IV.2009.00897

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 21. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli
Bont Bitterli, Rechtsanwälte und Notare
Dornacherstrasse 26, Postfach, 4603 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, verheiratet und Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder, war vom 11. Mai 1981 bis 30. November 2008 bei der Firma Y.___ AG in einem Pensum von 100 % zuerst als Maschinist, dann als Vorarbeiter/Polier im Strassenbau angestellt, wobei er effektiv bis am 6. November 2007 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. April 2008 und Telefonnotiz vom 15. Dezember 2008, Urk. 9/7 und Urk. 9/55). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2008 und 29. September 2009, Urk. 9/22/19 und Urk. 8 S. 1 f.). Am 8. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden, unter anderem einer Diskushernie, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11; Urk. 9/16) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/7) ein. Mit Mitteilung vom 18. Juli 2008 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sind (Urk. 9/28). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, seit dem 1. November 2008 habe er Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 9/60). Mit Schreiben vom 14. und 26. Januar 2009 liess der Versicherte dagegen fristgerecht Einwand erheben, worin er die IV-Stelle um Zusprache einer ganzen beziehungsweise mindestens einer halben Invalidenrente und eventualiter um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bat (Urk. 9/65; Urk. 9/68). An diesem Rechtsbegehren hielt er auch in seinen Stellungnahmen vom 5. März 2009 und 29. Mai 2009 fest (Urk. 9/72; Urk. 9/80). Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügungen vom 24. Juli 2009 und 19. August 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1-2).

2.       Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 24. Juli 2009 und 19. August 2009 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Olten, mit Eingabe vom 14. September 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2008 zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1).  Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 19. November 2009 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an dem am 14. September 2009 gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 10. Januar 2011 forderte das Gericht von der Beschwerdegegnerin telefonisch die fehlende letzte Seite des Berichts des Psychiatrie-Zentrums A.___ vom 8. September 2009 an, die gleichentags am Gericht per Fax einging (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf bloss eine Viertelsrente damit begründet, es sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch weiterhin in einem Umfang von 100 % zumutbar. Es handle sich ausschliesslich um einen ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschaden im Lendenwirbelsäulenbereich, der in beide untere Extremitäten einstrahle. Der Beschwerdeführer sei medizinisch ausreichend und nachvollziehbar abgeklärt sowie zu 100 % arbeitsfähig für angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten beurteilt worden. Das Valideneinkommen basiere auf dem Einkommen, auf welchem Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet würden. Dabei sei vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers nur auf das letzte Beitragsjahr, das Jahr 2006, vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestützt worden. Der Leidensabzug von 10 % gelte dem Wegfall von Schwerstarbeit. Für einen Abzug von 15 % müssten medizinisch vermehrt Pausen notwendig und/oder psychische Beeinträchtigungen ausgewiesen sein. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keine feinmotorischen Arbeiten ausführen könnte, gebe es keine. Die mangelnden Deutschkenntnisse seien für Hilfstätigkeiten nicht beeinträchtigend (Urk. 2/1 S. 9 f.).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, abgesehen von der vom Hausarzt, Dr. Z.___, erhobenen reaktiven Depression gingen aus dessen nachträglich eingegangenem Bericht keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervor. Bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers handle es sich um IV-fremde psychosoziale Belastungen, welche nicht in das versicherte Risiko der Invalidenversicherung fallen würden. Ein polydisziplinäres Gutachten sei nicht erforderlich. Eine reaktive Depression stelle grundsätzlich keinen Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne dar (Urk. 7).