Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 20. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, in dritter Ehe verheiratet, ist seit Januar 2003 vollzeitlich als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1). Am 11. April 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Nackenschmerzen infolge eines Schleudertraumas zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung und Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/11, Urk. 8/20-21) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/34/1-21) sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/37) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/5) ein.
Im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens (8/42-56) brachte der Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Privatgutachten (Urk. 8/54/12-38) bei. Mit Verfügungen vom 17. August 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 8/57-58).
2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2009 betreffend Invalidenrente (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. September 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 %, eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. November 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 17. August 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit als Storenmonteur sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen von 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er im Umfang von 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2 oben).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, führte im Bericht vom 5. April 2005 (Urk. 8/11/4-9) zuhanden des Haftpflichtversicherers aus, dass er den Beschwerdeführer am 31. März 2005 konsiliarisch untersucht habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 2003 einen Autoauffahrunfall erlitten (S. 1).
Dr. Y.___ nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 4):
- persistierende posttraumatische zervikozephale Symptomatik ausgehend von
- suboccipital links, mit wenig ausgeprägten muskulären Dysbalancen parazervikal und hoch parathorakal beidseits
- vermehrte Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen, mentale Leistungseinbussen
- zeitweise unspezifischer Schwankschwindel, Spannungskopfschmerzen
- radiologisch normale Lordosierung der Halswirbelsäule (HWS), kaum fassbare degenerative HWS-Veränderungen, in den Funktionsaufnahmen keine Hinweise für Instabilität
- vor dem Unfallereignis dokumentierte Kopf- und zervikovertebrale Schmerzen, muskuläre Dysbalancen
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit einem 50%-Arbeitspensum in seiner selbständigen Tätigkeit genügend belastet sei. Es werde keine berufliche Umstellung empfohlen (S. 5 Ziff. 7).
3.2 Dr. med. Z.___, FMH für Physikalische Medizin, hielt im Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 8/6) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2003 bei ihr in Behandlung stehe (S. 2 lit. D.1).
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit. A):
- posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der HWS mit Schwindel
- Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS)
- chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Spondylose der Brustwirbelsäule (BWS)
- Status nach Meniskektomie linkes Knie
- chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits und Karpaltunnelsyndrom beidseits
In der angestammten Tätigkeit attestierte Dr. Z.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2003 bis 13. April 2004 und eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % seit 14. April 2004 (S. 1 lit. B). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben.
3.3 In einem weiteren Bericht vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/20) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der HWS mit Schwindel und Fehlhaltung sowie Fehlform der Wirbelsäule
- Kopfprotraktion
- Nackenkyphose
- Hyperkyphose der BWS
- Schulterprotraktion beidseits
- segmentale Dysfunktion C2/3 beidseits
- chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits und Karpaltunnelsyndrom beidseits
- reaktive Depression
Ferner führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer bemühe sich, weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Storenmonteur im um die Hälfte reduzierten Umfang zu arbeiten. Seine Arbeitsfähigkeit könne indes nicht weiter gesteigert werden (S. 1 Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 unten).
3.4 Im Kurzbericht vom 20. November 2006 (Urk. 8/21/3) führte Dr. Y.___ aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1), er indessen Mühe habe, den therapieresistenten Verlauf zu erklären (Ziff. 2).
3.5 Am 11. Dezember 2007 erstatteten die Gutachter des Medizinischen Zentrums A.___ (A.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/34/1-21).
Die Ärzte nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 17 Ziff. 4).
Ferner stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4):
- chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. Dezember 2003
- muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz
- Spannungstypkopfschmerzen
- Wirbelsäulenfehlhaltung mit teilweise fixierter, vermehrter Brustkyphose mit/bei:
- mässig ausgeprägter Osteochondrose der mittleren BWS
- lateral betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose links, klinisch asymptomatisch
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass aus somatisch-rheumatologischer Sicht zurzeit weder in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Storenmonteur noch in einer anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % auszugehen, wobei dringend die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung inklusive antidepressiver Medikation empfohlen werde (S. 20).
