Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1959, war von 1986 bis Ende August 2005 bei der B.___ (heute C.___, vormals D.___) als Bauarbeiter und Maschinenführer angestellt (Urk. 7/9 S. 1, Urk. 7/36 S. 6). Am 7. Mai 2002 erlitt er beim Verladen einer grossen Gasflasche eine Distorsion im Rücken (Urk. 7/11 S. 1 und S. 78). Seither leidet er an Rückenbeschwerden (Urk. 7/13 S. 1 f.). Am 30. Juli 2002 hatte er sich ausserdem beim Sturz von einer Treppe am linken Knie verletzt (Urk. 7/11 S. 1), das am 6. September 2002 (Urk. 7/11 S. 41) und am 22. Oktober 2002 (Urk. 7/11 S. 39) operiert werden musste. Seit August 2008 arbeitet er teilzeitlich bei der Post (Urk. 7/111 S. 5).
1.2 Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), lehnte Versicherungsleistungen für die Folgen aus dem Vorfall vom 7. Mai 2002 mit Verfügung vom 10. März 2005 mit der Begründung ab, es habe sich dabei nicht um ein Unfallereignis gehandelt (Urk. 7/15 S. 2). Dagegen übernahm sie die Heilkosten für die Knieverletzung aufgrund des Vorfalls vom 30. Juli 2002 und entrichtete bis Ende Mai 2005 Taggelder sowie ab 1. Juni 2005 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 7/20, Urk. 7/22).
1.3 Am 30. November 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 1. Dezember 2004; Urk. 7/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/8-11, Urk. 712-13, Urk. 7/15, Urk. 7/20-22, Urk. 7/73-74, Urk. 7/79 S. 1-4, Urk. 7/84) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/87, Urk. 7/89, Urk. 7/91) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), am 7. Juni 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 7/93). Im dagegen vom Versicherten mit Beschwerde vom 3. Juli 2007 (Urk. 7/100 S. 3 f.) angehobenen Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2007.00957) wurde mit Urteil vom 31. Mai 2008 die Abweisung des Rentenanspruchs bis Ende September 2005 bestätigt. Für die Zeit ab Oktober 2005 wurde die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung einer allfälligen bisherigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückgewiesen (Urk. 7/107 S. 9 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2009 die Abweisung des Rentenanspruchs an (Urk. 7/114). Nachdem dagegen kein Einwand erfolgt war, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 31. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % erneut ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 31. August 2009 aufzuheben und es sei ihm ab Dezember 2004 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich Ende 2004 (Urk. 7/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die angefochtene Verfügung erging am 31. August 2009 und bezieht sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch (Urk. 2). Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die im Rahmen der 5. IV-Revision geänderten gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (vgl. entsprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit Oktober 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit bei vollschichtigem Pensum zu mindestens 80 % zumutbar und es sei seit diesem Zeitpunkt keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 31 % und begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad bei an das Gerichtsurteil vom 31. Mai 2008 angeglichenen Validen- und Invalideneinkommen und einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % neu auf 34 % (Urk. 6).
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Arbeitsunfähigkeit betrage mehr als 20 %, was unter Berücksichtigung des im Gerichtsurteil vom 31. Mai 2008 (Urk. 7/107 S. 10) festgesetzten Invalideneinkommens auch ohne leidensbedingten Abzug eine Leistungseinbusse um 40 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente ab Dezember 2004 ergebe (Urk. 1 S. 3).
3.3 Aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2008 ist der strittige Rentenanspruch ausschliesslich für die Zeit ab Oktober 2005 mit der Frage nach einer seitherigen rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu prüfen. Soweit in der Beschwerde für die Zeit von Dezember 2004 bis September 2005 eine Invalidenrente beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten.
4.
