IV.2009.00919

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
O.______
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         O.______, geboren 1972, war zuletzt seit 3. Januar 2006 bis 29. August 2006 (letzter effektiver Arbeitstag) als Speditionsmitarbeiter bei der B.___ AG tätig (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Urk. 8/16 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7, Urk. 8/39). Am 21. Januar 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2007 auf (Urk. 8/16 Ziff. 2.1, Urk. 8/16/9). Am 22. Mai 2007 meldete sich der Versicherte wegen einer seit August 2006 bestehenden Diskushernie und einer Colitis ulcerosa bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) ein und liess den Versicherten durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 8/14/1-2). Des Weiteren zog sie Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei (Urk. 8/11).
Am 21. Juni 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 8/13). Mit Vorbescheid vom 6. August 2007 stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/19), wogegen der Versicherte am 13. September 2007 Einwände erhob (Urk. 8/25). Ferner reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/24).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/39) ein und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten im Institut C.___ (C.___), welches am 7. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/47). Am 29. Mai 2009 nahm der Versicherte Stellung zu den neu beigezogenen Akten (Urk. 8/56).
Nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60-65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 13. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. August 2007 eine bis 31. Januar 2009 befristete ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2, Urk. 8/69).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. August 2009 betreffend die Rentenleistungen ab Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente auch über den 31. Januar 2009 hinaus. Eventualiter sei die Sache zur Einholung ergänzender ärztlicher Berichte beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am13. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O.___ vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2.         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person rückwirkend eine befristete oder abgestufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Abstufung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O.___ vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 30. August 2007 sei der Beschwerdeführer in angepassten Erwerbstätigkeiten im Umfang von 30 % arbeitsfähig gewesen, womit ein Invaliditätsgrad von 80 % bestanden habe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Ab der Untersuchung durch die C.___-Gutachter, mithin ab November 2008, habe die Restarbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit 50 % und der Invaliditätsgrad 66 % betragen, was ab 1. Februar 2009 zu berücksichtigen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben, S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes ab Herbst 2008 bestehe weder subjektiv noch lasse sich eine solche aus den medizinischen Akten schlüssig nachweisen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11). Die hauptsächliche Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht. Die Imurec-Behandlung habe sich zwar positiv auf die Darmentzündung ausgewirkt, nicht aber auf die betreffend Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stehenden Gelenksentzündungen. Die von den Gutachtern postulierte 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab November 2008 sei zu optimistisch und die Einschätzung nicht nachvollziehbar. Des Weiteren fänden sich im Gutachten widersprüchliche Aussagen (Urk. S. 8 oben).
Selbst wenn man eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes unterstellen würde, wäre sie im Rahmen der medizinisch bedingten Einschränkungen hinsichtlich Belastung und Arbeitszeiten nicht beziehungsweise nicht in diesem Ausmass verwertbar (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13). Gemäss Gutachten könne nämlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nur unter stark eingeschränkten Arbeitsplatzbedingungen postuliert werden, unter welchen die Realisierbarkeit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % zum Vornherein ausgeschlossen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12).
2.3     Strittig ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend allenfalls der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers die Herabsetzung der zugesprochenen ganzen Rente per 1. Februar 2009 rechtfertigen. Unbestritten ist die rückwirkend vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2009 zugesprochene ganze Rente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 %. Diese ist aber dennoch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, da diese den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (Erw. 1.5).

3.
3.1     Gemäss Beschwerdegegnerin begann der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ganze Rente am 1. August 2007, nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist (Urk. 8/69, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 unten). Sie stützte sich demnach auf die bis 31. Dezember 2007 gültig gewesene Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG, welche mit der 5. IV-Revision wegfiel.
Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die ganze Rente am 13. August 2009 und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 erging, stellt sich für den Beginn des Rentenanspruch die Frage nach dem anwendbaren Recht. Nach dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen und vorstehend Erw. 1.1).
Der Beschwerdeführer meldete sich wegen gesundheitlichen Beschwerden bereits im Mai 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt hat sich somit noch unter den bis 31. Dezember 2007 geltenden Normen verwirklicht, weshalb für den Beginn des Rentenanspruchs in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltend gewesenen Fassung abzustellen ist und der allfällige Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 1. August 2007 begann.
