IV.2009.00908

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       A.___, geboren B.___, arbeitete hauptberuflich bei der C.___ als Bauarbeiter (Urk. 8/1, 8/17). Daneben war er als Hauswart für die D.___ tätig (Urk. 33/155). Am 3. Mai 2005 zog er sich eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) mit lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B und mit Rupturen des Ligamentum deltoidum und der vorderen interligamentären Syndesmose und kleinem Ausriss des Volkmann-Dreiecks zu, welche Verletzung am 12. Mai 2005 operativ versorgt wurde (Urk. 8/3/65). Am 17. Januar 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/3/26). Am 14. Juni 2006 meldete der Versicherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit an (Urk. 8/1/6-7). Die IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sowie die Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 24./26. Juli 2006 (Urk. 8/19) und von Dr. med. F.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 2. September 2006 bei (Urk. 8/20, 8/21).
         Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 teilte die SUVA dem Versicherten mit, ab dem 1. Oktober 2006 bestehe bei der Ausübung von leidensangepassten Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, und kündigte die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin an (Urk. 8/18). Aufgrund der Beurteilung des Versicherten durch Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Oktober 2006 kam die SUVA auf die Taggeldeinstellung zurück und erbrachte weitere Heilbehandlungen (Urk. 8/29, 8/35/18). Die IV-Stelle wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 29. November 2006 einstweilen ab (Urk. 8/33, 8/34/1-6).
         Am 8. August 2008 fand die Abschlussuntersuchung bei SUVA-Kreisärztin Dr. med. H.___, Ärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Sportmedizin SGSM, statt (Urk. 8/57/6). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. September 2008 an, das Rentenbegehren werde bei einem Invaliditätsgrad von 35 % abgewiesen (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/58, 8/59). Mit Verfügung vom 11. August 2009 entschied sie entsprechend ihrem Vorbescheid und unter Verweis auf den von der SUVA in deren Verfügung vom 24. Juli 2009 ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/82).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. August 2009 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. September 2009 mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und die Sache sei zudem zwecks Durchführung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Auf das Begehren um berufliche Massnahmen sei nicht einzutreten (Urk. 7 S. 1 f.). Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest (Urk. 11, 14). Der Versicherte liess am 14. Juli 2010 die Beurteilung von Prof. Dr. I.___, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Juli 2010 einreichen (Urk. 16, 17/1-2), wozu sich die IV-Stelle am 20. August 2010 äusserte (Urk. 20, 21). Vom 22. September 2010 datiert die Gutachtensergänzung von Prof. Dr. I.___ (Urk. 24), wozu sich die IV-Stelle am 12. Oktober 2010 vernehmen liess (Urk. 27). Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 zog das Sozialversicherungsgericht die neueren Akten der SUVA aus dem gegen die Verfügung vom 24. Juli 2009 gerichteten hängigen Einspracheverfahren bei (Urk. 30, 33/149-201). Der Versicherte liess in der dazu eingeholten Stellungnahme vom 14. März 2011 beantragen, die versicherungsrechtlichen Ansprüche seien gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. I.___ zu beurteilen und es sei eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen. Die Kosten für die Begutachtung sowie die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. I.___ im Gesamtbetrag von Fr. 6'920.-- seien ihm bei Obsiegen als Parteikostenersatz zu bezahlen (Urk. 37 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2011 fest, sie ginge nach wie vor davon aus, dass über die Beschwerde gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werden könne. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass das Ergebnis der von der SUVA bei der J.___ eingeleiteten Abklärungen abgewartet werden solle, beantrage sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Abklärungsberichts der J.___ (Urk. 41).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem Versicherten sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Gestützt auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. H.___ vom 8. August 2008 seien behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'338.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'920.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 33/164, 8/76/175-177).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, im Rahmen der durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum vermittelten Einsätze sei klar geworden, dass er die durch Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten nicht einhalten könne. Vielmehr sei von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 1 S. 5, S. 7). Er beanstande, dass die IV-Stelle kein polydisziplinäres Gutachten veranlasst und sich einzig auf die SUVA-Akten abgestützt habe (Urk. 1 S. 6, S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt (Urk. 11 S. 5). Unklar sei zudem, ob die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 35 % oder 28 % ausgehe (Urk. 1 S. 6). Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen seien von der SUVA bei der Invaliditätsgradberechnung falsch ermittelt worden (Urk. 1 S. 8, 11 S. 5 f.). In der weiteren Stellungnahme vom 14. März 2011 lässt er festhalten, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das detaillierte, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Prof. Dr. I.___ abzustellen (Urk. 37 S. 3). Die zusätzliche Beurteilung von Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. K.___ vermöge das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 37 S. 4 ff.).
