Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00918
IV.2009.00918

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Röllin


Urteil vom 10. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Nachdem der 1973 geborene X.___ vom 2. September 1991 bis Juli 1999 als Küchenhilfskraft bei der Y.___ AG in Zürich gearbeitet hatte (vgl. Urk. 6/12/3; 6/25/6),
         der Versicherte sich am 24. März 1999 wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Acetabulumfraktur links zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 6/1) und ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, daraufhin mit Verfügungen vom 21. November 2000 rückwirkend ab 1. Mai 1998 bis 31. März 1999 eine halbe und danach ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 6/11),
         die IV-Stelle die zugesprochene Invalidenrente des Versicherten mit Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. Juni 2002 wegen Undurchführbarkeit der Rentenrevision per sofort sistiert hatte (Urk. 6/13), aber mit Mitteilung vom 18. Dezember 2002 wieder ausrichten liess (Urk. 6/23),
         die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2004 die Kosten eines Arbeitstrainings vom 2. Februar 2004 bis am 30. April 2004 übernommen (Urk. 6/31), der Versicherte das Arbeitstraining aber zweimalig alsbald aufgegeben hatte (Urk. 6/35; Urk. 6/42), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2004 die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining per sofort aufgehoben hatte (Urk. 6/37),
         die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2004 die Invalidenrente des Versicherten wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von bloss 20 % per Ende April 2004 aufgehoben hatte (Urk. 6/39),
         der Versicherte sich am 9. November 2006 und 18. Juni 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/51; Urk. 6/89), die IV-Stelle mit Verfügungen vom 11. Oktober 2007 und 5. Dezember 2008 jedoch einen Rentenanspruch des Versicherten wiederum verneint (Urk. 6/69; Urk. 6/101) sowie mit Verfügung vom 29. März 2008 die Arbeitsvermittlung wegen gesundheitlich begründeter Verzichtserklärung seitens des Versicherten abgeschlossen hatte (Urk. 6/85),
         der Versicherte sich am 22. April 2009 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hat (Urk. 6/105), worauf  die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten abermals verneint hat (Urk. 2),



nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2009 und die Zusprechung einer Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2009 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet hat, seine Hüftschmerzen links, welche auf den Unfall zurückzuführen seien, liessen eine Arbeit weder im Stehen noch im Sitzen zu, die beschwerde- und schmerzbedingte Einschränkung bestehe tags und nachts (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründet hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit ihrem letzten Entscheid nicht wesentlich verändert, ihm sei nach wie vor eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 75 % zumutbar (Urk. 2 S. 2),

in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass somit zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
dass Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass die Verwaltung, wenn sie auf die Neuanmeldung eintritt, die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist,
dass sie demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen hat (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass sie, wenn sie feststellt, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, das neue Gesuch abweist, andernfalls zunächst noch zu prüfen hat, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen,
dass im Beschwerdefall dieselbe materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a),

in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer rentenabweisenden und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Dezember 2008 von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, einen Bericht über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einholte (Urk. 6/95/6) und sich zur Hauptsache auf diesen Bericht abstützte (Urk. 6/96/1 f.),
dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 12. September 2008 an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte linke Hüfte und einen schmerzhaften linken Beckenkamm bei Status nach Acetabulumfraktur links und Transplantation links nach einem Verkehrsunfall sowie ein lumbovertebrales Syndrom und Depressionen infolge der somatisch dauerhaften Beschwerden festhielt, während er rezidivierende Kopfschmerzen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (Urk. 6/95/2); der Beschwerdeführer habe bei der linken Hüfte zudem eine laterale Muskelathrophie und Druckschmerzen am Beckenkamm (Urk. 6/95/3),
dass die Beschwerdegegnerin im Zuge der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 22. April 2009 einen Bericht von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, einholte,
dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 an die Beschwerdegegnerin als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen eine Beckenfraktur, Femurkopfnekrose, Hüfttotalprothese, Exostosen-Ausbildung und einen Inlay-Bruch Hüft-Transplantation links anführte (Urk. 6/115/6), wobei er festhielt, dass der Beschwerdeführer nach dem Inlaywechsel und der Exostosenabtragung am 4. Februar 2009 stockfrei mit leichtem Hinken gehfähig sei, viel weniger Schmerzen habe und die Kräftigungstherapie gluteal Fortschritte mache, wenn auch noch Restschmerzen gluteal vorhanden seien, dass der Beschwerdeführer als Koch nicht mehr arbeitsfähig sei, andere wechselbelastende Tätigkeiten, die stehend oder gehend ausgeübt werden, hingegen in absehbarer beziehungsweise nächster Zeit in Angriff genommen werden könnten, insbesondere bei Wechselbelastung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 6/115/7),
dass der Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 im Lichte der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte hinsichtlich des somatischen Zustands des Beschwerdeführers von Beweiswert ist, da er auf allseitigen somatischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
dass die Beurteilung der somatischen Situation durch Dr. A.___ insbesondere im Hinblick auf die nach dem Inlaywechsel und der Exostosenabtragung eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes einleuchtend ist und die Schlussfolgerungen des Berichtes begründet sind,
dass die im Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 erwähnte Femurkopfnekrose durch die Hüfttotalprothese beseitigt wurde, diese wie auch die Beckenfraktur aber bereits vor dem 5. Dezember 2008 bekannt waren und damit vorliegend keine neu diagnostizierten Leiden darstellen,
dass die diagnostizierte Exostosen-Ausbildung und der Inlay-Bruch an der linken Hüfte laut Dr. A.___ ihrerseits bereits behoben worden sind und es dem Beschwerdeführer seither gesundheitlich wesentlich besser geht,
dass sich somit keine bleibende Verschlechterung des somatischen Zustandes aus den Akten ergibt,
dass der Beschwerdeführer keine bleibende Verschlechterung seines psychischen Zustandes geltend macht und sich eine solche auch nicht aus den Akten ergibt,
dass aufgrund dieser Aktenlage keine Veränderung der gesundheitlichen Situation erstellt ist und damit eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung weiterhin mindestens zu 75 % möglich ist,
dass in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse weder beschwerdeweise geltend gemacht wird, noch sich dafür in den Akten Anhaltspunkte finden,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen seit der letzten rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 5. Dezember 2008 (Urk. 6/101) ausgegangen ist,
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 Bst. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1’000.-- Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).