3.2     Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Rentenbeginns im August 2007 die Zusprache einer ganzen IV-Rente zuliess und ob er sich in der Folge derart verbesserte, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, mithin ein für die Befristung erforderlicher Revisionsgrund vorliegt (vgl. Erw. 1.5).

4.
4.1     Vom 8. bis 28. September 2006 war der Beschwerdeführer im Kantonsspital D.___ (D.___), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hospitalisiert (Urk. 8/5/7 oben). Mit Bericht vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8/5/7-10) stellten Dr. E.___, Chefarzt, Dr. F.___, Oberarzt und Dr. G.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- akutes lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts
- nach caudal geschlagene grosse Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI Lendenwirbelsäule September 2006)
- interkurrente Bronchopneumonie links
- Colitis ulcerosa, Erstdiagnose 2004 (D.___)
- unter Salofalk beschwerdefrei
- intermittierende Tachykardien, wahrscheinlich funktionell
- anamnestisch Agoraphobie
Der Beschwerdeführer sei wegen seit zwei Wochen bestehenden Lumbalgien mit Ausstrahlung ins Dermatom S1 rechts und konsekutiver Immobilität zur weiteren Abklärung und Therapie zugewiesen worden. Neben ausgebauter analgetischer Therapie und intensiver Physiotherapie sei ein Sakralblock erfolgt, wodurch es zu einer langsamen, kontinuierlichen Verbesserung der Mobilität und zur Schmerzreduktion gekommen sei. Bei Austritt hätten noch leichtgradige Parästhesien im Dermatom S1 und eine leichte Fusssenkparese bestanden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1 unten).
Vom 8. September bis 10. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2).
4.2     Vom 13. Februar bis 3. März 2007 war der Beschwerdeführer in der Höhenklinik H.___ hospitalisiert (Urk. 8/5/11 oben). Im Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 8/5/11-13) nannten Dr. med. I.___, Chefarzt, Dr. med. J.___, Oberarzt, Dr. med. K.___, Assistenzarzt und cand. med. L.___, Unterassistentin, im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (S. 1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund des lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 und S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 rechts zur Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 Mitte).
Es habe sich ein protrahierter Rehabilitationsverlauf gezeigt, bei welchem die Ziele nicht hätten erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand und bei verbesserter Mobilität in die gewohnte häusliche Umgebung und ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (S. 2 oben).
Bei Austritt habe keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei mit entsprechenden Einschränkungen (zum Beispiel 50 % Arbeitsleistung und leichtes wechselbelastendes Anforderungsprofil) möglich (S. 2 Mitte).
4.3     Am 1. Juni 2007 erstattete Dr. med. M.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/5/1-6, Urk. 8/5/16). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5/16 lit. A):
- lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 rechts
- Colitis ulcerosa
- Verdacht auf Angststörung.
In der ausgeübten Tätigkeit als Allrounder in einem Desinfektionsmittelgeschäft sei der Beschwerdeführer seit 30. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/2 Ziff. 3). Aktuell sei ihm keine Tätigkeit zumutbar, auch nicht eine rückenadaptierte (Urk. 8/5/16 lit. D. 7). Der Gesundheitszustand sei allerdings besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie verbessert werden (Urk. 8/5/4 Ziff. 5.1-2). Es sei zu hoffen, dass auf mittlere Frist ein Behandlungserfolg erzielt werden könne, damit in einer rückenadaptierten Tätigkeit ein Arbeitsversuch unternommen werden könne (Urk. 8/5/16 lit. D. 7).
4.4         Gestützt auf seine am 20. Juni 2007 durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers stellte Dr. med. N.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, mit gleichem Datum die Diagnose eines chronisch rezidivierenden Lumboradikulärsyndroms S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 8/14/1 unten). Er erachtete eine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten als plausibel ausgewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer allerdings eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit per sofort zu 100 % möglich und zumutbar (Urk. 8/14/2).
