IV.2009.00920

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 26. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Martin Peter
Splügenstrasse 14, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2009 die laufende ganze Invalidenrente von X.___, geboren 1957, wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs per sofort sistiert und gleichzeitig angeordnet hat, dass einer hiergegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 8/60 = Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter von der Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, mit Eingabe vom 17. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, es sei ihm weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, dass er in einem Abklärungsprogramm zu testen sei, um zu prüfen, wieweit er für eine berufliche Tätigkeit noch belastbar ist,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde ersuchte, wobei sie - zu Recht - darauf hinwies, dass es sich bei der von ihr vorgenommenen Leistungseinstellung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), und nicht um einen materiellen Leistungsentscheid handelt (Urk. 7 Seiten 4 und 5),
dass mit Verfügung vom 3. November 2009 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um sich in der Replik (ausschliesslich) zur vorsorglich verfügten Einstellung der Invalidenrentenauszahlung zu äussern (Urk. 10),
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Dezember 2009 beantragte, die vorsorglich verfügte Einstellung der Invalidenrentenauszahlung sei aufzuheben, bis in der Sache auch materiell über seinen weiteren Anspruch auf die volle Invalidenrente entschieden worden ist (Urk. 12),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 7. Januar 2010 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 16),

in Erwägung,
dass der mit der 5. Revision des IVG neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 des ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c),
dass in besonders schweren Fällen von Pflichtverletzungen gemäss Art. 7 IVG die Rente verweigert werden kann (Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe und seit dem 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezieht (Verfügungen vom 6. Juli 1998 und vom 10. Juni 1999 [Urk. 8/28 und Urk. 8/37]),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Firma Y.___ observieren liess, und zwar je an mehreren Tagen im Dezember 2008 sowie im April und Mai 2009 (Urk. 8/56 und Urk. 8/57),
dass ein Vergleich der medizinischen Akten mit dem vorhandenen Observationsmaterial zumindest den Verdacht entstehen lässt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung bezieht,
dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 1998 - gestützt auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsinstitution Z.___ vom 24. Februar 1998 (Urk. 8/20) - davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I (seit 1971) bei/mit autonomer Neuropathie und Verdacht auf sensomotorische Neuropathie, Status nach Lasertherapien bei diabetischer Retinopathie beidseits und diabetischer Nephropathie, eines Status nach Patellafraktur rechts und Claviculafraktur links 1993 sowie eines Status nach Knietraumatisierung links mit Knorpelläsion im Mai 1995 in körperlich schweren Tätigkeiten - wie seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbauer - nicht mehr arbeitsfähig ist und für körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten (ohne hohe visuelle Anforderungen, hauptberufliches oder häufiges Führen von Fahrzeugen sowie Bedienen von potentiell gefährlichen Maschinen) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/20/2-3, Urk. 8/22 und Urk. 8/28 [Rentenverfügung vom 6. Juli 1998]),
dass der Beschwerdeführer im Februar 1999 durch seinen Hausarzt, A.___, FMH allgemeine Medizin, ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt und dieses damit begründet hatte, dass er wegen seines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I und den daraus resultierenden Retinopathien sowie wegen neu belastend in den Vordergrund tretenden hypoglykämen Wahrnehmungsstörungen auch in einer maximal mittelschweren Tätigkeit nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/29),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin unter der Annahme, er sei seit Januar 1999 auch in einer körperlich leichten Tätigkeit zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig, eine ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 8/30, Urk. 8/37 [Verfügung vom 10. Juni 1999]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der in den Jahren 2002 und 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen angegeben hatte, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (Urk. 8/41/1) resp. er habe sich leicht verschlimmert (Urk. 8/45),
dass der Beschwerdeführer im "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 29. Januar 2009 bemerkte, sein Gesundheitszustand habe sich seit ca. 2005 verschlimmert (langsam zunehmende diabetische Augenerkrankung, zunehmende diabetische Nervenstörungen, schlecht heilende diabetische Hautwunden [Urk. 8/50/1 und Urk. 8/50/3)],
dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 6. August 2009 bei der IV-Stelle durchgeführten Befragung zur Entwicklung seines Gesundheitszustandes seit 1997 mitunter angab, es sei am Anfang am schlimmsten gewesen, er habe, bevor er sich bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe, eine Überfunktion der Schilddrüse gehabt sowie - sich damit überschneidende - Probleme mit dem Nervensystem und sei nur noch 40 Kilogramm schwer gewesen, jetzt wiege er 71 Kilogramm, früher seien es, mit mehr Muskeln, 85 Kilogramm gewesen (Urk. 8/55/3),
dass er im Weiteren ausführte, es sei nicht so, dass es ihm besser gehe, er habe aber gelernt, besser mit seinen Leiden umzugehen (Urk. 7/55/6),
dass er einräumte, dass er sicher teilarbeitsfähig sei, aber nicht in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner (Urk. 8/55/7),
dass die während längerer Zeit durchgeführte Überwachung keine Hinweise auf sichtbare körperliche oder psychische Beeinträchtigungen ergab (vgl. Urk. 8/56, Urk. 8/57, Urk. 8/66 und Urk. 9),
dass anlässlich der Observationen insbesondere keine Behinderungen im Bewegungsablauf und in der Beweglichkeit, keine Schmerzreaktionen, kein Schwindel und auch kein vermehrtes Schwitzen ersichtlich waren (Urk. 8/66/5) und der Beschwerdeführer auch nie bei der Kontrolle seines Blutzuckers beobachtet werden konnte (Urk. 8/66/4),
dass der Beschwerdeführer namentlich auch schwere Tätigkeiten wie Gartenarbeiten dynamisch, spontan und ohne Zurückhaltung ausführte (Urk. 8/56/17, Urk. 8/57/32-34),
dass somit eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten des Beschwerdeführers besteht,
dass die Observation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Zulässigkeit von Observationen in der Sozialversicherung gemäss BGE 135 I 169 nicht als offensichtlich unzulässig erscheint und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 3) erst im Rahmen der materiellen Beurteilung näher zu prüfen sein werden,
dass die Überwachungsprotokolle hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen verwaltungsrechtliche Konsequenzen ziehen und dem Beschwerdeführer die Rente ganz oder teilweise entziehen muss,
dass sie dem Beschwerdeführer denn auch mit Vorbescheid vom 29. September 2009 in Aussicht gestellt hat, dass die Rente per Ende September 2009 aufgehoben wird (Urk. 8/64),
dass zu beurteilen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers darstellt,
dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber steht, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein, wobei diesem Umstand praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 269 Erw. 3; vgl. auch AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen),
dass laut Art. 7b Abs. 3 IVG die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, es seien ihm mit der Rente auch die Zusatzleistungen dazu entzogen worden, weshalb er und seine Ehefrau in eine grosse Notlage geraten seien (Urk. 12 Seiten 1 und 2),
dass die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau allenfalls das Sozialamt um finanzielle Unterstützung ersuchen müssen, die Weiterausrichtung der Rente nicht rechtfertigt,
dass bei der vorliegenden Aktenlage sowie mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Urk. 13/2) vielmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch überwiegt,
dass die Beschwerde deshalb, soweit sie sich gegen die vorläufige Einstellung der Rentenleistungen richtet, abzuweisen ist,
dass im Übrigen (materieller Leistungsanspruch) mangels eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).