Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 2. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, bezog vom 1. Mai 1997 bis 30. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau, welche ihr mit Wirkung ab September 2000 direkt ausbezahlt wurde (Urk. 7/61 und Urk. 7/72/3-4). Mit Wirkung ab 1. Juli 2002 erhielt auch seine Ehefrau gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zugesprochen (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2004, Urk. 7/82/3-4), weshalb dem Versicherten seither nur noch eine ganze Rente für sich selber ausgerichtet wird (Verfügung vom 24. September 2004, Urk. 7/83). Diese wurde aufgrund der Scheidung vom 21. November 2005 mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 neu festgesetzt (Urk. 7/117).
1.2 Am 1. Juli 2005 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/86). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/88) ein und liess die Hilflosigkeit des Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 31. August 2005, Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 2. September 2005 (Urk. 7/91) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 3. Oktober (Urk. 7/93) und 10. November 2005 (Urk. 7/97) wies sie nach weiteren medizinischen (Urk. 7/99, Urk. 7/103) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/102) mit Entscheid vom 15. November 2006 (Urk. 7/105) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Dezember 2006 vor dem hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/110/3-4; Prozess Nr. IV.2006.01177).
1.3 Mit Urteil vom 9. Januar 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. Das Gericht führte dazu aus, dass der Anspruch auf leichte Hilflosigkeit nicht abschliessend verneint werden könne, gäben doch die Akten nicht zuverlässig darüber Auskunft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV habe. Zwecks erneut vorzunehmender Abklärung vor Ort, genauer Befragung der behandelnden Ärzte, insbesondere auch hinsichtlich der psychischen Befunde des Beschwerdeführers, und der helfenden Drittpersonen (Nachbarn, Verwandte oder/und Freunde), ob und allenfalls in welchem Umfang (hinsichtlich Intensität und Zeit) der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens und/oder bei ausserhäuslichen Verrichtungen aufgrund seines psychischen Gesundheitsschadens auf Unterstützung angewiesen ist, wurde die Sache vom Gericht and die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/118).
1.4 In der Folge zog die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. H. Y.___ vom 23. Juni 2008 (Urk. 7/130) und von Dr. med. Z.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/133) bei, holte den Bericht der Spitexdienste A.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/137) ein und liess die Hilflosigkeit des Versicherten erneut vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 2. April 2009, Urk. 7/142). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2009 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/143), woran sie nach Einsichtnahme in seine am 8. Juli 2009 erhobenen Einwendungen (Urk. 7/148) und Rücksprache mit der Abklärungsperson (Stellungnahme Abklärungsdienst vom 22. Juli 2009, Urk. 7/151) mit Verfügung vom 19. August 2009 festhielt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Milosav Milovanovic am 17. September 2009 Beschwerde erheben und deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren oder mittelschweren Grades beantragen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
Gemäss Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosenentschädigung (KSIH) des Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung wurde für gesetzes- und verordnungskonform erachtet (BGE 133 V 450).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung damit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen bloss im Bereich der Körperpflege auf die regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei. Daneben bedürfe er weder der dauernden persönlichen Überwachung noch einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Weiter könne der Beschwerdeführer gesellschaftliche Kontakte selber pflegen und auch die dauernde lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 7/150).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin widersprüchlich, lückenhaft und gegen ihn orientiert sei. Er könne nicht immer alleine aufstehen und sich alleine anziehen. Bei Zunahme seiner Beschwerden sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er könne zwar alleine Essen, aber sich das Essen nicht selber vorbereiten. Dazu sei die Spitex engagiert worden. Bei der Körperpflege werde ihm geholfen. Weiter benötige er vor allem aufgrund seiner Schizophrenie die Hilfe Dritter beim Pflegen gesellschaftlicher Kontakte. In C.___ sei es ihm entgegen den Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht möglich, sich alleine zu orientieren. Er kenne nur drei Adressen. Weil er dort schon Dutzende Male gewesen sei, könne er selbständig hingehen. Er sei seelisch und körperlich unselbständig und brauche daher Unterstützung bei Haushaltführung, Körperpflege und einfachen medizinischen Verrichtungen. Dies schrieben auch die Ärzte. Denen und nicht der IV-Angestellten sei Glauben zu schenken (Urk. 1).
3.