4.5     Mit Bericht vom 10. September 2007 (Urk. 8/24) stellte O.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Institut P.___ (P.___), folgende Diagnosen (S. 6 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit
- differentialdiagnostisch intermittierender lumboradikulärer Reizsymptomatik
- grosser medianer bis mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI Lendenwirbelsäule 11. September 2006) mit Status nach lumboradikulärer Reizsymptomatik September 2006 und März 2007, aktuell Hinweise für residuelle Ausfälle S1 und L5
- Tendenz zu Schmerzverarbeitungsstörung mit maladaptiver dysfunktionaler Krankheits- und Schmerzbewältigung
- Colitis ulcerosa, Erstdiagnose 2004
- Salofalk-Therapie seit 2004
- Akuter Entzündungsschub im August 2007 mit zusätzlicher Prednison-Therapie
Aus somatischer Sicht bestehe eine Kombination von Rücken- und Darmbeschwerden, welche aktuell zu einer Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von etwa 70 % führe. Diese Beurteilung beziehe sich auf eine ideal angepasste Verweistätigkeit. Nach interdisziplinärer Besprechung habe die leichtgradige psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keinen weiteren Summationseffekt auf die globale Arbeitsfähigkeit zur Folge (S. 6 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiter bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob für eine solche Tätigkeit eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 6 unten).
Zu bemerken sei schliesslich, dass subjektiv eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestehe. Der Beschwerdeführer habe eine Tendenz zu passivem und maladaptiven Schmerz- und Krankheitsbewältigungsverhalten mit einer gewissen Katastrophisierung der aktuellen Gesundheitssituation, was sich für die weitere Prognose bezüglich Beschwerdeverlauf und Wiederintegration in den Arbeitsprozess negativ auswirken könnte (S. 7 unten).
4.6     Am 7. Januar 2009 erstatteten Dr. med. Q.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. R.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. S.___, FMH Gastroenterologie, C.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/47/2-23).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2-8) sowie die von ihnen am 19. beziehungsweise 27. November 2008 durchgeführte internistisch/allgemeinmedizinische (S. 8-11), psychiatrische (S. 11-13), rheumatologische (S. 13-18) und gastroenterologische (S.18-19) Untersuchung.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
- leichtgradige seronegative Spondylarthropathie bei Colitis ulcerosa
- szintigraphisch leichtgradige Sakroileitis beidseits (26. September 2007)
- MRT Lendenwirbelsäule 26. November 2007 ohne Hinweise für entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- chronisches sensomotorisches radikuläres Restsyndrom L5/S1 rechts
- Status nach ausgedehntem medianem bis rechts mediolateralem Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1, MRT Lendenwirbelsäule 26. November 2007 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion/Herniation L5/S1 ohne sichere Affektion der Nervenwurzel, degenerative Diskopathie von L3 bis S1, deutliche Spondylarthrosen L5/S1
- chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom linksbetont
- radiomorphologisch zirkuläre Bandscheibenprotrusion C3/4 mit möglicher Nervenwurzelaffektion C4 links mehr als rechts, leichte degenerative Diskopathie C4/5
- klinisch keine sensiblen oder motorischen Defizite
- allgemeine muskuläre Dekonditionierung
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 20-21 Ziff. 5.2):
- Colitis ulcerosa (Erstdiagnose 2003)
- Imurektherapie seit 2008
- arterielle Hypertonie
-    anamnestisch Status nach Hepatitis B
- aktuell unauffällige Leberparameter
- anamnestisch Status nach intermittierender supraventrikulärer Tachykardie
- Differentialdiagnose: funktionell bedingt
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeglicher körperlich mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit bestehe ab August 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Kombination von chronisch entzündlichen wie degenerativ bedingten zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie einer deutlichen Entzündungsaktivierung von Seiten der Colitis ulcerosa ab August 2007 könne retrospektiv von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leicht belastende berufliche Tätigkeiten von August 2007 bis Oktober 2008 ausgegangen werden. Aufgrund des erfreulich guten Ansprechens auf die Basistherapie mit Imurek, welche im Mai 2008 begonnen worden sei, könne dem Beschwerdeführer ab November 2008 aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert werden (S. 21 Ziff. 6.3).
Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner körperlichen Erkrankung nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese subjektive Einschätzung könne jedoch aus interdisziplinärer Sicht nicht nachvollzogen werden, insbesondere falle die psychiatrische Störung gegenüber der somatischen Problematik kaum ins Gewicht. Die erhobenen psychiatrischen Befunde deuteten jedoch auf eine beginnende psychische Dekompensation hin, welche prophylaktisch mittels psychiatrischer Begleitung therapiert werden könnte (S. 21 Ziff. 6.4).
4.7     In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009 führte Dr. N.___ aus, der Konsens-Beurteilung der C.___-Gutachter könne vollumfänglich gefolgt und auf den von den Gutachtern dargelegten Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne abgestellt werden (Urk. 8/58/4-5).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das C.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 (Erw. 4.6). Es stellt sich die Frage, ob dieses Gutachten beweiskräftig ist.
Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2     Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit August 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für jede körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeit. Eine solche ergibt sich unbestrittenermassen auch aus den übrigen medizinischen Akten und ist deshalb als erstellt anzusehen.
In Bezug auf eine körperlich leicht belastende Tätigkeit erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer retrospektiv von August 2007 bis Oktober 2008 zu 70 % arbeitsunfähig, dies aufgrund einer Kombination von Rücken- und Darmbeschwerden. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des Rheumatologen und Internisten O.___, P.___, im Bericht vom 10. September 2007 (Erw. 4.5). Die Ärzte der Höhenklinik H.___ gingen im Bericht vom 8. März 2007 zwar davon aus, die Wiederaufnahme einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei zu 50 % möglich (Erw. 4.2). Allerdings stand bei der Hospitalisation in dieser Klinik das Rückenleiden des Beschwerdeführers im Vordergrund, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Darmproblematik nicht umfassend berücksichtigt worden sein dürfte. Auch die Beurteilung von Dr. M.___ vom 1. Juni 2007, wonach dem Beschwerdeführer aktuell gar keine Tätigkeit zumutbar sei (Erw. 4.3), spricht nicht dagegen, ab August 2007 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, ging doch auch er zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei und dass mittelfristig eine rückenadaptierte Tätigkeit möglich sein könnte.
Dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns im August 2007 (Erw. 3.1) auf eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit abstellte, ist somit nicht zu beanstanden.
5.3     Ab November 2008 attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leicht belastende Tätigkeiten (Erw. 4.6). Die verbesserte Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Zeit von August 2007 bis Oktober 2008 begründeten sie mit dem guten Ansprechen des Beschwerdeführers auf die Therapie der Colitis ulcerosa mit Imurek, sodass gastroenterologisch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (Urk. 8/47/21 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, diese Auffassung sei zu optimistisch. Die Imurek-Behandlung habe sich zwar positiv auf die Darmentzündung ausgewirkt, nicht aber auf die in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund stehenden Gelenksentzündungen (Erw. 2.2). Dem ist zu entgegnen, dass die C.___-Gutachter die diagnostizierte leichtgradige seronegative Spondylarthropathie (also die Gelenksentzündungen) in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen (Urk. 8/47/21 unten, 22 oben) und der Umfang der ermittelten Arbeitsfähigkeit aufgrund dessen, dass die seronegative Spondylarthropathie lediglich leichtgradig ist, plausibel erscheint. Das Gutachten genügt im Übrigen - wie in Erwägung 5.1 dargelegt - den praxisgemässen Beweisanforderungen, weshalb kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Experten abzuweichen.
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, es sei widersprüchlich, dass die Gutachter einerseits ausführten, im Vergleich zu den detailliert vorliegenden Vorakten müsse heute von einer schlechteren Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule gesprochen werden, andererseits aber vermerkten, die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit decke sich aus rheumatologischer Sicht mit der letzten Begutachtung von September 2007 (Urk. 1 S. 8 Mitte). Auch dieses Argument vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist, dass die Gutachter die von ihnen festgestellte eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten (Urk. 8/47/21 unten, 22 oben).
Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das C.___-Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2008 aus und erachtete ihn ab diesem Zeitpunkt zu Recht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht beziehungsweise auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
6.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2006 bei der B.___ AG als Speditionsmitarbeiter tätig. Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei diesem Unternehmen tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das dort erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der B.___ AG im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/16), wonach der Versicherte im Jahr 2006 einen Jahresverdienst von Fr. 70'200.-- erzielt habe (Urk. 8/51 unten). Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/39) sowie Auszug aus dem Lohnkonto 2006 (Urk. 8/16/14-16) betrug der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2006 jedoch nur Fr. 65'074.--. Die Arbeitgeberin füllte indes den Arbeitgeberfragebogen im Juli 2007 aus (Urk. 8/16/7 Ziff. 4) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer heute, also im Jahr 2007, in welchem zugleich der Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt (vgl. Erw. 3.1), Fr. 70'200.-- verdienen würde. Es spricht nichts dagegen, von diesem Betrag als Valideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns auszugehen.
6.3         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden und seit 2006 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 8/51), geht doch der Beschwerdeführer seit der Krankschreibung Ende August 2006 (Urk. 8/16/4 Ziff. 2.14) keiner Arbeit mehr nach.
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1.6 % ergibt dies im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 60’144.-- (Fr. 4'732.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016).
6.4     In der Zeit von August 2007 bis Oktober 2008 war der Beschwerdeführer auch in einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit nur zu 30 % arbeitsfähig (Erw. 5.2). Angepasst an dieses Pensum ist für besagte Zeit somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 18'043.-- auszugehen (Fr. 60'144.-- x 0.3).
Unter Verweis auf das von Dr. N.___, RAD, aufgestellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/14/2, vgl. auch Erw. 4.4) gewährte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % (Urk. 8/51/2 oben).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Massgebend ist vorliegend nicht das von Dr. N.___, RAD, aufgestellte Zumutbarkeitsprofil, sondern dasjenige gemäss C.___-Gutachten (Urk. 8/47/18 Ziff. 4.2.5, Urk. 8/47/22 oben). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint jedoch auch gestützt darauf ein leidensbedingter Abzug von 20 % als angemessen. Im Übrigen resultierte selbst dann noch ein Invaliditätsgrad von über 70 %, wenn man gar keinen Abzug vornehmen würde. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von August 2007 bis Oktober 2008 befristet zugesprochene ganze Rente nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 1.5).
6.5     Seit November 2008 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Erw. 5.3). Angepasst an dieses Pensum ist ab besagtem Zeitpunkt somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'072.-- auszugehen (Fr. 60'144.-- x 0.5).
Gemäss dem von den C.___-Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil kann der Beschwerdeführer zwar körperlich leichte und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ausüben, er muss aber seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können und längeres fixiertes Sitzen oder Stehen an Ort sowie repetitive Rotationsbewegungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in Oberkörpervorneigepositionen dringend unterlassen (Urk. 8/47/18 Ziff. 4.2.5). Überdies muss er jederzeit Zugang zu einer sauberen Toilette haben (Urk. 8/47/21 unten) und idealerweise sollte er die Arbeitszeit auf 2 x 2 Stunden pro Tag verteilen (Urk. 8/47/22 oben).
Aufgrund dieser nicht unerheblichen Einschränkungen im Vergleich zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche für Hilfsarbeitertätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, besteht für den Beschwerdeführer sicherlich eine lohnmässige Benachteiligung. Unter Würdigung dieser Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % angemessen und nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'058.-- (Fr. 30'072.-- x 0.8). Im Übrigen wurde der Abzug vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 70’200.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24’058.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 46’142.--. Entsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 66 %. Somit ist auch die von der Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man den maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigen würde - wofür vorliegend keine Gründe bestehen - immer noch ein eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
6.6     Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass unter den stark einschränkenden Arbeitsplatzbedingungen ein 50 %-Pensum nicht realisierbar sei, so verkennt er, dass für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von einem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich behinderungsbedingt eingeschränkt ist, wird unter dem Titel des Leidensabzugs gebührend berücksichtigt. Das Argument des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

7.
7.1         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung in körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm aber in der Zeit von August 2007 bis Oktober 2008 eine 30%ige und in der Zeit ab November 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist.
Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
7.2     Der ab November 2008 ermittelte Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers begründet unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Februar 2009 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

8.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).