Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00900
IV.2009.00900

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 4. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
walder anwaltskanzlei
Seefeldstrasse 9, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren am 24. Juli 1999, leidet an einer Dysthymie und ist deswegen seit dem 16. Mai 2007 bei Dr. med. B.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, und Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/5). Am 28. Mai 2008 meldete ihn seine Mutter zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. B.___ den Bericht vom 18. September 2008 (Urk. 8/5) ein, unterbreitete die Angelegenheit dem RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, (Stellungnahme vom 13. Februar 2009, Urk. 8/6) und stellte mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/7). Daran hielt sie, nachdem die Mutter des Versicherten am 17. März 2009 Einsprache erhoben (Urk. 8/9) und Dr. phil. C.___ den Verlaufsbericht vom 15. April 2009 (Urk. 8/11) eingereicht hatte, mit Verfügung vom 10. Juli 2009 fest (Urk. 2).


2.       Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Zürich, am 14. September 2009 Beschwerde erheben und die Übernahme der Kosten der Psychotherapie beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen K. vom 18. November 2003, I 334/03, und in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 16/03).

2.
2.1     Laut Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 18. September 2008 (Urk. 8/5) leidet der Beschwerdeführer unter einer Dysthymia (ICD-10: F.34.1). Er brauche psychotherapeutische Hilfe zur Stabilisierung seines Selbstwertgefühls, zum Aufbau eines kohärenten Selbstgefühls und zur Entwicklung von mehr Schul- und Leistungsmotivation. Ein weiteres grosses Lernfeld sei seine geringe soziale Kompetenz, die ihm viele Schwierigkeiten mit den Schulkameraden eintrage und seine Anschlussmotivation untergrabe. Der Beschwerdeführer bewege sich schwerfällig, wirke müde und rasch überfordert. Er lasse sich auf Anforderungen kaum ein, widerspreche und wolle nur tun, was ihm gerade Freude mache. Selbst bei einfachen Aufgaben brauche er viel Energie, um Lösungen zu finden, verliere den roten Faden, müsse Aufgaben mehrmals beginnen und komme nur mit Hilfe zu einem Abschluss.
         Nach der Erstsitzung am 16. Mai 2007 sei eine regelmässig stattfindende psychotherapeutische Behandlung durch Dr. C.___ durchgeführt worden. Parallel dazu hätten Beratungen mit den Eltern stattgefunden. Nach einem guten Jahr zeigten sich erste Verbesserungen in verbessertem Antrieb und aufkeimender Motivation, Aufgaben zu lösen und Herausforderungen anzunehmen. Der Behandlungsplan sehe eine Fortsetzung der psychologischen Behandlung für mindestens ein Jahr vor mit dem Ziel der Verbesserung der Ich-Stärke, der Autonomie und der sozialen Kompetenz.
2.2     Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 15. April 2009 (Urk. 8/11), der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2007 bei ihm in der Psychotherapie. Die Mutter habe sich am 16. Mai 2007 zu einem ersten Gespräch gemeldet, nachdem ein psychologisches Gerichtsgutachten eine dringende Indikation für eine Therapie gestellt habe. Das Gutachten sei im Zuge des Sorgerechtsstreits der Eltern erstellt worden.
         In der Folge habe er (Dr. C.___) die Situation evaluiert, bei welcher sich die Therapieindikation bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Schule den Anforderungen in keiner Weise genügen können, er habe den Unterricht gestört, sei unaufmerksam und im sozialen Rahmen schwer lenkbar gewesen und habe das Mitmachen meistens generell verweigert. Die Auffälligkeiten hätten entsprechend tiefe Noten zum Resultat. Die prekäre Schulsituation spiegle die Leistungsfähigkeit in keiner Weise wieder, es könne beim Beschwerdeführer von einer durchschnittlichen Intelligenz ausgegangen werden. Hingegen wiesen die Leistungsverweigerungen auf multiple psychische Auffälligkeiten hin. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression leide. Die jahrelangen Sorgerechtsstreitigkeiten - die fortdauern -, wirkten sich traumatisierend aus. Im schulischen Bereich könne von einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung ausgegangen werden.
         Nach einem Jahr Behandlung seien Fortschritte im Bereich der Motivation festzustellen: Immerhin habe der Beschwerdeführer seine totale Lernverweigerung aufgegeben und arbeite in der Schule wieder mit. Er brauche dringend weiterhin Therapie, damit die schulische Integration gelinge und weiterführende (Sonder-)Schulmassnahmen abgewendet werden könnten.

3.
3.1     Gestützt auf die beiden Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapie Erfolge zeitigt und die Prognose günstig lautet und dass sich mit der Psychotherapie verhindern lässt, dass die Schul- und später Berufsbildung auf Grund der psychischen und sozialen Konflikte beeinträchtigt wird. Es kann somit der Entstehung eines stabilen Defekts vorgebeugt werden, der sich negativ auf die Berufsbildung auswirken würde. Die Behandlung bezweckt keinen labilen Zustand in stationärem Gleichgewicht zu halten, sondern führt eine deutliche und dauerhafte Verbesserung herbei. Unter diesen Umständen ist die für die Übernahme einer Psychotherapie rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, vorliegend erfüllt und ist, selbst wenn das psychische Leiden einstweilen noch labilen Charakter haben sollte, daher von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen.
3.2     Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin fällt die medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil bei einer Dysthymie im Allgemeinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein erheblicher, schwer korrigierbarer sowie stabiler Defekt zu erwarten ist, der die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wesentlich beeinträchtigen wird (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde aufgelegten Entscheide des EVG vom 23. März 2005 i.S. R. I 561/04, und vom 2. November 2006 i.S. D., I 293/06). Gemäss den ärztlichen Berichten sind der schulische Erfolg und damit die spätere Berufsausbildung ohne Therapie gefährdet und wird mittels der Psychotherapie eine dauerhafte Besserung der Erkrankung erwartet. Fortschritte sind denn auch bereits schon nach einem Jahr eingetreten.
3.3     Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde somit mit der Feststellung gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen hat.
4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 500.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juli 2009 aufgehoben, und wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).