urk. 12/51/3) eine seit dem 4. August 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest. Wie vorstehend erwähnt, verfügt Dr. C.___ indes nicht über eine in Bezug auf den vorliegenden psychischen Gesundheitsschaden angezeigte fachliche Spezialisierung als Fachärztin der Psychiatrie. Der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ kommt daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. Zudem gilt es die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Beurteilung durch Dr. C.___ kommt daher auch aus diesem Grunde nicht voller Beweiswert zu. Des Weiteren lässt sich der Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 5. August 2008 (Urk. 12/37/7) und vom 6. April 2009 (Urk. 12/51/3) keine nachvollziehbare Begründung für die von ihr festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. August 2003 entnehmen. Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, aus welchen Gründen sie darin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. August 2003 postulierte, obwohl sie in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2003 für die Zeit ab dem 3. November 2003 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt hatte (Urk. 12/10 S. 1). Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden.
6.3     Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht somit nicht zweifelsfrei fest, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 12. November 2004 bis 3. August 2009 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise verändert hat. Der Sachverhalt erscheint daher diesbezüglich nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird den Sachverhalt daher in Bezug auf diese Frage ergänzend abklären und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen. Dabei wird sie insbesondere die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich zu klären haben. Insofern ist die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde gutzuheissen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
        
9.       Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 14. September 2006 (Urk. 1 S. 2) sowie dessen Begehren auf Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Peter Stein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).