Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00929
IV.2009.00929

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci
Santucci & Santucci, Advokatur / Consulting
Zentralstrasse 55a, Postfach 1150, 5610 Wohlen AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.       Die 1978 geborene X.___ arbeitete seit 1. Juli 2001 bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Y.___, '___', mit einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin (Urk. 8/11/1). Am 7. Februar 2003 erlitt sie einen Verkehrsunfall (Urk. 8/31), in dessen Rahmen die Z.___ Versicherungen AG (nachfolgend: Z.___) als zuständiger Unfallversicherer bis zum 31. Mai 2007 Leistungen erbrachte (Urk. 8/46). Entsprechend der ihr seit April 2004 bescheinigten reduzierten Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/2; Urk. 1), wurde per 1. November 2006 das Arbeitspensum vertraglich auf 40 % reduziert (Urk. 1). Zwischenzeitlich hatte sie am 17. Juli 2005 eine Tochter geboren (Urk. 8/12/4).
         Am 25. Mai 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, das sie sich bei obgenanntem Unfall zugezogen habe, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/ 1/5; Urk. 8/7/6; Urk. 8/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/6; Urk. 8/10-17; Urk. 8/19-21; Urk. 8/24; Urk. 8/33-35), zog die Akten der '___' Versicherungen (seit 1. Januar 2005: Z.___) bei (Urk. 8/9/1-89; Urk. 8/ 29; Urk. 8/ 44), veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 27. September 2005; Urk. 8/18) und liess die Versicherte von der A.___ begutachten (Gutachten vom 24. Dezember 2007; Urk. 8/ 49). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2008 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/55). Nachdem diese durch Rechtsanwalt Michele Santucci, Wohlen, Einwände erhoben hatte (Urk. 8/59; Urk. 8/63), liess sie die IV-Stelle zusätzlich durch Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 5. März 2009; Urk. 8/70). Mit Verfügung vom 18. August 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ nach Massgabe eines 30%igen Invaliditätsgrades ab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte am 21. September 2009 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2009 aufzuheben.
2.     Es sei der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 60 % rückwirkend ab dem 1. März 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischen und administrativen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die IV-Stelle schloss am 20. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Mit Urteil vom 30. August 2010 hat das Bundesgericht die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sinngemäss anwendbar sei, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen und anfalladäquaten Verletzung der Halswirbelsäule (HWS; Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stelle, bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010, 9_C510/2009, Erw. 3.2.3).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie - bei dem diese seit 13. Mai 2004 in Behandlung steht (Urk. 8/10/2) - informierte am 19. November 2004 die La Suisse Versicherungen darüber, dass die Versicherte „an den [wohl: für ein Schleudertrauma] typischen somatischen (Kopf- und Nackenschmerzen) sowie neuropsychologischen (erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit) Beschwerden“ leide. Das cervico-cephale Syndrom werde mit Osteopathie behandelt, ausserdem sei eine Therapie zur Behandlung der neuropsychologischen Beschwerden geplant (Urk. 8/9/5).
2.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___ vom Medizinischen Zentrum F.___ erhoben am 16. Februar 2005 - gestützt auf das Vorgespräch mit der Versicherten vom 26. November 2004 - zuhanden von Dr. C.___ die Diagnosen HWS-Distorsion und mittelgradige depressive Episode. Die Rehabilitationsbedürftigkeit der Versicherten sei wegen mittleren somatischen, deutlichen emotionalen, kognitiven und psychosozialen Beeinträchtigungen mit funktionellen Einschränkungen im Beruf und Alltag, wegen sozialer Isolierung und Verlust sozialer Unterstützung gegeben. Diese sei jedoch an ihrem Therapiekonzept nicht interessiert (Urk. 8/9/3-4).
2.3     Der Bericht Dr. med. G.___s, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Hausärztin der Versicherten, an die IV-Stelle vom 8. Juni 2005 enthält die Diagnose einer HWS-Distorsion rechts bei den Befunden „verspannte Nacken- und Rückenmuskulatur, keine neurologischen Ausfälle“ (Urk. 8/6/3-4).
