Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00932
IV.2009.00932

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 25. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, war vom 1. September 2003 bis 31. Juli 2006 als Gärtner im Garten- und Landschaftsbau angestellt (Urk. 7/9 Ziff. 2.1 und 2.7), war jedoch seit dem 4. November 2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7/9 Ziff. 2.7). In der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2006 erlitt der Versicherte im Verlauf einer Rauferei eine Stichverletzung am oberen Rippenbogen links (Urk. 7/21/51-52) und meldete sich am 9. Mai 2007 wegen Rückenbeschwerden sowie den Folgen dieser Stichverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 7/6 Ziff. 7.2 und 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/10, Urk. 7/16-19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/11, Urk. 7/31) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/21, Urk. 7/30) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39-51) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2009 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/54 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 21. August 2009 verneinte die IV-Stelle sodann auch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/53). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.       Gegen die Verfügung vom 20. August 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. September 2009 Beschwerde und beantragte die Rückweisung des Falles an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und weiterem Entscheid (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 1. Dezember 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 20. August 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das G.___-Gutachten von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit November 2005 aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 1 f.). Daran hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 fest (Urk. 6).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit November 2005 aufgrund von Rückenbeschwerden als Landschaftsgärtner vollständig arbeitsunfähig. Die zusätzlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Messerstiches hätten bei der jetzt vorliegenden Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung mehr, die angefochtene Verfügung sei jedoch zu früh erfolgt, da die möglichen und notwendigen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 1 S. 2). Zutreffend sei, dass der Bericht der Uniklinik Z.___ vom 25. Juni 2009 im Wesentlichen nichts Neues vorbringe. Allerdings werde eine ungeklärte Situation beschrieben und weitere Abklärungen als notwendig erachtet (Urk. 1 S. 2 f.). Neben dem Rückenproblem habe sich ein Problem mit dem linken Knie eingestellt, welches trotz Gelenksinfiltration nicht beeinflusst werden könne (Urk. 1 S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann, oder ob ergänzende Abklärungen notwendig sind.

3.
3.1     Nach einer Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik Z.___ diagnostizierten Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ in ihrem Bericht vom 28. März 2006 eine chronische Lumboischialgie links bei Spondylarthrose L3/4 sowie lateraler Recessusstenose L3/4. Die Prognose sei unklar, wohl eher als ungünstig zu beurteilen. Solange kein neurologisches Defizit bestehe, könne dem Beschwerdeführer mit einer Operation nicht geholfen werden. Es werde daher weiterhin Physiotherapie und Analgesie empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit hänge primär vom Beschwerdebild ab (Urk. 7/10/7).
3.2     Nach der in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2006 erlittenen Stichverletzung am oberen Rippenbogen links wurde der Beschwerdeführer mehrfach ärztlich untersucht und operiert. Nachdem die entsprechenden medizinischen Berichte (Urk. 7/17/1-8, Urk. 7/17/12-24, Urk. 7/21/73-79, Urk. 7/21/82-90, Urk. 7/30/4-5, Urk. 7/30/7) keine für die vorliegend zu beurteilenden Fragen relevanten Angaben enthalten und der Beschwerdeführer überdies selber ausführte, die Beeinträchtigungen aufgrund des Messerstiches hätten bei der jetzt vorliegenden Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung mehr (Urk. 1 S. 2), kann auf die detaillierte Wiedergabe dieser Berichte verzichtet werden.
3.3     In ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 nannten Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital E.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/17/9):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Spinalkanalstenose L3/4, mässig ausgeprägt ohne Nervenwurzelkompression
- Status nach Nervenwurzel- (L4 und L5 links), Fazettengelenksinfiltrationen L3/4 und L4/5 links und epidurale Infiltrationen L3/4, alle 2005 ohne Besserung
- Neurophysiologisch ohne Korrelat
- Schmerzchronifizierung und Ausweitung, Waddell 4/5 positiv
- Abdominalbeschwerden bei Status nach penetrierendem Trauma thorakal links Mai 2006
- Vitamin D-Mangel
- Hypophosphatämie
         Betreffend die Rückenbeschwerden bestehe aufgrund des radiologischen Befundes ein gewisses Krankheitspotential, bei doch klar positiven Waddellzeichen mit ausgeprägtem Schmerzgebahren müsse jedoch von einer relevanten Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (Urk. 7/17/10).
