Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00917
IV.2009.00917

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Berchtold


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene X.___ war bis im Januar 1998 als Y.___ und Z.___ tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/2 S. 2-4). Am 28. Januar 1999 meldete er sich wegen diverser somatischer und psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 ab. Der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und in einer körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 30 % (Urk. 7/8).
         Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2000  hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. September 2001 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zum Einholen eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens und Neuentscheid zurück (IV.2000.00690; Urk. 7/11). In der Folge liess die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches dieser am 2. Februar 2002 erstattete (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/18). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2.       Am 13. Mai 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Sie forderte den Versicherten auf, den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung auszufüllen (Urk. 7/19) und holte zwei Verlaufsberichte (Urk. 7/21, Urk. 7/22) ein. Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilte sie dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung habe festgestellt werden können. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 7/25).
         Am 28. November 2005 beantragte der Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands oder das Erlassen einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/31). Nach dem Einholen zweier Arztberichte (Urk. 7/34, Urk. 7/35) wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 20. Januar 2006 ab. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und es bestehe noch immer eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Y.___, womit sich der Invaliditätsgrad nach wie vor auf 54 % belaufe (Urk. 7/37). Die Einsprache vom 22. Februar 2006 (Urk. 7/40) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. April 2006 ab (Urk. 7/46). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2006 Beschwerde (Urk. 7/47 S. 2 f.), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Oktober 2006 guthiess und die Sache an die IV-Stelle zu einer umfassenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückwies (IV.2006.00455; Urk. 7/54).
         In der Folge plante die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, welches sich jedoch aufgrund langer Wartezeiten verzögerte (Urk. 7/58). Am 23. März 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass die medizinische Begutachtung beim B.___ stattfinden könne (Urk. 7/64). Die medizinischen Untersuchungen erfolgten am 11. Juli und 8. August 2007, das Gutachten wurde am 24. September 2007 erstattet (Urk. 7/69).
         Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 (Urk. 7/86) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Rentenerhöhungsgesuch vom 28. November 2005 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands abzuweisen. Weiter sehe sie vor, die Verfügung vom 17. Juni 2002 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben und die laufende halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Dagegen erhob dieser am 23. März 2009 Einwand (Urk. 7/89). Mit Entscheid vom 25. August 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn, setzte die halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsrente herab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
3.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 16. September 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die bisherige halbe Invalidenrente zu bestätigen. Ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einzuräumen, das ursprüngliche Revisionsbegehren vom 28. November 2005 zurückzuziehen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.5     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Rentenerhöhung vom 28. November 2005 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands abwies und anderseits die Verfügung vom 17. Juni 2002 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufhob und die seit dem 1. Januar 1999 ausgerichtete halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsrente herabsetzte. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zum Rückzug seines Rentenerhöhungsgesuchs hätte geben müssen.
3.2     Die IV-Stelle kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juni 2002 zu Unrecht eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Ihm sei bereits seit Januar 1998 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar gewesen, was jedoch im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache unberücksichtigt geblieben sei. Korrekterweise hätte ihm bereits damals lediglich eine Viertelsrente zugestanden. In der Folge habe sich auch sein Gesundheitszustand nicht derart verschlechtert, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit weitergehend beeinträchtigt worden sei. Aus diesem Grund lehnte sie eine Erhöhung der Invalidenrente ab.
3.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, die nach Erstellung des Gutachtens des B.___ eingereichten Berichte der zwei behandelnden Spezialärzte einfach zu verwerfen. In erwerblicher Hinsicht behauptet er, wenn von einer höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, dann müsse mit den Tabellen der heutigen Lohnstrukturerhebung (LSE) das Validen- wie auch das Invalideneinkommen festgelegt und der Einkommensvergleich vorgenommen werden. Darüber hinaus fordert er einen leidensbedingten Abzug von 20 %. Weiter macht er geltend, die Herabsetzung der Rente sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen, es sei lediglich der Antrag auf eine Rentenerhöhung gestellt worden. Das Vorgehen der IV-Stelle sei verfehlt, stütze es sich doch auf das B.___-Gutachten, welches aber zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverfügung noch nicht vorgelegen habe. In formeller Hinsicht behauptet er, da eine reformatio in peius vorliege, hätte ihm Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und damit die Möglichkeit zum Rückzug des Revisionsbegehrens gemäss Art. 61 ATSG gegeben werden müssen, was nachzuholen sei. Schliesslich wendet er ein, es liege auch keine zweifellose Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, weshalb die ursprüngliche Rentenverfügung nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne.

