Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, ist Vater zweier Kinder (geboren 2001 und 2007, Urk. 8/1 Ziff. 3.1) und war seit April 2003 als Monteur im Bereich Abflussreinigung bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/10/2 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Der Versicherte erlitt im Dezember 2006 eine akute Aortendissektion (Urk. 8/30 Ziff. 4.3). Am 21. Juli 2007 meldete er sich deswegen sowie wegen eines Marfan-Syndroms und einer Herzinsuffizienz (Urk. 8/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/30-31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9) ein.
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 14. Februar 2008 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er sich nicht in der Lage sehe, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/20 S. 1).
1.2 Am 3. Juli 2008 stellte die IV-Stelle dem Versichten nach der Prüfung des Rentenanspruchs den Vorbescheid zu und stellte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/39). Auf Einwendung hin (Urk. 8/44-45) gab die IV-Stelle beim A.___ (A.___) ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 13. August 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 8/60, Urk. 8/57 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 20. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 9), welcher am 19. Oktober 2010 (Urk. 10) einen weiteren Arztbericht auflegte (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai bis 11. Juni 2007 in der Klinik B.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, hospitalisiert (Urk. 8/13/7).
Die Ärzte der Klinik B.___ stellten in einem Bericht vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/13/7 f.) folgende Diagnosen:
1. schwere Aortenklappeninsuffizienz bei Koaptationsstörung
- akute Aortendissektion Typ A mit Aortenklappen-Rekonstruktion und suprakoronarem Graftersatz am 24. Dezember 2006 im Universitätsspital C.___ (C.___)
- postoperativ persistierende schwere Aorteninsuffizienz (Dyspnoe NYHA III)
- aktuell: elektive Re-Operation mit Composite-Graftersatz der Aortenklappe und der Aorta ascendens am 15. Mai 2007
2. kardiovaskuläre Risikofaktoren
- arterielle Hypertonie
- deutliche familiäre Belastung
3. Marfan-Syndrom
4. intermittierendes paroxysmales Vorhofflimmern.
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. Februar 2007 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/13/3 Ziff. 4.1).
Dr. D.___ führte in einem Bericht vom 14. August 2007 aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Installateur bestehe seit dem 24. Dezember 2006 bis heute und voraussichtlich bis Ende September 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/2 Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/13/6 Ziff. 6.2).
3.3 Dr. D.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem weiteren Bericht vom 26. März 2008 als stationär (Urk. 8/30 Ziff. 5.1) und bestätigte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit September 2007 (Ziff. 6.2).
3.4 Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. D.___ in einer Stellungnahme vom 5. August 2008 aus, die genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf eine Tätigkeit ohne Belastung, ohne Stress, zum Beispiel auf eine Bildschirmarbeit. Er bezweifle allerdings, dass es auf dem freien Arbeitsmarkt eine solche Stelle gebe. Er sei der festen Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe (Urk. 8/45/3).
3.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH, stellte in einem Bericht vom 13. August 2008 (Urk. 8/45/4-8) fest, der Beschwerdeführer sei vor einer Aortadissektion ein robuster, vitaler, seelisch und geistig gesunder Mann gewesen (S. 1).
Es seien alle Elemente eines jetzt langfristigen postoperativen kognitiven Defizit-Syndroms vorhanden: eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Konzentrationsschwierigkeiten, eine Störung im Verstehen der Sprache und von Gelesenem, ein Verlust an sozialer Integration, eine Veränderung im Wesen und im Verhalten. Im Rahmen dieses Syndroms seien Angst- und depressive Symptome entstanden (S. 5 oben). Dr. E.___ erachtete die Beeinträchtigung der seelischen und geistigen Funktionen als ausreichend für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei nicht möglich vorauszusagen, ob und wann eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Falls eine Arbeitsfähigkeit entstehe, bleibe die Frage wofür (S. 5 Mitte).
3.6 Nach einem Bericht von Dr. D.___ vom 9. März 2009 (Urk. 8/52) ist seit Dezember 2008 eine akute Thyreoiditis mit manifester Hyperthyreose im Übergang zu einer thyreotoxischen Krise zu den bekannten Diagnosen hinzugekommen. Er führte aus, der Beschwerdeführer zeige seit Dezember 2008 das Vollbild einer Hyperthyreose mit Palpitationen, Gewichtsverlust, psychischen Veränderungen, Tremor, Muskelschwäche und einer Tachykardie. Das Ausmass der Hyperthyreose mit ihren Symptomen mache alleine zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus.