         Die IV-Stelle hält in der Beschwerdeantwort fest, es gehe um die Beurteilung von reinen Unfallfolgen. Die von der SUVA vorgenommenen medizinischen Abklärungen seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar und darauf könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 2 f.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei die Tätigkeit als Hauswart zu Recht weiterhin berücksichtigt worden (Urk. 7 S. 3). Für die Bestimmung des Valideneinkommens könne nicht der gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung massgebliche versicherte Verdienst herangezogen werden (Urk. 14 S. 2). Das Gutachten von Prof. Dr. I.___ sei insoweit mangelhaft, als es die Vorakten nicht würdige und sich damit nicht auseinandersetze. Es sei unklar, gestützt auf welche objektivierbaren Befunde er zu einem anderen Ergebnis komme als die vor ihm beurteilenden Ärzte. Auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht näher begründet worden (Urk. 20 S. 2, 21). Selbst mit der Ergänzung vermöge Prof. Dr. I.___ diese Mängel nicht zu beheben (Urk. 27).
3.3     Strittig und zu prüfen ist zunächst einmal der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die für das Unfallereignis zuständige SUVA erachtet gemäss ihrer Beurteilung vom 25. November 2010 eine polydisziplinäre Abklärung und Behandlung in der J.___ für notwendig (Urk. 33/192, 38/2). Nachfolgend wird im Hinblick darauf und die entsprechenden Parteianträge besonders zu prüfen sein, ob die medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichen oder ob ergänzende Abklärungen nötig sind. 

4.
4.1     Im Bericht vom 31. Januar 2006, zwei Wochen nach der Entfernung des Osteosynthesematerials, hielt Kreisarzt Dr. med. L.___, Arzt für Chirurgie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten fest. Dass der Versicherte die ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne, hielt er für eher unwahrscheinlich (Urk. 8/3/32; vgl. auch Urk. 8/3/16, 8/3/12). Gemäss den Angaben der Ärzte des M.___ vom 3. Mai 2006 kam es regelmässig vor allem gegen Abend zu einem Anschwellen des gesamten linken Fusses. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf Vorliegen eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms und hielten als Befunde unter anderem eine Hyperalgesie im Bereich des gesamten OSG, eine leicht vermehrte Behaarung im Vergleich zur Gegenseite und eine diffuse Weichteilschwellung im gesamten OSG-Bereich fest (Urk. 8/3/4). Dr. E.___ diagnostizierte gegenüber der Invalidenversicherung im Bericht vom 24./26. Juli 2006 belastungsabhängige Schmerzen im Sprunggelenk links mit Konturvergröberung, eine klinisch und radiologisch nachweisbare Arthrose im Ellbogengelenk rechts mit Bewegungseinschränkung sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei segmentaler Dysfunktion der Lendenwirbelsäule und bei myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur (Urk. 8/19/5). Der Versicherte sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/19/6). Entsprechend schätzte auch Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 8/21/6; vgl. auch Angaben von Dr. med. N.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst vom 20. September 2006, Urk. 8/34/2).
