Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00906
IV.2009.00906

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel
Trachsel Advokatur
Mühlibachstrasse 21, Postfach 505,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, war seit März 2000 als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/7 Ziff. 1 und 5). Am 31. März 2005 verunfallte er bei der Arbeit (Urk. 6/15/62 Ziff. 4 und 6). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im Januar 2007 auf den 31. März 2007 auf (Urk. 6/31/20).
         Der Versicherte meldete sich am 23. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, eventuell Rente) an (Urk. 6/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/8-9, Urk. 6/11, Urk. 6/50/7-8), ein medizinisches Gutachten (Urk. 6/58), einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 6/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/15, Urk. 6/19, Urk. 6/22, Urk. 6/25, Urk. 6/27-28, Urk. 6/31, Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/44, Urk. 6/57).
         Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 10. Juni 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/42). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 6/44). Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2008 bestätigte die SUVA ihren Entscheid. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Oktober 2008 erhob der Versicherte am 17. November 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer UV.2008.00399 am hiesigen Gericht angelegt.
1.3     Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/63-69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2009 auch einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente sei von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 60 % auszugehen. Eventualiter sei der Versicherte einer weiteren medizinischen Prüfung zu unterziehen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, UV.2008.00399, fand am 4. Februar 2010 am hiesigen Gericht eine Zeugeneinvernahme statt. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das Gericht der IV-Stelle eine Kopie des Protokolls zu (Urk. 7). Die IV-Stelle verzichtete am 3. März 2010 auf eine Stellungnahme (Urk. 9).    
         Mit Urteil vom heutigen Datum wurde die Beschwerde des Versicherten in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 12. August 2009 zum Ergebnis der medizinischen Abklärungen fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Baufacharbeiter seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit dem Austritt aus der Rehaklinik A.___ zu 100 % zumutbar. Zu denken sei an eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter oder Kurier. Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 2 Mitte). Zur Höhe des Valideneinkommens von Fr. 64'003.95 bemerkte die Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei nicht vom Einkommen eines Vorarbeiters auszugehen, da bisher keine konkreten Schritte für eine entsprechende Ausbildung unternommen worden seien (Urk. 2 S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bereits im Jahr 2005 vor dem Unfall bei der Y.___ AG formell und lohnmässig den Rang eines Vorarbeiters mit Aspiration auf die Polierschule eingenommen. Materiell habe er bereits vor dem Unfall selbständig Baustellen geleitet und habe nach den Ausführungen seines damaligen Vorgesetzten den Rang eines Vorarbeiters eingenommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben). Er sei nicht für die Vorarbeiterschule im Winter 2004/2005, sondern für die Schule im Winter 2005/2006 vorgesehen gewesen. Die Anmeldung für die Schule sei einzig und allein wegen des Unfalles unterblieben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 unten). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen falsch berechnet (Urk. 1 S. 4 oben). Bei seiner derzeitigen Arbeit in einem Tankstellenshop habe er in den letzten Monaten gerade ein Einkommen von knapp Fr. 1'000.-- pro Monat erzielt (Urk. 1 S. 4 unten).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer verunfallte am 31. März 2005 bei der Arbeit mit einer Handwalze (Urk. 6/15/62 Ziff. 4 und 6, Urk. 6/15/61).
3.2     Die Erstbehandlung erfolgte im Stadtspital Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 31. März bis 8. April 2005 hospitalisiert war (Urk. 6/8/5 lit. D.1).
         Die Ärzte der Chirurgischen Klinik, Stadtspital Z.___, nannten in einem Bericht vom 13. Dezember 2005 als Diagnosen (Urk. 6/8/5 lit. A):
Überrolltrauma Unterschenkel links mit:
subkutanem Decollement
ausgeprägtem Hämatom lateral und medial
Rissquetschwunde des oberen Sprunggelenks medial
3.3     Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 12. Oktober bis 16. November 2005 in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert (Urk. 6/9/3 = Urk. 6/11/1).
         Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Rehaklinik A.___, nannte in einem Bericht vom 28. Dezember 2005 als Diagnosen (Urk. 6/11/1):
1. Überrolltrauma Unterschenkel links mit subcutanem Decollement und Hämatom
- Hämatomausräumung lateraler und medialer Unterschenkel am 31. März 2005
2. Rissquetschwunde des oberen Sprunggelenks lateral links
- Wunddébridement und Wundverschluss am 31. März 2005
3. inkomplette Denervation des Grosszehenhebers links
         Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen am rechten Unterschenkel lateral, die beinahe kontinuierlich mit einer Intensität von drei auf der VAS-Schmerzskala vorhanden seien und die unter Belastung auf einen Wert von acht auf der Schmerzskala ansteigen würden (Urk. 6/11/4 unten).
