IV.2009.00926
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 25. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1990 geborene X.___ leidet seit Geburt an Meningomyelocele (MMC) mit Chiari II Malformation und Hydrozephalus, inkompletter Parese uterhalb L4, partieller Stuhl- und Urininkontinenz sowie an Strabismus (Urk. 10/212/7 und Urk. 10/212/11-12). Die IV-Stelle übernahm die zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen Nr. 381, 386 und 427 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) notwendigen medizinischen Massnahmen (statt vieler: Urk. 10/24, Urk. 10/41 [Hauspflegebeiträge], Urk. 10/73 und Urk. 10/230-231), gewährte verschiedene weitere Leistungen, wie Massnahmen für besondere Schulung (aArt. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; statt vieler Urk. 10/174) und Hilfsmittel (Urk. 10/43, Urk. 10/49 und Urk. 10/121). Nach Beendigung der Sonderschulung in der Schule Y.___ (Urk. 10/193) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (Urk. 10/200) Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Ausbildung zum Industriepraktiker in der Z.___) vom 18. August 2008 bis 31. Juli 2010 (Urk. 10/200) und gewährte ihm dazu die entsprechenden Taggelder (Urk. 10/209-210).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 3. Januar 1994 einen Pflegebeitrag (aArt. 20 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 10/33). Mit Verfügung vom 4. November 1998 (Urk. 10/65) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung von Hauspflegebeiträgen ein, und mit Entscheid vom 5. November 1998 setzte die IV-Stelle den Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades entsprechend herab (Urk. 10/69). Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2000 gut und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Hauspflegebeiträge und auf Pflegebeiträge für Minderjährige im bisherigen Umfang habe (Urk. 10/158).
1.3 Nachdem auf den 1. Januar 2004 die Normen der 4. IV-Revision in Kraft getreten waren und die IV-Stelle diverse Abklärungen getroffen hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. April 2004 ab 1. Januar bis 31. Mai 2004 eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 10/111) und ab 1. Juni 2004 eine solche gestützt auf eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 10/110). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2005 fest, dass der Versicherte nicht nur bis 31. Mai, sondern bis 30. Juni 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (Urk. 10/149). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hob dieses Urteil mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 (Urk. 10/158) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie abkläre, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Versicherte im Rahmen der Notdurftverrichtung hilfsbedürftig sei. Gleichzeitig stellte das EVG fest, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt (des Einspracheentscheides vom 26. August 2004, Urk. 10/128) in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht in relevantem Ausmass hilflos war (Erw. 4). Unbestritten war, dass der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilfsbedürftig war (Erw. 3.1). In Nachachtung dieses Urteils, d.h. nach einer erneuten Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 21. März 2006, Urk. 10/164) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2006 ab 1. Januar 2004 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres eine Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit zu (Urk. 10/165).
1.4 Im Rahmen einer amtlichen Revision nach Vollendung des 18. Altersjahres des Versicherten am 14. März 2008 (siehe Urk. 10/199) holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Praxispädiater FPP, den Arztbericht vom 18. Juli 2008 (Urk. 10/212, mit Berichten des B.___ vom 16. Oktober und 16. November 2007, Urk. 10/212/11-14) und eine ergänzende Stellungnahme vom 31. Dezember 2008 (Urk. 10/229) ein. Ferner klärte die IV-Stelle die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten an Ort und Stelle ab (Bericht vom 27. Januar 2009, Urk. 10/232). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Januar 2009 mit, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung und eine lebenspraktische Begleitung seien nicht gegeben (Urk. 10/233). Nach Einwänden des Vaters des Versicherten (Urk. 10/238) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt B. Zollinger am 17. September 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen, evt. seien weitere Abklärungen durchzuführen. Zudem beantragte er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-257).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen Anspruch unter Hinweis auf die medizinischen Akten und den Abklärungsbericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 10/232), wonach der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung seines vollen Entwicklungspotentials auf keine Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen ist, noch lebenspraktischer Begleitung bedarf (Urk. 9).
1.3 Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass er weiterhin auf dauerhafte Dritthilfe beim Aufstehen, Anziehen sowie der Körperpflege angewiesen sei. Ebenso leide er an starken beschwerdebedingten Anfällen sowie an derart grossen psychischen Probleme, dass eine dauernde Überwachung erforderlich sei (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die theoretischen Grundlagen der Hilflosenentschädigung korrekt dargetan, so dass darauf verwiesen werden kann.
3.
