IV.2009.00907
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1989 und 1992), war zuletzt von April 1995 bis November 2001 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % tätig. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 14. November 2001 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1; Urk. 7/2 und Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/6, Urk. 7/19, Urk. 7/22-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/8/2) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2003 (Urk. 7/32) rückwirkend ab 1. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrenten für den Ehegatten und Kinderrenten) zu.
1.2 Eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab am 27. Oktober 2004, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestand (Urk. 7/38).
1.3 Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/41) verschiedene Abklärungen durch und holte nebst anderen medizinischen Unterlagen (Urk. 7/43, Urk. 7/45, Urk. 7/68) ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut A.___ (A.___) ein (Urk. 7/52/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56-71) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 7/72 = Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. April 2010 (Urk. 9) reichte die Versicherte zwei weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 10/1-2), die der IV-Stelle am 20. April 2010 zu Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juli 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in revisionsrelevanter Weise verändert hat. Dabei wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der Rente (Juli 2009) verglichen mit demjenigen, wie er anlässlich der letzten Rentenrevision mit einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches bestanden hat (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
Dem hier strittigen Revisionsverfahren ging die im September 2004 eingeleitete amtliche Revision voraus (Urk. 7/33). In jenem Verfahren holte die Beschwerdegegnerin Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 7/35), und des Psychiatrischen Zentrums C.___ ein (Urk. 7/36). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2004 auf unveränderte Verhältnisse (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/37/2).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch mittels aktueller Arztberichte geprüft und schliesslich bestätigt. Dabei ist es unerheblich, dass damals ein neuer Einkommensvergleich unterblieb, da angesichts des angenommenen unveränderten Gesundheitszustandes davon keine Änderung des Rentenanspruches zu erwarten war.
Damit steht fest, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung mit denjenigen zu vergleichen sind, wie sie im Jahr 2004 vorlagen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf das A.___-Gutachten davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, weshalb für leidensangepasste Tätigkeiten von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 11. November 2003, Urk. 7/32) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 1./2. Dezember 2001 (Urk. 7/6) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2000 bei ihm in Behandlung stehe (S. 2 lit. D.1).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen einen Status nach Dekompression und Nukleotomie L4/5 rechts bei intra- und extraforaminaler Diskushernie und radikulärer Symptomatik L5 rechts (S. 1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe in der Zeit vom 2. Mai bis 13. August 2000 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, in der Zeit vom 14. August bis 12. September 2000 eine solche im Umfang von 50 % und in der Zeit vom 13. September 2000 bis Ende 2001 wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B). Ab Januar 2002 sei in der angestammten Tätigkeit von einer hälftigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4 unten).
3.1.3 Die Ärzte der D.___ Klinik berichteten am 27. September 2002 (Urk. 7/23), dass die Beschwerdesymptomatik unverändert geblieben sei. Eine durchgeführte Magnetresonanztomographie habe keine Hinweise für eine Stenosierung ergeben. Es werde nunmehr eine neurologische Untersuchung empfohlen.
In einem weiteren Bericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/22) führten die neurologischen Fachärzte aus, dass bei persistierender rechtsseitiger, wahrscheinlich lumboradikulärer, Schmerzsymptomatik bei Status nach Dekompression der unteren lumbosakralen Segmente eine Sakralblockapplikation indiziert sei.
3.1.4 Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 10. November 2002 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit. A):
- Diskushernie L4/5
- Status nach Nukleotomie und Dekompression am 20. August 2001
- Restsymptomatik L5 rechts
- keine Zeichen eines Rezidivs
- dorsale Diskushernie C5/C6 mediolateral links
- C7-Symptomatik rechts
- depressives Zustandsbild
Ferner stellte Dr. E.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vermehrte Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS), eventuell einen Status nach Morbus Scheuermann (S. 3 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin attestierte Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Mai 2000 (S. 1 lit. B). Sodann führte er aus, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, weshalb eine berufliche Umstellung nicht indiziert sei (S. 6 unten).