         Nach einem am 19. Oktober 2005 durchgeführten neurologischen Konsilium bestehe ein Zustand nach inkompletter Denervation des Grosszehenhebers mit guter Prognose für die zukünftige Funktion (Urk. 6/11/2 Mitte). Die Rehabilitationsziele seien nicht erreicht worden. Lediglich das Gangbild sei etwas verbessert, während die Schmerzen und die Belastbarkeit des linken Unterschenkels vom Beschwerdeführer subjektiv insgesamt als gleich empfunden würden (Urk. 6/11/2 unten). Infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen im Behandlungsprogramm. Bei der beruflichen Tätigkeit als Strassenbauer handle es sich um eine schwere Arbeit. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während für eine mittelschwere Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/11/2 oben).
3.4     Am 6. November 2006 erfolgte eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin - Phlebologie. Gemäss Dr. C.___ ist es durch den Unfall zusammenfassend zu einer partiellen Schädigung des Nervus peronaeus links auf Höhe des Unterschenkels, einer Läsion des Nervus saphenus links vermutlich mit Bildung eines Narbenneuroms am Übergang vom proximalen zum mittleren Drittel des Unterschenkels und Narben am Unterschenkel links medial und lateral gekommen (Urk. 6/27/4 Ziff. 5.1).
         Gemäss neurologischer Beurteilung bestehe in der angestammten Tätigkeit und auch dies nur für leichtere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Medizinisch-theoretisch seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten auf unebenem Gelände zu vermeiden. Selten möglich seien Arbeiten in kniender oder kauernder Position, Arbeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg und Arbeiten mit Gehwegen von mehr als 250 Metern. Bei Berücksichtigung der genannten Einschränkungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/27/4 f. Ziff. 5.2).
3.5     Die Beschwerdegegnerin gab beim D.___ (D.___) ein Gutachten in Auftrag. Das Gutachten ist von E.___, Geschäftsführer, Dr. med. F.___, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, unterzeichnet und datiert vom 7. Januar 2009 (Urk. 6/58 S. 1). Das Gutachten beruht auf der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. November 2008 und den beigebrachten und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 6/58 S. 1).
         Die D.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/58 S. 14 lit. E.1):
Status nach Überrolltrauma linker Unterschenkel vom 31. März 2005 mit/bei
- ausgedehnter Muskelquetschung
- unfallzeitpunktnaher chirurgischer Versorgung, einschliesslich einer Dekompression der Tibialis-Anterior- und der Tibialis-Persterior-Loge zur Vermeidung eines Kompartmentsyndroms
- residuelles muskuläres Schmerzsyndrom ohne neuropathische Schmerzgenese
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 6/58 S. 14 lit. E.2):
leichte Neurombildung des Nervus saphenus links in Höhe Übergang oberes zum mittleren Unterschenkeldrittel innenseitig ohne Spontanschmerz.
         Das Gangbild des Beschwerdeführers sei leicht hinkend (Urk. 6/58 S. 15 Mitte). Von neurologischer Seite sei durch Dr. H.___ abgeklärt worden, dass keine neuropathische Genese und insbesondere kein persistierendes Kompartment-Syndrom bestehe. Einem solchen sei unfallzeitpunktnah operativ-chirurgisch mittels Logenspaltung des Tibialis-anterior und Tibialis-posterior entgegen gewirkt worden. Die verbleibende Schmerzsymptomatik sei ausschliesslich myogen zu erklären. Dr. H.___ attestierte darüber hinaus eine leichte Neurombildung des Nervus saphenus links in Höhe des Übergangs des oberen zum mittleren Drittel des Unterschenkels, ohne Spontanschmerz, welcher kein Krankheitswert zukomme. Angesichts des wenn auch nur geringfügig hinkenden Gangbildes links und einer ebenso geringfügig messbaren Minderung der linksseitigen Beinmuskulatur bleibe die statische Belastbarkeit des linken Beines eingeschränkt. Abweichend zu der Beurteilung durch Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Gehstrecke bis zu 2 km beziehungsweise bis zu 30 Minuten möglich. Eine Einschränkung im Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei ab 25 kg begründet (Urk. 6/58 S. 15 unten, S. 18 Ziff. 5). Die tätigkeitstypischen Anforderungen eines Strassenbauers könne der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr erfüllen, da diese Tätigkeit eine uneingeschränkte Bewegungssicherheit, Wendigkeit und muskuläre Belastbarkeit verlange. Der Beschwerdeführer arbeite seit Februar 2008 an drei Tagen pro Woche für insgesamt 10 Stunden pro Woche an einer Tankstelle. Dabei handle es sich um eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die ihm aus orthopädischer und neurologischer Sicht bis zu 8.5 Stunden täglich zugemutet werden könne (Urk. 6/58 S. 16 oben).

