IV.2009.00922

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 14. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, ist ausgebildeter Dreher, er führte jedoch zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein Restaurant. Er beantragte am 31. Mai 1988 eine Invalidenrente, nachdem er 1987 nach einem Treppensturz an einer Lumboischialgie rechts gelitten hatte und in der Folge eine grosse Diskushernie L4/L5 mit Nervenwurzelkompression operativ behandelt werden musste (Urk. 8/1/6, 8/2). Nach der Einholung medizinischer Berichte und der Durchführung einer Betriebsabklärung (Urk. 8/7/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 1990 vom 1. bis 31. Mai 1988 eine ganze und ab 1. Juni 1988 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/11, 8/14). Im gleichen Jahr wurde aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung die erste Rentenrevision vorgenommen (Urk. 8/15, 8/16, 8/17, 8/18/3), die halbe Rente wurde indes mit Bescheid vom 25. März 1991 beibehalten (Urk. 8/22). Im Juli 1991 wurde die Ehe des Versicherten geschieden, so dass er nicht mehr im Restaurant arbeitete (Urk. 8/26, 8/27, 8/28). 1994 wurde wiederum eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 8/49). Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 17. November 1995 zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli 1995 die halbe Rente auf eine ganze Rente, danach reduzierte sie diese wieder auf eine halbe Rente (Urk. 8/50/3, 8/58/2, 8/71/1).
         Ende 1997 erfolgte eine weitere Revision (Urk. 8/86). Nachdem der Versicherte von einer erheblichen Verbesserung seiner Gesundheit berichtet und Antrag auf Aufhebung der Rente gestellt hatte (Urk. 8/93), entsprach die IV-Stelle am 5. Oktober 1998 diesem Antrag und stellte die Leistungen per 30. November 1998 ein (Urk. 8/100, 8/134). Im Februar 1999 berichtete der Versicherte wieder von einer Verschlechterung der Situation und beantragte erneut eine Invalidenrente (Urk. 8/101). Die IV-Stelle liess den Versicherten daraufhin im Stadtspital Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, begutachten (Urk. 8/108). Daraufhin wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 1999 das erneute Rentenbegehren ab (Urk. 8/112).
1.2     Am 15. Oktober 2001 meldete sich der Versicherte wieder bei der Invaliden-versicherung an (Urk. 8/117). Vom behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, holte die IV-Stelle den Bericht vom 13. Februar 2002 ein (Urk. 8/125) und gelangte zum Bericht des Sanatoriums A.___ vom 15. Januar 2001, wohin der Versicherte zur konsiliarischen Untersuchung überwiesen worden war (Urk. 8/126/5). Die IV-Stelle zog einen IK-Auszug (Urk. 8/128) und bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. B.___, den Bericht vom 30. März 2002 bei (Urk. 8/132), in welchem dem Versicherten ab 17. November 2000 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 und unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 75 % sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 8/152).
         Während des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 beschloss die IV-Stelle im Schreiben vom 19. April 2005 die Weiterausrichtung der ganzen Rente (Urk. 8/158, 8/159). Auch 2005 fand wieder ein Revisionsverfahren statt (Urk. 8/165). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und bestätigte am 21. Juni 2006 die ganze Rente (Urk. 8/173), gleich wie anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2007, die am 6. Juli 2007 ebenfalls mit der Bestätigung der ganzen Rente endete (Urk. 8/187).
1.3     Am 8. Februar 2008 leitete die IV-Stelle wieder ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/188). Zum gesundheitlichen Zustand äusserten sich Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, am 30. Mai 2008 (Urk. 8/191), und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 19. Juni 2008 (Urk. 8/192). Die IV-Stelle veranlasste am 7. Oktober 2008 das rheumatologische/psychiatrische Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2008 (Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 20. August 2009 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2009 wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente herab, weil die Rentenzusprache im Jahre 2002 offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.__ am 17. September 2009 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2009. In der Eventualbegründung beantragte er die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 24. Dezember 2009 erneuerte der Versicherte sinngemäss seine Anträge (Urk. 11) und reichte eine Taggeldkarte ein (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. Januar 2010 auf eine Duplik (Urk. 15). Mit Referentenverfügung vom 11. November 2010 wurde X.___ Gelegenheit gegeben, sich zur Möglichkeit einer Schlechterstellung im Entscheidungsfall und zur Frage der Anwendung der Revisionsbestimmungen zu äussern (Urk. 17). Er hielt in der Eingabe vom 19. November 2010 an der Beschwerde fest und reichte erneut eine Taggeldkarte ein (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 15. Oktober 2010, 9C_586/2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 Erw. 3.1). Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann. Entscheidend für die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis ist, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 10. September 2010, 9C_771/2009, Erw. 2.2).