4.1 Wie im Urteil vom 31. Mai 2008, Erwägung 3.2.1, festgehalten wurde, ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit Mai 2002 aufgrund fortschreitender degenerativer Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und seit Ende Juli 2002 zufolge der Verletzungen am linken Knie erheblich und bleibend eingeschränkt (Urk. 7/107 S. 8 f.). Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___ bestätigte im Gutachten vom 11. März 2009 die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % (Urk. 7/111 S. 9). Insofern hat sich unstrittig keine Veränderung seit Oktober 2005 ergeben. Für den Inhalt der übrigen medizinischen Akten wird auf die Erwägung 3.1 des Urteils vom 31. Mai 2008 verwiesen (Urk. 7/107 S. 5 ff.).
4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. E.___ im Gutachten vom 11. März 2009 aus, er erachte den Beschwerdeführer auch heute als ganztags arbeitsfähig. Seit der Beurteilung im Appisberg vor vier Jahren liege weder aufgrund des Verlaufs noch des objektiven Befundes eine relevante Verschlechterung vor. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit im Sortierdienst der Post sei wechselbelastend und (körperlich) leicht und damit ausgesprochen geeignet. Der Beschwerdeführer bemühe sich um eine Festanstellung mit erhöhtem Beschäftigungsgrad (Urk. 7/111 S. 9). Zurzeit (der Untersuchung vom 5. März 2009) arbeite er 15 bis 17 Stunden pro Woche (Urk. 7/111 S. 5). Es möge eine höchstens minime Einschränkung durch die Notwendigkeit, wegen des lumbalen Facettensyndroms gelegentlich eine zusätzliche Pause einlegen und Bewegungsübungen machen zu müssen, bestehen. Diese Einschränkung sei aber geringer als 20 %. Durch die gelegentliche Einnahme von Medikamenten bei Bedarf und die periodischen Physiotherapien und vor allem durch das selbst durchgeführte Training bestehe eine stabile kompensierte Situation (Urk. 7/11 S. 9).
Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen: Lumbalgien bei Facettensyndrom mit Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS; Röntenaufnahme vom 5. März 2009); cervikovertebrales Syndrom bei Spondylose und Spondylarthrose der Halswirbelsäule (HWS; Röntgenaufnahme vom 17. Oktober 2007); beginnende Gonarthrose links bei Status nach Meniskektomie medial im September 2002 und Status nach Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) im Oktober 2002. Die Zwischenanamnese seit 2005 sei bezüglich des Knies bland. Subjektiv würden etwa unverändert stabile, mit gelegentlichen Behandlungen kompensierte Lumbalgien angegeben. Der aktuelle objektive Befund sei konsistent mit der dokumentierten rheumatologischen Voruntersuchung im November 2008 durch den Vertrauensarzt Dr. F.___, Facharzt für Rheumatologie, der eine Steigerung des Arbeitspensums bei der Post mindestens im Bereich von 50 % festgestellt habe. (Urk. 7/111 S. 4 und S. 7 f.). Radiologisch erkenne man die bereits früher beschriebenen leichten und altersentsprechenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, die im Verlauf der letzten fünf Jahre entsprechend dem natürlichen Verlauf geringfügig progredient seien. Die Klinik von gelegentlichen Lumbalgien im Sinne eines Facettensyndroms sei damit erklärt. Hinweise auf ein früheres oder derzeitiges radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ergebe die Abklärung nicht. Die Muskulatur sei ausgesprochen kräftig und durch das regelmässige Training ordentlich konditioniert. Die ebenfalls gelegentlich auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen seien durch eine mässig ausgeprägte Spondylose und Spondylarthrose der HWS bedingt. Die Abklärung ergebe keine Zeichen der Verschlechterung der Bewegungsapparatprobleme seit 2005 mit erhöhter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111 S. 7 f.).
4.3 Das Gutachten von Dr. E.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und das Verhalten der untersuchten Person. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch wird die bisher offene Frage, ob und gegebenenfalls wann eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 eingetreten sei (vgl. Erwägung 3.3.1 im Gerichtsurteil vom 30. Oktober 2007, Urk. 7/40 S. 7 f.), überzeugend verneint. Der Beschwerdeführer wendet im Einzelnen denn auch zu Recht nichts gegen das Gutachten ein.
