Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00914
IV.2009.00914

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Ryf


Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1962, arbeitete zuletzt seit 2002 als Reinigungsangestellte beim B.___ (Urk. 9/1 Ziff. 1.3 und 6.3.1, Urk. 9/2/2, Urk. 9/17 Ziff. 2.1). Nach einjähriger krankheitsbedingter Absenz der Versicherten löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 23. Januar 2007 per Ende April 2007 auf (Urk. 9/17/8). Am 3. Mai 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/14, Urk. 9/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) ein. Sie zog überdies die Akten des Unfallversicherers, Allianz Suisse (Urk. 9/11-13), bei und gab zusammen mit diesem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (C.___) in Auftrag, welches am 4. August 2008 erstattet wurde (MEDAS-Gutachten, Urk. 9/36). Zudem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 11. November 2008 berichtet wurde (Haushaltabklärungsbericht, Urk. 9/39).
Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2009 (Urk. 9/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab April 2007 eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen diese am 16. Februar (Urk. 9/47) beziehungsweise am 26. März 2009 (Urk. 9/49) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 13. August 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab April 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/53, Urk. 9/55 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2009 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. August 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 60 % einem Erwerb nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei sie in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 unten). Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte sie in der Folge einen eine halbe Rente begründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 51 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 oben).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2009 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und entsprechend an der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung fest (Ziff. 4). Den im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 15 % erachtete sie nach wie vor als angemessen. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 50 % und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (Ziff. 6). Eventualiter beantragte sie, der Beschwerdeführerin sei die reformatio in peius anzudrohen (Ziff. 8), dies mit der Begründung, dass die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit unklar sei (Ziff. 5) und bei Zugrundelegung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere (Ziff. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, ihre Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige sei unzutreffend. Sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 Ziff. 3). Die Erwerbseinbusse betrage mindestens 70 %. Zudem sei angesichts der zahllosen Einschränkungen ein Leidensabzug von 25 % klar ausgewiesen. Entsprechend habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 Ziff. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad verhält.

