Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 1. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2009 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. September 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2009 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8), mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist, und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2009 (Urk. 10), mit welcher der Verzicht auf eine Replik erklärt worden ist,
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen in der Regel ein Einkommensvergleich durchgeführt wird (Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen),
dass der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt,
dass die am ... 1962 geborene Beschwerdeführerin, welche am ... 1977 in die Schweiz eingereist war (Urk. 7/4) und seit dem ... 2000 zusammen mit ihrem Ehemann als Kollektivgesellschafter in A.___ ein Lebensmittelgeschäft führt (Urk. 7/25/2 und Urk. 7/15),
dass sie sich am 11. Juli 2008 wegen Fussschmerzen, Harnverlust mit wiederholtem Harnwegleiden sowie leichter bis mittlerer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärung in erwerblicher (IK-Auszüge vom 7. November 2007, Urk. 7/1, und vom 24. Juli 2008, Urk. 7/13, Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, Urk. 7/25) sowie in medizinischer Hinsicht (Beizug diverser Arztberichte, Urk. 7/17-20) festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei in ihrem bisherigen Beruf zu 0 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit demgegenüber zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/26/1-4),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 61'966.--und ein Invalideneinkommen von Fr. 41'683.-- ermittelte, womit sich ein Invaliditätsgrad von 33 % ergab (Urk. 7/27),
dass die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28-39) mit Verfügung vom 13. August 2009 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2009 beschwerdeweise das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen rügt und geltend macht, ihr Anteil am Geschäftsergebnis sei nicht nur zur Hälfte, sondern mit rund ¾ einzusetzen, womit das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ungefähr Fr. 92949.-- betrage (Urk. 1 S. 4),
dass sie aus gesundheitlichen Gründen im Geschäft nicht mehr die erforderlichen Leistungen habe erbringen können und sie deswegen ihren Sohn zur Kompensation als Arbeitnehmer habe einstellen müssen (Urk. 1 S. 3),
dass der Jahreslohn des Sohnes von Fr. 36'000.-- zum hälftigen Geschäftsergebnis hinzuzufügen sei, womit sich bei der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 97'966.-- ergebe (Urk. 1 S. 4),
dass die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin (100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) und das damit erzielbare hypothetische Invalideneinkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % zu Recht unbestritten sind und diese Feststellungen in jeder Hinsicht in Einklang mit den Akten und mit der Rechtslage stehen,
dass mit Bezug auf das strittige hypothetische Valideneinkommen festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug vom 24. Juli 2008 nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2001 bis 2005 jeweils ein Einkommen im Bereich zwischen Fr. 51'500.-- und Fr. 66'700.-- erzielt hat (Urk. 7/13),
dass es demgegenüber nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin am mit ihrem Ehemann erzielten Geschäftsergebnis einen Anteil von rund ¾ respektive von ca. Fr. 92949.-- hatte (Urk. 1 S. 4), gab sie doch bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2009 an, sie und ihr Ehemann seien gleichberechtigte Partner (Urk. 7/25/3),
dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen I. vom 21. März 2006, IV.2005.00340, Erw. 1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis),
dass anlässlich der Abklärung von Ort am 24. März 2009 nebst der Beschwerdeführerin auch ihr Ehemann und ihr Sohn Y.___ zugegen waren (Urk. 7/25/1),
dass dabei festgehalten wurde, der Erlös aus einem allfälligen Verkauf des Geschäfts würde zwischen ihr und ihrem Ehemann zu je 50 % aufgeteilt, ihr Ehemann und sie seien im Übrigen gleichberechtigte Partner gewesen,
dass erstmals mit Einwand vom 27. Juli 2009 gegen den Vorbescheid vom 28. Mai 2009 geltend gemacht wurde, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Alkoholiker, weshalb sein Beitrag (am Geschäftsergebnis) marginal sei,
dass diese Behauptung beschwerdeweise damit untermauert wurde, die Beschwerdeführerin habe diesen Umstand bei der erwähnten Abklärung mit folgenden Worten zum Ausdruck gebracht: "Ihr Ehemann hätte ja nichts alleine machen können" (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8),
dass diese Angabe aus dem Zusammenhang gerissen und falsch zitiert wird, wies doch die Beschwerdeführerin damals darauf hin, falls ihr Sohn nicht eingesprungen wäre, hätte der Laden wohl aufgegeben werden müssen. "Ihr Ehemann hätte ja nicht alles allein machen können" (Urk. 7/25/4),
dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe erheblich weniger als die Hälfte zum Betriebsergebnis beigetragen,
dass sich im Übrigen eine Neuaufteilung des Gewinnes nicht ohne das Einverständnis des anderen Gesellschafters bewerkstelligen liesse,
dass auch der an den Sohn der Beschwerdeführerin ausbezahlte Lohn nicht zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen ist, da, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, es nicht angehen kann, diese invaliditätsbedingten Mehrkosten als geschäftliche Mehreinnahmen zu berücksichtigen (Urk. 7/40 und 7/41/2),
dass diese Mehrkosten für den Lohn des Sohnes von beiden Gesellschaftern zu tragen sind, also nicht einfach anzunehmen ist, nur der Gewinnanteil der Beschwerdeführerin würde sich ohne die Mithilfe des Sohnes um den Betrag von Fr. 36'000.-- erhöhen,
dass der Abklärungsbericht für Selbständige vom 27. März 2009 (Urk. 7/25) im Übrigen nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 61'966.-- ausgegangen ist,
dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin demnach korrekt erfolgt ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).