         Nach der Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.___ vom 5. Oktober 2006 war aufgrund des aktuellen Schwellungszustandes die Zumutbarkeit für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung vornehmlich im Sitzen, unterbrochen durch Gehen und Stehen, nicht vollschichtig, sondern nur halbtags gegeben (Urk. 8/29/5). Dr. G.___ erachtete unter anderem eine weiterführende Abklärung zur Sicherung der Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) für notwendig (Urk. 8/29/5). Die am 24. November 2006 durchgeführte Skelettszintigraphie ergab kein ossäres oder artikuläres Schmerzkorrelat (Urk. 8/35/7). Ab dem 29. Januar bis zum 11. September 2007 fand eine Behandlung in der O.___ statt (Urk. 8/52/19, 8/52/18, 8/52/16). Gemäss Bericht des P.___ vom 10. September 2007 zeigten die Röntgenaufnahmen des linken OSG eine normal breite Spalte des OSG jedoch eine fleckige Inaktivitätsosteoporose und es bestand eine diffuse Weichteilschwellung; es wurde die Frage nach Vorliegen einer Algodystrophie gestellt (Urk. 8/52/6). Kreisarzt Dr. L.___ erachtete am 2. April 2008 eine Vorstellung bei der Fussprechstunde der Q.___ für angezeigt, zur Prüfung der Frage, ob die medizinischen Möglichkeiten für eine Besserung des Zustandes ausgeschöpft seien (Urk. 8/55/11). Nach der Beurteilung dieser Ärzte vom 29. Mai 2008 waren die Restbeschwerden gut zu erklären mit einem Nervenschaden sowie einem artikulären Schaden mit beginnender Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk. Sie empfahlen unter anderem eine neurologische Abklärung mit EMG zur Evaluation des Nervenschadens am Fuss, womit ebenfalls herausgefunden werden könnte, ob der Versicherte von einer subtalaren oder OSG-Arthrodese profitieren könnte. Da der Versicherte keinen weiteren Eingriff auf sich nehmen wolle, sei jedoch eine weitere Abklärung nicht indiziert (Urk. 8/57/19).
4.2     Gegenüber Dr. H.___ gab der Versicherte am 8. August 2008 an, Schmerzen seien im ganzen OSG-Bereich insbesondere im Bereich des medialen, etwas weniger im Bereich des lateralen Malleolus vorhanden. Es bestünden auch leichte Schmerzen im Bereich der Ferse plantar. Im Mittelfussbereich und in den Zehen seien keine Schmerzen vorhanden. Der Fuss sei stets geschwollen, abends deutlich mehr als morgens. Beim Gehen intensivierten sich die Schmerzen. Dr. H.___ ging von der verminderten Belastbarkeit des Sprunggelenks und der ganztägigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten für eine wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit gelegentlichem Heben und Tragen bis zu 5 kg, selten von 10 kg, ohne vermehrte Pausen aus (Urk. 8/57/11).
4.3     Ab dem 16. März bis 15. September 2009 arbeitete der Versicherte für die R.___ (R.___). Im Schlussbericht vom 9. September 2008 wurde festgehalten, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Schmerzen im Bein stark eingeschränkt. Dies zeige sich in erster Linie nachmittags, wo mit zunehmenden Schmerzen eine verminderte Arbeitsleistung zu beobachten sei. Eine Pensumsreduktion von 30 % liege in einem für den Versicherten realistischen Bereich. Für den Versicherten sei es wichtig, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen zu können (Urk. 3/12 S. 1 f.).
4.4     Die neurologische Untersuchung in der Q.___ vom 27. April 2010 ergab eine inkomplette, leichtgradige Störung im Bereich des Nervus peroneus links. Sodann wurde eine Abklärung der Halswirbelsäule empfohlen (Urk. 33/176 Anhang). Die Ärzte führten im Bericht vom 17. September 2010 über die Untersuchung vom 17. Juni 2010 aus, es falle auf, dass wahrscheinlich die Kapsel und die Weichteile stark entzündet und kontrakt seien. Aus ihrer Sicht wäre eine Arthroskopie mit Beurteilung der Gelenkverhältnisse, welche konventionell-radiologisch nicht so schlecht aussähen, sinnvoll. Eventuell müsste später eine weitere Operation mit Implantation einer Prothese oder eine Arthrodese durchgeführt werden (Urk. 33/176 Anhang).