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die medizinische Aktenlage präsentiere sich eher dürftig. Es liege kein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil vor. Es sei davon auszugehen, dass er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keineswegs eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufweise. Eine merkliche Verbesserung des Gesundheitszustandes habe nicht erreicht werden können und zufolge der heutigen Schmerzintensität sei es ihm unmöglich, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft ohne jegliche Einschränkungen nachzugehen. Es bestehe zudem die Wahrscheinlichkeit, dass er in der Zwischenzeit auch eine psychische Problematik hätte entwickeln können. Deshalb sollte eine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden. Erst danach und nach einem drei- bis sechsmonatigen Arbeitstraining könne seine Leistungsfähigkeit glaubhaft und realistisch beurteilt werden. Denn infolge einer erneuten depressiven Entwicklung sei zur Bestimmung des gesamten psychischen Zustands und der psychischen Belastbarkeit der Beizug eines Spezialisten dringend angezeigt. Zudem ändere der neue Befund einer Verengung des Spinalkanals mit radikulärer Tangierung der Wurzel C7 das Zumutbarkeitsprofil. Es könnten ihm nurmehr sechs Stunden effektive Leistung pro Tag in einer leichten Tätigkeit zugemutet werden. Ferner sei von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 95'095.-- und betreffend Invalideneinkommen von einem anderen Tabellenlohn sowie einem leidensbedingten Abzug von 15 % auszugehen, wobei Letzterer unter anderem angesichts des fortgeschrittenen Alters und der bislang nur grobmotorischen Tätigkeit eigentlich als zu gering erscheine (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 12 S. 3 f.).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 24. Juli 2009 und am 19. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2
2.2.1          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.3          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
2.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

3.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1     Dr. med. B.___, Facharzt FMH Radiologie, tätig im Zentrum für medizinische Radiologie des Röntgeninstituts C.___, erwähnte in seinem Bericht vom 16. November 2007 im Rahmen des Befundes des MRI der Lendenwirbelsäule, der Beschwerdeführer habe eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule. Im Niveau L3/4 bestehe eine kleinvolumige breitbasige Diskusprotrusion ohne erkennbare Nervenwurzelkompromittierung, im Niveau L4/5 eine breitbasige links medio-lateral betonte Diskushernierung mit konsekutiver Kompression der Nervenwurzel von L5 links rezessal sowie ein unverändert breitbasiger Kontakt des Diskus zur Nervenwurzel von L4 links foraminal bis extraforaminal und im Niveau L5/S1 eine kleinvolumige breitbasige Diskushernierung ohne Nervenwurzelkompression. Als Hauptbefund finde sich eine breitbasige linksbetonte Diskushernierung L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel von L5 links rezessal (Urk. 8 S. 3).
3.2     Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Ambulatoriums der Klinik E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2007 ein chronisches lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei:
- pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen;
- anamnestisch passagerer radikulärer Reizsymptomatik L5 beidseits wahrscheinlich;
- degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen, deutlich L4/5 wie auch L5/S1, breitbasig linksbetonter Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal;
- muskulären Dysbalancen.
         Beim Beschwerdeführer bestehe seit vielen Jahren eine deutlich belastungsabhängige lumbospondylogene Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit einer körperlich schweren beruflichen Tätigkeit und bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die seit November 2007 aufgetretene Schmerzexazerbation mit Verstärkung der Lumbalgien wie auch Ischialgien sei trotz Tangierung der Nervenwurzel L5 links mit einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vereinbar. Es habe sich nur eine geringe Einschränkung der Neurodynamik gezeigt, eigentliche radikuläre segmentalverlaufende Schmerzen wie auch Sensibilitätsstörungen seien nicht zu erkennen (Urk. 8 S. 11 = Urk. 9/22/26).