1.3     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.      
2.1     Der ganzen Invalidenrente, die dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2003 ab 1. November 2001 zugesprochen wurde, lag in medizinischer Hinsicht zum einen der Bericht der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium A.___ vom 15. Januar 2001 zugrunde. Der Versicherte war dorthin durch den Hausarzt zu einer konsiliarischen Untersuchung überwiesen worden. Die Ärzte beschrieben eine depressive Dekompensation mit Angstzuständen, nachdem das Einbürgerungsgesuch des Versicherten zum zweiten Mal und nach 30jähriger Wohnsituation in der Schweiz abgewiesen worden war. Der Versicherte sehe nur noch schwarz, verliere sich in Grübeleien, könne nicht schlafen, habe einen ausgeprägten Druck auf der Brust und das Gefühl zu ersticken. Er habe sich aus seinem Imbiss-Kiosk zurückziehen müssen, weil er ständig hysterisch und aggressiv reagiert habe. Er habe am Morgen kaum mehr aufstehen können. Es wurden eine mittelschwere Depression mit Angstzuständen diagnostiziert und Antidepressiva sowie eine Psychotherapie verschrieben (Urk. 8/126). Im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 30. März 2002 legte die Ärztin die Behandlung des Versicherten ab 24. Juli 2001 dar, die in Gesprächstherapie und Medikamenten bestand (Urk. 8/155). Bei der Ärztin klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen, Aufwachstörungen, Grübeln und Ängstlichkeit. Die Psychiaterin diagnostizierte ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatoformen Beschwerden (ICD-10: F32.11) auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und einen Verdacht auf Angstattacken (ICD-10: F41.0). Sie attestierte für die vom Versicherten damals ausgeführte selbständige Tätigkeit in einer Snack-Bar eine um 75 bis 80 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/131).
         Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades davon aus, dass der Versicherte im Gesundheitsfall zu 90 % in der Snack-Bar und zu 10 % in einem Limousinenservice arbeiten würde. Sie ermittelte - weil sie die Buchhaltung des Versicherten für nicht aussagekräftig erachtete - die jeweiligen für diese Tätigkeiten möglichen Einkünfte aufgrund der Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik und ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 55'860.--. Als Invalideneinkommen nahm sie einen Wert von Fr. 13'881.-- an, davon ausgehend, dass das Führen der Snack-Bar aufgrund der betrieblichen Abklärungen noch zu 25 %, hingegen der Limousinenservice nicht mehr möglich sei. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 75 % (Urk. 8/140, 8/142).
2.2     Per Ende 2002 wurde dem Versicherten der Mietvertrag für die Snack-Bar gekündigt, weshalb er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf diesen Zeitpunkt hin aufgab (Urk. 8/140/2, 8/166). Weil anlässlich der Rentenrevisionen in den Jahren 2004, 2005 und 2007 nie in erwerblicher Hinsicht eine Neubeurteilung erfolgt ist und dies trotz der Tatsache, dass sich bereits die erwerbliche Basis erheblich verändert hatte, sind die jeweiligen Mitteilungen, die die Rentenzusprache jeweils bestätigt haben, keine relevante Vergleichsbasis, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht, vielmehr ist die Frage, ob sich eine relevante Veränderung ergeben hat, anhand der Situation, wie sie bei der Rentenzusprache ab 2001 vorgelegen hat, zu vergleichen.
2.3     Am 23. September 2008 erfolgte die Begutachtung des Versicherten durch den Rheumatologen Dr. E.___ und den Psychiater Dr. F.___, die schliesslich ein Gesamtgutachten erstellten.
         Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung berichtete der Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende lumbale Rückenschmerzen, die nie zurückgegangen seien. Er habe aber gelernt, sich mit den Beschwerden etwas zu arrangieren. Er mache selber Übungen, dann gehe es zwei bis drei Stunden besser (Urk. 8/199/18 f.). Der Rheumatologe beschrieb, dass sich der Versicherte ohne sichtliche Beeinträchtigung bewege. Er sitze während der länger dauernden Anamnese ohne Beeinträchtigung auf dem Stuhl. Die Wirbelsäule zeige einen Rundrücken mit altersentsprechender freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die Brustwirbelsäule sei in Seitneigung leicht eingeschränkt. Die Lendenwirbelsäule zeige eine deutlich bessere Beweglichkeit wenn sich der Versicherte ankleide, als wenn er aufgefordert werde, sich vornüberzubeugen, was eine Diskrepanz darstelle. Kraft, Sensibilität und Reflexbild seien seitengleich, die Muskelumfänge zeigten normale Verhältnisse bei guter und kräftig ausgebildeter Körpermuskulatur. Diagnostiziert wurde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54) bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie einen Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts mit Diskushernienoperation, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne auswirkten, dass der Versicherte keine Gewichte über 10 kg heben, stossen oder ziehen könne. Er könne sich nicht dauernd vornüberbeugen, in der Vorhalte arbeiten oder sich rezidivierend nur bücken. Er könne nicht dauernd nur sitzen oder stehen. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei der er die Position frei wählen könne, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
         Bei der psychiatrischen Begutachtung berichtete der Versicherte über eine geringere Belastbarkeit und eine erhöhte Reizbarkeit. Er erlebe schneller Insuffizienzgefühle, Lustlosigkeit, leide an schlechtem Schlaf, er fühle sich deprimiert. Er berichtete dem Psychiater über seinen Tagesablauf mit der eigenständigen Haushaltsführung, über eine wöchentliche aktive Teilnahme bei der Männerriege, die vorhandenen sozialen Kontakte und über mehrmalige Auslandreisen. Der Psychiater berichtete über keine Auffälligkeiten hinsichtlich einer allfällig vorhandenen Müdigkeit, Erschöpftheit oder Depressivität. Die kognitiven und intellektuellen Ressourcen seien unauffällig, die Auffassungsgabe sei intakt. Die Grundstimmung sei jederzeit normal, nie subdepressiv, dysphorisch oder depressiv gewesen. Der Versicherte habe eine affektive Schwingungsfähigkeit und einen affektiven Rapport gehabt. Auf Nachfrage des Arztes habe der Versicherte jedoch erklärt, er sehe keine Möglichkeit, wieder zu arbeiten, obwohl er selbst sehr gerne arbeiten würde. Er könne vielleicht einen Tag oder zwei Tage lang arbeiten, dann habe er jedoch wieder solche Angstgefühle, dass sie ihn zwingen würden zu Hause zu bleiben. Er nehme als Antidepressivum Trittico. Der Arzt diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0). Dies begründete der Gutachter damit, dass der Beschwerdeführer einen normalen objektiven Psychostatus aufweise, der nicht für eine Psychopathologie spreche. Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer sehr viel gesprochen und immer auch wieder spontan das Wort ergriffen habe, so dass von einer guten innerpsychischen Vitalität auszugehen sei. Es bestehe eine ziemlich grosse Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden, die nicht erklärbar sei. Auch sei kein Nachweis für die Einnahme des Medikamentes Trittico im Blut gefunden worden, sodann habe der Versicherte - entgegen seiner Darstellung - weit weniger psychiatrische Therapien besucht. Da der Versicherte sodann keine spezifischen Angaben zu den behaupteten Ängsten habe machen können, habe er - der Gutachter - diese Diagnose nicht aufgeführt. Der Psychiater legte schliesslich dar, dass die Diagnose auf der vom Versicherten subjektiv beschriebenen Befindlichkeit beruhe, nicht jedoch auf objektivierbaren Befunden. Aus objektiver Sicht sei der Versicherte in der Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt; wenn man aber auf die subjektiven Angaben abstelle, komme man auf eine Einschränkung von 20 %, die aus der leichtgradigen Depression herrühre (Urk. 8/199/33). Vor diesem Hintergrund kamen die Gutachter im Gesamtgutachten sodann zum Schluss, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem rheumatologischen Profil entsprechenden Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/199/37).
         Gestützt auf diese Ansicht errechnete die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik ein Valideneinkommen von Fr. 60'746.-- sowie ein identisches Invalideneinkommen, das jedoch gemäss einer Arbeitsunfähigkeitseinschränkung von 20 % und zusätzlich aufgrund der Berücksichtigung des Alters und des Tätigkeitsprofils um 25 % reduziert wurde. Sie errechnete so einen Invaliditätsgrad von 40 %, den sie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/209/4) bereits für die Zeit ab 2001 als gegeben erachtete. Sie reduzierte in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Februar 2003 (fälschlicherweise als Verfügung vom 11. März 2002 bezeichnet) die ganze Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV für die Zukunft auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
3.      
