IV.2009.00912
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 28. November 2007 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen und chronischen Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. August 2009 abgewiesen (Urk. 2 [= 7/31]).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2009 Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei ihm nach ergänzenden medizinischen Abklärungen eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei ihm ausserdem eine berufliche Massnahme im Sinne einer Umschulung zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Oktober 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, der Beschwerdeführer würde mit seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter im Bankettservice ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 49'861.-- erzielen. Weiter hielt die IV-Stelle gestützt auf den Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 6. August 2007 dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte sowie jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zumutbar sei. Da die Ausübung der angestammten Tätigkeit längerfristig ergonomisch ungünstig sei, werde bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf dasjenige Salär abgestellt, welches der Beschwerdeführer mit einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte. Gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung, betrage der Zentralwert der nicht nach Branchen differenzierten Löhne für männliche Hilfskräfte im Jahr 2007 mit einem Pensum von 100 % Fr. 60'144.-- und mit einem Pensum von 75 % Fr. 45'108.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'861.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'753.--, was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspreche, welcher weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung gebe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe die medizinischen Akten unzutreffend gewürdigt und die Berichte seiner Hausärztin nicht beachtet, wonach er wegen der Schwindelproblematik zu 50 % arbeitsunfähig sei. Weiter bringt er vor, die Invaliditätsbemessung beruhe auf einem nicht korrekten Einkommensvergleich; bei richtiger Betrachtung hätte er im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % bloss ein Jahreseinkommen von maximal Fr. 41'000.-- erzielen können (Urk. 1 und 3/3).
3.
3.1
3.1.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, führte in ihrem Bericht vom 9. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Vertigo bei vestibulärer Migräne sowie chronische Lumbalgie. Sie attestierte sodann eine vom 22. Januar bis 6. März 2007 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 6. März 2007 eine solche von noch 50 % (Urk. 7/12 S. 1-6).
3.1.2 Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Spitals Z.___ vom 11. Juni 2007 wurde ausgeführt, aufgrund der Anamnese mit Episoden von Schwankschwindel, welche von Lärmempfindlichkeit und Bewegungsintoleranz begleitet würden, den migräniformen Kopfschmerzen sowie dem unauffälligen allgemein neurologischen und neuro-otologischen Status, liege beim Patienten am ehesten eine vestibuläre Migräne vor. Differentialdiagnostisch würde ein Mal-de-débarquement in Frage kommen, wobei auch bei diesem Krankheitsbild ein Zusammenhang mit einer Migräne postuliert werde. Die untersuchenden Ärzte empfahlen die Durchführung einer Migräneprophylaxe mit Sibelium. Zur Basisdiagnostik empfahlen sie ausserdem die Durchführung einer MR-Untersuchung des Schädels (Urk. 7/12 S. 7-9).
3.1.3 Die MR-Untersuchung des Schädels mit besonderer Berücksichtigung der Felsenbeine vom 27. Juni 2007 zeigte einen normalen Befund. Hinweise für ein raumforderndes oder vasculäres Geschehen konnten nicht gefunden werden. Entmarkungsherde waren weder supra- noch infratentoriell nachweisbar (Urk. 7/12 S. 12).
3.1.4 Im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Rehabilitation und Rheumatologie, über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL vom 6. August 2007 wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit:- Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform und muskulärer Dysbalance- Segmentale Dysfunktion L4/5- Facettensyndrom L4/5 beidseits
2. Schwindelbeschwerden bei vestibulärer Migräne
Es wurde sodann festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine Funktionsstörung der lumbalen Wirbelsäule bei bekanntem Lumbovertebralsyndrom mit Facettenproblematik L4/5 und bestehender Wirbelsäulenfehlstatik bei muskulärer Dysbalance sowie partieller Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Zudem bestehe eine noch unklare neurologische Symptomatik, welche aktuell fachärztlich abgeklärt werde. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie der Diagnose aus rheumatologischer/physiotherapeutischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Ausblendung der neurologischen Problematik, ergänzt durch Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
Im Einzelnen wurde ein ganztägiger Einsatz in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Serviceangestellter mit mehreren zusätzlichen Kurzpausen von insgesamt zwei Stunden Dauer als zumutbar erachtet, wenn das öftere Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und das langandauernde vornübergeneigte Arbeiten im Stehen vermieden werde. Mittel- bis langfristig sei die Tätigkeit als Serviceangestellter aufgrund der ungünstigen ergonomischen Arbeitsbedingungen, welche nicht anpassbar seien, allerdings in Frage gestellt. Sodann wurden sämtliche leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit denselben Einschränkungen für zumutbar gehalten.
Der Gutachter empfahl schliesslich mit Blick auf die weitere Behandlung eine Therapie zur Haltungskorrektur und zur Kräftigung der stabilisierenden Rumpfmuskulatur zwecks Entlastung der Facettengelenke (Urk. 7/12 S. 13-21).
3.1.5 Dem Bericht der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Klinik B.___ vom 3. Januar 2008 kann die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms unklarer Genese sowie die Nebendiagnose eines Schwindels bei Verdacht auf vestibuläre Migräne entnommen werden. Sodann wurde ausgeführt, dass beim Patienten immer öfter tieflumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine auftreten würden. Die LWS-Röntgenaufnahme hätten keine nennenswerten Veränderungen gezeigt und die neurologische Untersuchung sei ebenfalls ohne pathologischen Befund gewesen (Urk. 7/12 S. 10 f.).