3.
3.1     Es stellt sich die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin.
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.2         Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Im Haushaltabklärungsbericht vom 11. November 2008 legte die Abklärungsperson einen Anteil von 60 % im Erwerbs- und von 40 % im Haushaltbereich fest (Urk. 9/39 Ziff. 2.5). Zur Begründung des ihrer Ansicht nach im Gesundheitsfall ausgeübten Vollzeitpensums machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei D.___ (bis Dezember 1997) stets ein Vollpensum ausgeübt habe. Ihre Tochter sei jetzt neun Jahre alt und besuche seit Jahren die Primarschule sowie den Kinderhort, wo sie von 06.00 - 15.30 Uhr betreut werde. Zudem könne ihr Ehemann zusätzliche Betreuungsaufgaben übernehmen. Das bescheidene Einkommen, welches dieser als selbständig erwerbstätiger Taxichauffeur verdiene, erfordere zwingend eine Vollerwerbstätigkeit ihrerseits. Sie habe denn auch stets versucht, ihr Pensum von 60 % zu erweitern und habe entsprechend weitere Teilzeitstellen gesucht (Urk. 1 Ziff. 3).
3.3     Dem IK-Auszug (Urk. 9/7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1992-2006 an unterschiedlichen Arbeitsorten tätig war und zwischenzeitlich mehrfach zusätzlich oder ausschliesslich Arbeitslosenentschädigung bezog. In der Zeit vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2000 (Urk. 9/1 Ziff. 3.1) lassen lediglich die Angaben für die Jahre 1996 und 1997 darauf schliessen, dass sie in dieser Zeit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachging. Voll erwerbstätig war sie sodann auch von August 2002 bis April 2004 an ihrem letzten Arbeitsplatz beim B.___. Ab Mai 2004 betrug ihr dortiges Arbeitspensum 60 % (Urk. 9/17 Ziff. 2.9 und 2.11, Urk. 9/36/9 Mitte). Während Dr. E.___ in ihrem Bericht vom August 2007 angab, die Beschwerdeführerin habe das Pensum selber reduziert (Urk. 9/16/10 Ziff. 1.3), führte diese anlässlich der Haushaltabklärung aus, diese Aussage beruhe wohl auf einem sprachlichen Missverständnis, denn sie habe aus Spargründen des Arbeitgebers nicht mehr arbeiten und ihr Pensum nicht fix auf 100 % erhöhen können (Urk. 9/39 Ziff. 2.4). Entsprechende Angaben machte sie auch anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS (Urk. 9/36/21 Mitte).
Offenbar wäre die Beschwerdeführerin somit aber bereits im Jahr 2004 gewillt gewesen, ein 100 % Pensum auszuüben. Ihre Tochter war zum damaligen Zeitpunkt zwar erst vier Jahre alt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von August 2002 bis April 2004 effektiv zu 100 % gearbeitet hat, lässt sich indes schliessen, dass dies trotz des Kleinkindes möglich und dessen Betreuung sichergestellt war. Sollte die Pensumsreduktion tatsächlich von Seiten des Arbeitgebers erfolgt sein, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, ist vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollziehbar, wieso sich diese nicht bereits im Jahr 2004, als die Reduktion erfolgte, um eine neue Vollzeitstelle oder eine weitere Teilzeitstelle bemühte. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits gesundheitsbedingt eingeschränkt gewesen wäre, ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Dr. F.___ ging in ihrem Bericht vom Juli 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2005 aus (Urk. 9/14 Ziff. 6.2). Eine bereits früher bestehende Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich aus keinem der übrigen Arztberichte. Die Beschwerdeführerin hätte somit mindestens ein Jahr Zeit gehabt, nach einer Vollzeitstelle oder einer weiteren Teilzeitstelle zu suchen. Das damalige Alter von 41 Jahren und die Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits gesammelt hatte, sprechen dafür, dass sie bei ernsthafter Bemühung zumindest eine Stelle als Reinigungskraft gefunden hätte. In diesem Tätigkeitsbereich hält der Arbeitsmarkt auch immer wieder Stellen bereit. Dass sie keine Belege für ihre angeblichen Arbeitsbemühungen vorweisen kann, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie sich nicht ernsthaft um Stellen bemühte.
Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund des spärlichen Einkommens ihres Ehemannes einer Vollzeittätigkeit nachgehen müsste, nicht zu überzeugen. Beschwerdeweise führte sie aus, ihr Ehemann sei seit Dezember 2001 als selbständiger Taxifahrer erwerbstätig (Urk. 1 Ziff. 3). Aus dem IK-Auszug des Ehemannes (Urk. 3) ist sein AHV-pflichtiges Einkommen der Jahre 2002-2005 ersichtlich. Dabei fällt auf, dass er im Jahr 2004 - also im Jahr, als angeblich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin deren Pensum von 100 % auf 60 % reduzierte - am wenigsten Einkommen erzielte. Entsprechend ist es umso unverständlicher, dass sich die Beschwerdeführerin damals nicht ernsthaft um eine Aufstockung ihres Pensums bemühte. Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich.
3.4     Mit der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin somit als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren und es ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden.