3.1 Für die Zeit vor dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2008 geht aus den Akten Folgendes hervor: In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an einer koronaren Herzkrankheit bei einem Status nach zweimaligem Infarkt mit einer eingeschränkten LV-Funktion, einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus und einer Hypercholesterinämie sowie einem Verdacht auf ein Bronchuskarzinom (Urk. 7/88/1) litt. Ebenso ergab sich aus den Akten und war unbestritten, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an rezidivierenden schweren depressiven Episoden (ICD-10 F33.2) erkrankt war (Urk. 7/88/1, Urk. 7/99/1, Urk. 7/103/1). Nebst der depressiven Erkrankung erwähnten Dr. Y.___ eine schizoide Komponente (Urk. 7/88) und Dr. Z.___ zusätzlich ein dementielles Syndrom (Urk. 7/99). Hierzu gaben die Akten Befunde oder Angaben zu den Auswirkungen. Aufgrund der damaligen Arztberichte (Urk. 7/88, Urk. 7/99, Urk. 7/103) stand fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Verfassung im Stande war, die täglichen Lebensverrichtungen selbst vorzunehmen und hierzu keine regelmässige direkte oder indirekte Dritthilfe benötigte. Die verschiedenen Einwände hinsichtlich der einzelnen Lebensverrichtung, insbesondere der wegen panischer Ängste an sich unbestrittene Bedarf der Anwesenheit einer anderen Person beim Baden, warfen jedoch die Frage auf, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner psychischen Erkrankung der lebenspraktischen Begleitung bedurfte. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 7/90) sowie der Stellungnahme vom 15. November 2006 (Urk. 7/106) zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einsprache vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7/93) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation brauchte. Unklarheiten ergaben sich jedoch bezüglich des selbständigen Wohnens sowie der Begleitbedürftigkeit bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Die weiteren Voraussetzungen der Gewährung einer Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 IVV waren erfüllt, bezog doch der Beschwerdeführer auch wegen seiner psychischen Erkrankung eine ganze Invalidenrente und wohnte nicht in einem Heim.
3.2
3.2.1 Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juni 2008 (Urk. 7/130) zusätzlich zu den bereits in den Berichten vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/88) und 20. Oktober 2006 (Urk. 7/103) gestellten Diagnosen ein Bronchialkarzinom bei Status nach Pneumonektomie im Dezember 2006. Im Weiteren führte Dr. Y.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund des Bronchialkarzinoms weiter verschlechtert, sei aber aktuell mehr oder weniger stabil. Es bestehe nach wie vor eine erhebliche Depression mit Verdacht auf schizophrene Gedankengänge. Die schizoide Komponente wirke sich im Sinne von Verfolgungswahn, Verschwörungstheorien und Ängsten aus. Daher sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, seine Grundbedürfnisse ohne fremde Hilfe zu erledigen und er verwahrlose zunehmend. Zudem sei eine milde Demenz feststellbar, sei der Beschwerdeführer doch vergesslich und leide unter zyklischen sich wiederholenden Gedankengängen und Angstzuständen. Der Beschwerdeführer benötige unbedingt eine lebenspraktische Begleitung, am besten in Form eines begleiteten Wohnens oder eine Wohnbegleitung von sicherlich täglich mehreren Stunden. Derzeit erhalte er Hilfe von der lokalen Spitexorganisation bei Hygiene sowie Haushalt. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Nachbarschaftshilfe. Der Beschwerdeführer leide unter Angstsymptomen, da er sich verfolgt, missbraucht und schlecht behandelt fühle. Dies verunmögliche ihm gewisse einfache Tätigkeiten wie die Verrichtung der eigenen Körperhygiene. Er sei aber imstande, die Medikamente zuverlässig selber einzunehmen. Blutzuckermessungen führe er nicht oder nur selten durch. Er brauche unbedingt Unterstützung bei der Haushaltführung, Körperpflege, einfachen medizinischen Vorgängen sowie der Erledigung seiner Finanzen, da er gesundheitsbedingt nicht fähig sei, diese Verrichtungen selber vorzunehmen. Bei ausserhäuslichen Verrichtungen benötige er hingegen keine Hilfe und die Mobilität sei auch ohne ständige Begleitperson erhalten.