2.4     Der behandelnde Wirbelsäulenspezialist Dr. C.___ diagnostizierte am 21. Juli 2005 zuhanden der IV-Stelle ein cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion und eine mittelgradige depressive Episode. Nach dem Unfall vom 17. Februar 2003 seien bei der Patientin mit einer Latenz von zwölf Stunden Übelkeit und nach etwa zwei Tagen ein Schwächegefühl und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern beidseits aufgetreten. In der Folge hätten die typischen somatischen Beschwerden zugenommen und es seien neuropsychologische Beschwerden (vgl. oben Erw. 2.1, Bericht vom 19. November 2004) aufgetreten. Der Gesundheitszustand der Patientin sei besserungsfähig (Urk. 8/10/1-2). Bezüglich dem Neurostatus stellte er fest, dass die Sensibilität, die Motorik und die Reflexe an den oberen und unteren Extremitäten symmetrisch intakt seien. Es bestünden deutliche neuropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, erhöhter Reizbarkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie depressiver Grundstimmung. Nach der Geburt im Juli 2005 seien die physische und psychische Situation sowie die Arbeitsfähigkeit der Patientin neu zu beurteilen (Urk. 8/10/3).
         Am 3. Dezember 2005 erklärte Dr. C.___, die Versicherte sei seit 7. November 2005 und bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Unter Fortsetzung der konservativen Therapie sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (in etwa 3 Monaten auf 50 %). Sie wolle ihre Tätigkeit weiter ausführen und wünsche keine Umschulung (Urk. 8/20/2-3).
2.5     Mit Bericht vom 22. Februar 2006 erhoben Dr. D.___ und Dr. E.___ vom Medizinischen Zentrum F.___ - gestützt auf Vorgespräche mit der Versicherten vom 26. November 2004, 17. Januar und 1. Februar 2006 - zuhanden von Dr. C.___ dieselben Diagnosen wie bereits am 16. Februar 2005. Die Versicherte sei knapp in der Lage, das 40%ige Pensum zu bewältigen. Wenn sie mehr arbeiten würde, befürchte sie Panik, einerseits weil sie unter Menschen gehen müsse, andererseits weil sie Angst vor Anforderungen habe, Angst, etwas zu verpassen. Betreffend „Konzentration, Anstrengung“ müsse sie für das Teilpensum zuviel Kraft investieren, sie müsse sich nach der Arbeit übermässig lange erholen. Die Versorgung der Tochter sei durch die Mutter gelöst, auch müsse diese die Wohnung reinigen. Vor dem Unfall sei die Patientin immer aktiv gewesen, habe den sozialen Kontakt genossen. Der Tagesablauf bestehe heute aus „mit dem Hund spazieren (etwa 1 h), 2-3 h liegen, etwas einkaufen, wenn keine Leute im Laden sind, waschen, fernsehen, schlafen um 22:00, Erwachen um 1:00 Uhr, wach bis 03:00, in dieser Zeit lesen, Musik hören, dann manchmal wieder etwas Schlaf für einige Stunden“. Aufgrund dieser Schilderungen sei die Patientin medizinisch-theoretisch tatsächlich nur zu 40% arbeitsfähig (Urk. 8/ 24/2). Als Ziel formuliere diese, „das Rückzugsverhalten aufzugeben, wieder unter Leute zu gehen und einzukaufen“. Auf deren Wunsch hin würden erste Termine für eine ambulante Einzeltherapie vereinbart. Eine indizierte tagesklinische Behandlung komme aktuell wegen der halbjährigen Tochter nicht in Frage (Urk. 8/24/3).
