Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1966 geborene X.___ am Usher-Syndrom (erbliche Hör-Sehbehinderung) leidet (Urk. 8/35),
dass er sich deshalb am 5. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (infolge schwerer Hörsehbehinderung) ab 1. August 2001 zusprach (Urk. 8/79, vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/68),
dass die IV-Stelle ihm ausserdem verschiedene Hilfsmittel (u.a. Hörgeräte beidseits) gewährte und ihm seit November 2002 eine ganze Invalidenrente ausrichtet (Urk. 8/41, Urk. 8/90),
dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. April 2008 den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Ausrichtung der Hilflosentschädigung revisionsweise bestätigte (Urk. 8/121, vgl. Urk. 8/120),
dass der Versicherte mit Revisionsbegehren vom 9. Februar 2009 um Erhöhung der Hilflosentschädigung ersuchte (Urk. 8/130, vgl. Urk. 8/143),
dass er dabei geltend machte, seine Hörsehbehinderung habe erheblich zugenommen und inzwischen einen Schweregrad erreicht, der praktisch einer Taubblindheit gleich komme,
dass ihm deshalb gestützt auf die Verwaltungspraxis, wonach Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehbehinderung als schwer hilflos gelten würden, ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zustehe,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2009, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, das Begehren um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abwies (Urk. 2, Urk. 8/139, Urk. 8/143),
dass sie in der Begründung festhielt, aus medizinischer Sicht sei der Versicherte zwar blind und hochgradig schwerhörig, jedoch nicht taub und damit nicht taubblind, womit die Voraussetzungen zur Anwendung der angerufenen Verwaltungspraxis nicht erfüllt seien,
dass er am 14. September 2009 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei ihm eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades gestützt auf die erwähnte Verwaltungspraxis auszurichten, eventualiter eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 15),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Dezember 2009 an seinem Standpunkt festhielt und die IV-Stelle am 7. Januar 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15, Urk. 18),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die gesetzlichen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass, wie die IV-Stelle im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades angeführt hat, nach der Verwaltungspraxis bzw. gemäss Randziffer 8056 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten, und hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades deshalb keine Abklärungen vorzunehmen sind,
dass weiter festzuhalten ist, dass laut Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert, die Hilflosen-entschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird,
dass Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen,
dass zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Hilflosigkeitsgrades grundsätzlich die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4), dass der Erlass einer Verfügung jedoch dann verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung daher weiter ausgerichtet wird,
dass die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, falls keine Verfügung verlangt wird (Art. 74quater IVV),
dass die Heranziehung einer solchen Mitteilung als Vergleichsbasis auch keine umfassende Abklärung inklusive Einkommensvergleich voraussetzt, sondern nur - aber immerhin -, dass die Mitteilung auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig sind,
dass somit offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität oder Hilflosigkeit nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden kann (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je Erw. 2.2, mit Hinweisen),
dass im Rahmen des mit Mitteilung vom 15. April 2008 abgeschlossenen Verfahrens Abklärungen stattgefunden haben (Urk. 8/116-121), sich jedoch die Frage stellt, ob dabei tatsächlich diejenigen getroffen worden sind, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig waren,
dass die IV-Stelle sowohl von Dr. med. T.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (Urk. 8/117), als auch von Dr. med. G.___, Fachärztin für Augenheilkunde (Urk. 8/118), Berichte eingeholt hat, demjenigen von Dr. T.___ aber keine Ergebnisse über eine neue, aktuelle Gehörprüfung zugrundelagen, sondern diejenigen vom 26. Januar 2001 und vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/117/3), wobei erstere als Grundlage für die erstmalige Zusprache von Hilflosenentschädigung gedient hatte,