3.6 Am 13. Juli 2009 erstatteten die Gutachter des Instituts B.___ (B.___) ein interdisziplinäres Privatgutachten (Urk. 8/54/12-38).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 25 Ziff. 5.4):
- Major Depression, rezidivierend, mittelschwer
- leichte neurokognitive Störung
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. Dezember 2003, residuell:
- Zervikalsyndrom mit Übergang in Spannungstypkopfschmerzen
- Stand- und Gangunsicherheit multifaktorieller Genese bei:
- leichter, vaskulärer Leukenzephalopathie
- Polyneuropathiesyndrom (DD: diabetisch)
- zusätzlich posttraumatisch im Rahmen einer zervikalen Myelopathie
- leicht bis mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom links
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass eine zumutbare Arbeitsfähigkeit im Umfang von zirka 40 % bestehe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei neurologisch sowie depressiv bedingt (S. 26 Ziff. 5.5).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass die Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an einem nach dem Unfall vom 1. Dezember 2003 posttraumatisch aufgetretenen zervikalen Syndrom leidet. Zudem liegen diverse weitere Diagnosen in körperlicher Hinsicht vor. Im Laufe der Zeit gesellten sich zu den somatischen Beschwerden solche psychischer Art. Unterschiede ergeben sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten den praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise entspricht. So beruht es auf umfassenden eigenen Untersuchungen, und wurden ein rheumatologisches sowie psychiatrisches Konsilium eingeholt (Urk. 8/34/22-25 und Urk. 8/34/26-29). Sodann berücksichtigt es sowohl die medizinischen Vorakten (Urk. 8/34/1-4) als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen (Urk. 8/34/7 f.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Namentlich legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass - mangels entsprechender Befunde - in organischer Hinsicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründet werden kann, aufgrund der psychischen Erkrankung indessen bloss noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
4.3 Demgegenüber kann auf die Einschätzung der Ärzte des Instituts B.___ nicht abgestellt werden. Denn die Gutachter begründeten ihre Einschätzung (bloss noch 40%ige Arbeitsfähigkeit) mit keinem Wort, sondern verwiesen vielmehr auf die vom Beschwerdeführer effektiv geleisteten Pensen zwischen 30 % und 50 % (Urk. 8/54/37). Entsprechend lassen sich im Gutachten denn auch keine Ausführungen darüber finden, inwieweit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit physische Ursachen zugrunde liegen beziehungsweise in welchem Ausmass sie auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen sein soll. Dem Gutachten fehlt mithin mangels hinreichender Begründung der darin gezogenen Schlussfolgerungen der erforderliche Beweiswert.
Auch aus dem vom neurologischen Konsiliararzt veranlassten kranialen MRI (Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Radiologie, vom 16. Januar 2009, Urk. 3/5) kann nichts anderes geschlossen werden. Wohl wurde darin ein Verdacht auf eine vaskuläre Leukenzephalopathie geäussert, indessen darauf hingewiesen, dass keine akute oder subakute Läsion vorliege bei regelrechtem Hirnvolumen ohne Raumforderung.
Schliesslich fehlt im Gutachten jegliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung der A.___-Experten, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann.
4.4 Dr. Z.___ stellte in ihren Einschätzungen wesentlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab und begründete nicht detailliert, weshalb der Beschwerdeführer - bei Fehlen von objektivierbaren organischen Befunden - zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Damit kann auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden.
4.5 Auf die Vornahme weitergehender Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde (Urk. 1 S. 2) - ist zu verzichtet, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Namentlich fehlen objektivierbare Hinweise, die einen Verdacht auf eine neurologische Schädigung glaubhaft machen liessen. Dass mit einer Myelopathie sodann gar eine Rückenmarksschädigung vorliegen soll, erscheint angesichts der Ergebnisse der radiologischen Abklärung vom 16. Januar 2009 (Urk. 3/5) als nicht nachvollziehbar und der entsprechende Hinweis im Gutachten des Instituts B.___ (Urk. 8/54/33) als gesucht, zumal sich auch im neurologischen Konsiliarbericht keine Begründung für einen solchen Verdacht findet.