2.6     Am 8. Januar 2007 erging im Rahmen eines neurologischen Konsiliums ein Bericht des H.___ Zentrum für Neurologie von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, an die Z.___, der auf den medizinischen Vorakten, der Kernspintomographie der HWS vom 5. Januar 2007, der neurologischen Anamneseerhebung und körperlichen Untersuchung vom 29. Dezember 2006 sowie der Elektroenzephalografie vom 18. Dezember 2006 beruht. Die Neurologen hielten die Annahme einer unfallbedingten leichtgradigen HWS-Distorsion für möglich, aber nicht hinreichend gesichert. Hierauf beziehbare dauerhafte Beschwerden seien in keinem Fall plausibel und begründbar. Die körperlichen Untersuchungsbefunde hätten keinen Anhalt für unfallbedingte oder anderweitige Läsionen am zentralen oder peripheren Nervensystem und keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Einschränkung der Beweglichkeit der HWS ergeben. Anhaltspunkte für ein depressives Syndrom hätten nicht vorgelegen und auch Hinweise auf kognitive/neuropsychologische Funktionsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die anamnestisch zu erhebenden Panikattacken sowie die übrigen Symptome liessen vor allem an eine Somatisierungsstörung denken (Urk. 8/44/10). Zusammenfassend sei zu sagen, dass (1) die Häufigkeit von nichttraumatischen Kopfschmerzsyndromen in der Bevölkerung derart gross sei, dass ein zufälliges Zusammentreffen bei Patienten mit HWS-Schleudertraumen in etwa 50 % zu erwarten sei, (2) die epidemiologischen Kriterien für eine Kausalbeziehung zwischen posttraumatischen Kopfschmerzsyndromen und HWS-Schleudertraumen nicht erfüllt seien, und (3) einige gut gesicherte Literaturdaten darauf hindeuteten, dass dem materiellen Entschädigungsaspekt bei der vorgetragenen Beziehung zwischen „posttraumatischen Kopfschmerzen“ und HWS-Schleudertraumen eine wesentliche Rolle zukommen könne (Urk. 8/44/12).
2.7         Nachdem sie die Beschwerdeführerin zwischen dem 13. und 15. November 2007 internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht hatten, erhoben die Fachärzte der A.___ mit Gutachten vom 24. Dezember 2007 als Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits (mit/bei „Status nach möglicher, leichtradiger HWS-Distorsion 17.02.2003, keine fassbaren strukturellen Veränderungen [MRI HWS 05.01.2007: keine Myelopathie, keine Protrusion oder Hernien], myofasciale Komponente mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom“) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 8/49/14).
         Den Neurologen zufolge liessen sich in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine fokalen sensiblen oder motorischen Defizite erfassen, welche auf eine Schädigung des zentralen oder des peripheren Nervensystems hinweisen würden. Die geschilderten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die schnelle Ermüdbarkeit sähen sie im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom. Anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf eine wesentliche Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen ergeben. So seien beispielsweise die von Drittpersonen überprüften Abrechnungen laut der Versicherten fehlerfrei. Aus neurologischer Sicht werde eine schmerzmodulierende Therapie mit einem Antidepressivum in einem schmerztherapeutischen Setting empfohlen (Urk. 8/49/12-13).
         Die psychiatrischen Teilgutachter diagnostizierten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen sowie eine gegenwärtig remittierte mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/49/41) und stellten fest, dass bei der Explorandin in der Auseinandersetzung mit ihrem körperlichen und psychischen Zustand eine geringe Introspektionsfähigkeit imponiere. Sie deklariere etwa im Stil des „Auswendiggelernthabens“ beharrlich ein somatisches Konzept des Krankheitsverständnisses. Der sekundäre Krankheitsgewinn und selbstlimitierendes Verhalten würden diese Dynamik unterstützten. Im Sinne eines integrierten Konzepts zur Schmerzbehandlung könnte ein Antidepressivum in Kombination mit kognitiv-verhaltenstherapeutischen Massnahmen hilfreich sein (Urk. 8/49/14).
         Die begutachtenden Fachärzte kamen im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz zum Schluss, dass von einem Bagatellunfall auszugehen sei, der die Beschwerden und deren Ausmass weder klinisch noch radiologisch erkläre. Zudem bestünden deutliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Einschränkung aufgrund der somatischen Beschwerden und der spontanen Beweglichkeit mit letztendlich unbehinderter Spontanbewegung. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Diagnose einer HWS-Distorsion zumindest zu hinterfragen. Falls eine solche stattgefunden habe, sei sie als höchstens leichtgradig anzusehen (Urk. 8/49/16).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist der Gesamtbeurteilung zu entnehmen, dass die Explorandin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Limite von 30 % ergibt sich den Rheumatologen zufolge aus der starken Dekonditionierung sowie dem myofascialen Beschwerdebild. Aus neurologischer Sicht betrage die Einschränkung lediglich 10 % und sei auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49/11; Urk. 8/49/13-14; Urk. 8/49/ 17). Durch geeignete medizinische Massnahmen wie intensive rekonditionierende Massnahmen, Lockerungs- und detonisierende Übungen, Kräftigung der Muskulatur im Schulter- und Nackenbereich sowie Förderung der Rumpfstabilisation lasse sich das Pensum innert 6 bis maximal 12 Monaten auf 100 % steigern. Bleibende Nachteile seien nicht zu erwarten. Die Prognose sei grundsätzlich gut, sofern es der Versicherten gelinge, von der dysfunktionalen Überzeugung, ein schweres HWS-Distorsionstrauma erlitten zu haben, wegzukommen. Die weitgehenden Krankschreibungen in früheren Berichten seien aus heutiger Sicht in keiner Weise nachvollziehbar. Auch auf Grund der damaligen Befunde lasse sich eine Krankschreibung nicht rechtfertigen. Unter Annahme von gewissen Restsymptomen könne letztlich seit Oktober 2003 (Abschluss der zweiten Physiotherapiephase) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/49/11; Urk. 8/49/17).