3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2003 (Urk. 7/24) führte Dr. B.___ aus, dass sich die Schmerzproblematik trotz der am 20. August 2001 durchgeführten Operation nicht verbessert habe. Die Beschwerdeführerin sei nun auch psychisch dekompensiert. Es sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 2 lit. D.7).
3.1.6 Am 4. August 2003 (Urk. 7/25) führten die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2003 bei ihnen in Behandlung stehe (S. 6 lit. D.1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 5 lit. A):
- lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts, bestehend seit 2000
- Status nach Dekompression und Nukleotomie L4/L5 rechts im August 2001
- persistierende Schmerzsymptomatik
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit etwa Anfang 2003, vermutlich schon länger
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Anfang des Jahres 2000 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 6 lit. B). In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 7 lit. D.7). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (S. 10).
3.1.7 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei und sprach ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu (Urk. 7/32).
3.2
3.2.1 Aus dem Revisionsverfahren des Jahres 2004 (vgl. Urk. 7/33) liegen folgende medizinische Akten vor:
3.2.2 Dr. B.___ verwies auf seinen Bericht vom 21. Mai 2003 (Urk. 7/35/1-2) und hielt ohne Weiterungen fest, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (Urk. 7/35/3).
3.2.3 Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ hielten am 11. Oktober 2004 bei unveränderten Diagnosen fest (Urk. 7/36/3 lit. A; vgl. Urk. 7/25/5 lit. A), dass sich seit ihrem letzten Bericht eine Verbesserung der depressiven Symptomatik zeige, wobei jedoch vor allem im Zusammenhang mit der Schmerzintensität immer wieder Phasen mit bedrückter Stimmungslage und Schlafstörungen aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 20. April 2004 bei ihnen in Behandlung gestanden. Es seien psychotherapeutische Gespräche und Unterstützung in sozialen Belangen erfolgt. Es sei auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung inklusive medikamentöser antidepressiver Behandlung durchgeführt worden, worunter sich auch eine zumindest teilweise Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe. Die Prognose und den akutellen Zustand der Beschwerdeführerin könnten sie nicht beurteilen, da diese seit dem 20. April 2004 nicht mehr bei ihnen in Behandlung stehe (Urk. 7/36/4 lit. D). Die Krankschreibungen seien durch den Hausarzt erfolgt (Urk. 7/36/3 lit. B).
3.2.4 Diese medizinischen Akten veranlassten die Beschwerdegegnerin am 27. Ok-tober 2004, die bisherige Rente zu bestätigen. Dabei stützte sie sich auch auf die Beurteilung von Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. Oktober 2004, der festhielt, dass die aktuellen Berichte keine eigentlichen oder klaren Verbesserungen auswiesen, die eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit annehmen liessen (Urk. 7/37/2).
3.3
3.3.1 Die im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens aufgelegten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:
3.3.2 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/43/3) fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Nach wie vor sei sie bezüglich längerer Gehdistanzen eingeschränkt und auch längeres Sitzen oder Stehen sei ihr nicht möglich. Die Beschwerdeführerin konsumiere regelmässig Schmerzmittel. Intermittierend hätten physiotherapeutische Behandlungen stattgefunden und neu werde die Beschwerdefüherin wieder mit Antidepressiva behandelt.
In einem weiteren Kurzbericht vom 15. Februar 2008 (Urk. 7/45) führte Dr. B.___ ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2004 in keiner fachorthopädischen Behandlung mehr stehe und auch keine psychiatrische Behandlung mehr durchgeführt worden sei.