4.
4.1     Am 30. November 2006 war die Beschwerdeführerin in einen Auffahrunfall verwickelt (Urk. 9/12/7, Urk. 9/13).
Im Bericht über die ambulante Behandlung vom selben Tag (Urk. 9/12/8-10) stellte Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Stadtspital H.___, Chirurgische Klinik, die Diagnose einer Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 9/12/8 unten).
4.2     In ihren Berichten vom 17. Januar 2007 (Urk. 9/12/6) und vom 6. Juni 2007 (Urk. 9/12/1) bestätigte F.___, Praktische Ärztin FMH, die im Stadtspital H.___ Zürich gestellten Diagnosen (jeweils Ziff. 1, vgl. Erw. 4.1) und attestierte der Beschwerdeführerin im letzteren Bericht eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4a).
4.3     Mit Bericht vom 2. Juli 2007 (Urk. 9/14/2-6) stellte F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- schwere Depression, bestehend seit Mitte 2005
- somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Mitte 2005
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie die Hüftgelenksprothese bei Status nach einer angeborenen Hüftgelenksluxation (Ziff. 2.2). In ihrer bisherigen Berufstätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 (Ziff. 6.2) beziehungsweise seit 4. Mai 2006 (Ziff. 3) zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2).
4.4     Am 17. August 2007 erstattete med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht (Urk. 9/16/4-10). Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die anamnestisch mindestens seit Dezember 2006 bestehenden Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach einer Hüftoperation und einem Autounfall mit reaktiv depressiver Symptomatik aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes (ICD-10 F45.4), sowie die psychosozialen Probleme (Ziff. 2.2).
Aus psychiatrischer Sicht sei nach entsprechender stationärer Behandlung mit schmerztherapeutischem Schwerpunkt und ausreichender psychopharmakologischer Medikation mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit zu 100 % in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/16/10 Ziff. 4.7). Seit Behandlungsbeginn im Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/16/10 Ziff. 6.2).
4.5     Am 4. August 2008 erstatteten Dr. med. I.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für psychosomatische Medizin, Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Rheumatologie FMH, MEDAS, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 9/36/2-45).
Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2-7), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7-11), ein von Dr. K.___ erstattetes psychiatrisches (Urk. 9/36/46-60) und ein von Dr. L.___ erstattetes rheumatologisches (Urk. 9/36/61-71) Konsilium.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 oben):
- Coxalgie und Beinschwäche links nach Hüftgelenk-Totalprotese und Verkürzungsosteotomie 2005/2006 wegen kongenitaler hoher Hüftgelenksluxation
- zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont, mit/bei Halswirbelsäulendistorsion
- kombinierte dissoziative Störung gemischt (F44.7), bestehend seit November 2006
- Dysthymie (F34.1), bestehend seit Jahren
- anamnestische Hinweise auf Medikamentenmissbrauch (tägliche Triptaneinnahme seit Jahren)
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsstörungen seien vor allem am muskuloskelettalen System zu lokalisieren. Die rheumatologischen Befunde begründeten die quantitativen und qualitativen Einschränkungen der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit (S. 25 unten). Die psychischen Leiden mit Krankheitswert hätten lediglich zusätzliche qualitative Einschränkungen zur Folge (S. 28 Ziff. 3.2).
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (S. 26 unten, S. 28 Ziff. 3.4). Aufgrund der muskuloskelettalen Befunde bestehe auch unter angepassten Bedingungen (körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Rücken- und Nackenbelastung, ohne repetitive Kopfrotation, Beugung und Streckung, ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe, ohne häufiges Treppauf- und Treppabsteigen, ohne Benutzen von Leitern, ohne Gehen von Strecken länger als 500 Meter [S. 26 unten, S. 30 Ziff. 5]) lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 26 unten, S. 29 Ziff. 3.8). Die aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen bestehende Leistungsminderung betrage 30 %. Diese sei theoretisch durch eine Intensivierung und Vervollständigung der psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung auszugleichen, weshalb das Ergebnis der geplanten stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer endgültigen Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden sollte (S. 26 unten, S. 29 Ziff. 3.8, S. 42 Ziff. 2.2.5). Die anhaltende (quantitative) Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit gelte ab April 2007 (S. 29 Ziff. 3.8).
4.6     In seiner Stellungnahme vom 9. September 2008 (Urk. 9/40/3-4) hielt Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, gestützt auf das MEDAS-Gutachten (vgl. Erw. 4.5) sei bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 35 % auszugehen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das MEDAS-Gutachten vom 4. August 2008 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, Erw. 4.6). Zu prüfen ist, ob das MEDAS-Gutachten beweiskräftig ist.
Das MEDAS-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 1.6), sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2         Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. August 2009 gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom September 2008 (Erw. 4.6) beziehungsweise das MEDAS-Gutachten (Erw. 4.5) noch von einer 35%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ausging - was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 1 Ziff. 4-5) -, machte sie vernehmlassungsweise geltend, aus dem MEDAS-Gutachten gehe nicht hervor, ob die attestierte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bereits in der attestierten somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgehe oder ob diese kumulativ wirke (Urk. 8 Ziff. 5).
Der in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Auffassung der Beschwerdegegnerin kann indes nicht beigepflichtet werden. Die MEDAS-Gutachter hielten fest, dass die rheumatologischen Befunde eine quantitative und qualitative Einschränkung von 50 % zur Folge hätten und die psychischen Leiden mit Krankheitswert zusätzlich qualitativ einschränkten, und zwar im Umfang von 30 % (Erw. 4.5). Daraus kann in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch RAD-Arzt M.___ nur gefolgert werden, dass die aus somatischer Sicht bestehende Einschränkung von 50 % in Folge psychischer Beeinträchtigungen um 30 % erhöht ist und gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 35 % resultiert. Mithin ist die Beschwerdeführerin wohl zu 50 % arbeitsfähig, erbringt aber in dieser Zeit nur eine um 30 % verminderte Leistung. Ein anderer Schluss lässt das MEDAS-Gutachten nicht zu. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rheumatologen attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % in angepasster Tätigkeit im Rahmen der Beantwortung der Fragen des Unfallversicherers (Urk. 9/36/39 Frage 3.2.3) lediglich die unfallbedingten Beeinträchtigungen berücksichtigte. Entsprechend nannte er im Belastungsprofil nur die auf den Unfall zurückzuführenden Einschränkungen im Bereich des Nackens und des Kopfes der Beschwerdeführerin (Urk. 9/36/39 Frage 3.2.2). Bei der vorliegend relevanten aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % wurden hingegen sämtliche muskuloskelettalen Befunde, also auch das Hüftleiden, berücksichtigt, was sich entsprechend im Belastungsprofil niederschlägt (Urk. 9/36/31 Ziff. 5).
Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann deshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise geltend machte (Urk. 8 Ziff. 7). Entsprechend ist auch davon abzusehen, der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen.
5.3     Die Beurteilung durch Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 beziehungsweise seit Mai 2006 aufgrund einer schweren Depression und einer somatoformen Schmerzstörung weder in der angestammten noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Erw. 4.3), vermag nicht zu überzeugen. Dr. F.___ ist praktische Ärztin und die Gutachter konnten gestützt auf die ihrerseits durchgeführte psychiatrische Untersuchung die von Dr. F.___ gestellten Diagnosen nicht bestätigen (Urk. 9/36/28 oben).
5.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten seit April 2007 in einer angepassten Tätigkeit zu 35 % als arbeitsfähig zu erachten ist.