         Im angefügten Befundsbericht ist zudem eine leichte flachbogige skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule festgehalten. Es bestehe palpatorisch eine Druckdolenz der unteren Brustwirbelsäule, betont auf Höhe der Processi spinosi sowie eine Druckdolenz auf Höhe der unteren Lendenwirbelsäulen-Segmente sowohl paravertebral wie auch entlang der Processi spinosi. Bei der Rotation der Brustwirbelsäule würden tieflumbale Schmerzen provoziert. Laterale Flexionsbewegungen der Lendenwirbelsäule beidseits würden zu Schmerzverstärkungen auf Höhe des Beckenkammes führen. Es bestehe ein deutlicher Reklinationsschmerz. Bei Inklination erfolge eine Shiftbewegung nach links, ebenfalls deutlich eingeschränkt. Das Aufrichten aus liegender Position ohne Armunterstützung sei wegen insuffizienter Abdominalmuskulatur nicht möglich. Bei der Hüftinnenrotation links könnten endständig leichte Schmerzen am Beckenkamm provoziert werden (Urk. 9/22/28).
3.3     Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Januar 2008 zuhanden des Krankentaggeldversicherers als Diagnose ein chronisch lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links. Das Leiden bestehe seit dem 6. November 2007. Vom 6. November 2007 bis am 20. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 21. Januar 2008 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei unsicher, da ausgeprägte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule beständen (Urk. 9/22/30).
3.4     In seinem Bericht vom 26. März 2008 hielt Dr. D.___ fest, es habe bislang nur ein geringer Beschwerderückgang erreicht werden können. Die Reintegration in die berufliche Tätigkeit sei bisher nicht möglich gewesen (Urk. 9/22/12). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. November 2007 arbeitsunfähig, ob er die Arbeit wieder aufnehmen könne, sei noch unklar. Für leichte körperliche Arbeit ohne Heben von schweren Lasten (mehr als 10 kg) sowie bei Vermeidung von Zwangshaltungen bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der bekannten degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule mit einer breitbasigen linksbetonten Diskushernie L4/5 und Kompression der Nervenwurzel L5 sei zu erwarten, dass unter der beruflich schweren Tätigkeit als Polier die Schmerzen lumbal wieder zunähmen und es allenfalls wieder zu radikulären Ausstrahlungen beziehungsweise zu erneuten Schmerzexazerbationen komme. Derzeit beständen körperliche Einschränkungen durch eine Minderbelastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule. Das Heben schwerer Lasten sei derzeit nicht möglich, auch seien repetitive Inklinationsbewegungen der Lendenwirbelsäule wegen Schmerzexazerbationen zu vermeiden (Urk. 9/22/13).
3.5     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin an der Klinik E.___, bemerkten in ihrem Austrittsbericht vom 30. April 2008, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei erfolglos geblieben. Ursache der Beschwerden seien die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie die Diskushernien L4/5 breitbasig linksbetont mit Kompression der Nervenwurzel links rezessal. Durch die physiotherapeutischen Massnahmen sowie unter der analgetischen Medikation sei eine leichte Reduktion der Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich erreicht worden, jedoch seien die Beschwerden des Oberschenkels links betont sowie die Sensibilitätsstörungen im Vergleich zum Eintritt unverändert geblieben. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die letzte berufliche Tätigkeit als Strassenbauarbeiter sei er hingegen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11/7-8).
3.6     Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, schrieb in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2008, es werde seit dem 6. November 2007 in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe wohl - ohne Datumsangabe - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte sicher seit dem Spitalaustritt am 5. April 2008. Die kurzfristige Verbesserung des Zustandes im Januar 2008, welche zu einem Arbeitsversuch mit 50 % geführt habe, könne nicht als einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst gewertet werden, da sich der Beschwerdeführer anschliessend ja in stationäre Rehabilitation habe begeben müssen (Urk. 9/54/2-3 = Urk. 9/58/3-4).
3.7     In dem von Dr. med. I.___, Oberarzt an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals J.___, unterzeichneten Bericht vom 30. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. K.___, Assistenzarzt an derselben Klinik, anlässlich des am 22. Juli 2008 durchgeführten Arbeitsassessments ein chronisches lumbospondylogenes linksseitiges Schmerzsyndrom bei (Urk. 9/45/1):
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (rechtskonvexe Brustwirbelsäulen- und linkskonvexe Lendenwirbelsäulen-Skoliose, leichte Torsionsskoliose) mit muskulärer Dysbalance sowie Haltungsinsuffizienz;
- degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie breitbasig links betonter Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal.