3.1 Obwohl der 1990 geborene Beschwerdeführer schon seit Januar 1994 (Urk. 10/33) eine Entschädigung für Hilflosigkeit bezieht (zuerst in Form von Pflegebeiträgen und danach in Form einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige), handelt es sich in diesem Fall nicht um eine klassische Revision nach Art. 17 ATSG, da bis zum 18. Altersjahr für die Bemessung der Hilflosigkeit entscheidend ist, welchen Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung eine versicherte Person im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters benötigt (Art. 37 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Nach der Volljährigkeit ist nur noch, aber immerhin, entscheidend, ob die versicherte Person im Sinne von Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 und Art. 38 IVV hilflos ist oder nicht. Trotzdem können die vorangehenden Abklärungen nicht einfach ausser Acht gelassen werden.
3.2 In Bezug auf die Zeit bis 26. August 2004 (Einspracheentscheid, Urk. 10/128) hatte das damalige EVG festgehalten, in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden sei der Beschwerdeführer nicht hilflos, in den Lebensverrichtungen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme bestehe eine Hilflosigkeit, und ob in der Lebensverrichtung Notdurft eine Hilflosigkeit vorliege, müsse die IV-Stelle noch prüfen (Urk. 10/158). Dies hat die IV-Stelle denn auch am 14. März 2006 getan (Bericht vom 21. März 2006, Urk. 10/164), worauf der Beschwerdeführer weiterhin eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades zugesprochen erhielt (Urk. 10/165).
3.3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es liege bei ihm eine Hilflosigkeit schweren Grades vor, entbehrt dies jeglicher Grundlage und widerspricht zudem klar der Aktenlage. Auch von Anfällen, die eine Gefahr von Stürzen mit sich bringen sollen, steht nichts in den medizinischen Akten. Genauso wenig hat je ein Arzt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostiziert. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Versicherten, der bereits im Erwerbsleben steht, sondern um einen Versicherten in erstmaliger beruflicher Ausbildung. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angebrachten Rügen und Anmerkungen (Urk. 1) gehen somit komplett fehl.
3.4 Trotzdem lassen die vorliegenden Akten kein abschliessendes Urteil zu, ob und in welchem Ausmass beim Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit eine Hilflosigkeit vorliegt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Jahre 2006 in Nachachtung des EVG-Urteils vom 13. Dezember 2005 bestanden in einer erneuten Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 10/164), jedoch ohne vorangehende medizinische Auskunft. Der anlässlich der jetzigen Leistungsprüfung eingeholte Arztbericht von Dr. A.___ vom 18. Juli 2008 basiert auf seiner letzten Untersuchung des Beschwerdeführers im September 2005 (Urk. 10/212/7 Ziff. 3.2), sagt somit nichts über den Gesundheitszustand und die möglicherweise daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im entscheidenden Zeitpunkt aus. Das Gleiche gilt auch für seinen Ergänzungsbericht vom 31. Dezember 2008 (Urk. 10/229). Die Berichte des B.___ vom 16. Oktober und 16. November 2007 (Urk. 10/212/11-14) befassen sich nicht mit der Frage einer allfälligen Hilflosigkeit. Auch der am 27. Januar 2009 durchgeführte Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene sagt nichts über den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers aus (Urk. 10/232). Auch bleibt unklar, inwieweit die von der Familie des Beschwerdeführers erbrachte Dritthilfe medizinisch indiziert ist oder auf invaliditätsfremden Faktoren beruht.
3.5 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine aussagekräftige interdisziplinäre (neurologische, orthopädische, gegebenenfalls auch ophthalmologische und urologische) medizinische Begutachtung (mit Belastungs- und Ressourcenprofil in den wesentlichen alltäglichen Lebensverrichtungen) in einer spezialisierten Institution und anschliessend eine erneute Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause vornehme und alsdann neu verfüge. Die IV-Stelle soll zuvor sowohl von Dr. A.___ als auch vom B.___ die kompletten Krankengeschichten und von der Z.___ einen aktuellen Bericht über die behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers einholen und diese den Gutachtern zur Verfügung stellen. In den Akten finden sich seit Jahren verschiedene Hinweise darauf, dass auch behinderungsfremde Aspekte (Überbehütung durch die Eltern) eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen (Berichte der Schule Y.___, Urk. 10/180/5-9, Urk. 10/183, Urk. 10/190/4-9, Urk. 10/193 und Urk. 10/208; Schnupperlehrbericht der Z.___ vom 17. April 2008, Urk. 10/197; Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 24. Juni 2008, Urk. 10/203; Berichte von Dr. A.___, Urk. 10/212/7 und Urk. 10/229). Damit sollen sich die Gutachter ebenfalls auseinandersetzen und dies bei ihrer Beurteilung würdigen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.3 In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).