Insbesondere vermag auch der Verlaufsbericht des Allgemeinpraktikers Dr. V.___ vom 28. Januar 2007, wonach seit 2005 bei gleichbleibenden Diagnosen eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden eingetreten sei (Urk. 7/79 S. 1), das Gutachten von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn darauf kann aus den bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2008 aufgeführten Gründen (vgl. Erwägung 3.2.2 a.E.) nicht abgestellt werden. Im Übrigen hatte Dr. V.___ die von ihm wegen der Rückenbeschwerden auf 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit dem Erfordernis vermehrter Pausen begründet (Urk. 7/79 S. 1), was in der Einschätzung des rheumatologischen Experten ebenfalls berücksichtigt, jedoch plausibel als Einschränkung von unter 20 % beurteilt wurde. Insofern ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, so dass wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf deren Sicht abgestellt werden kann (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4, und vom 12. September 2008 in Sachen R., 9C_419/2008, Erw. 3.3).
4.4 Es ist somit auf das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 7/111) abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit seit Oktober 2005 zu 100 % arbeitsfähig ist, wobei das Bedürfnis nach gelegentlichen zusätzlichen Ruhepausen und Bewegungsübungen einer Einschränkung von unter 20 % entspricht. Aufgrund der diesbezüglichen Formulierung im Gutachten von Dr. E.___, es möge eine höchstens minime Einschränkung bestehen durch die Notwendigkeit, gelegentlich zusätzliche Pausen einlegen und Bewegungsübungen machen zu müssen, die aber geringer sei als 20 % (Urk. 7/111 S. 9), rechtfertigt es sich nicht, von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal Dr. E.___ explizit festhielt, dass die Abklärung keine Zeichen der Verschlechterung der Bewegungsapparatprobleme seit 2005 mit erhöhter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe (Urk. 7/111 S. 8). Überdies wird einer derart bestehenden Einschränkung bereits durch den beim Invalideneinkommen gemäss Urteil vom 31. Mai 2008, Erwägung 3.3 (Urk. 7/107 S. 10), vorzunehmenden leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung getragen. Aber selbst wenn von einer nach dem Beweisergebnis allerhöchstens um 10 % gerechtfertigten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, würde dies nichts am Ergebnis ändern, wie sich nachfolgend erweist.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden bei der B.___ im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 76'245-- (13 x Fr. 5'865.--; Urk. 7/9 S. 2) erzielt, was unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung des Jahres 2005 von 1,1 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.93, Nominallohnindex Männer 2001 - 2005, Abschnitt F) ein Valideneinkommen von Fr. 77'083.70 ergibt.
4.5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab 1. Oktober 2005 ist wiederum auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen. Zwar geht der Beschwerdeführer seit August 2008 einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit bei der Post im Umfang von 15 bis 17 Stunden pro Woche (Urk. 7/111 S. 5), mithin rund 40 % nach. Auf das damit erzielte Einkommen kann jedoch nicht abgestellt werden, da er damit die anzunehmende mindestens 90%ige Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2). Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 betrug im Jahr 2004 für Männer Fr. 55'056.-- (12 x Fr. 4'588.--; LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, TA1, S. 53, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2005 von 41,6 (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2009, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bei Männern im Jahr 2005 von 0,9 % (Bundesamt für Statistik, a.a.O., Total) und eines Arbeitspensums von 90 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (vgl, Urteil vom 31. Mai 2008, Erwägung 3.3; Urk. 7/107 S. 10) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 46'796.60 (Fr. 55'056.-- : 40, x 41,6, x 1,009, x 0,9, x 0,9).
4.5.3 Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 77'083.70 - 46'796.60 = Fr. 30'287.10) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 %, der gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Umso weniger führt eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu einem Rentenanspruch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).