3.7 Die Beschwerdegegnerin gab beim A.___ (A.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 8. November (richtig wohl: Juni; Urk. 8/54/1 unten) 2009. Das Gutachten ist von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Kardiologie, und Dr. med. H.___, allgemeinmedizinische Fallführung, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf der internistischen, psychiatrischen und kardiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. April 2009, den dem A.___ zur Verfügung gestellten Akten und der Konsensbesprechung der Fachärzte (S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1):
1. Status nach Aortendissektion Typ A mit notfallmässigem suprakoronarem Graftersatz am 24. Dezember 2006 mit Aortenklappen-Rekonstruktion im C.___
- Status nach elektiver Re-Operation mit Composite-Graftersatz der Aortenklappe und der Aorta ascendens am 15. Mai 2007
- paroxysmales Vorhofflimmern/-flattern, Status nach Cordarone-Therapie
2. Marfan-Syndrom
3. Angst und depressive Störung, gemischt.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 15 Ziff. 5.2):
1. Hyperthyreose
2. Raumforderung im vorderen Mediastinum unklarer Dignität
- Differentialdiagnose: hyperplastischer Thymus/Thymom, andere Neoplasie, Computertomographie, Kantonsspital I.___ (I.___), vom 24. April 2009
3. anamnestisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom.
Dr. F.___ stellte zur psychiatrischen Untersuchung fest, aufgrund einer ängstlich-depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 50 % vermindert. Der Beschwerdeführer sei verunsichert, vermindert belastbar, reizbar und leide unter Ängsten. Es komme nur eine Tätigkeit in Frage, die keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die er in ruhiger Umgebung ausführen könne (S. 10 Ziff. 4.1.5). Die behandelnde Psychiaterin habe ein postoperatives kognitives Defizit-Syndrom mit ängstlichen und depressiven Symptomen diagnostiziert. Sie sehe die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht mehr gegeben an. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung im A.___ seien keine kognitiven Defizite festgestellt worden. Der Beschwerdeführer klage über eine gewisse Vergesslichkeit, die nicht habe objektiviert werden können. Die Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung könne bestätigt werden. Die Störung sei aber nicht derart ausgeprägt, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, halbtags einer wenig belastenden Tätigkeit nachzugehen (S. 10 Ziff. 4.1.7).
Dr. G.___ führte zur kardiologischen Untersuchung aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein Marfan-Syndrom, das sich am 22. Dezember 2006 erstmalig mit einer akuten Aortendissektion Typ A manifestiert habe. Notfallmässig sei ein suprakoronarer Graftersatz sowie eine Aortenklappen-Rekonstruktion durchgeführt worden. Postoperativ persistiere eine schwere Aorteninsuffizienz. Bei einer zunehmenden Herzinsuffizienz sei im Mai 2005 (richtig: 2007) eine zweite Operation erfolgt. Dabei sei im C.___ ein Composite-Graftersatz der Aortenklappe und der Aorta ascendens mit Implantation einer Doppelflügelklappe durchgeführt worden. Postoperativ sei es zu einem intermittierenden Vorhofflimmern und -flattern gekommen. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei zunächst noch eingeschränkt gewesen. Eine kardiologische Kontrolle vom 23. August 2007 bei Dr. med. J.___ habe mittels Echokardiographie eine normal funktionierende Aortenklappenprothese bei normal grossem linken Ventrikel ergeben. Eine Computertomographie vom April 2009 habe keine Hinweise für eine Progredienz der Dissektion, jedoch neu eine dichte progrediente Raumforderung im vorderen Mediastinum unklarer Dignität ergeben (S. 13 Ziff. 4.2.4).
Anamnestisch sei sodann eine Schilddrüsenhyperplasie/Struma bekannt. Die aktuelle klinische Untersuchung ergebe keine Hinweise für eine Aortenklappendysfunktion. Die Aorta ascendens sei in dem einsehbaren Abschnitt normal gross. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei normal (S. 14 Ziff. 4.2.4).
Der Beschwerdeführer sei aus kardiologischer Sicht im Prinzip für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, sitzend mit gelegentlichem Laufen, aus rein somatischer Sicht wahrscheinlich in einem Teilzeitpensum von zirka 50 % einsetzbar. Der Befund der Mediastinal-Prozessabklärung sei ausstehend (S. 14 Ziff. 4.2.5).
Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass nur noch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten gegeben sei, ohne psychisch erhebliche Belastungsspitzen, durchführbar in ruhiger Umgebung. Alle übrigen Tätigkeiten sowie die angestammte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 16 Ziff. 6.2). Ab Dezember 2006 habe für jegliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab September 2007 sei von der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer gut adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst könne sich eine regelmässige Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellen (S. 16 Ziff. 6.3-6.4).
3.8 Nach einer Stellungnahme von med. pract. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), vom 29. Juni 2009 kann auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten decke sich mit der bisherigen Einschätzung des RAD (Urk. 8/55 S. 3 f.).
3.9 Am 25. Juni 2009 erfolgte eine Untersuchung in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des I.___.
Die Ärzte des I.___ führten in dem Bericht vom 25. Juni 2009 (Urk. 3/4) aus, bei einer Untersuchung im I.___ vom 24. April 2009 wegen Thoraxschmerzen sei eine mediastinale Raumforderung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bezüglich einer Gewebevermehrung im Bereich des Thymus völlig asymptomatisch. Weder bestünden Augensymptome noch Hinweise für eine Muskelschwäche. Der Beschwerdeführer berichte lediglich über eine Zunahme des axiliären Gewebes (S. 1 unten). Das vermehrte Gewebe sei am ehesten im Sinne einer Thymushyperplasie zu sehen. Eine Biopsie sei mit einem vermehrten Risiko verbunden (S. 2).
Dr. D.___ führte in einem Bericht vom 4. September 2009 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer habe eine schwere Schilddrüsenüberfunktion durchgemacht, die sich mittlerweile wieder normalisiert habe. Dass die Schilddrüsenüberfunktion mit der neuen Raumforderung zusammenhänge, erscheine den Ärzten des I.___ als wenig wahrscheinlich.
3.10 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 19. Oktober 2010 (Urk. 10) einen Bericht von PD Dr. med. L.___, Facharzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 15. Oktober 2010 (Urk. 11) ein.
PD Dr. L.___ führte darin aus, der Beschwerdeführer leide an einem genetisch bedingten Marfan-Syndrom. Eine Aortendissektion sei eine anerkannte Folge beziehungsweise Komplikation des Marfan-Syndroms. Die Dissektion im Bereich der Aorta ascendens sei mit einem Ascendensersatz und zweimaliger Operation behoben worden. Im Bereich des Bogens und der Aorta descendens sowie der abdominellen Aorta bis zur Bifurkation sei anlässlich einer Ultraschalluntersuchung im Oktober 2010 die bekannte Dissektionsmembran nachgewiesen worden. Das Erkrankungsbild sei somit nur unvollständig therapiert und weise einen Defektzustand auf.
Stressbedingte Blutdruckanstiege seien unbedingt zu vermeiden. Der Ziel-Blutdruck liege bei 125/80 mmHG. Er, PD Dr. L.___, befürworte eine 100%ige Berentung des Beschwerdeführers. Hintergrund der Einschätzung sei, dass es im Alltag unrealistisch sei, dem Beschwerdeführer einen stressfreien Arbeitsplatz anzubieten (Urk. 11).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Marfan-Syndrom im Dezember 2006 eine akute Aortendissektion Typ A. Infolgedessen ist er aus kardiologischer Sicht und aufgrund einer psychischen Störung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Unbestritten ist, dass in der angestammten Tätigkeit als Monteur seit Dezember 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht.
Nach dem Gutachten des A.___ vom 8. Juni 2009 besteht in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne psychische erhebliche Belastungsspitzen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.2 Das Gutachten beruht auf den relevanten Vorakten, einer psychiatrischen und kardiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erweist sich für die streitigen Fragen als umfassend und schlüssig. Es erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. Erw. 1.4 hiervor).
4.3 Der Beschwerdeführer brachte gegen das Gutachten vor, die neu bei ihm festgestellte Erkrankung im Zusammenhang mit einer Raumforderung im Thorax sei ungeklärt geblieben (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6 unten).
Der Bericht der Ärzte des I.___ vom 28. April 2009 über eine am 24. April 2009 erfolgte Abklärung im I.___ (vgl. Urk. 8/54/22 f.) lag den A.___-Gutachtern ebenso vor wie der Bericht vom 4. Februar 2009 über eine Schilddrüsenszintigrafie vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/54/20). Die Beurteilung der Gutachter folgte daher in Kenntnis der von Dr. D.___ erwähnten Hyperthyreose (Urk. 8/52) und der neu festgestellten Raumforderung. Dr. D.___ sowie die Ärzte des I.___ machten keine Angaben zu einer allfälligen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3-4). In diesem Sinne liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Tumors zusätzlich erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Das Gutachten des A.___ vom 8. Juni 2009 erweist sich somit als beweistauglich.