3.1     Das erwähnte Gutachten vermag in seiner Darstellung und durch die Transparenz der Überlegungen zu überzeugen. Es wurden sämtliche Akten sorgfältig aufgeführt und bei der Beurteilung gewürdigt. Es wurden die alten Röntgenbilder beurteilt und neue Bilder gemacht, die geklagten Beschwerden des Versicherten von den objektivierbaren Befunden getrennt und mit Darstellungen begründet, weshalb die Gutachter zum Schluss kamen, dass vor allem hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit eine grosse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden, die in keiner Weise auf eine psychische Pathologie mit Krankheitswert hindeuten, und der eigenen Einschätzung des Versicherten vorliegt. Die Schlussfolgerungen wurden in einem gemeinsamen Konsens der entscheidenden medizinischen Disziplinen gut begründet und sie sind sehr nachvollziehbar, das Gutachten erfüllt demzufolge sämtliche Kriterien, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts für ein beweismässig schlüssiges Gutachten aufgestellt werden.
3.2         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt es jedoch keine Grundlage dar, um die ab November 2001 ausgerichtete Invalidenrente als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditäts[bemessung], Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007 in Sachen S., 9C_575/2007, Erw. 2.2, mit Hinweisen). Die Gutachter E.___ und F.___ würdigten die Einschätzungen der vorherigen Arztberichte, soweit ihnen dies möglich war. Sie äusserten sich dahingehend, dass aus rheumatologischer Sicht die Einschätzung der Sachlage "seit Jahren" Gültigkeit habe, die Rückenpathologie werde denn auch im Tätigkeitsprofil berücksichtigt. Dem ist zuzustimmen. Der Verfügung vom 11. Februar 2003 lag denn auch nicht die Rückenproblematik, sondern es lagen ihr die psychischen Beschwerden zugrunde. In psychiatrischer Hinsicht kritisierten die Gutachter, dass im Bericht des Sanatoriums A.___ vom 15. Januar 2001, der ebenfalls der Rentenzusprache zugrunde gelegt worden war, kein ausführlicher Psychostatus erwähnt sei, weshalb die damalige Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei. Das gleiche kritisierten sie am Bericht von Dr. B.___ vom 30. März 2002. Die von ihr ebenfalls diagnostizierte mittelgradige Depression gehe aus dem Bericht nicht sofort hervor, zudem, wenn eine solche Depression vorgelegen hätte, wäre die Arbeitsunfähigkeit höchstens bei 50 % anzusetzen (Urk. 8/199/41). Bei diesen Aussagen der Gutachter handelt es sich einzig um eigene Würdigungen hinsichtlich einzelner Ermessenselemente, jedoch um keine neuen Befunde oder um ein Aufdecken klarer objektiver Fehleinschätzungen der damaligen Ärzte. Tatsache ist sodann immerhin, dass in jenem Zeitraum der Versicherte sich - anders als im Zeitpunkt der Begutachtung - in einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung befunden hatte, nachdem er Ende 2000 psychisch dekompensiert war und seine selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend eingestellt hatte, wie aus dem Bericht des Sanatoriums A.___ vom 15. Januar 2001 hervorgeht (Urk. 8/126). Daraus folgt, dass nicht gesagt werden kann, die damalige Rentenzusprache, die auf den erwähnten verschiedenen ärztlichen Berichten beruhte, und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die damalige behandelnde Psychiaterin seien offensichtlich unrichtig gewesen. Denn Sinn und Zweck der Wiedererwägung ist nicht die voraussetzungslose Neuprüfung von Dauerleistungen aufgrund allfälliger nachträglicher besserer Einsichten der Durchführungsorgane oder einer gewandelten Auffassung, wann ein Arztbericht überzeugend ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juli 2005 in Sachen L., I 276/04, Erw. 5.1). Der Entscheid, dem Beschwerdeführer ab November 2001 eine ganze Rente zuzusprechen, war somit nicht völlig haltlos.