4.
4.1     Das D.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. Erw. 1.4). Darauf kann abgestellt werden, so dass sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt erübrigen.
4.2     Der Beschwerdeführer erlitt bei dem Unfall vom 31. März 2005 ein Überrolltrauma des linken Unterschenkels. Nach der medizinischer Beurteilung ist er trotz einer leichten Neurombildung des Nervus saphenus links in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
         Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
4.3    
4.3.1   Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224; Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 18. März 2008, 8C_423/2007, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechendes höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05, Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. gegen L. vom 11. Dezember 2009, 8C_342/2009, Erw. 7.1, Urteil in Sachen B. vom 12. November 2009, 8C_550/2009, 8C_677/2009, Erw. 4.2).
4.3.2   Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bereits vor dem Unfall selbständig Baustellen geleitet und habe den Rang eines Vorarbeiters eingenommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben).
         Der Beschwerdeführer war seit März 2000 bei der Y.___ AG als Baufacharbeiter angestellt (Urk. 6/7 Ziff. 1 und 5). Auch wenn er bereits vereinzelt Baustellen leitete, erzielte er bis zum Unfall den Lohn eines Baufacharbeiters. Bei den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der SUVA findet sich das Qualifikationsblatt 2003. Als Wünsche und Bedürfnisse des Mitarbeiters werden in der Beurteilung aufgeführt: „Selber eine Gruppe führen! Sicherheitsverhalten schulen“. Als "Funktionsbezogene Ziele" wird der Besuch der Vorarbeiterschule in Sursee 2004/2005 angegeben (Urk. 6/31/22 Ziff. 4-5). Das Qualifikationsblatt 2003 wurde vom Beschwerdeführer und seinem damaligen Vorgesetzten, J.___, am 11. Februar 2004 unterzeichnet (Urk. 6/31/22 unten). Ein entsprechendes Qualifikationsblatt für das Folgejahr 2004 für das Folgejahr existiert nicht.
         Die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Zeugenbefragung am hiesigen Gericht vom 4. Februar 2010 ergab, dass die Anmeldung für die Vorarbeiterschule jeweils über den Arbeitgeber erfolgt (vgl. Protokoll Verfahren UV.2008.00399 S. 8 unten). Der Zeuge J.___ konnte bei der Zeugeneinvernahme sodann keine Angaben machen, weshalb der Beschwerdeführer die Vorarbeiterschule nicht wie geplant im November 2004 angetreten hat (vgl. Protokoll Verfahren UV.2008.00399 S. 5 Mitte). Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Besuch der Vorarbeiterschule für den Winter 2004/2005 geplant war. Auch nach der Zeugenbefragung vom 4. Februar 2010 bleibt jedoch unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Schule nicht wie geplant im Herbst 2004 antrat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 unten) fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Besuch der Schule stattdessen für den Winter 2005/2006 bestimmt vorgesehen gewesen wäre. Da es an konkreten Anhaltspunkten für eine berufliche Weiterentwicklung fehlt, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn eines Vorarbeiters oder gar auf den Lohn nach dem Besuch der Polierschule abgestellt werden.
4.3.3   Der Beschwerdeführer ist seit dem 31. März 2005 in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist der Rentenanspruch somit aufgrund des im Jahr 2006 mutmasslich erzielten Einkommens zu prüfen.
         Nach den Angaben der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer als Baufacharbeiter im Jahr 2005 Fr. 4'865.-- pro Monat verdient (Urk. 6/7 Ziff. 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 5-2010, S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2006 ein Einkommen von Fr. 64'004.-- (Fr. 4'865.-- x 13 x 1.012). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 64'004.-- zu veranschlagen.
4.4    
4.4.1   Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen.
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.4.2   Der Beschwerdeführer hat sich entgegenhalten zu lassen, dass das derzeit ausgeübte Arbeitspensum von 10 Stunden an einer Tankstelle (Urk. 6/58 S. 16 oben, Urk. 6/40 S. 6 Ziff. 5) nicht der ihm aus ärztlicher Sicht zumutbaren Leistungsfähigkeit entspricht. Nach der Beurteilung der D.___-Gutachter ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit vielmehr von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
         Gemäss LSE 2006 (S. 25 Tabelle TA1) hätte der Beschwerdeführer in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit wie als Betriebsmitarbeiter im Jahr 2006 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'732.-- pro Monat erzielen können. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in Anbetracht des im D.___-Gutachten genannten Belastungsprofils (Gewichtslimite von 25 kg, Gehstrecke bis 2 km möglich, Urk. 6/58 S. 18 Ziff. 5) einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich ein in zumutbarer Weise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 53'278.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9).
4.5     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'004.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'278.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'726.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 17 %, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
         Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2009 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Trachsel, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 5 und 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).