4.4 Gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ ist aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der A.___-Gutachter Dr. F.___ konnte zwar eine ängstlich-depressive Störung des Beschwerdeführers bestätigen, nicht aber die von Dr. E.___ beschriebenen kognitiven Defizite (Urk. 8/54/11 Ziff. 4.1.7). Der A.___-Gutachter hält trotz der psychischen Störung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für zumutbar, was nachvollziehbar erscheint. Es ist deshalb auf die überzeugende Beurteilung des A.___-Gutachters Dr. F.___ und nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abzustellen.
4.5 Die A.___-Gutachter gelangten gesamthaft zu einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Auffassung vertritt, es sei von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt lediglich 25 % auszugehen, da das von kardiologischer Seite attestierte Teilzeitpensum (50 %) aufgrund der psychischen Störung nur in einem beschränkten Grade (50 %) vorliege (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7), kann ihm nicht gefolgt werden.
Im A.___-Gutachten sind die je aus psychiatrischer und kardiologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/54/11 Ziff. 4.1.5 und Urk. 8/54/15 Ziff. 4.2.5) als auch die gesamthaft bestehende Restarbeitsfähigkeit, (50 %, Urk. 8/54/17 Ziff. 6.2-6.5) aufgeführt. Letztere trägt der psychisch und kardiologisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung. Die medizinische Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der versicherten Person lässt sich nicht mit einer mathematischen Operation (50 Prozent von 50 Prozent) - wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7 unten) - gleichsetzen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im A.___-Gutachten geht vielmehr dahin, dass die jeweiligen Einschränkungen von 50 % nicht kumulativ zu berücksichtigen sind.
Anzufügen ist, dass auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, im Bericht vom 26. März 2008 noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 8/30 Ziff. 6.2). Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 5. August 2008 ist im Zusammenhang mit einer Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Hausarzt vom 4. August 2008 (Urk. 8/45/1 f.) zu sehen. Der Rechtsvertreter stellte gegenüber dem Hausarzt fest, er bezweifle, dass sein Mandant im freien Arbeitsmarkt einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nachgehen könne (Urk. 8/45/1). In der Folge schloss sich Dr. D.___ den Ausführungen des Rechtsvertreters an und bestätigte, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe (Urk. 8/45/3). Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 5. August 2008 vermag daher nicht zu überzeugen, ist es doch die Aufgabe der Ärzte, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht festzulegen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist hingegen Aufgabe der Verwaltung beziehungsweise des Gerichts. Demnach ist auf seine ursprüngliche Beurteilung abzustellen. Der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. September 2009 ist sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerden im Zusammenhang mit einer schweren Schilddrüsenüberfunktion wieder normalisiert haben (Urk. 3/3), sodass sich die am 9. März 2009 von Dr. D.___ wegen einer Hyperthyreose attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/52) als überholt erweist.
4.6 Der Bericht von PD Dr. L.___ vom 15. Oktober 2010 führt zu keiner anderen Ergebnis, nachdem sich dieser zu einem allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und nicht zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 11).
4.7 Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 8. Juni 2009 ist der medizinische Sachverhalt daher als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne psychisch erhebliche Belastungsspitzen, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 13. August 2009 auf ein Valideneinkommen von Fr. 70'628.40 ab (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich zwar auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 9. August 2007. Es werde aber nicht klar, wie der Betrag von Fr. 70'628.40 konkret berechnet worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei von dem nach den Angaben der letzten Arbeitgeberin von ihm im Jahr 2005 erzielten Einkommen von Fr. 71'481.85 auszugehen, was unter Berücksichtigung der Lohnteuerung zwischen 2005 bis 2007 von 2.8 % einen Betrag von Fr. 73'482.-- und damit bereits einen Invaliditätsgrad von rund 70 % ergebe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss der von der letzten Arbeitgeberin eingereichten Absenzenübersicht des Jahres 2005 von Anfang Januar bis zum 24. März infolge Unfalls dauernd arbeitsunfähig gewesen sei. In dieser Zeit dürfte er lediglich 80 % seines Bruttogehaltes verdient haben. Unter Berücksichtigung des infolge Unfalls verminderten Einkommens Anfang 2005 erhöhe sich das Valideneinkommen nochmals nicht unwesentlich (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).