         Der Beschwerdeführer sei seit November 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8 S. 6 = Urk. 9/45/1).
         In der diesem Bericht angefügten detaillierten Beurteilung (vgl. Urk. 9/69/3-13) wird zusammenfassend festgehalten, die seit 2001 bestehenden lumbospondylogen linksseitigen sowie thorakovertebralen Rückenschmerzen mit allmählicher Beschwerdezunahme hätten im November 2007 zum definitiven Niederlegen der Arbeit als Vorarbeiter im Strassenbau geführt. Weder mit einer ambulanten noch mit einer stationären Rehabilitation habe eine wesentliche Besserung erzielt werden können, so dass der Beschwerdeführer bislang die Arbeit nicht wieder habe aufnehmen können. Klinisch zeige sich eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz sowie eine Schmerzhaftigkeit am lumbosakralen Übergang und im Bereich beider Iliosakralgelenke linksbetont. Radiologisch hätten sich zwar degenerative, jedoch keine entzündlichen Veränderungen gefunden. In Bezug auf die Arbeit seien vor allem eine ungenügende muskuläre Stabilisierung der Lendenwirbelsäule und eine ungenügende Armkraft relevant. Hierdurch beständen Einschränkungen beim Heben und Tragen von Material sowie beim vorgeneigten Stehen. Zudem bestehe eine verminderte Belastungstoleranz im längeren Sitzen, wodurch das Führen von Maschinen eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt (Urk. 8 S. 7 = Urk. 9/69/3).
         Dem Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % zumutbar. Längerfristig sei mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit, jedoch nicht sicher mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen. Eine mittelschwere Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausführen, sofern es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Zwangshaltungen des Oberkörpers handle (Urk. 8 S. 7 = Urk. 9/69/3).
3.8     Dr. K.___, mittlerweile Oberarzt i.V., und Dr. I.___, Oberarzt an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals J.___, stellten in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2008 fest, die klinischen Befunde seien in etwa unverändert mit lumbospondylogener pseudoradikulärer Symptomatik links mit positivem Lasègue in Rückenlage links ab etwa 30°, jedoch nicht im Sitzen, sowie normaler peripherer Motorik und Sensibilität auf. Es fänden sich eine leichte Iliosakralgelenk-Druckschmerzhaftigkeit links und Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit positivem 3-Phasentest am lumbosakralen Übergang bei einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit leichtem Shift nach rechts (Urk. 8 S. 9).
         Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags sicher arbeitsfähig; er könne wohl auch eine mittelschwere Tätigkeit nach einer angemessenen Anpassungs- und Angewöhnungszeit wieder vollzeitig ausüben. Eine Rückkehr in den Strassenbau werde als nicht mehr realisierbar erachtet. In einer allgemeinen Hilfsarbeiterfunktion wäre der Beschwerdeführer wahrscheinlich als Strassenbauer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8 S. 9).
3.9     Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin an der Beurteilung in seinem Bericht vom 30. September 2008 (Erw. 3.7) fest (Urk. 9/69/1).
3.10   Der nunmehr zuständige RAD-Arzt, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, schrieb in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2009, da den Akten keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen seien, würden die bisherigen Abklärungen als ausreichend und nachvollziehbar erachtet. Deshalb werde an der Feststellung des RAD vom 25. August 2008 festgehalten (Urk. 9/81/3).
3.11   Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 29. September 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose belastungsabhängige lumbale Beschwerden und eine reaktive Depression fest (Urk. 8 S. 1). Der Beschwerdeführer habe ein chronisches lumbospondylogenes linksseitiges Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, bei degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie breitbasig links betonter Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal (Urk. 8 S. 2).