3.2.2 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Oktober 2008, der sich auf seine letzte Untersuchung vom 13. Juni 2008 stützt, (Urk. 7/133) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht weiterhin an schweren rezidivierenden depressiven Störungen gemäss ICD-10 F33.2 und einem mittelschweren dementiellen Syndrom leidet. Dazu führte der Psychiater aus, der Beschwerdeführer habe schon seit Jahren intensive psychische Beschwerden. Seit er vor zwei Jahren an einem Lungenkarzinom erkrankt sei, habe sich Zustand wesentlich verschlechtert. Er sei seelisch und körperlich unselbständig geworden und sehr stark auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen.
3.2.3 Der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2009 (Urk. 7/142) stützt sich auf Erhebungen vor Ort vom 1. April 2009. In psychischer Hinsicht schilderte die Abklärungsbeamtin Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich sehr unterschiedlich fühle. Es sei ein stetes Auf und Ab. Schlimm seien seine Blockaden im Kopf. Diese hinderten ihn beispielsweise, sich zum regelmässigen Abwasch aufzuraffen. Blockaden und Ängste zeigten sich am Schlimmsten bei der Körperpflege, wo er immer wieder an sein Limit stosse. Zeitweise sei es ganz schlimm. Dann verwahrlose er regelrecht. Im Alltag erhalte er viel Unterstützung von Frau B.___, welche für ihn Freundin, Helferin und Schwester sei. Ausserdem habe er in der Nachbarschaft einen Helfer bei schriftlichen Problemen. Bei diesem esse er auch häufig. Während der letzten Sommerferien habe er sich nochmals mit einer Frau aus seiner Heimat verheiratet. In den nächsten Wochen erwarte er ihre Ankunft.
Im Zusammenhang mit den alltäglichen Lebensverrichtungen führte die Abklärungsperson aus, dass der Versicherte sich selbständig anziehe und seine Kleidung regelmässig ohne Aufforderung wechsle. Ebenso sei der Beschwerdeführer in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie Essen normal zubereiteter Mahlzeiten selbständig. Jedoch benötige er seit Jahren Hilfe bei der Körperpflege, da er sich nicht dazu überwinden könne, sich allein zu waschen. In ganz schweren Zeiten könne er sich monatelang nicht waschen und sich auch nicht dazu überwinden, sich helfen zu lassen. Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei er selbständig. Hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, dass sich der Beschwerdeführer im Haus und auch im Freien selbständig fortbewege. Er spaziere regelmässig ins Dorf und reise auch selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach C.___.
Zu Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer wohne bis zur eventuellen Einreise seiner Ehefrau allein. Weiter zitierte sie seine Ausführungen, wonach er sich nicht in der Lage fühle, seinen Haushalt selber zu führen. Die Hausarbeiten würden stellvertretend von Bekannten übernommen. Frau B.___ komme für die dringlichsten Putzarbeiten und einmal pro Monat erledige sie die Wäsche. In der Regel koche sie ihm am Sonntag für einige Tage vor, damit er etwas zum Aufwärmen habe. Er esse regelmässig entweder daheim, bei Freunden im Ort oder auch hie und da in C.___. Seine finanziellen Angelegenheiten regle er selber, soweit ihm dies aus sprachlichen Gründen möglich sei. Er benötige keine Unterstützung im Geldverkehr. Sobald komplizierte Sachverhalte anstünden, vereinbare er nicht regelmässig, nur bei Bedarf, einen Termin mit einem Kollegen. Diese setzten Briefe für ihn auf und erklärten ihm die Inhalte amtlicher Schreiben.
Schliesslich stellte die Abklärungsperson hinsichtlich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, fest, dass der Beschwerdeführer in keiner haushälterischen Tätigkeit angeleitet und unterstützt werde. Die Haushaltstätigkeiten wie auch die schweren Einkäufe würden stellvertretend für ihn übernommen. Er wärme sich das Essen selbst auf oder esse auswärts. Im alltäglichen Geldverkehr brauche er keine Unterstützung und beim Schriftverkehr hole er sich bedarfsweise punktuelle Hilfe aus sprachlichen Gründen. Seine Termine vereinbare er selber und könne sie auch selbständig einhalten. Daher entstehe kein anrechenbarer zeitlicher Aufwand.