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (Erw. 3.4). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.5) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem einem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (hier: 60 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen).
6.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
6.3     Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Krankschreibung im April 2006 (Urk. 9/17 Ziff. 2.7) beim B.___ tätig. Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin dort gearbeitet hätte, weshalb es sich rechtfertigt, bei der Berechnung des Valideneinkommens an das dort erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des B.___ im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/17), wonach die Beschwerdeführerin seit Juli 2006 in einem 60 % Pensum Fr. 30'458.60 verdient hätte (Urk. 9/41 Mitte, Urk. 8 Ziff. 6). Dieser Betrag ist unbestritten, und es spricht nichts dagegen, darauf abzustellen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2007 (Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns) von 1.5 % (Quelle: Bundesamt für Statistik, Statistik der Lohnentwicklung, Schweizerischer Lohnindex, Methodische Grundlagen (2005=100), Neuenburg 2009, S. 26 Tabelle T1.2.05) resultiert für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von rund Fr. 30'915.--.
6.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden und von 2006-2007 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5     Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 8 Ziff. 6, Urk. 9/41), geht doch die Beschwerdeführerin seit der Krankschreibung im April 2006 keiner Arbeit mehr nach.
Da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von den MEDAS-Gutachtern erstellten Belastungsprofil (vgl. Erw. 4.5) zu 35 % arbeitsfähig ist, rechtfertigt es sich, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 Ziff. 6, Urk. 9/41) zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 4, Total).
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahr 2006 auf monatlich Fr. 4'019.--. Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2007 von 1.5 %, sowie einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ergibt dies im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Jahr 2007 ein Einkommen von rund Fr. 17'861.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.015 x 0.35).
6.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwar körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann, aufgrund dem von den MEDAS-Gutachtern erstellten Belastungsprofil (vgl. Erw. 4.5) dabei aber zusätzlich eingeschränkt ist. Damit besteht im Vergleich zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche für Hilfsarbeitertätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin ist aber nicht als derart schwer einzustufen, dass sich, wie von ihr geltend gemacht, ein maximaler Abzug von 25 % rechtfertigen würde. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 15 % (Urk. 8 Ziff. 6, Urk. 9/41) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 15'182.-- (Fr. 17'861.-- x 0.85).
6.7     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 30'915.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 15'182.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'733.--, was einer Einschränkung von rund 51 %. entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von rund 31 % (60 x 0.51)

7.
7.1     Zur Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich wurde am 5. November 2008 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 9/39). Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3095) wurden darin die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 49.7 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (Urk. 9/39 Ziff. 1).
7.2     Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen ist festzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte (Urk. 9/39 Ziff. 5) und die Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen der Haushaltführung umfassend abklärte. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festlegte, sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert.
7.3         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 5. November 2008 die von der Praxis gestellten Anforderungen an den Beweiswert (Erw. 1.7) erfüllt. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 49.7 % trägt den Verhältnissen angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln. Der Haushaltabklärungsbericht wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Für den Haushaltbereich ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von rund 20 % (40 x 0.497).
7.4     Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 31 % im Erwerbsbereich und von 20 % im Haushaltbereich, so resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 % und mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.

8.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung seit April 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig ist.
Der ermittelte Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin begründet einen Anspruch auf eine halbe Rente.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).