dass Dr. T.___ nur - aber immerhin - vage darauf hinwies, die 2002 angepassten IdO-Geräte dürften der Schwerhörigkeit nicht mehr gewachsen sein und sollten mittelfristig ersetzt werden, und er zudem ausdrücklich klarstellte, die letzte Konsultation am 28. Dezember 2007 sei nicht wegen der erwähnten Schwerhörigkeit erfolgt (Urk. 8/117/4, insbesondere Ziff. 4 und 7),
dass auch der augenärztliche Bericht von Dr. G.___ vom 14. Februar 2008 keine näheren Angaben über spezifische Untersuchungen respektive Tests und deren Ergebnisse enthielt (Urk. 8/118/1), und dieser ferner auf einer ebenfalls schon relativ weit zurückliegenden Konsultation vom 27. September 2007 beruhte (Urk. 8/118/1 Ziff. 1),
dass sich die IV-Stelle offenbar vor allem darüber ins Bild setzen lassen wollte, ob sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben habe, und infolgedessen die Mitteilung vom 15. April 2008 erliess, mit welcher sie die bestehende Hilflosenentschädigung bestätigte, ohne den Sachverhalt näher abzuklären,
dass der Gesundheitszustand denn auch in Bezug auf eine mögliche Verbesserung - ohne spezifische Testergebnisse - ausreichend abgeklärt war, nicht aber mit Blick auf eine allfällige Verschlechterung, denn hiezu fehlten neue, aktuelle Untersuchungen in Bezug auf die konkrete Entwicklung von Hör- und Sehvermögen des Versicherten,
dass damit die Mitteilung vom 15. April 2008 nicht als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden kann, weil im Hinblick auf diese Mitteilung keine Abklärungen getroffen worden sind, welche mit Blick auf den möglicherweise zu einer höheren Hilflosenentschädigung führenden Gesundheitszustand notwendig gewesen wären,
dass demnach zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2009 in einem Ausmass verschlechtert haben, welches eine revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt,
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Oktober 2002 eine leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bejahte, da der Beschwerdeführer infolge schwerer Hörsehbehinderung bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten hilfsbedürftig sei (Urk. 8/79, vgl. Urk. 8/63),
dass der Verfügung im Wesentlichen der Bericht von Dr. G.___ vom 16. November 2001 und der Bericht von Dr. T.___ vom 29. Januar 2001 zugrundelagen (Urk. 8/35, Urk. 8/8),
dass Dr. G.___ im Bericht vom 15. November 2001 als Diagnose ein Usher-Syndrom mit Schwerhörigkeit, drastischer Gesichtsfeldeinschränkung, elektroretino-graphisch nicht mehr ableitbaren Signalen nannte und festhielt, gemäss Gesichtsfeldmessung vom 31. Juli 2001 sei das Gesichtsfeld beidseits auf ca. 25 Grad eingeschränkt (Urk. 8/35),
dass dem Bericht von Dr. T.___ vom 29. Januar 2001 (betr. Erstversorgung mit Hörgeräten) zu entnehmen ist, dass die am 26. Januar 2001 durchgeführte audiometrische Untersuchung eine ausgeprägte Schwerhörigkeit ergeben hatte (Urk. 8/8/2),
dass, wie dem Bericht bzw. dem Sprachaudiogramm (vom 26. Januar 2001) zu entnehmen ist, mit einsilbigen Wörtern bei der Lautstärke von 75 Dezibel rechts und links ein Diskriminationsverlust von 60 %, bei der Lautstärke von 90 Dezibel rechts und links ein Diskriminiationsverlust von ca. 30 % und bei der Lautstärke von 105 Dezibel rechts bzw. links ein Diskriminationsverlust von 20 % bzw. 15 % ermittelt worden war (Urk. 8/8/5),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2009 die Voraussetzungen gemäss Rz 8056 KSIH als nicht erfüllt erachtete, da der Beschwerdeführer nach den medizinischen Akten zwar blind sei, aber nicht an einer Taubheit leide (Urk. 2),
dass der angefochtenen Verfügung der Bericht von Dr. G.___ vom 28. November 2008 sowie der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19. Dezember 2008 und der Bericht vom 29. Januar 2009 (ergänzt durch die Berichte vom 6. April und 6. Mai 2009) zugrundelagen,
dass Dr. G.___ im genannten Bericht festhielt, gemäss der gleichentags erfolgten Gesichtsfeldmessung betrage die Einschränkung des Gesichtsfelds beidseits ca. 10 % (Urk. 8/130/3-6),
dass dem Bericht von Dr. C.___ vom 19. Dezember 2008 (betr. Folgeversorgung mit Hörgeräten) zu entnehmen ist, dass aufgrund der gleichentags durchgeführten audiometrischen Untersuchung eine hochgradige Schwerhörigkeit festgestellt wurde (Urk. 8/129),
dass, wie dem Bericht bzw. dem Sprachaudiogramm (vom 19. Dezember 2008) zu entnehmen ist, mit einsilbigen Wörtern bei der Lautstärke von 75 Dezibel rechts und links ein Diskriminationsverlust von 100 % ermittelt wurde, bei der Lautstärke von 90 Dezibel rechts bzw. links ein Diskriminationsverlust von 65 % bzw. 70 %, bei der Lautstärke von 105 Dezibel rechts bzw. links ein Diskriminationsverlust von 100 % bzw. 40 % (Urk. 8/129/4 f.),