3.4     Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 29. Mai 2007 bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer werde nach wie vor konservativ behandelt. Nach Abklingen der abdominalen Symptome sei jedoch eine Dekompression L3/4 ernsthaft zu diskutieren (Urk. 7/18 Ziff. 8). In seiner letzten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 11.4). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zumutbar, jedoch nicht vollschichtig (Ziff. 11.5-6).
         Ebenfalls am 29. Mai 2007 führte Dr. F.___ ergänzend aus, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 7/19/6).
         Am 5. Mai 2008 teilte Dr. F.___ sodann mit, der Beschwerdeführer sei vom Unfall her ab 1. Mai 2008 zu 100 % arbeitsfähig. Wegen einem Rückenleiden sei er reduziert belastbar und die Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf eine rückenadaptierte Tätigkeit (Urk. 7/30/2).
3.5     Am 9., 14. und 15. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Medizinischen Zentrum G.___ (G.___) interdisziplinär begutachtet. Die verantwortlichen Ärzte stützten sich dabei auf die Anamnese, eigene internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen und Befunde sowie die vorhandenen Akten (Urk. 7/36 S. 1). In ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2008 nannten sie sodann folgende Diagnosen (S. 39 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- myostatische Insuffizienz
- Fehlhaltung
- diskrete Facettengelenksarthrose LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits
- anlagebedingter, etwas enger Spinalkanal mit diskreter zentraler Spinalkanalstenosierung LWK3/4 wegen Segmentdegeneration ohne Nervenwurzelkompression
- aktuell ohne radikuläre Symptomatik und ohne weiteres nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat
         Die internistische Untersuchung habe keine Befunde ergeben, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten. Aus rheumatologischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur zu einem sehr geringen Teil aus den genannten Diagnosen erklärt werden. Es bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Der die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden lasse sich durch die eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule formulieren. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege jedoch aus rheumatologischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Aus psychiatrischer Sicht sodann würden sich keine Symptome herausarbeiten lassen, welche die Diagnose einer psychischen Erkrankung rechtfertigen würden (S. 42 f. Ziff. 7.3).
         Insgesamt lasse sich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Hingegen bestehe sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht für eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne mehr als gelegentliches Arbeiten über der Armhorizontalen sowie in Zwangshaltungen keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.4). Retrospektiv sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen seit November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus internistisch-chirurgischer Sicht habe eine volle Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisationen im Mai/Juni 2006, im März und April 2007 sowie im März 2008 bestanden. Seit März 2008 bestehe aus internistisch-chirurgischer Sicht eine vollständige Remission mit voller Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.5).
3.6     In ihrem Bericht vom 22. Mai 2009 nannten Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Uniklinik Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Kniegelenkserguss links unklarer Zuordnung
- Knick-/Senkfüsse beidseits
         Klinisch würden sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik finden. Allenfalls bestehe intermittierend eine Reizsymptomatik L5 links. MR-tomographisch habe sich keine Kompression der Nervenwurzeln gefunden. Das lumbospondylogene Schmerzsyndrom werde als weitgehend mechanisch bedingt beurteilt. Nachdem die ambulanten Massnahmen mit Physiotherapie und Infiltration ausgeschöpft seien, werde ein stationärer Aufenthalt von zwei bis drei Wochen in der rheumatologischen Klinik empfohlen (S. 2).
3.7     Nach einer Untersuchung in der Kniesprechstunde nannte PD Dr. med. J.___, Teamleiter Stellvertreter, Orthopädie, Uniklinik Z.___, in seinem Bericht vom 18. Juni 2009 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):
- unklare Knieschmerzen links
- Status nach Tibiamarknagelung vor 20 Jahren
- chronische Lumboischialgien links bei mediolateraler Diskusprotrusion L4/5 und nicht signifikanter Spinalkanalstenose L3/4, L4/5
         Es liege eine sehr unklare Schmerzsituation bei schwieriger sozialer Arbeitssituation vor. Da die Gelenksinfiltration keinerlei Beschwerdelinderung gebracht habe, sei nicht von einer intraartikulären Problematik auszugehen, was sich mit dem MRI-Befund und dem klinischen Untersuchungsbefund absolut decke. Aufgrund der sehr symmetrischen Muskeltrophik und dem hinkfreien Gangbild sei eher von einer Wirbelsäulenproblematik oder aber auch funktionell überlagerten Problematik auszugehen. Es sei die Zuweisung in eine Schmerzsprechstunde zu evaluieren (S. 2).
