Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00931
IV.2009.00931

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1955, mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/33).
         2007 führte die IV-Stelle eine Revision durch (vgl. Urk. 8/44 ff.). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 8/54). Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 2007 Einwände und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/58). Gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung durch U.___ (Urk. 8/64) richtete die IV-Stelle weiterhin eine ganze Rente aus (vgl. Urk. 8/67). Gleichzeitig teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe sich im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht einer geeigneten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Schreiben vom 25. Januar 2008, Urk. 8/66).
         Im Oktober 2008 begutachtete der RAD den Versicherten erneut psychiatrisch (Urk. 8/76). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 8/81). Dagegen erhob der Versicherte in den Eingaben vom 15. Januar 2009 und vom 11. Februar 2009 Einwände (Urk. 8/83, Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 20. August 2009 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/109 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. September 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, jedoch seien die Rentenzahlungen bis zum Abschluss weiterer Abklärungen zu sistieren (Urk. 7). In Replik und Duplik hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13, Urk. 16). Mit der Duplik reichte die IV-Stelle zusätzlich die Verfügung vom 10. Mai 2010 ein, mit welcher sie die Rentenzahlung an den Versicherten per sofort gänzlich einstellte (Urk. 17). Am 14. Mai 2010 wurde die Duplikschrift dem Versicherten zugestellt (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die im Zusammenhang mit der Herabsetzung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente damit, die durchgeführten medizinischen Abklärungen, insbesondere die psychiatrische Untersuchung vom 14. Oktober 2010, habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Untersuchung die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag möglich sei. Voraussetzung sei, dass sich der Beschwerdeführer psychiatrisch behandeln lasse. Eine solche Behandlung sei ihm zumutbar. Dadurch verringere sich der Invaliditätsgrad, weshalb lediglich noch Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, er leide weiterhin an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode. Diese Störung halte seit Jahren an. Verschiedene Ärzte hätten die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte stationäre psychiatrische Behandlung als unzweckmässig beurteilt. Die Tätigkeit als Kadermitarbeiter in einer Bank während vier Stunden pro Tag sei nicht realistisch. Die Beschwerdegegnerin habe zudem selber eingeräumt, dass die medizinisch-theoretische Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % nur bei Vorliegen von geeigneten koordinierten therapeutischen und beruflichen Integrationsbedingungen zutreffe. Letztere seien indessen nicht vorhanden, obschon die medikamentöse und die Psychotherapie fortgeführt würden.
         Unklar sei im Übrigen auch, was die Beschwerdegegnerin als geeignete Tätigkeit ansehe. Sie habe die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Arbeitstätigkeit im Rahmen von Projektaufgaben und -verantwortlichkeiten oder eine interne Lehrtätigkeit im Aus- und Weiterbildungsbereich als angepasst bezeichnet, ohne dies aber näher zu konkretisieren. Tatsächlich sei aufgrund der Beschwerden eine Projektleitung nicht möglich, da eine solche Tätigkeit mit Stress und Druck verbunden sei (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3     In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, aufgrund neuer Erkenntnisse stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied und Präsident der Handelskammer Schweiz-B.___ sei. Es handle sich um einen Verein zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Handelsbeziehungen. Der Beschwerdeführer leite den Verein aktiv und trete regelmässig in der Öffentlichkeit auf. Namentlich habe er die Konstituierungsversammlung am 6. März 2008 und eine weitere Veranstaltung geleitet, an welcher auch Bundesrätin C.___ aufgetreten sei. Bei dieser Veranstaltung habe der Beschwerdeführer selber ebenfalls eine Rede gehalten und habe Gespräche mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft geführt.
         Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit für die Handelskammer einiges an Aufwand und Verantwortung mit sich bringe, wobei dies mit der vom Beschwerdeführer geklagten Antriebsminderung, Perspektivenlosigkeit und dem sozialen Rückzug nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne. Die Tätigkeit für die Handelskammer habe der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung nicht bekannt gegeben. Aufgrund der neuen Erkenntnisse erhebe sich die Frage, ob die erwerbliche Beeinträchtigung kleiner sei als bisher angenommen und somit gegebenenfalls kein Rentenanspruch mehr bestehe. Inzwischen sei auch ein Strafverfahren gegen den Angeklagten pendent, dessen Ausgang Bedeutung für den weiteren Leistungsanspruch habe (Urk. 7 S. 3 f.).
         In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei eine erneute psychiatrische Untersuchung unter Einbezug der Erkenntnisse des Strafverfahrens nötig. Auch aus diesem Grund erweise sich eine Rückweisung als angezeigt (Urk. 16).