4.5     Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. I.___ vom 5. Juli 2010 leidet der Versicherte an einem chronischen belastungsabhängig-sudeckoiden Schmerzzustand ausgehend vom OSG links (Kapselbefund) und sekundär den Rückfussbereich sowie die Chopart- und Lisfranc-Gelenklinie miteinschliessend, einer befundmässig deutlich lokalisierten Myotendinose des Gesässes sowie des gesamten linken Beines samt Fuss entsprechend Diagnose 1, einer Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer tieflumbalen Zwischenkyphose, einem deutlichen Hohlkreuz bis Th9 und einer leichtgradigen Betonung der BWS-Kyphose samt ausgeprägter kurzer Kyphose cervicothorakal, einer arthrosebedingten Kontraktur des rechten Ellbogens und unter arterieller Hypertonie (Urk. 17/1 S. 1 ff.). Die primäre Ursache der endgradig stets schmerzhaften Bewegungseinschränkung des OSG in die Dorsalextension, die schmerzhafter sei als in die Plantarflexion, liege überwiegend wahrscheinlich in der schmerzhaft-kontrakten Kapsel des Sprunggelenks, welche demzufolge ein stark reduziertes und unter Belastung auch stark schmerzhaftes Gelenkspiel zeige (Urk. 17/1 S. 11). Die unter der diagnostischen Palpation und der Funktionsbelastung deutliche Schmerzhaftigkeit der Weichteilstrukturen des Knies, des Oberschenkels und des Gesässes einschliesslich des linken ISG sei Ausdruck für die Ausdehnung des Schmerzzustandes nach proximal, obwohl diese Schmerzen im Alltag noch nicht manifest geworden seien (Urk. 17/1 S. 11). Die Erwerbsfähigkeit für eine handwerkliche Tätigkeit vorwiegend im Sitzen und nur vorübergehend oder zeitlich beschränkt im Stehen oder Gehen, aber bei vorhandener deutlicher Belastbarkeit des Schultergürtels einschliesslich selbst der rechten kontrakten Schulter betrage 40 %, maximal 50 % (Urk. 17/1 S. 12). Diese zeitliche Einschränkung bestehe wegen des zunehmenden Schmerzzustands aufgrund der orthostatischen Stellung des Unterschenkels im Sitzen, sodass Hochlagerungen nach einer, maximal zwei Stunden imperativ notwendig würden, was eine dauerhafte berufliche Tätigkeit im Sitzen einschränke. Der insbesondere am Nachmittag zunehmende Schmerzzustand wirke sich darüber hinaus energieverzehrend und zermürbend aus, sodass an eine konzentrierte Arbeitstätigkeit nicht gedacht werden könne (Urk. 24 S. 4 f.).
4.6     Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. K.___ führte im Aktenbericht vom 27. Oktober 2010 zum Gutachten von Prof. Dr. I.___ vom 5. Juli 2010 (ohne Vorliegen von dessen Ergänzung vom 22. September 2010) aus, bei der Liste von fünf Diagnosen, davon vier den Bewegungsapparat betreffend und nur eine unmittelbar die Sprunggelenksfraktur adressierend, könne nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei. Prof. Dr. I.___ berücksichtige zu wenig, dass die Beweglichkeit des OSG links nicht so erheblich eingeschränkt sei, insbesondere im Vergleich mit der ebenfalls defizitären Funktion des rechten OSG (Urk. 33/191 S. 8). Aufgrund der Unfallfolgen zumutbar seien sitzende Arbeiten, teils stehend und wenige Meter gehend, mit der Einschaltung von 15 Minuten Extrapause nach zwei Stunden Tätigkeit. Diese Pausen dienten dem Beinhochlegen, dem selbständigen Massieren des Fusses und ähnlichen Massnahmen. Der medizinische Endzustand sei noch nicht vollends erreicht (Urk. 33/191 S. 9).

5.
5.1     Kreisärztin Dr. H.___, Prof. Dr. I.___ und Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. K.___ beurteilten somit unterschiedlich, in welchem zeitlichen Umfang dem Versicherten die Ausübung einer mehrheitlich sitzend auszuübenden Tätigkeit aufgrund seiner Beeinträchtigungen am linken OSG zumutbar ist. Keinem der drei Berichte kommt dabei gegenüber den anderen von vorneherein erhöhte Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 Erw.3b/dd-ee und Erw. 3c).