5.2.2 Nach dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. August 2007 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 71'481.85 und im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 65'653.55. Für Dezember 2006 werden wie im Vorjahr Fr. 4'500.-- ausgewiesen (Urk. 8/10/4 Ziff. 2.12). Im Vergleich dazu wurden gemäss Auszug aus dem individuellen Konto mit der Ausgleichskasse für das Jahr 2005 Fr. 56'838.-- und für das Jahr 2006 Fr. 60'065.-- abgerechnet (Urk. 8/9 S. 2 und 4). Bei den im IK-Auszug ausgewiesenen Zahlen der M.___ AG ab dem Jahr 2002 (Urk. 8/9 S. 2 f.) handelt es sich unbestritten nicht um Erwerbseinkommen, sondern um den Ertrag aus Kapitalbeteiligung, weshalb die Zahlen beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 8/32 S. 1 unten). Gemäss einer Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der Y.___ AG sei das tiefere im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 längere Zeit unfallbedingt ausgefallen sei (Urk. 8/32 S. 2 oben).
5.2.3 Das Valideneinkommen ist, wie erwähnt, grundsätzlich anhand des zuletzt vom Versicherten erzielten Lohnes zu bestimmen. Zu beachten ist indes, dass in diesem Fall auf den Durchschnitt der im Arbeitgeberbericht für die Jahre 2005 und 2006 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 71'481.55 im Jahr 2005 und Fr. 65'653.55 im Jahr 2006 abzustellen wäre, nachdem der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2006 erkrankte und die Krankheit keinen Einfluss auf den Verdienst des Jahres 2006 mehr hatte. Der unfallbedingte Minderverdienst im Jahr 2005 fand seinen Niederschlag im IK-Auszug, nicht jedoch im von der Arbeitgeberin angegebenen Verdienst. Damit ergäbe sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 68'568.-- (Fr. 71'481.85 + Fr. 65'653.55) und bei einer Lohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 12-2010, S. 91 Tabelle B10.2) für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 69'665.-- (Fr. 68'569.-- x 1.016).
Die Arbeitgeberin gab auf dem Arbeitgeberbericht als Einkommen, welches der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden mutmasslich verdienen könnte, Fr. 70'628.40 pro Jahr an (Urk. 8/10/3 Ziff. 2.11). Auf Anfrage der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin erklärte die Arbeitgeberin, bei dem genannten Verdienst handle sich um einen durchschnittlichen Lohn eines Monteurs. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer heute diesen Lohn erzielen könnte (Urk. 8/32 S. 2 oben). Auf das von der Y.___ AG angegebene mutmassliche Einkommen von Fr. 70'628.40 ist abzustellen. Wie die obige Berechnung zeigt, ergäbe sich, wollte man auf das effektiv zuletzt erzielte Einkommen als Monteur abstellen, ein durchschnittliches tieferes Valideneinkommen von Fr. 69'665.--. Auch wird bei dem unter Ziff. 2.11 des Arbeitgeberberichts genannten Einkommen den Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung getragen, der für die Jahr 2005 und 2006 im Arbeitgeberbericht ausgewiesene Verdienst sei wegen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Anfang Januar bis zum 24. März 2005 tendenziell zu tief ausgefallen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Als Valideneinkommen ist daher der von der Y.___ AG angegebene mutmasslich im Jahr 2007 erzielte Verdienst von Fr. 70'628.-- zu veranschlagen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3.2 Nach der zitierten Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmungen des Invalideneinkommens auf statistisch ermittelte Löhne (LSE-Tabellenlöhne) abstellte und sie der eingeschränkten Belastbarkeit des Beschwerdeführers mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung trug.
Gemäss LSE 2006 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008) S. 25 Tabelle TA1 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit, wie zum Beispiel mit leichten Kontroll-, Versand- Montage- oder Verpackungsarbeiten, bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 2'366.-- (Fr. 4'732.-- x 0.5) pro Monat erzielen können. Die Beschwerdegegnerin hat auf dem ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 25 % vorgenommen. Der maximal mögliche Abzug von 25 % liegt vorliegend an der obersten zulässigen Grenze, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 selber bemerkte (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 5). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90 Tabelle B9.2) und einer Lohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von 22554.-- (Fr. 4'732.-- x 0.5 x 12 : 40 x 41.7 x 1.016 x 0.75).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'628.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22554.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 48074.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 68 %, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt.
5.4 Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2009 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Karin Gwerder, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).