dass Dr. C.___ im Bericht vom 29. Januar 2009 (ergänzt durch die Berichte vom 6. April und 6. Mai 2009) ausführte, es bestehe eine hochgradige Schwerhörigkeit, die sich v.a. in einer massiven Beeinträchtigung des Diskriminationsvermögens zeige, wie dies aus dem Sprachaudiogramm hervorgehe, im Vergleich zur früheren Beurteilung 2001 sei es denn auch zu einer massiven Verschlechterung des Diskriminationsvermögens gekommen (Urk. 8/130/7 f., Urk. 8/134-135),
dass Dr. C.___ weiter ausführte, in einem ruhigen Raum wäre eine Verständigung durch Lippenlesen wahrscheinlich noch gut möglich, was aber bei der gleichzeitig vorliegenden starken Sehbehinderung auch wegfalle, bei Störlärm (Alltagsgeräusche) sei eine Verständigung praktisch nicht mehr möglich, auch mit der modernsten Hörgerätetechnologie sei eine befriedigende Rehabilitation bei gleichzeitig massiver Sehbehinderung nicht zu erwarten, auch wenn dadurch die Lebensqualität sicher verbessert werde (Urk. 8/130/7),
dass aufgrund der medizinischen Akten mithin feststeht, dass sich die Hörsehbehinderung des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2009 deutlich verschlechtert hat und insbesondere beim Gehör eine massive Verschlechterung im Diskriminationsvermögen zu verzeichnen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die Hörsehbehinderung des Beschwerdeführers heute bzw. im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2009 ein Ausmass bzw. einen Schweregrad erreicht hat, der praktisch einer Taubblindheit gleichkommt und die Voraussetzungen gemäss Rz 8056 KSIH damit erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer hier insbesondere unter Berufung auf die Aussagen der Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde in den Schreiben vom 9. Februar und 8. Juni 2009 geltend machte, aufgrund seiner Hörsehbehinderung befinde er sich im Alltag in der gleichen Situation wie ein Taubblinder (Urk. 15 S. 6),
dass die Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde in diesen Schreiben anführte, die starke Ausprägung der doppelten Sinnesbehinderung habe für den Beschwerdeführer im Alltag, bei der Lebensbewältigung sowie in der Mobilität und Kommunikation schwerwiegende Folgen und sei mit massiven Einschränkungen verbunden, so könne er Tätigkeiten im Haus und ausserhalb des Hauses fast nur noch mit Begleitung ausführen, an unbekannte Orte begebe er sich nur noch in Begleitung, auch in der Wohnung sei die Mobilität stark eingeschränkt, so stosse er häufig Gegenstände um, übersehe Gläser etc., aufgrund der Schwerhörigkeit kämen nun schwerwiegende Kommunikationsprobleme hinzu und verschlimmerten die Situation zusätzlich, einem Dialog zu folgen bereite ihm - trotz Hörgeräten - auch in einem ruhigen Raum ausserordentliche Schwierigkeiten und sei schon bei geringen Nebengeräuschen ausgeschlossen, der Beschwerdeführer finde sich mithin in einer Vielzahl alltäglicher Situationen als praktisch gehörlos, also als taubblind wieder (Urk. 8/130/1 f., Urk. 8/143),
dass beim Beschwerdeführer - so hielt die Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde abschliessend fest - trotz optimaler Hilfsmittel eine akustische Verständigung und somit Kommunikation nicht mehr möglich sei, wie Dr. C.___ dies in seinem Bericht vom 29. Januar 2009 genau bestätigt habe, weshalb unter diesen Umständen die Hörsehbehinderung einer Taubblindheit gleichgesetzt werden müsse (Urk. 8/143),
dass die IV-Stelle, wie der Beschwerdeführer im weiteren zutreffend geltend machte, zur Frage, ob die Hörsehbehinderung des Beschwerdeführers praktisch die gleichen Auswirkungen habe wie eine Taubblindheit, nicht Stellung genommen hat, die Frage mithin nicht abgeklärt und insbesondere keine ärztliche Stellungnahme hierzu eingeholt hat,
dass aufgrund der Angaben von Dr. C.___ und der Aussagen der Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde nun aber hinreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Hörsehbehinderung des Beschwerdeführers möglicherweise im Alltag einer Taubblindheit gleichkommt und die Voraussetzungen gemäss Rz 8056 KSIH damit erfüllt wären,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Stellungnahme zur Frage einhole, ob die Hörsehbehinderung des Beschwerdeführers praktisch einer Taubblindheit gleichgesetzt werden kann und damit die Voraussetzungen gemäss Rz 8056 KSIH erfüllt sind, und zudem, soweit erforderlich, eine Abklärung vor Ort durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24. Juni 2010 eine Zusammenstellung ihres Aufwandes eingereicht und diesen mit 9 Stunden 45 Minuten sowie einem Spesentotal von Fr. 72.19 beziffert hat (Urk. 20),
dass dieser Aufwand angemessen erscheint, womit dem Beschwerdeführer - unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- - eine Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin von [(9,75 x Fr. 200.-- + Fr. 72.20) + 8 % MWSt =] Fr. 2'184.-- zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2184.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).