3.1.6 Dr. med. C.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik B.___ berichtete am 7. April 2008 von einem chronisch intermittierenden lumbovertebralen Syndrom bei einem thorakolumbalen Flachrücken, Blockierungen am lumbosakralen Übergang sowie ungenügender muskulärer segmentaler Stabilisierungsfähigkeit lumbal und von einem chronischen Schwindel bei Verdacht auf vestibuläre Migräne. Er führte weiter aus, er habe dem Patienten aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/13).
3.1.7 Am 7. Mai 2008 bescheinigte die Hausärztin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Abklärungen in der Klinik B.___ ohne nachvollziehbare Begründung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/16).
3.1.8 Das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Spitals Z.___ führte im Bericht vom 16. Dezember 2008 aus, aufgrund der Anamnese sowie dem unauffälligen allgemein-neurologischen und neuro-otologischen Status sowie dem normalen MRI-Befund liege beim Patienten am ehesten eine vestibuläre Migräne vor. Die durchgeführte Migräneprophylaxe mit Sibelium habe keine wesentliche Besserung gebracht, was teilweise durch die nicht genügende Dosierung zu erklären sei. Da der Patient das Medikament schlecht vertragen habe, werde von einer weiteren Therapie mit Sibelium abgeraten und stattdessen eine Migräneprophylaxe mit Magnesium hochdosiert empfohlen. Bei guter Wirkung des Medikamentes seien keine Verlaufskontrollen vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 3/1).
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf die Berichte seiner Hausärztin abgestellt werden, da diese die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit den objektiven Befunden, sondern mit der subjektiv erlebten Einschränkung des Patienten begründete. Wie aus den Berichten der Klinik B.___ und des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Spitals Z.___ hervorgeht, konnten bloss Befunde erhoben werden, welche aus objektiver Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermögen. Wenn vor diesem Hintergrund auf die im Bericht vom 6. August 2007 enthaltene Einschätzung des Dr. A.___ abgestellt wird, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von rund 25 % in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehen soll, stellt dies eine wohlwollende Beurteilung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu Gunsten des Beschwerdeführers dar. Es kann daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit besteht.
4.
4.1
4.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.1.2 Ist anzunehmen, dass eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität auschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die gemischte Methode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer aus arbeitsmarktlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und 5.2).
4.2 Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung am 20. August 2008, er wäre aus finanziellen Gründen - seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2002 sei er zur Zahlung von Alimenten verpflichtet - ohne Gesundheitsschaden seit Januar 2005 mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Da er bislang als Serviceangestellter auf Abruf tätig gewesen sei, habe er eine Vollzeitstelle im Bürobereich gesucht. In der Folge seien seine Rückenprobleme immer schlimmer geworden (Urk. 7/21).
Aus den zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer erst ab 22. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 7/12 S. 1-6). Sodann geht aus dem IK-Auszug und den Angaben der Arbeitgeberin hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 nie mehr als Fr. 36'000.-- pro Jahr verdiente (Urk. 7/7). Im Jahr 2004 erzielte er ein Jahreseinkommen von Fr. 23'257.-- (Urk. 7/7), im Jahr 2005 bei einer Jahresarbeitszeit von 1'200,5 Stunden ein solches von Fr. 29'110.-- und im Jahr 2006 bei einer Jahresarbeitszeit von 1'311 Stunden ein solches von Fr. 33'277.-- (Urk. 7/6 und 7/7). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens zu Beginn des Jahres 2007 bloss mit einem Pensum von weniger als 75 % erwerbstätig gewesen war. Da ihm aber ein Pensum von 75 % aus medizinischer Sicht nach wie vor zumutbar ist, würde der Beschwerdeführer unter der Annahme, dass er ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin mit dem bisherigen Beschäftigungsgrad erwerbstätig gewesen wäre, keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
Ob die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Gesundheitsschaden seit Beginn des Jahres 2005 zu 100 % erwerbstätig zu sein, zutrifft - was bei der dargestellten Aktenlage eher zu verneinen wäre -, kann freilich offen bleiben, da ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad auch unter der Annahme resultiert, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.
4.3 Vorliegend war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Serviceangestellter auf Abruf tätig gewesen. Wenn er geltend macht, ohne Gesundheitsschaden hätte er eine Vollzeitstelle angenommen, kann zur Bestimmung des Valideneinkommens allerdings nicht der bei der bisher ausgeübten Teilerwerbstätigkeit bezogene Lohn herangezogen werden. Stattdessen ist danach zu fragen, welche Tätigkeit er im Gesundheitsfall ausüben und welches Salär er damit erzielen würde. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden. Da der Beschwerdeführer vorwiegend im Gastgewerbe tätig gewesen war, ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall eine Vollzeitstelle in dieser Branche in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit angenommen hätte. Entsprechend ist der Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte, welche Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Branche Gastgewerbe verrichten, zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2008 Fr. 4'286.-- (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in der Branche Gastgewerbe von 42 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 10-2010 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 54'004.--. Damit ist von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.4.2 Auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'935.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 10-2010 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'589.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 46'192.-- für ein Pensum von 75 %.
Da dem noch jungen Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar ist und lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch vermehrt notwendige Pausen besteht, ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
4.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'192.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'004.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'812.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 14 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 14 % gibt weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung. Damit ist die angefochtene leistungsverweigernde Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).