3.3.3 Am 3. November 2008 erstatteten die Ärzte des Instituts A.___ (A.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/52/1-17).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Status nach Dekompression und Nukleotomie L4/5 am 20. August 2001
- keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie
- radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1
- chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikobrachialgien rechts
- kein Anhalt für radikuläre Symptomatik
- kernspintomographisch kleine dorsale Diskushernie C5/6 mediolateral links
- radiologisch beginnende Spondylosis deformans C5/6, weniger C6/7
Sodann nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.2):
- Zustand nach depressiver Dekompensation 2002
- anbehandelte Hypothyreose
- medikamentös nicht ausreichend substituiert
Die Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde in einer multidisziplinären Besprechung erarbeitet (S. 15 Ziff. 6). Darin wurde zunächst ausgeführt, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Es sei von einer vollständigen Remission der depressiven Symptomatik auszugehen (S. 15 Ziff. 6.2).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten bestehe demgegenüber eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 6.2).
Die festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum vom 22. September 2008. Über den Verlauf des psychischen Leidens beziehungsweise dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine genauen Angaben vor. Nachdem die psychiatrische Behandlung im Psychiatrischen Zentrum C.___ im April 2004 beendet worden sei, gingen die Gutachter davon aus, dass seither keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht mehr bestanden hätten (Urk. 7/52 S. 16 Ziff. 6.3). Die von den Ärzten des Psychiatrischen Zentrums C.___ festgestellte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bedinge für sich allein keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ hätten denn auch nicht eine psychisch bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, vielmehr sei auch die Rückenproblematik mit in die sozialmedizinische Wertung einbezogen worden. Insofern könne der Bericht des Psychiatrischen Zentrums C.___ vom 11. Oktober 2004 psychiatrisch nur teilweise verwertet werden. Inzwischen sei eine deutliche Remission der depressiven Symptomatik eingetreten. Frühere Einschätzungen aus rheumatologischer Sicht lägen keine vor (Urk. 7/52 S. 16 Ziff. 6.6).
3.3.4 Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ (G.___) nannten in ihrem Bericht vom 31. März 2009 (Urk. 7/68/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- pathologisches Gleiten mit Anterolisthesis Grad I um zirka 2 mm LWK4 gegenüber LWK5 in Inklination (Funktionsaufnahmen vom 28. Januar 2009)
- Zunahme der degenerativen Veränderungen, erosive Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 ohne Anhaltspunkte für Stenosen oder Nervenwurzel-Kompression
- Ausweitungstendenz mit Halbseitenschmerzen rechts
- Differentialdiagnose: lumboradikuläre Restsymptomatik L5 rechts nach Nukleotomie und Dekompression L4/5 rechts im August 2001
- chronisches thorakovertebrales Syndrom rechts
- segmentale Dysfunktionen
- Wirbelsäulenfehlhaltung (s-förmige Skoliose, Flachrücken)
- rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichte Episode
- im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen und thorakovertebralen Schmerzsyndroms (psychiatrisches Konsilium vom 5. Februar 2009)
Ferner nannten die Ärzte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Hypothyreose, substituiert
- prämenstruelle Beschwerden mit Kopfschmerzen
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte einzig aus, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (S. 4 Ziff. 1.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten die Ärzte keine Angaben, hielten indes fest, dass die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen werde (S. 5 unten).
3.4
3.4.1 Während des Gerichtsverfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ins Recht:
3.4.2 Dr. med. I.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, führte im Bericht vom 18. Januar 2010 (Urk. 10/2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 6. No-vember 2009 bei ihm in Behandlung stehe (S. 1).
Dr. I.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom
- thorako-lumbovertebrales Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 2001
- degenerative LWS-Veränderungen, speziell L4 bis S1
- Epicondylopathie rechts lateral
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. I.___ keine Angaben.
3.4.3 Med. pract. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 8. März 2010 (Urk. 10/1) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende des Jahres 2009 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 oben).
Med. pract. J.___ nannte folgende Diagnosen (S. 2):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- bei chronischer Schmerzsymptomatik
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Zur Arbeitsfähigkeit machte med. pract. J.___ keine Angaben.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der Gesund-heitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht deutlich verbessert hat. Die A.___-Gutachter gingen von einer Remission der depressiven Symptomatik aus. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten besteht gemäss dem A.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das A.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann wurde ausdrücklich und nachvollziehbar zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen. Die Gutachter legen nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten ausüben kann, dass sich jedoch die depressive Störung inzwischen soweit zurückgebildet hat, dass aus psychischer Sicht spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Die Gutachter stützen diese Beurteilung auf die objektiven psychiatrischen Befunde, die keine Hinweise auf eine weiterhin bestehende depressive Problematik gaben. Es überzeugt deshalb, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten als 100 % arbeitsfähig erachten.