         Palpatorisch bestehe eine Druckdolenz der unteren Brustwirbelsäule, daneben auch eine Druckdolenz der unteren Lendenwirbelsäulensegmente, sowie paravertebral und auch entlang der Prozessi spinosi. Bei der Lendenwirbelsäule führten laterale Transbewegungen zu Schmerzverstreckungen auf Höhe des Beckenkammes, es bestehe ein deutlicher Reklinationsschmerz. Bei Inklination erfolge eine Schichtbewegung nach links, welche ebenfalls deutlich eingeschränkt sei. Aufrichten sei aus liegender Position ohne Unterstützung nicht möglich, die Abdominalmuskulatur sei insuffizient. Ferner könnten bei der Hüftinnenrotation links leichte Schmerzen am Beckenkamm provoziert werden (Urk. 8 S. 2). Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. November 2007 habe eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule gezeigt. Im Niveau L3/4 bestehe eine kleinvolumige breitbasige Diskusprotrusion ohne erkennbare Nervenwurzelkompremittierung und im Niveau L4/5 eine breitbasige links medio-lateral betonte Diskushernierung mit konsekutiver Kompression der Nervenwurzel von links rezessal. Des Weiteren bestehe ein unverändert breitbasiger Kontakt des Diskus zur Nervenwurzel von L4 links foraminal bis extraforminal und im Niveau L5/S1 eine kleinvolumige breitbasige Diskushernierung ohne Nervenwurzelkompression. Im Hauptbefund finde sich eine breitbasige linksbetonte Diskushernierung L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel von L5 links rezessal. Der Beschwerdeführer weise eine lumbospondylogene radikuläre Symptomatik links mit positivem Lasègue in Rückenlage ab 30°, jedoch nicht im Sitzen, auf. Durch Muskelaufbau könne eine leichte Verbesserung der Belastbarkeit erreicht werden (Urk. 8 S. 2).
         Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2001 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen L4/5 gehabt. Damals sei es zu einem Arbeitsausfall von zwei Monaten gekommen. Unter physiotherapeutischen Massnahmen sei eine langsame Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe anschliessend seine Arbeit wieder aufgenommen. Er habe seither aber belastungsabhängige Beschwerden gehabt. Im Anschluss an die damalige Krankheit sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Unter medikamentöser Behandlung sei es auch hier wieder zu einer Stabilisierung gekommen. Im Herbst 2007 sei eine Exazerbation der Rückenbeschwerden eingetreten. Der Beschwerdeführer habe seine schwere körperliche Arbeit als Vorarbeiter im Strassenbau nicht mehr aufnehmen können. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit November 2007 (Urk. 8 S. 1). Er sei für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags sicher einsetzbar und könnte eine mittelschwere Tätigkeit nach einer angemessenen Anpassungs- und Angewöhnungszeit wieder voll ausüben. Eine Rückkehr in den Strassenbau sei nicht mehr realisierbar. Die im Schreiben der Rheumaklinik des Spitals J.___ vom 30. September 2008 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % habe sich auf die letzte konkrete Tätigkeit mit Vorarbeiterfunktion bezogen. In einer allgemeinen Hilfsarbeiterfunktion wäre der Beschwerdeführer wahrscheinlich als Strassenbauer zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten noch regelmässig verrichten und zwar ganztags. Einsatzbeschränkungen beständen nicht (Urk. 8 S. 2).
3.12   Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2009 fest, der Beschwerdeführer leide an einem engen Spinalkanal mit radikulärer Tangierung der Wurzel C7. Er sei zwar für eine leichte Tätigkeit den ganzen Tag arbeitsfähig, brauche jedoch grössere Pausen, so dass die gesamte effektive Leistung nicht sechs Stunden täglich überschreite. Die prozentuale Invalidität liege damit etwas über 50 % (Urk. 3/3).
