Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00927
IV.2009.00927

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt T.

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1950 geborene, zuletzt bis 2002 als Typograf tätig gewesene X.___ seit 2006 u.a. an Herz- und Atembeschwerden leidet (Urk. 9/2, vgl. Urk. 9/16-17), 
dass der Versicherte deswegen im Stadtspital A.___, Medizinische Klinik, Abteilungen Pneumologie und Kardiologie, vom Juli bis September 2007 in Behandlung stand, wo die untersuchenden Ärzte eine schwere dilatative Kardiopathie, ein Asthma bronchiale, einen Diabetes mellitus bei chronischem Alkoholkonsum und hochgradigem Verdacht auf äthylische Hepatopathie diagnostizierten und ihn zur weiteren kardiologischen Abklärung an das Stadtspital R.___ überwiesen (Urk. 9/7/18-20, vgl. Urk. 9/8),
dass beim Versicherten am 5. Oktober 2007 im Stadtspital R.___, Kardiologie, eine Koronarangioplastie durchgeführt wurde (Urk. 9/7/13-15),
dass Dr. med. U.___, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, welchem der Versicherte vom Stadtspital R.___ zur Durchführung einer ersten postinterventionellen kardiologischen Kontrolle zugewiesen worden war, im Bericht vom 15. Januar 2008 (an den Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin) als Diagnose eine koronare Eingefässerkrankung bei Status nach PCI/Stentimplantation einer RIVA-Stenose am 5.10.2007 und bei mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer systolischer Globalfunktion (EF 40 %) anführte (Urk. 9/7/9-12),
dass Dr. S.___ in der Beurteilung ausführte, in der aktuell durchgeführten ersten postinterventionellen Kontrolle finde sich beim Versicherten eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche sich multifaktoriell erkläre, und beifügte: „kardial bei eingeschränkter linksventrikulärer systolischer Globalfunktion, und Habitus, Lebensgewohnheiten und Trainingsmangel" (Urk. 9/7/10),
dass Dr. U.___ weiter unter Hinweis, dass die aus der Gesamtproblematik resultierende Arbeitsunfähigkeit vom betreuenden Hausarzt festzulegen sei, feststellte, aus isoliert kardiologischer Sicht schätze er den Versicherten für körperliche Schwerarbeit als arbeitsunfähig und für leichte Körperarbeit, allenfalls in sitzender Tätigkeit in Wechselbelastung als sicher zu 50 % arbeitsfähig ein (Urk. 9/7/10),
dass sich der Versicherte am 20. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/2),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, u.a. den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 4. Juni 2008 einholte, dem der Bericht von Dr. S.___ sowie verschiedene Spitalberichte beilagen (Urk. 9/7/1-8, vgl. Urk. 9/7/9-27, Urk. 9/8; Urk. 9/11),  
dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2008 die bekannten Diagnosen anführte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit - ohne Begründung - angab, für die bisherige Tätigkeit als Typograf sowie für eine leichte, wechselbelastende sitzende Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/7/3-6),
dass Dr. D.___ sodann im Bericht vom 14. Januar 2009 (auf Rückfrage der IV-Stelle) angab, der Versicherte arbeite im Umfang von 15 % als Typograf, die Tätigkeit bestehe in Text- und Bildbearbeitung am Bildschirm, und nunmehr im Weiteren feststellte, der Versicherte sei wegen der Krankheit nicht in der Lage, mehr als zwei Stunden ausserhalb der Wohnung am PC zu arbeiten, bei fluktuierendem Gesundheitszustand könne er keine geregelte Tätigkeit wahrnehmen (Urk. 9/13, vgl. Urk. 9/14),
dass die IV-Stelle bzw. ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 19. Januar 2009 anführte, aufgrund der Berichte von Dr. D.___ vom 4. Juni 2008 und von Dr. U.___ vom 15. Januar 2008 sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, und auf den abweichenden zweiten Bericht von Dr. D.___ vom 14. Januar 2009 nicht einging (Urk. 9/16/3), 
dass die IV-Stelle gestützt darauf dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Februar 2009 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht stellte (Urk. 9/19, vgl. Urk. 9/16),    
dass jener dagegen mit Schreiben vom 11. März 2009 einwendete, infolge Schlafstörungen (wegen Hustenanfällen in der Nacht), WC-Abhängigkeit (wegen häufigem Wasserlassen infolge harntreibender Medikamente) und Depressionen könne er lediglich zwei Stunden pro Tag bzw. im Umfang von 25 % arbeiten (Urk. 9/21),
dass die IV-Stelle den Versicherten darauf durch Dr. med. W.___, praktische Ärztin, vom RAD am 14. Mai 2009 untersuchen liess (RAD-Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2009, Urk. 9/25-26), 
dass Dr. W.___ im erwähnten Bericht vom 11. Juni 2009 gestützt auf die Untersuchung vom 14. Mai 2009 - nebst den bekannten Befunden betr. Lungen, Herz, Blutdruck, Abdomen, - zahlreiche neue Befunde erhob, namentlich: Augen beidseits: Konjunktivitis und Blepharitis protrusio, Mundhöhle und Rachen: Verdacht auf Leukoplakie, Leber: ca. 8 cm vergrössert und unter rechtem Rippenbogen tastbar, Haut: ulzerierendes Ekzem auf der Stirn, Wirbelsäule: Verhärtung der Muskulatur, obere Extremitäten: Tremor beider Hände, untere Extremitäten: Gangunsicherheit, Nervensystem: Tremor, symmetrische Sensibilitätsstörungen beider Unterschenkel, Psyche (bzw. Gedächtnis, Affekt, Antrieb): Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, depressive Stimmung und Lustlosigkeit (Urk. 9/25/2, Urk. 9/26), 