3.8     Nach einer Hospitalisation vom 9. bis 26. Juni 2009 diagnostizierte Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Physikalische Medizin und Rheumatologie, Uniklinik Z.___, in ihrem Bericht vom 25. Juni 2009 im Wesentlichen das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom links, Knieschmerzen links unklarer Zuordnung sowie Knick-/Senkfüsse beidseits. Die Beschwerden hätten durch die intensiven physiotherapeutischen Behandlungen während des Spitalaufenthaltes nicht beeinflusst werden können. Medizinisch-theoretisch sei nach dem Aufenthalt aus rheumatologischer Sicht für eine wechselbelastende leichte Tätigkeit eine initial 50%ige Arbeitsfähigkeit und im Verlauf volle Arbeitsfähigkeit realistisch (Urk. 7/50).

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner seit November 2005 vollständig arbeitsunfähig ist. Gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) verursacht die in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2006 erlittene Stichverletzung sodann keine Beschwerden mehr, welche zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden. Dies deckt sich im Übrigen mit der Beurteilung durch die Hausärztin Dr. F.___ (Urk. 7/30/2) sowie die Ärzte des G.___ (Urk. 7/36 S. 42 f. Ziff. 7.3). Zu beurteilen ist damit einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Rücken- und Kniebeschwerden eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden kann.
4.2     Zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer im G.___ interdisziplinär begutachtet. Das G.___-Gutachten vom 11. Dezember 2008 erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erwägung 1.5), so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne mehr als gelegentliches Arbeiten über der Armhorizontalen sowie in Zwangshaltungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 7/36 S. 44 Ziff. 7.4).
         Zu dieser Einschätzung gelangte im Übrigen auch die Hausärztin Dr. F.___, welche am 5. Mai 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer sei in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/30/2). Ebenso führten die Ärzte im Stadtspital E.___ in einem im G.___-Gutachten zitierten, jedoch ansonsten nicht bei den Akten liegenden Bericht vom 25. April 2008 aus, falls schwere körperliche Arbeiten vermieden werden könnten, sei auch im angestammten Beruf eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben. Für leichtere Tätigkeiten würden hingegen keine Einschränkungen bestehen (Urk. 7/36 S. 13).
4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien mit den Kniebeschwerden neue gesundheitliche Probleme aufgetreten und eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu früh erfolgt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Ärzte der Uniklinik Z.___ in ihrem Bericht vom 25. Juni 2009 nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. bis 26. Juni 2009 neben den auch im G.___-Gutachten genannten Diagnosen neu auf Knieschmerzen unklarer Zuordnung hinwiesen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen die Ärzte jedoch davon aus, dass im Verlauf nach einer initial 50%igen Arbeitsunfähigkeit für eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit realistisch sei (Urk. 7/50).
         Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde neu eingereichten Berichte enthalten sodann keine neuen Diagnosen und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3-4). Die Ärzte betonten dabei, die ambulanten Massnahmen mit Physiotherapie und Infiltrationen seien ausgeschöpft (Urk. 3/3 S. 2) und bezüglich der Kniebeschwerden liege eher eine Wirbelsäulenproblematik oder aber auch eine funktionelle Überlagerung vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind somit von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, nachdem die Ärzte trotz der geklagten Kniebeschwerden keine bleibenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit attestierten und bezüglich der Rückenbeschwerden die Therapiemöglichkeiten für ausgeschöpft hielten.
         Sollten sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dennoch ändern und sich neue Tatsachen ergeben, hat der Beschwerdeführer ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
4.4     Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner seit November 2005 nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne mehr als gelegentliches Arbeiten über der Armhorizontalen sowie in Zwangshaltungen in einem Pensum 100 % zugemutet werden kann.



5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist sodann grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2007, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Landschaftsgärtner. Gemäss den Angaben seines früheren Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 53'300.-- (Urk. 7/9 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.2 % für das Jahr 2006 sowie 1.6 % für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 11-2010, Tab B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2007 somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 54'803.-- (Fr. 53'300.-- x 1.012 x 1.016).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, in den Jahren 2006 und 2007 von 41,7 Stunden sowie seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total), mithin 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.6 % für das Jahr 2007 einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich damit für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 60'144.-- (Fr. 56'784.-- x 1.016 : 40 x 41.7).
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der mittelschweren Beeinträchtigungen davon aus, dass das Tätigkeitsspektrum klar eingeschränkt sei, und nahm einen Abzug von 20 % vor (Urk. 7/38 S. 2). Dieser Abzug trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles grosszügig Rechnung.
5.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 48'115.-- (vorstehend Erwägung 5.3; Fr. 60'144.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'803.-- (vorstehend Erwägung 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'688.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
         Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).