4.
4.1     Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. September 2001 (IV.2000.690; Urk. 7/11) waren die diagnostizierten somatischen Beschwerden weitgehend unbestritten. Demnach litt der Beschwerdeführer vor allem an einer chronischen unspezifischen Lumboischialgie rechts bei muskulärer Dysbalance sowie einer leichten Kyphoskoliose und einer Spina bifida occulta S1. Es lagen weder Veränderungen der Lendenwirbelsäule noch eine Diskushernie vor. Umstritten war jedoch die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit. Das Gericht schloss, dass auf das Gutachten von Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 28. April 2000 (Urk. 7/5) abgestellt werden könne, das dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Es hielt fest, das Gutachten sei ausführlich begründet und beruhe auf einer Zusatzuntersuchung durch einen Kardiologen. Die nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnisse der sorgfältigen Begutachtung erwiesen sich als schlüssig, eine davon abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit vermöge das Gutachten nicht zu entkräften (Erw. 4a). In der Folge wurde die Sache jedoch an die IV-Stelle zur Vornahme einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen, da das Gericht die Frage nach dem Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht als hinreichend geklärt erachtete (Erw. 4a am Ende).
4.2     Das daraufhin von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Gutachten vom 2. Februar 2002 (Urk. 7/14) kam zum Schluss, es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter ausdrücklich fest, aus psychiatrischen Gründen liege eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % vor (Urk. 7/14 S. 6). Darüber hinaus führte er weiter aus, nach seinem Dafürhalten liessen sich die Prozente der Arbeitsunfähigkeit aus dem psychischen und körperlichen Bereich nicht einfach addieren, sondern es müsse eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Dabei kam er zum Schluss, dass gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe.
         Diese von ihm angeführte „Gesamtbeurteilung“ geht über sein Fachgebiet hinaus und stützte sich auch nicht auf einen polydisziplinären Konsens, sondern stellt seine persönliche Meinung dar, welche darüber hinaus auch nicht medizinisch hinreichend begründet wurde. Dabei übersah der Gutachter Dr. A.___ offensichtlich, dass der Gutachter Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/5 S. 12). Diesbezüglich ist auch die anamnestische Erhebung der Aktenlage durch den Gutachter Dr. A.___ nicht vollständig (Urk. 7/14 S. 2).
4.3     Dennoch stützte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 17. Juni 2002 auf diesen Schluss des Gutachters Dr. A.___ und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/15 S. 2). Dieser Schluss stellt nicht lediglich eine Ermessensausübung dar, welche so oder anders hätte erfolgen können. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, welche auch vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis keineswegs vertretbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, Erw. 3.3.1), mithin also zweifellos unrichtig war (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53, Rz 31). Die Unrichtigkeit der Verfügung springt geradezu ins Auge und wäre sie damals einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden, wäre sie zweifellos korrigiert worden.
4.4     Dass eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung bei einer dauernden Rentenausrichtung besteht, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Frage. Damit erweist sich, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind und diese zu Recht erfolgt ist. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde diese Sachlage auch nicht erst durch das Gutachten des B.___ festgestellt, sondern ergibt sich, wie aufgezeigt, aus den bereits damals zur Verfügung gestandenen Akten. Damit bleibt der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich.
5.
5.1     Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, die IV-Stelle hätte ihm, da eine reformatio in peius vorliege, das rechtliche Gehör gewähren und insbesondere die Möglichkeit eines Rückzugs des Revisionsgesuchs gewähren müssen.
5.2     Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG steht im alleinigen Ermessen der Verwaltung (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 35) und kann jederzeit erfolgen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 41). Eine Rückzugsmöglichkeit des Revisionsgesuchs besteht daher nicht, zumal es sich dabei auch nicht um ein Rechtsmittel gegen einen noch nicht in (formelle) Rechtskraft erwachsenen Entscheid handelt (Art. 61 lit. d ATSG). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde mit der Durchführung des Vorbescheidverfahrens umfassend gewahrt (Urk. 7/86).

6.
6.1     Der Beschwerdeführer rügt weiter, im Vergleich zur Situation von 1999 sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten.