         Prof. Dr. I.___ führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2010 zum Bericht von Dr. H.___ aus, deren Untersuchung sei zu wenig detailliert ausgefallen und der Schmerzzustand am linken OSG und am gesamten linken Bein sei zu wenig erfasst und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 24 S. 3 f.; vgl. auch S. 2). Der Bericht von Dr. H.___ fiel bezüglich Befunderhebung und Auseinandersetzung mit möglichen Schmerzursachen tatsächlich weniger ausführlich aus als das Gutachten von Prof. Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/57/6 ff.). Selbst Prof. Dr. K.___ ging in seinem Aktenbericht von 27. Oktober 2010 sodann von einem beschwerdebedingten Pausenbedarf (Urk. 33/191 S. 9) und damit von weitergehenden Einschränkungen als Dr. H.___ aus (Urk. 8/57/11). Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. H.___ kann damit nicht abschliessend abgestellt werden.
         Dies gilt auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht samt Ergänzung von Prof. Dr. I.___. Dieser begründete nach der entsprechenden Kritik von RAD-Arzt Dr. med. S.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 21 S. 2), im ergänzenden Bericht vom 22. September 2010, weshalb er von einer reduzierten Belastbarkeit bei angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 24 S. 4 f.). Dabei wies er auch auf die Arbeitstätigkeit des Versicherten für die R.___ vom 16. März bis 15. September 2009 und die von den Verantwortlichen festgehaltene Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten wegen der Beinschmerzen hin. Daraus ergebe sich, dass ein 100%iges Pensum nicht möglich sei (Urk. 24 S. 4 f.). Im Schlussbericht vom 9. September 2009 der R.___ wird zur Leistungsfähigkeit des Versicherten ebenfalls festgehalten, die erfolgte Pensenreduktion von 30 % bei der Ausübung von wechselbelastenden Tätigkeiten liege für den Versicherten im realistischen Bereich. Prof. Dr. I.___ nimmt im Bericht vom 22. September 2010 somit zwar Bezug auf diese konkreten Erfahrungen, legt aber nicht dar, weshalb er trotz dieser konkreten Erfahrungen von der weitergehenden zeitlichen Einschränkung im Ausmass von mindestens 50 bis 60 % bei der Ausübung mehrheitlich im Sitzen ausgeübter Tätigkeiten ausgeht (Urk. 24 S. 4, 17/1 S. 12). In der Ergänzung vom 22. September 2010 gab Prof. Dr. I.___ zudem an, beim längeren Sitzen nehme neben dem Schmerzzustand am Unterschenkel auch die Schmerzhaftigkeit des Weichteilgewebes des linken Beckengürtels beziehungsweise des Gesässes und der ligamentären Befunde des linken ISG zu (Urk. 24 S. 5). Im Gutachten vom 5. Juli 2010 hatte er diesbezüglich noch ausgeführt, im Alltag seien diese Beschwerden noch nicht manifest geworden (Urk. 17/1 S. 11; vgl. auch S. 5 und S. 9). Seine Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vermag damit nicht zu überzeugen.
         Prof. Dr. K.___ stimmte im Aktenbericht vom 27. Oktober 2010 mit der Würdigung der medizinischen Befunde durch Prof. Dr. I.___ teilweise überein und ortete die zentrale Problematik ebenfalls im Bereich der Sprunggelenkkapsel (Urk. 33/191 S. 8; vgl. auch S. 7). Aufgrund der objektivierbaren Einschränkungen im Bereich des linken Fusses erachtete er anders als Prof. Dr. I.___ lediglich die Einschaltung von 15 Minuten Extrapause nach zwei Stunden Tätigkeit als erforderlich (Urk. 33/191 S. 8 f.). Die von Prof. Dr. I.___ attestierte weitergehende Arbeitsunfähigkeit führte er daneben auf die von ihm als unfallfremd beurteilten gesundheitlichen Störungen im Rumpf- und Wirbelsäulenbereich zurück (Urk. 33/191 S. 8 f.). Die für die Invalidenversicherung notwendige abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund aller objektivierbaren somatischen Leiden fehlt somit im Bericht von Prof. Dr. K.___.