Betreffend die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten gab die Abklärungsperson an, der Beschwerdeführer reise selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach C.___, wo er seine Anlaufstellen habe, welche er alleine finde. Lediglich den monatlichen Konsultationstermin bei seinem Psychiater in D.___ könne er nicht selbständig wahrnehmen, da er sich für die Reise dorthin zu unsicher fühle. Deshalb fahre ihn ein Bekannter dorthin. Gemäss Twixroute dauere ein Reiseweg mit dem Auto von Haus zu Haus 57 Minuten, was einen anrechenbaren zeitlichen Aufwand von umgerechnet 30 Minuten pro Woche ergebe. Alle anderen anfallenden Termine nehme er ohne Dritthilfe wahr.
Bezüglich der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe gab die Abklärungsperson an, der Beschwerdeführer habe ihr sein wohlgeordnetes Medikamentendepot gezeigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers müsse er sich täglich abends Insulin spritzen, was er nur widerwillig mache, jedoch habe er keine andere Wahl. Die Methode habe er nach der Operation zusammen mit der Spitex eingeübt. Den Blutzucker hingegen messe er schon lange nicht mehr. Es komme auch niemand zu ihm, um diese Handlung zu übernehmen.
Im Übrigen stellte die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer weder isoliert sei noch eine persönliche Überwachung benötige.
Aufgrund dieser Ergebnisse kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig seit Jahren regelmässige Hilfe bei der Körperpflege brauche. In allen anderen relevanten Bereichen bestehe keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes. Der geforderte Zeitaufwand von zwei Wochenstunden bei der lebenspraktischen Begleitung würden nicht erreicht. Daher bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
3.2.4 Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2009 (Urk. 7/148) äusserte sich die Abklärungsperson erneut zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 22. Juli 2009, Urk. 7/151). Der Beschwerdeführer lebe allein. Bei den Positionswechseln sei er funktionell selbständig und auch der Tag- und Nachtrhythmus sei grundsätzlich intakt. Zur Medikamentensortierung habe er sich vor Ort gezielt geäussert. Er werde in dieser Hinsicht nicht unterstützt. Diese Aussagen seien ihres Erachtens glaubhaft geschildert worden und seien gut nachvollziehbar. Wäre er nämlich nicht imstande, seine Medikamente selbständig zu verwalten, könnte er sich die täglichen Insulininjektionen, welche Konzentration und äusserste Genauigkeit erforderten, auch nicht zuverlässig selber spritzen. Ein Fehler hätte schwerwiegende Auswirkungen auf den Zuckerhaushalt. Eine daraus resultierende massive Unter- oder Überzuckerung und dementsprechende Notfallbehandlung hätte sich zwingend zeigen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer sei auch selbständig im Bereich "Essen". Der Umstand, dass er nicht kochen könne, sei nicht anrechenbar. Ausgewiesen und anerkannt sei der Bereich der Körperpflege. Da der Beschwerdeführer seine Termine selber vereinbare und sie auch selbständig wahrnehme oder sich die nötige Begleitung ohne Dritthilfe organisiere, könne er gesellschaftliche Kontakte selber pflegen. Das Geld verwalte der Beschwerdeführer selber. Mithin sei er auch in dieser Hinsicht selbständig.
Insgesamt hielt die Abklärungsperson an ihrem Abklärungsergebnis gemäss Bericht vom 2. April 2009 (Urk. 7/142) fest.
4.
4.1 Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid erfolgte in erster Linie zwecks erneut vorzunehmender Erhebung vor Ort, genauer Befragung der behandelnden Ärzte und der helfenden Drittpersonen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens und/oder bei ausserhäuslichen Verrichtungen aufgrund seines psychischen Gesundheitsschadens auf Unterstützung angewiesen ist.
4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht aufgrund des inzwischen bestätigten Verdachts auf ein Bronchialkarzinom bei Status nach Pneumonektomie im Dezember 2006 verschlechtert hat (Urk. 7/130/2, Urk. 7/133/2). Auswirkungen auf die körperliche Selbständigkeit verzeichnete jedoch lediglich Dr. Z.___. Da sich dessen Bericht vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/133) in der Auflistung von Diagnosen ohne Darlegung allfällig erhobener Befunde und medizinischer Zusammenhänge erschöpft, kann nicht darauf abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Verfassung nach wie vor imstande ist, die täglichen Lebensverrichtungen selbst vorzunehmen und hierzu keiner regelmässigen Dritthilfe bedarf.