6.2     In dem am 24. September 2007 erstatteten Gutachten des B.___ (Urk. 7/69) gelangten die unterzeichnenden Fachärzte (Dr. med. D.___, Internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin) in einem multidisziplinären Konsensus zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit Januar 1998 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit bestehe seither jedoch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, die ganztägig realisierbar sei. Die 30%ige Einschränkung sei in der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet. Was die Belastung des rechten Arms betreffe, sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 14. Oktober 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht zusätzlich eingeschränkt, d.h. dies sei zwar beim zumutbaren Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen, habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
6.3     Bei einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsposition regelmässig wechseln könne, längeres fixiertes Sitzen oder Stehen sei in Bezug auf die LWS wie auch auf das Kniegelenk links zu vermeiden. Desgleichen sei das Zurücklegen von längeren Gehstrecken, insbesondere das berufsbedingte Treppensteigen, zu vermeiden. Darüber hinaus seien seit dem genannten Unfallereignis vom 14. Oktober 2006, bei welchem der Beschwerdeführer eine Schulterläsion erlitten habe, sämtliche Arbeiten mit repetitiver Belastung der rechten oberen Extremität (ausser in Schulterneutralposition) nicht zumutbar. Das Arbeiten mit der linken oberen Extremität sei jedoch nicht eingeschränkt.
6.4     Als invaliditätsfremde Momente erwähnten die Gutachter, der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig. Dies vorab wegen seiner Schmerzen, die jedoch anhand der rheumatologischen Untersuchung nicht im ganzen Ausmass durch objektive Befunde hätten erklärt werden können. Der Beschwerdeführer zeige eine Selbstlimitierung mit Kooperationsmangel beim Untersuch der verschiedenen Gangarten und Gegeninnervation bei der Beweglichkeitsprüfung. Die Schmerzausweitung sei Teil der somatoformen Schmerzstörung. Weiter wurde festgehalten, es bestehe zwar eine Komorbidität mit der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, diese sei jedoch nicht derart schwerwiegend, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, die Willensanstrengung aufzubringen und trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der festgestellten Möglichkeiten nachzugehen. An krankheitsfremden Faktoren, welche die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beeinflussten, bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau, der kulturelle Hintergrund mit dem körperlich orientierten Krankheitskonzept sowie die angespannte finanzielle Situation. Schliesslich wurde im Gutachten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Antidepressivum nicht regelmässig einnehme, da der Medikamentenspiegel unter dem Referenzbereich liege. Das Neuroleptikum nehme er gar nicht ein. Die Schlafstörungen wurden von Seiten der Gutachter vorab darauf zurückgeführt, dass der Beschwerdeführer am Tag unausgefüllt sei, sich hinlege und auch am Tag schlafe.
6.5    
6.5.1   Dem Gutachten hält der Beschwerdeführer entgegen, die Berichte der behandelnden Fachärzte seien zu wenig gewürdigt worden
6.5.2   Mit Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 7/55) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizinisches Zentrum Geissberg, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er festhielt, dem Beschwerdeführer sei wegen der starken Schmerzen keine Arbeit mehr zumutbar. Zudem sei aufgrund der depressiven Symptomatik in Form von Traurigkeit, Schlafstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit momentan keine Arbeit möglich. In einem weitern Bericht vom 30. November 2007 (Urk. 7/59) bekräftigte er die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Schweregrad der Symptome wie Aggression (zu Hause), Vergesslichkeit, deutlicher sozialer Rückzug, Müdigkeit, Gedankenkreisen sowie der somatischen Symptome (Schweissausbrüche, Engegefühle und Druck in der Brust, angeblich bis zu Panikattacken) sowie Sinnlosigkeitsgedanken verunmöglichten dem Beschwerdeführer jegliche Arbeitstätigkeit. Er sei momentan sehr schnell überfordert, könne nicht lange ohne Unterbruch stehen, sitzen oder gehen, ertrage weder Lärm noch Publikumsverkehr, da es dadurch zu einer Zunahme der Nervosität und der Schmerzen komme. Dies verhindere jegliche Arbeitstätigkeit, auch in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit.
         In beiden Berichten zeigt sich, dass Dr. G.___ einerseits eine seinen Fachbereich überschreitende Gesamtbeurteilung vorgenommen hat, anderseits vermag er nicht schlüssig darzutun, inwiefern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in psychiatrischer Hinsicht zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führen sollten. Die von ihm beschriebenen Symptome vermögen eine solche nicht hinreichend zu erklären. Zudem äussert er sich mit keinem Wort zur Frage, inwiefern es dem Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Willensanstrengung möglich wäre, trotz der bestehenden Beschwerden einer Arbeit nachzugehen. Diese Berichte vermögen damit das umfassende und schlüssig begründete Gutachten des B.___ in psychiatrischer Hinsicht nicht zu entkräften.