2.8         Gestützt auf die Vorgespräche vom 2. und 11. April 2008 stellten Dr. D.___ und Dr. E.___ vom Medizinischen Zentrum F.___ am 6. Mai 2008 zuhanden von Dr. C.___ die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und eines Status nach HWS-Distorsion (Urk. 8/64). Als Ziel formuliere die Patientin- wie bereits am 10. Januar 2006 festgehalten - das Rückzugsverhalten aufzugeben, wieder unter Leute zu gehen, wieder einkaufen zu können. Gemäss deren Wunsch würden erste Termine für eine ambulante Einzeltherapie vereinbart. Eine ansonsten noch immer indizierte tagesklinische Behandlung komme noch immer nicht in Frage (Urk. 8/24/3).
2.9     Dr. B.___ erhob mit psychiatrischem Gutachten vom 5. März 2009 die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), die sich wahrscheinlich aus einer anfänglich bestehenden Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik entwickelt habe, und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 8/70/7-8). Ein knappes Jahr nach der Begutachtung durch die A.___ zeige die Versicherte in der Untersuchung vergleichbare psychopathologische Befunde und die anamnestischen Angaben seien weitgehend kongruent. Neu würden Panikattacken genannt, die seit 2-3 Jahren bestünden. Die diagnostische Beurteilung sei durch die Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den fassbaren psychopathologischen Befunden und dem mittlerweile fast fünfjährigen Verlauf erschwert. Die subjektiv beklagten Beschwerden liessen an eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Episode denken. Die aktuellen Untersuchungsbefunde und anamnestischen Angaben betreffend Interessen, Freude am Kind und soziale Kontakte ergäben grenzwertige und widersprüchliche Befunde und entsprächen jedoch gesamthaft eher einer leichten depressiven Episode. Die subjektiven Angaben würden auf ein mässiges Ausmass einer Panikstörung mit tagelanger Anfallsfreiheit deuten. Die beiden affektiven Störungen würden im klinischen Eindruck je nicht das Ausmass einer erheblichen eigenständigen psychischen Erkrankung erreichen (Urk. 8/70/8). Eine Fehlverarbeitung des Unfalles mit regressiven, katastrophisierenden und selbstlimitierenden Tendenzen, die sich möglicherweise auf dem Boden der in der A.___-Begutachtung postulierten Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen abspiele, stehe in der Krankheitsentwicklung wahrscheinlich im Vordergrund. Im Vordergrund stehe auch die somatoforme Schmerzstörung. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/9).