4.3 In psychischer Hinsicht werden dem Beschwerdeführer die Diagnosen einer schweren Depression und einer milden Demenz bzw. ein mittelschweres dementielles Syndrom gestellt (Urk. 7/130/1, Urk. 7/130/5, Urk. 7/133/1). Die bereits mit Bericht vom 8. Juli 2005 erwähnte schizoide Komponente der Depression (Urk. 7/88/1) wurde von Dr. Y.___ bestätigt (Urk. 7/130/5). Diese doch schwerwiegenden Diagnosen waren an sich durchaus geeignet, die - auch vom behandelnden Arzt bestätigte - Notwendigkeit einer regelmässigen Hilfeleistung zu begründen, nur vermögen sie in keiner Hinsicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass diese Diagnosen auf keinerlei Befunden fussen bzw. die behandelnden Ärzte in keiner Weise ausführen, wie sich denn die normalerweise doch sehr beeinträchtigenden Krankheiten (Episoden schwerer Depression und Verfolgungswahn, Verschwörungstheorien und Ängste, milde Demenz bzw. mittelschweres dementielles Syndrom, Urk. 7/130/5, Urk. 7/133/1) äussern. Weiter ist nicht einsichtig, weshalb der derart schwer psychisch angeschlagene Beschwerdeführer den behandelnden Psychiater lediglich einmal pro Monat aufsucht (Urk. 7/142/4) und ihn gemäss dessen Bericht vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/133/1) letztmals im Juni 2008 gesehen hat. Hinzu kommt, dass - sofern die im Abklärungsbericht vom 2. April 2009 (Urk. 7/142) gemachten Angaben zutreffen - die diagnostizierten schweren psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers angesichts der beschriebenen aktiven Lebensgestaltung doch zu erstaunen vermögen. Immerhin lebt der Beschwerdeführer grundsätzlich allein und ist laut Abklärungsbeamtin nicht sichtlich verwahrlost. Im Sommer 2008 hat der Beschwerdeführer zudem nochmals geheiratet (Urk. 7/142/2), was zwar nicht per se für seine geistige Gesundheit spricht, jedoch die von Dres. Z.___ und Y.___ gestellten Diagnosen (Urk. 7/130/1, Urk. 7/133/1) in Frage stellen. Dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage fühlt, seinen Haushalt selbst zu führen, und er sich auch deshalb auf die eventuelle Einreise seiner jetzigen Ehefrau freut, hat möglicherweise nichts mit seinem Gesundheitszustand, sondern wohl mehr mit seinem Rollenverständnis zu tun. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer seinen Alltag durchaus eigenständig abwechslungsreich zu gestalten, geht er doch täglich spazieren, erledigt bei Bedarf seine täglichen Einkäufe, isst auch bei Freunden im Ort und hie und da sogar in C.___, war bis vor einigen Jahren trotz Rente einem Freund bei Hauswartstätigkeiten behilflich und reist selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach C.___ (Urk. 7/142/3-5). Zusammenfassend bleiben erhebliche Zweifel an den gestellten psychiatrischen Diagnosen, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
4.4 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer im Rahmen einer stationären Abklärung polydisziplinär begutachten lässt (psychiatrisch/neurologisch/neuropsychologisch/kardiologisch und nötigenfalls auch onkologisch). Die Beschwerdegegnerin hat der Begutachtungsstelle nebst den Vorakten auch die kompletten Krankengeschichten von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Begutachtung soll auch und vor allem abgeklärt werden, ob wirklich eine Hirnleistungsstörung im Sinne einer Demenz vorliegt, oder ob ausschliesslich psychische Störungen erhoben werden können. Nebst der Nennung objektiver Befunde sollen sich die begutachtenden Fachpersonen auch klar darüber aussprechen, inwiefern und aus welchen medizinischen Gründen der Beschwerdeführer in welchen der für eine Hilflosigkeit relevanten Lebensverrichtungen objektiv auf Dritthilfe angewiesen ist oder für das selbständige Wohnen regelmässiger Unterstützung (Rz 8050 KSIH) bedarf.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).