6.5.3   Mit Bericht vom 22. Januar 2007 (Urk. 7/61) attestierte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnosen Status nach Schulterkontusion rechts, chronische Knieschmerzen links, chronisches Lumbovertebralsyndrom und Depression. Es handle sich um ein sehr komplexes Beschwerdebild, der Beschwerdeführer werde in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde aufgeboten um auch die Frage einer eventuellen Schulteroperation zu diskutieren. Bis zur Klärung dieser Sachlage sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einem weiteren Bericht vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/74) schilderte er, dass bis dahin noch keine Operation erfolgt sei, die konservative Behandlung jedoch auch keine Besserung, sondern eine Verschlimmerung der Situation gebracht habe. Es werde vorgeschlagen, den Beschwerdeführer in einer Schmerzklinik weiter zu behandeln. Aus physischen und psychischen Gründen sei dieser bis zum Abschluss dieser Behandlung für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
         Neben der unzulässigen, über das Fachgebiet des Dr. H.___ hinausgehenden Beurteilung, was den psychiatrischen Bereich anbelangt, enthalten diese Berichte weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Hinweise darauf, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Daher vermögen auch diese das Gutachten des B.___ nicht zu entkräften.
6.6     Das Gutachten des B.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (Erw. 2.7). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichende Meinungen ist erfolgt.
6.7     Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten des B.___ abgestellt. Zwar musste der Beschwerdeführer weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen, wie das Gutachten jedoch schlüssig aufzeigt, haben diese keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, weshalb eine massgebliche - d.h. die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkende - Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen ist.

7.
7.1     Wie bereits eingangs dargelegt (Erw. 2.4) ist für die Ermittlung der Vergleichseinkommen auf den Renteneintritt abzustellen und nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, auf die heutigen lohnstatistischen Erhebungen. Damit ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) 1998, indexiert auf das Jahr 1999 (Renteneintritt), massgeblich.
7.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
         Der Beschwerdeführer war seit 1986 als Y.___ bei derselben Firma tätig. Folglich ist davon auszugehen, dass er, wäre er gesund geblieben, weiterhin dort gearbeitet hätte. Etwas anderes macht er nicht geltend. Damit fällt ein Abstellen auf die Tabellenlöhne für das Valideneinkommen ausser Betracht. Die Angaben über die erzielten Löhne der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. Februar 1999 (Urk. 7/1) weisen leichte Abweichungen gegenüber dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) auf. Damit ist auf das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen im Jahr 1997 von Fr. 56’787.-- gemäss IK-Auszug vom 2. September 2008 (Urk. 7/82) abzustellen. Aufgerechnet auf das Jahr 1999, dem Renteneintritt, ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57’224.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Verarbeitendes Gewerbe, Industrie, 1997: 103.9, 1999: 104.7).
         Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nebenamtlich als Z.___ tätig war, wo er im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 6'137.-- (Urk. 7/2) erzielte, was mit dem IK-Auszug (Urk. 7/82) übereinstimmt. Gemäss Angaben im Fragebogen für Arbeitgeber vom 23. Februar 1999, hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1999 auch weiterhin einen Stundenlohn von Fr. 25.-- verdient (Urk. 7/2 S. 3), weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens vom selben Betrag wie 1997 auszugehen ist. Damit ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 1999 von insgesamt Fr. 63'361.--.
7.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Lohnstrukturerhebung des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 1998 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4'268.-- (LSE 1998, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Indexiert auf das Jahr 1999 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Total, 1998: 105.1, 1999: 105.2) und unter Berücksichtigung der im Jahr 1999 durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total, 1999, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 53’521.--. Unter Berücksichtigung der 30%igen Leistungseinbusse resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 37'465.--.
7.4     Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10 %, da ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33’718.--.
         Gemäss Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken. Dabei ist zu erinnern, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b und 6 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle - wie erwähnt - einen Leidensabzug von 10 % gewährt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ausübung des Ermessens der Verwaltung in Frage stellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
7.5     Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'361.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von rund 47 % und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

8.       Zusammenfassend zeigt sich, dass die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustands dargetan werden konnte. Auch erweist sich die ursprüngliche Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, als offensichtlich unrichtig, weshalb die IV-Stelle diese, ebenfalls zu Recht, wiedererwägungsweise aufgehoben und für die Zukunft auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).