4.2 Für den relevanten Beurteilungszeitraum liegen keine dem A.___-Gutachten widersprechenden fachärztlichen Berichte vor. Auch die Ärzte des Kantonsspitals G.___ sowie die behandelnde Psychiaterin med. pract. J.___ gingen von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 7/68/6-10 S. 1 Ziff. 1.1, Urk. 10/1 S. 2). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liegt demnach nach übereinstimmenden ärztlichen Angaben nicht mehr vor.
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei - wie von den Ärzten des Kantonsspitals G.___ empfohlen worden sei (Urk. 7/68/6-10 S. 5 unten) - ein EFL-Testverfahren durchzuführen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
Ein EFL-Testverfahren ist nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 25. November 2009, 9C_512/2009, Erw. 5.2).
Vorliegend haben einzig die Ärzte des Kantonsspitals G.___ eine EFL angeregt (Urk. 7/68/6-10 S. 5 unten).
Die darüber hinaus vorhandene Dokumentation der erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen ermöglichen vorliegend indes eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Von der Durchführung einer EFL sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahre 2004 erheblich verbessert hat. Es ist mithin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im September 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind damit gegeben.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. Revisionszeitpunktes, vorliegend das Jahr 2008, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Grund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin berechnet und ging von dem von der Arbeitgeberin für das Jahr 2001 angegebenen ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Lohn in Höhe von Fr. 52'000.-- aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/10 S. 2 Ziff. 16).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber ein Valideneinkommen im Jahre 2007 in Höhe von Fr. 64'000.-- geltend (Urk. 1 S. 6 f.).
Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
Aktenkundig ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ihren Ursprung während der Beschäftigung als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ hatte. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Frühjahr 2000 beschwerdefrei war, ist eine Abstützung auf das Einkommen im Jahr 1999 vorzunehmen. Gemäss IK-Auszug belief sich das im Jahre 1999 erzielte Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 56'025.-- (Urk. 7/8/2, Urk. 7/10).
Das Valideneinkommen ist der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008 anzupassen. Der Nominallohnindex für Frauenlöhne stand im Jahr 1999 bei 2156 und im Jahr 2009 bei 2499 Punkten (Die Volkswirtschaft 1/2-2011 S. 95 Tab. B 10.3).
Somit beläuft sich das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2008 auf rund Fr. 64'938.-- (Fr. 56’025.-- : 2156 x 2499).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, im Jahr 2008 von 41.6 Stunden und seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die LSE-Tabellenlöhne bei (Urk. 2).
Vorliegend ist auf das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 4'116.-- pro Monat (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden (vgl. vorstehend Erw. 5.3) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2008 von Fr. 4'281.-- pro Monat (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6), mithin rund Fr. 51'372.-- pro Jahr (Fr. 4'281.-- x 12).
5.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen solchen von 10 % (Urk. 2 S. 2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 erst 46 Jahre alt (Urk. 7/1). Bei der Y.___ war sie insgesamt etwas über sechs Jahre lang tätig (Urk. 7/10). Zuvor war sie bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt (Urk. 7/8/2). Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil in der körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Sie verfügt hierzulande über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/17). Nicht abzugsrelevant sind schliesslich allfällige - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten. Im Lichte all dieser Erwägungen ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen.
Zusammenfassend ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2008 von rund Fr. 46'235.-- (Fr. 51'372.-- x 0.90).
5.6 Somit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64'938.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 46'235.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'703.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 29 % ergibt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rentenleistungen mehr hat.
6. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 folgenden Monats verfügt. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).