4.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Storenmonteur und in jeder anderen Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/37 S. 5 unten und S. 7) gestützt auf die Angaben des Steueramtes des Kantons V.___ berechnet, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2003 als selbständiger Storenmonteur ein Jahreseinkommen von zirka Fr. 71'500.-- deklariert habe (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/39 S. 5).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1998 zunehmend seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender zuwandte (Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer hat in den Folgejahren sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit stetig gesteigert (Urk. 8/37 S. 5). Im Februar 2002 gab er schliesslich seine Teilzeittätigkeit als angestellter Taxichauffeur ganz auf und widmete sich fortan einzig der Tätigkeit in seiner Einzelfirma (Urk. 8/37 S. 5, Urk. 8/19).
Die während der Aufbauphase eines Betriebes realisierten Gewinne können nicht ohne weiteres zur Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden, da sie zuweilen keine verlässlichen Angaben über das langfristige Einkommen geben (vgl. AHI 1998 S. 254 Erw. 4a). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer ist wohl schon seit 1998 selbständigerwerbend, indes bloss teilzeitlich. Mit seiner Tätigkeit hat er sodann in den Anfangsjahren ein zu vernachlässigendes Einkommen erzielt. Erstmals im Jahr 2002, als er ab März vollzeitlich selbständigerwerbend war, erzielte er ein relevantes Einkommen von Fr. 42'084.--. Im Folgejahr erzielte er mit deklarierten Fr. 71'500.-- das höchste Einkommen, wobei er den Geschäftsabschluss nicht auflegen konnte (Urk. 8/37 S. 7 oben). Im Dezember 2003 verunfallte er dann.
5.2.2 Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, eine verlässliche Angabe über das als Gesunder zu erzielende Einkommen des Beschwerdeführers zu machen. Immerhin war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls bereits über vier Jahre selbständigerwerbend und hatte wohl stetig steigernde Einkommen zu verzeichnen, in welche Richtung diese Entwicklung ohne Gesundheitsschaden gegangen wäre, kann indes nicht gesagt werden. So ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf dem bisher höchsten Niveau oder gar noch mehr verdient hätte, indessen auch, dass die Nachfrage wieder gesunken wäre und er mit einem geringeren Verdienst hätte Vorlieb nehmen müssen.
5.3 Auch das Invalideneinkommen lässt sich nicht mit genügender Genauigkeit bestimmen: Die Beschwerdegegnerin rechnete das Durchschnittseinkommen von 2004/2006, für welches der Beschwerdeführer ein Pensum von 30 % aufwendete, auf das zumutbare Pensum von 70 % auf (= Fr. 46'692.--). Dabei liess sie das Jahr 2005 unberücksichtigt, in welchem der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 53'501.-- erzielt hatte (Urk. 8/37 S. 6), da dieses durch nichtbezahlte Leistungen von Kollegen generiert worden sei.
Da nicht klar ist, wie viel Zeit der Beschwerdeführer effektiv aufwendet, und es als seltsam anmutet, dass Kollegen im Jahr 2005 unentgeltlich derart viel Zeit investiert haben wollen, dass der Beschwerdeführer fast das Dreifache des Einkommens der Jahre 2004 und 2006 erwirtschaften konnte, kann auf diese Zahlen nicht abgestellt werden.
5.4 Bei dieser Sachlage ist der Invaliditätsgrad vorliegend mittels eines Prozentvergleichs zu ermitteln: Da dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, beschränken sich die Auswirkungen seiner Erkrankung darauf, dass er nurmehr zu 70 % statt zu 100 % tätig sein kann. Da er auf die Anstellung von Personal verzichten will (Urk. 8/37 S. 3 unten) und damit keine Umstrukturierung erfolgt, ist als erwerbliche Auswirkung einzig die Reduktion der möglichen Arbeitserbringung und damit des Einkommens um 30 % zu ersehen. Ein darüber hinaus gehender Schaden besteht nicht.
5.5 Nach dem Gesagten beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 30 %, bei welchem Wert er kein Anrecht auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).