2.10   Am 15. September 2009 nahmen Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E.___ vom Medizinischen Zentrum F.___ zuhanden von Rechtsanwalt Michele Santucci „Stellung zum Gutachten von Dr. B.___“, wobei die Versicherte zuletzt am 11. April 2008 für ein Vorgespräch im Medizinischen Zentrum F.___ gewesen sei (vgl. Bericht vom 6. Mai 2008; oben Erw. 2.8). Der verantwortliche Arzt und der verantwortliche Psychologe führten aus, ein Schleudertrauma werde bereits nach sechs Wochen chronisch, wenn es nicht richtig behandelt werde. Dies sei bei der Versicherten der Fall, weshalb die Symptome der HWS-Distorsion nicht nur einen vorübergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sondern diese seit sechs Jahren ununterbrochen beeinflussen würden, nachdem die Patientin etwa über sechs Monate versucht habe, 100 % zu arbeiten, und dann habe einsehen müssen, dass dies nicht mehr möglich sei. Zusätzlich werde wohl rein auf Grund der postulierten Abwesenheit einer diagnostisch relevanten Depression trotz psychometrisch bestätigter Depression diskussionslos auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar (Urk. 3/6 S. 3). Psychometrisch sei eine schwere Depression bestätigt, auch wenn die Patientin auf den ersten Eindruck nicht depressiv erscheine. Die richtige Diagnose laute heute Panikstörung (ICD-10 F41.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2) und Status nach HWS-Distorsion. Die wenigen psychiatrischen Behandlungen seien durch eine Angst vor einer Auseinandersetzung im Rahmen der Panikstörung begründet (Urk. 3/6 S. 4). Die Patientin sei auf Grund des positiven und des negativen Leistungsbildes nur zu etwa 50 % in der Lage, einen Haushalt zu führen. Die psychometrisch bestätigte Depression wegen den Schmerzen verhindere eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin um mehr als 40 %, die Versicherte brauche eine übermässige Erholungszeit. Daher sei diese auch in angepasster Tätigkeit 60 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit von 0 % und die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt seien nicht nachvollziehbar und nicht genügend begründet (Urk. 3/6 S. 5).

3.
3.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung - im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom 24. Dezember 2007 und das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. März 2009 - damit, dass X.___ zwar seit Februar 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, dass ihr ab Oktober 2003 jedoch ihre angestammte Tätigkeit wieder zu einem Pensum von 70 % zumutbar sei (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber - insbesondere unter Bezugnahme auf die Leistungseinstellung der Z.___, die erst per 31. Mai 2007 erfolgt sei, sowie die Arztberichte von Dr. C.___ und vom Medizinischen Zentrum F.___ - der Ansicht, dass weder auf das A.___-Gutachten noch auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Sie sei als Folge der Kumulation von rheumatologischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit zu höchstens 40 % arbeitsfähig (Urk. 1).
3.2     Das Gutachten der A.___ vom 24. Dezember 2007 ist für die strittigen Belange umfassend, schlüssig und vollständig. Es beruht auf Untersuchungen durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 8/49/10), Dr. med. L.___, Assistenzarzt Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 8/49/21-26), Dr. med. N.___, Assistenzarzt, und Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 8/49/ 27-34), Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/49/35-42), sowie auf einer Konsensbeurteilung der erwähnten Ärzte (Urk. 8/49/14-20) und somit auf allseitigen Untersuchungen. Die Vorakten, die oben in Erw. 2 auszugsweise zitiert sind, sowie die persönlichen Aussagen der Versicherten wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt (Urk. 8/49/3-10). Die medizinische Situation ist einleuchtend und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (Urk. 8/49/14-20). Das Gutachten erfüllt somit grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. oben Erw. 1.4). Dasselbe gilt für das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. März 2009, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Oktober 2008 gründlich aus psychiatrischer Sicht untersucht. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt (Urk. 8/ 70/2-6). Ferner sind die Beurteilungen der medizinischen Situationen einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Urk. 8/70/6-10). Damit sind auch hier die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
3.3     Am Beweiswert des A.___-Gutachtens und des psychiatrischen Gutachtens Dr. B.___s vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die teilweise anderslautenden Beurteilungen Dr. C.___s und des Medizinischen Zentrums F.___ nichts zu ändern. Bezüglich des behandelnden Dr. C.___s und des Medizinischen Zentrums F.___, wo nie eine eigentliche Behandlung stattgefunden hat, die Versicherte jedoch jeweils auf Anraten Dr. C.___s zu Vorgesprächen (insgesamt fünf über 4 Jahre verteilt: 26. November 2004, 17. Januar und 1. Februar 2006, 2. und 11. April 2008) erschienen ist, sich jedoch in der Folge nie zu einer Behandlung entschliessen konnte, ist in grundsätzlicher Weise zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und „behandelnden“ Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der behandelnde Schleudertraumaspezialist Dr. C.___ setzte sich in seinen Berichten zu wenig kritisch mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander beziehungsweise scheint sich in seiner Befunderhebung in erster Linie auf deren Angaben zu stützen. So fehlt denn auch eine Auseinandersetzung mit dem Resultat der Röntgenuntersuchung vom 24. Mai 2004, das lediglich eine abgeflachte Halslordose und eine leichte Chondrose der cervicalen Bandscheiben ergibt und im Übrigen intakte und normale Verhältnisse zeigt. Hinsichtlich objektiver Befunde erklärte Dr. C.___ lediglich, die Nacken- und Schultermuskulatur sei verdickt und druckdolent (Urk. 8/20/3). Seine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit begründete er nicht nachvollziehbar und schien sich auch diesbezüglich jeweils nur auf die Angaben der Versicherten gestützt zu haben. Ebenso stellten die Psychiater respektive Psychologen des Medizinischen Zentrums F.___ bei ihren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Versicherten - sogar explizit - auf deren Aussagen ab, wobei sie nicht ausführten, wieso es ihr nicht zumutbar sein soll, ihre psychischen Beeinträchtigungen (namentlich die somatoforme Schmerzstörung) mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden.