3.13   In ihrem Bericht vom 8. September 2009 halten Dr. med. N.___, Oberärztin, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin am Psychiatrie-Zentrum A.___, als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Jobverlust 2008 und chronischer Schmerzsymptomatik fest (Urk. 8 S. 5). Die Konzentration sei subjektiv vermindert, das formale Denken leicht auf die Kränkung über die seiner Ansicht nach zu geringe Rente eingeengt, die Grundstimmung leicht gedrückt. Es beständen eine leichte Antriebshemmung, psychomotorisch eine leichte Unruhe, ferner eine leichte Müdigkeit und Energiemangel sowie zeitweise Ein- und Durchschlafstörungen. Der Appetit sei leicht vermindert (Urk. 8 S. 5).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die ärztlichen Berichte von Dr. F.___ und Dr.  G.___ vom 30. April 2008 (Erw. 3.5) sowie auf das Arbeitsassessment von Dr. K.___ vom 22. Juli 2008 (Erw. 3.7; Erw. 3.9) (Urk. 9/58; Urk. 9/81). Diese Berichte beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Sie wurden sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Aus diesen Berichten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitstätigkeit dauerhaft durch ein chronisches lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom im Zusammenhang mit bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, einer breitbasig linksbetonten Diskushernie L4/5 sowie einer Kompression der Nervenwurzel L5 eingeschränkt ist (vgl. Erw. 3.1 ff.). Der Beschwerdeführer sollte keine körperlich schwere Tätigkeit mehr ausüben (vgl. Erw. 3.4 f.; Erw. 3.6-8; Erw. 3.11 f.). Eine leidensangepasste Tätigkeit ist demgegenüber zu 100 % zumutbar (vgl. Erw. 3.4 f.; Erw. 3.7 f.; Erw. 3.11 f.).
4.2     Diese Beurteilung wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
4.2.1   Die RAD-Ärztin Dr. H.___, welche eine leichte, wechselbelastende leidensangepasste Tätigkeit als mindestens zu 50 % zumutbar festhielt (Erw. 3.6), nahm lediglich eine vorsichtige Aktenbeurteilung vor, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
4.2.2         Erfahrungsgemäss sagen Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der nach Erlass der Verfügungen vom 24. Juli 2009 und 19. August 2009 erstmalig konsultierte Dr. M.___ steht zum Beschwerdeführer in einer - wenn auch erst neu begründeten - hausarztähnlichen Stellung, so dass auf seine Aussage, es sei dem Beschwerdeführer wegen eines engen Spinalkanals mit radikulärer Tangierung der Wurzel C7 nurmehr eine leichte Tätigkeit zumutbar (Erw. 3.12), zum Vornherein nur beschränkt abgestellt werden kann. Ausserdem erscheint es bemerkenswert, dass der zuletzt eingereichte Bericht des Hausarzts Dr. Z.___ vom 29. September 2009 (Urk. 8) zwar den Bericht des Ambulatoriums des Psychiatriezentrums A.___ vom 8. desselben Monats beigelegt hat, aber offensichtlich nichts von einer Visite des Beschwerdeführers bei Dr. M.___ und nichts von dessen Bericht vom 7. desselben Monats weiss und die darin erstmals beschriebenen - angeblich seit Mai/Juli 2009 bestehenden - Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm nicht einmal erwähnt hat. Üblicherweise ist ein Hausarzt über sämtliche geklagten Beschwerden und auch über die damit zusammenhängenden spezialärztlichen Abklärungen seiner Patientinnen und Patienten im Bilde, weshalb bei der vorliegenden zeitlichen Abfolge der Ereignisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass die von Dr. M.___ erhobenen Nackenbeschwerden und die in diesem Zusammenhang gestellte Diagnose - soweit sie überhaupt zutreffend sind - noch den Zeitraum vor Verfügungserlass betreffen. Entsprechend hat die Stellungnahme Dr. M.___s unbeachtet zu bleiben (Erw. 2.6).