dass Dr. W.___ zudem bemerkte, der Versicherte habe sich in der Untersuchung kooperativ verhalten, es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation gefunden (Urk. 9/26/4),
dass sie als Hauptdiagnosen eine Kardiopathie, einen chronischen Alkoholabusus mit Verdacht auf äthylische Hepatopathie, eine chronisch obstruktive Ventilationsstörung bei Asthma bronchiale und fortgesetztem Nikotinabusus sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 anführte (Urk. 9/25),
dass Dr. W.___ keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vornahm, 
dass in ihrem Bericht vom 11. Juni 2009 dementsprechend keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) zu finden ist und insbesondere auch keine Würdigung des zweiten Berichts von Dr. D.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 9/25), 
dass sie vielmehr lediglich - unter der Rubrik "Sozialmedizinische Beurteilung" - im Bericht feststellte, aufgrund der in der Untersuchung vom 14. Mai 2009 erhobenen Befunde ergebe sich keine Veranlassung, die Stellungnahme des RAD vom 19. Januar 2009 zu revidieren (Urk. 9/25/3),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2009 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Januar 2008 zusprach und dabei feststellte, die vom RAD in der Untersuchung vom 14. Mai 2009 erhobenen Befunde gäben keinen Grund, von der bisher angenommenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzuweichen (Urk. 2),
dass der Versicherte, vertreten durch die Stadt T.___, dagegen am 3. Juni 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente und zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, welchem antragsgemäss stattgegeben wurde (Urk. 1, Urk. 5 und Urk. 13),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer, nachdem antragsgemäss (nachträglich noch) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, in der Replik vom 10. Januar 2011 an seinem Standpunkt festhielt und zusätzlich den Antrag stellte, eventualiter sei ein medizinischer Bericht einzuholen, und die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. Januar 2011 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15, Urk. 18, Urk. 21),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass die im RAD-Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2009 angeführten Befunde, soweit sie nicht erstmals erhoben wurden, mit denjenigen in den übrigen medizinischen Akten übereinstimmen und unbestritten sind (Urk. 9/25-26, vgl. 9/7 f., Urk. 9/24),  
dass streitig die dem Versicherten verbleibende Restarbeitsfähigkeit ist,
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Bericht von Dr. H.___ vom 14. Januar 2009 geltend machte, es bestehe lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit 25 %, die von der IV-Stelle angenommene 50%ige Restarbeitsfähigkeit entbehre einer medizinischen Grundlage,
dass bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund der fachärztlichen Beurteilung von Dr. U.___ im Bericht vom 15. Januar 2008 feststeht, dass aus der Herzerkrankung allein eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiert,  
dass die Angaben von Dr. D.___ im Bericht vom 4. Juni 2008, wonach aufgrund der gesamten diagnostizierten Leiden eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit gegeben sei, mangels Begründung nicht nachvollziehbar und damit nicht aussagekräftig sind, und abgesehen davon festzustellen ist, dass seine Angaben offenkundig auf der Beurteilung von Dr. U.___ beruhen und somit ohne (selbständige) Bedeutung sind,  
dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 14. Januar 2009 denn auch zu erkennen gab, dass er seine Einschätzung im früheren Bericht vom 4. Juni 2008 in Zweifel ziehe und nicht daran festhalte,
dass seine Bemessung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 4. Juni 2008 deshalb nicht aussagekräftig ist, 
dass sich damit auch die Stellungnahme des RAD vom 19. Januar 2009, wonach aufgrund der Angaben von Dr. D.___ im Bericht vom 4. Juni 2008 insgesamt von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei, als zu wenig fundiert erweist, 
dass im RAD-Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2009 schliesslich keine eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde,   
dass aber darin (nebst den bekannten Befunden betr. Herz, Lunge, Kreislauf und Abdomen) zahlreiche erstmals erhobene Befunde (Schädigungen des gesamten Nervensystems, Hirnleistungsstörungen und eine Lebererkrankung im fortgeschrittenen Stadium) ausgewiesen sind,  
dass unter diesen Umständen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine tiefere oder gar keine Restarbeitsfähigkeit mehr aufweist,  
dass weitere medizinische Abklärungen demnach unerlässlich sind,
dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine interdisziplinäre Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde,
dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2009 insoweit aufgehoben wird, als sie eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).