3.3         Hingegen geht aus dem Vergleich der damaligen Situation mit derjenigen anlässlich der Begutachtung deutlich hervor, dass sich die gesundheitliche Situation verbessert hat. Zum einen berichtete der Versicherte selber, dass er gelernt hat, mit den Rückenschmerzen besser umzugehen (Urk. 8/199), es hat somit eine Adaption an die vorhandenen Befunde stattgefunden. Vor allem aber zeigt das Gutachten auf, dass in psychischer Hinsicht sicher keine Situation mehr besteht, die eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen zulassen würde. Der Beschwerdeführer nahm im Zeitpunkt der neuen Begutachtung keine Psychopharmaka mehr ein, was auf einen doch erheblich geringeren Leidensdruck schliessen lässt. Sodann zeigte sein beschriebener Tagesablauf einen normalen Rhythmus auf, der einzig durch die Abwesenheit einer Erwerbstätigkeit auffällt (Urk. 8/199/26). Der Versicherte hat eine langjährige Beziehung zu einer Frau, die er aufgrund ihrer Krankheit offenbar regelmässig bei deren Arztbesuchen begleitet, er trifft sie mehrmals in der Woche. Er vermag zudem regelmässig in einer Männerriege mitzuturnen, er vermag mehrmals ins Ausland zu reisen und ersuchte die Ärzte zudem um Erlaubnis, für mindestens zwei bis drei Monate nach Kroatien zu reisen (Urk. 9/199/2). In keiner Weise geht aus dem Beschriebenen hervor, inwiefern Ängste oder eine Depressivität diesen Alltag beeinflussen würden, es ist den Ärzten - wie bereits festgestellt - zuzustimmen, dass keine objektiven Anhaltspunkte mehr vorhanden sind für eine solche Pathologie. Aus dem kurzen Bericht des den Versicherten ab 8. April 2008 behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ geht ebenfalls nichts anderes hervor. Dieser beschrieb als einzige subjektive Befunde geklagte Schlafstörungen des Versicherten; dieser nimmt jedoch weder ein Schlafmittel noch das Antidepressivum ein, wie die Untersuchung ergeben hat. Ansonsten sei der Versicherte misstrauisch, übermässig rasch verärgert und entmutigt (Urk. 9/192/3), was jedoch in keiner Weise die Diagnose eines leichteren depressiven Syndroms rechtfertigt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10: F33.01). Es ist somit im Vergleich zur Situation der Rentenzusprache im Jahr 2003 eine deutliche Beruhigung und Verbesserung der psychischen Gesundheit eingetreten. Dies äussert sich in der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - von einer in psychischer Hinsicht uneingeschränkten Funktionsfähigkeit auszugehen. Denn Dr. F.___ legte klar offen, dass die erwähnte 20%ige Einschränkung nur unter der Bedingung gilt, dass man auf die alleinige subjektive Darstellung des Versicherten abstellt, die jedoch - wie dargestellt wurde - im Alltag des Versicherten keine Entsprechung gefunden hat. Es rechtfertigt sich jedoch unter diesen Umständen nicht, von einer - neben dem aus rheumatologischen Gründen eingeschränkten Tätigkeitsprofil - zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Daran ändern die vom Versicherten eingereichten Krankenkarten, in denen ohne Begründung ab 26. Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 12, 20), nichts.
3.4     Im Gesundheitsfall wäre der Versicherte nicht mehr in seiner Snack-Bar tätig, wurde ihm dieser Vertrag doch gekündigt. Es rechtfertigt sich beim Lebenslauf des Versicherten somit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall mit Berufskenntnissen im Gastgewerbe dort angestellt wäre und damit gemäss dem Bundesamt für Statistik im Jahr 2008 Fr. 4'286.-- monatlich verdient hätte (Die Volkswirtschaft 11/2010, Tabelle B10.1, Gastgewerbe, Anforderungsniveau 3, Männer). Verglichen mit dem allgemeinen Hilfskräftelohn des gleichen Jahres, den er nun noch mit dem speziellen Tätigkeitsprofil erzielen kann und der Fr. 4'806.-- beträgt (Die Volkswirtschaft 11/2010, Tabelle B10.1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4) ergibt sich klar, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente gegeben ist.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen, gleichzeitig ist jedoch die Verfügung vom 20. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherte in Nachachtung der analogen Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV für das gerichtliche Verfahren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der der Zustellung dieses Urteils folgt, keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat (BGE 136 V 47 Erw. 6.1).
4.       Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 900.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2009 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der der Zustellung dieses Urteils folgt, keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).