4.2.3   Was die ebenfalls nach Verfügungserlass vorgebrachte und offensichtlich auch erst danach eingetretene Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Erw. 3.13) anbelangt, sei zudem auf das Fehlen des erforderlichen (fach)ärztlichen Nachweises, dass sie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, hingewiesen: Der Hausarzt, Dr. Z.___, mass der Depression keine Arbeitseinschränkung zu (Erw. 3.11) und im Bericht von Dr. N.___ und Dr. O.___ (Erw. 3.13) wurden lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen festgehalten und keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen.
4.3          Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter/Polier im Strassenbau dauerhaft 0 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft 100 % beträgt.

5.
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).  
         Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Erw. 2.3) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 7. November 2007 (Sachverhalt Erw. 1) eröffnet worden und am 7. November 2008 abgelaufen. Da ein Rentenanspruch - unter Berücksichtigung, dass die Anmeldung am 8. April 2008 erfolgt war (Sachverhalt Erw. 1) - somit frühestens am 1. November 2008 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.2     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
         Der Beschwerdeführer verdiente gemäss IK-Zusammenzug vom 18. April 2008 (Urk. 9/6) und nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ AG vom 24. April 2008 (Urk. 9/7/15) im Jahre 2006 ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von 100 % aufgrund eines Dienstaltersgeschenks (Urk. 9/7/14) Fr. 92'288.-- und hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Jahre 2008 ohne Gesundheitsschaden Fr. 91'325.-- verdient (Urk. 9/7/4 Ziff. 2.10 f.).
5.3
5.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Dem Beschwerdeführer steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Danach erzielten Männer im Durchschnitt aller bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2008 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'806.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden resultiert damit für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 59'979.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12).
5.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale nicht ausschöpfen (BGE 134 V 330 Erw. 6.2; BGE 135 V 297 Erw. 5.3).
         Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor, welche sie mit dem Wegfall von Schwerstarbeit begründete (Erw. 1.1). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (Erw. 1.2). Vorliegend wurden bei der Bemessung des Invalideneinkommens statistische Werte berücksichtigt, weshalb grundsätzlich nur ein Abzug für leidensbedingte Faktoren in Frage kommt. Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf Arbeitsstellen angewiesen ist, die nur leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten und keine Schwerstarbeit erfordern (vgl. Erw. 3.4 f.; Erw. 3.6-8; Erw. 3.11), wobei möglicherweise sogar nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. Erw. 3.12), muss er auf Grund seines Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 Erw. 5.1). Besteht nur eine Einschränkung in Bezug auf Schwerstarbeit, erscheint angesichts eines solchen ausgeglichenen Arbeitsmarktes die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. Im Falle einer Einschränkung auf bloss leichte Tätigkeiten würde sich der dem Beschwerdeführer noch offenstehende allgemeine Arbeitsmarkt hingegen auf Tätigkeiten im Bereich Überwachung, Kontrolle und Ähnliches reduzieren, womit sich ein höherer leidensbedingter Abzug aufdrängen würde. In diesem Falle wäre praxisgemäss von einem Leidensabzug in Höhe von 15 % auszugehen. Die Einschränkung auf lediglich leichte Tätigkeiten wird vorliegend allerdings nur von Dr. M.___ attestiert, welcher sich zur Unzumutbarkeit mittelschwerer Tätigkeiten nicht näher äussert (vgl. Erw. 3.12) und auf dessen Aussage nicht abgestellt werden kann (Erw. 4.2), so dass nur ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10 % als gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs ergibt sich mithin ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'981.-- (Fr. 59'979.-- x 0.9).
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 91'325.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'344.--, was zu einem Invaliditätsgrad von rund 41 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2) führt und damit lediglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Selbst wenn man von einem leidensbedingten Abzug von 15 % ausginge, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 50'982.-- (Fr. 59'979.-- x 0.85), was eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'343.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 44 % zur Folge hätte. Folglich bestünde selbst in diesem Falle bloss ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht bloss eine Viertelsrente zugesprochen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bitterli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).