2.4     Zu den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, es treffe nicht zu, dass er seine Tätigkeit für die Handelskammer Schweiz-B.___ verheimlicht habe und die Tätigkeit stehe nicht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber den Ärzten. Seine Mitwirkung habe sich auf einige wenige Anlässe und Sitzungen beschränkt. Mit den Formalitäten der Vereinsgründung und der Organisation des Vereins habe er nichts zu tun. Monatlich finde lediglich eine Sitzung von rund einer Stunde Dauer statt, wobei er seit einem Jahr nicht mehr an den Sitzungen teilnehme. Überdies wolle er das Amt des Präsidenten niederlegen. Den Eröffnungsanlass und auch die Veranstaltung unter Teilnahme von Bundesrätin C.___ habe nicht er, sondern seine Ehefrau respektive ein anderes Vereinsmitglied organisiert. Verdient habe er mit seiner Tätigkeit für die Handelskammer nichts. Mit seinem Engagement habe er lediglich versucht, seine Krankheit zu überwinden und im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen. Beweise für die erhobenen Vorwürfe habe die Beschwerdegegnerin keine vorgelegt (Urk. 13 S. 2 ff.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, sein Engagement für die Handelskammer Schweiz-B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verheimlicht zu haben. Anlässlich der im Februar 2009 durch die Beschwerdegegnerin durchgeführten berufsberaterischen Standortbestimmung machte der Beschwerdeführer über seine Tätigkeit für die Handelskammer verschiedene Angaben (vgl. Urk. 8/87 S. 4 f.). Da die Angaben aber eher unbestimmt und vage waren, bleibt deren Erkenntniswert gering. Genauere Auskünfte wurden vom Beschwerdeführer in der Folge nicht verlangt. Des Weiteren holte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den neu gemachten Angaben vom RAD-Gutachter keine ergänzende Stellungnahme ein. Erst nach Eingang eines anonymen Hinweises bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/120) holte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Informationen ein (vgl. Urk. 8/121-128), und es kam in der Folge zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. Urk. 8/129 ff.). 
3.2     Dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Handelskammer Schweiz-B.___ ein Strafverfahren pendent ist, hat für sich allein grundsätzlich keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch. 
         Ungeachtet der Abklärungen in Bezug auf eine allfälliges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der berufsberaterischen Standortbestimmung gemachten Angaben zur Tätigkeit für die Handelskammer geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit unter Umständen zu beeinflussen. Die Angaben anlässlich der berufsberaterischen Standortbestimmung (vgl. Urk. 8/87) und die zusätzlich eingeholten Informationen (vgl. Urk. 8/120 ff.) lassen am anlässlich der Begutachtungen vom Beschwerdeführer gezeichneten Bild des nahezu völligen sozialen Rückzugs und der Unfähigkeit, auch nur ansatzweise eine Beschäftigung ausser Haus auszuüben (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/76), objektiv zweifeln.
         Hierzu hat der Beschwerdeführer genauere Angaben zu machen. Eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitsbedingten erwerblichen Beeinträchtigungen setzt wahrheitsgemässe und vollständige Angaben der versicherten Person bezüglich aller relevanten Tatsachen voraus. Insbesondere im Bereich psychischer Störungen kommt den Angaben der Versicherten ein besonderes Gewicht zu.
3.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der dem Gutachter noch nicht zur Kenntnis gebrachten Umstände zu erfolgen hat. Zusätzlich relevant werden die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren sein. Zur Vornahme der zusätzlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherten gesetzlich verpflichtet sind, alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. 
3.4     Die Beschwerdegegnerin beantragte nebst der Rückweisung die Sistierung der Rentenzahlungen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Das Gericht kann nur über Sachverhalte entscheiden, die Regelungsgegenstand der angefochtene Verfügung sind.
         Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (Dispositiv Ziff. 3), ist die im Entscheid verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente bereits wirksam. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung blieb im Übrigen unangefochten.
         Eine weitergehende Aufhebung respektive eine vollständige Einstellung der Rentenzahlungen im Sinne einer Sistierung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren betreffend betrügerischer Erlangung von Rentenleistungen gehört nicht zum Regelungsgegenstand der angefochtenen Verfügung. Hierüber hat die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid zu fällen, was sie am 10. Mai 2010 mittlerweile getan hat (Urk. 17). Dieser Entscheid ist separat anzufechten, sofern der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist.
3.5         Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Sache zur Vornahme der noch nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).