5.2     Die SUVA hat angesichts der widersprüchlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zu Recht weiteren Begutachtungsbedarf erkannt. Entgegen dem entsprechenden Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist der Prozess indes nicht bis zum Vorliegen des Gutachtens der J.___ zu sistieren. Aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. K.___ ist nämlich nicht auszuschliessen, dass im Rahmen der weiteren Abklärungen gewisse Beschwerden des Versicherten als krankheitsbedingt und damit für die SUVA nicht relevant beurteilt werden (vgl. Urk. 33/191 S. 8 f.). Zudem muss für die Beurteilung des Invalidenrentenanspruchs - anders als für den erst ab dem 1. Oktober 2008 bestehenden Anspruch auf die Invalidenrente der Unfallversicherung - die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bereits für die Zeit ab Mai 2006 zuverlässig feststehen. Es ist damit grundsätzlich sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache in Zusammenarbeit mit der SUVA ein Gutachten einholt oder gegebenenfalls ein eigenes veranlasst. Dieses wird sich insbesondere zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 zu äussern haben, welche wegen der objektivierbaren Leiden und Schmerzen des Versicherten bestanden und bestehen. Den Gutachtern wird auch die Frage zu unterbreiten sein, ob dem Versicherten die zusätzliche Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart zumutbar ist. Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zu neuem Rentenentscheid zurückzuweisen.
5.3     Beschwerdeweise wird die Rückweisung der Sache für die Durchführung von beruflichen Massnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2, 11 S. 4). Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2009 nach der Mitteilung vom 29. November 2006 nicht entschieden (Urk. 8/33, 2). Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen neuen Antrag stellen liess (vgl. Urk. 8/65) und auch nicht gesagt werden kann, die Beschwerdegegnerin wäre kraft Untersuchungsgrundsatzes und/oder Rechtsanwendung von Amtes wegen zum Entscheid darüber verpflichtet gewesen - die Prüfung der Rentenberechtigung war jedenfalls ohne vorgängige oder gleichzeitige Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Januar 2011, 9C_933/2010, Erw. 6) -, ist insoweit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Hauptpunkt und unterliegt einzig bezüglich der beantragten Rückweisung für die beruflichen Massnahmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu 4/5 der Beschwerdegegnerin und zu 1/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die um 1/5 gekürzte Prozessentschädigung ist auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
         Lässt sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen, rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung oder Begutachtung einer vom Versicherer angeordneten gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten sind der obsiegenden Partei im Rahmen der Parteientschädigung zu ersetzen, falls sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2010, 8C_996/2009, Erw. 5.1). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. I.___ waren die spezifischen medizinischen Untersuchungen bereits durchgeführt worden; namentlich lag auch das Ergebnis der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 27. April 2010 vor (vgl. Urk. 33/176, 17/2 S. 12). Damit ging es im Wesentlichen um eine Würdigung der Befunde und vor allem um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf den wesentlichsten Punkt der Beurteilung - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. I.___ - kann nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer liess sodann bereits mit der Beschwerde vom 14. September 2009 Unterlagen über seine Arbeitstätigkeit für die R.___ einschliesslich der entsprechenden Atteste von Dr. E.___ einreichen. Die damit dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen bei der praktischen Arbeitstätigkeit vermochten die zum damaligen Zeitpunkt einzig vorliegende Beurteilung von Dr. H.___ in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 3/6-8, 3/12). Damit kann weder abschliessend auf das Privatgutachten von Prof. Dr. I.___ abgestellt werden noch ist es entscheidender Anlass für die Anordnung ergänzender Abklärungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 8. Mai 2007, I 470/06, Erw. 5.2, und in Sachen B. vom 24. April 2007, I 1008/06, Erw. 3.3). Die Kosten für das Privatgutachten samt Ergänzung von Prof. Dr. I.___ sind von der Beschwerdegegnerin somit nicht zu übernehmen.
        
Das Gericht beschliesst:
           Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens vom 25. März 2011 wird abgewiesen,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel (Fr. 120.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln (Fr. 480.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 38/3-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).