         Die psychiatrischen Teilgutachter der A.___ und insbesondere Dr. B.___ begründeten hingegen plausibel, weshalb der Beschwerdeführerin die Schmerzüberwindung zumutbar ist (keine psychische Komorbidität; zwar mehrjähriger chronifizierter Verlauf, der jedoch wahrscheinlich weitgehend auch auf ungünstige Behandlungsstrategien und Fehlverarbeitung mit Katastrophisierungstendenzen, Selbstlimitierung und sekundärem Krankheitsgewinn zurückgeführt werden könne; kein massgeblicher sozialer Rückzug; Therapieresistenz nicht ausgewiesen, da bisher keine konsequenten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlungen durchgeführt worden seien; Urk. 8/70/9). Das für die Frage der Unüberwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. oben Erw. 1.2) zentrale Kriterium, das Vorhandensein einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist denn auch tatsächlich nicht erfüllt. Die mittelgradige depressive Episode, welche die Ärzte des Medizinischen Zentrums F.___ zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten, die A.___-Ärzte als regredient bezeichneten und von Dr. B.___ noch insofern in Betracht gezogen wurde, als dass eine solche zeitweise vorgelegen haben könnte, stellt jedoch keine massgebliche psychische Komorbidität dar.
        
         Bei einer mittelgradig depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit in der Regel nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Auch werden Somatisierungsstörungen von Depression und Angst unterschiedlicher Schweregrade begleitet, welche nicht getrennt davon diagnostiziert werden müssen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 80 f. Fn 135).
3.4     Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 24. Dezember 2007 und im Einklang mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 5. März 2009 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen angepassten Tätigkeit (das heisst körperlich leicht, maximal intermittierend mittelschwer, in Wechselbelastung, individuelle Wahlmöglichkeit von Wechselpositionen und wiederholte, etwa 5-minütige und vom Zeitpunkt her selbst wählbare Pausen zum Durchführen von Lockerungs- und Dehnungsübungen, zu Beginn kein Heben von Lasten über 10 kg über Hüftbereich sowie Heben von Lasten über 5 kg über Brustbereich; Urk. 8/49/11; Urk. 8/49/17) auszugehen.

4.       Die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle, die auf einem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/5/1, 8/53) und auf der Annahme beruht, dass die Versicherte im Gesundheitsfall auch nach der Geburt der Tochter zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre (Urk. 8/18 S. 2), blieb im Wesentlichen unbestritten. Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit am angestammten Arbeitsplatz weiterhin zumutbar ist, kann sowohl hinsichtlich des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die dortigen Lohnverhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin im Jahr 2004 (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), abgestellt werden. Das laut Arbeitgeberbericht im Jahr 2004 effektiv ausgerichtete Jahreseinkommen von Fr. 61'067.-- liegt wesentlich höher als das auf dem Einkommen vor dem Unfall beruhende und die seitherige Nominallohnentwicklung berücksichtigende Jahreseinkommen von   Fr. 55'709.--, das die IV-Stelle für 2004 ermittelt hat (Urk. 8/53). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall noch höher ausgefallen wäre als das im Arbeitgeberbericht für 2004 ausgewiesene Jahreseinkommen, liegt es nahe, dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 61'067.-- zugrunde zu legen. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin den höchstmöglichen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. BGE 126 V 75) auf dem bei einem 70%igen Pensum erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 42'747.-- (= 70 % von Fr. 61'067.--) zugestehen und somit lediglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'472.-- ausgehen würde, würde jedoch lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % erreicht. Infolgedessen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michele Santucci
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).