IV.2009.00933
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 18. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, war seit dem 8. Januar 1996 mit einem Pensum von 80 % als Sozialpädagogin im Zentrum Z.___ in F.___ tätig (vgl. Urk. 7/6; Urk. 7/14). Im Jahre 2007 wurden ihr aufgrund von psychischen Beschwerden mehrmals Arbeitsunfähigkeiten zwischen 40 % und 100 % attestiert (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.14). Im Oktober 2007 wurde bei der Versicherten am linken Auge ein Aderhautmelanom diagnostiziert (vgl. Urk. 7/17), was eine Enukleation erforderte (vgl. Urk. 7/13/13-14). Am 4. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels (Glasauge) an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. März 2008 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für eine Glas-Augenprothese (Urk. 7/4).
Am 15. April 2008 nahm die Versicherte ihre Arbeit im Zentrum Z.___ wieder auf, wobei sie nun im Umfang von 30 % als Betreuerin tätig war (Urk. 7/14 Ziff. 2.8 und 2.9). Schliesslich meldete sie sich am 2. August 2008 zum Rentenbezug an (Urk. 7/6).
1.2 Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/10; Urk. 7/13; Urk. 7/16-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23; Urk. 7/29; Urk. 7/32) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2009 ab dem 1. Februar 2008 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/39 und Urk. 7/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei, soweit sie die Rentenzusprache ab dem 1. Juli 2008 betreffe, teilweise aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2008 eine höhere Rente als eine Viertelsrente auszurichten (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin präzisierte mit Replik vom 3. Dezember 2009 (Urk. 10), ihr sei (ab Juli 2008) eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 12. Januar 2010 an ihrem Antrag fest (Urk. 14). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde die Pensionskasse der Stadt Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 16). Diese verzichtete mit Eingabe vom 5. April 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 7. April 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten geblie-benen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Ok-tober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit behinderungsbedingt nicht möglich gewesen. Dementsprechend ergab sich aus dem Einkommensvergleich eine Einschränkung von 100 % und damit, unabhängig von einer Einschränkung im Haushaltsbereich, ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin ab April 2008 zumutbar sei, in einem Pensum zu 40 % zu arbeiten. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 82'239.-- (80%-Pensum) ein Invalideneinkommen von Fr. 41'119.50 gegenüber, was eine Einschränkung von 50 % und - ohne Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushaltsbereich - einen Invaliditätsgrad von 40 % ergab (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
Vor diesem Hintergrund sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2008 eine ganze und ab dem 1. Juli 2008 eine Viertelsrente zu.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie lediglich noch im Umfang von 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der Replik führte sie an, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit August 2008 verschlechtert. Gestützt auf die aktuellen Berichte ihrer Hausärztin sowie ihres Arbeitgebers sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Damit habe sie Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 10).
2.3 Die Pensionskasse der Stadt Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme, gab jedoch an, dass sie der Beschwerdeführerin eine Teilinvalidenpension von 50 % ausrichte, wobei sie gestützt auf die medizinischen Berichte und die Beurteilung der Arbeitgeberin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen sei (Urk. 18).
2.4 Strittig ist demnach, ob die Beschwerdeführerin ab Juli 2008 einen Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente hat.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 pen-sioniert wurde, beschlägt der Bezug der Invalidenrente noch einen Zeitraum von 30 Monaten (Juli 2008 bis Dezember 2010). Da die Differenz zwischen einer Viertelsrente und einer halben Rente während 30 Monaten und damit der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Vom 12. Februar bis zum 9. April 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 10. April 2007 (Urk. 7/13/8-11) als Diagnose eine bipolare affektive Störung sowie eine bei Eintritt leichte bis mittelgradige depressive Störung (S. 1). Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vor 12 Jahren wegen einer Depression mit Angstzuständen erstmals in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. In den Jahren danach habe sie gemäss Angaben ihrer langjährigen Hausärztin drei manische beziehungsweise submanische Phasen sowie mehrere leichtere depressive Phasen gehabt, welche alle ambulant hätten behandelt werden können. Seit der Behandlung mit Lithium seien keine manischen Phasen mehr aufgetreten (S. 2 Mitte). Anfang des Jahres 2006 sei bei der Beschwerdeführerin eine Mononukleose diagnostiziert worden. Sie habe unter anhaltender Erschöpfung gelitten, der Krankheitsverlauf sei langwierig gewesen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit Monaten bestehenden depressiven Symptomatik zugewiesen worden. Sie habe es vermieden, aus dem Haus zu gehen, Leute zu treffen und den Haushalt zu führen. Ihre Tagesaktivitäten hätten sich auf die Arbeit und telefonische Kontakte mit Familienangehörigen beschränkt. Sie habe sich lustlos, erschöpft und schnell überfordert gefühlt (S. 1).
Während des Aufenthaltes sei es zu einer sehr deutlichen Zustandsverbesserung gekommen. Bei Klinikaustritt habe sich die Beschwerdeführerin stabil gefühlt und habe wieder Antrieb, Energie und Lebensfreude verspürt (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeit ab dem 16. April 2007 wieder aufnehmen, vorerst zu 40 %. Sie hätten sie bis zum 27. April 2007 60 % krank geschrieben. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge im ambulanten Setting (S. 4).
3.2 Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals G.___, Augenklinik, vom 3. De-zember 2007 (Urk. 7/13/13-14) ist die Diagnose eines Aderhautmelanoms am linken Auge mit bis zentral reichender Begleitamotio zu entnehmen. Vom 29. November bis zum 2. Dezember 2007 sei eine Hospitalisation zur Enukleation des linken Auges erfolgt. Die Operation vom 29. November 2007 sei problemlos verlaufen (S. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 25. August 2008 (Urk. 7/13/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Enukleation linkes Auge (Melanom) im Dezember 2007
- bipolare affektive Störung, bestehend seit 1995
Dr. B.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden mit 100 % ab dem 5. Februar 2007, 60 % vom 27. April bis zum 18. August 2007 sowie 40 % vom 20. August 2007 bis auf weiteres. Im Zusammenhang mit der Augenproblematik attestierte sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2007, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juli 2008 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Juli 2008 (Ziff. 2).
Dr. B.___ gab ausserdem an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1987 bei ihr in Behandlung stehe (Ziff. 3.1). Zum Befund führte sie aus, dass noch Probleme mit der Prothese bestünden. Zudem seien der allgemeine und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin reduziert (Ziff. 3.5). Die psychischen Ressourcen seien teils aufgrund der frischen Einäugigkeit und teils aufgrund der manisch-depressiven Erkrankung eingeschränkt (Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführerin sei eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar (Ziff. 5.2).
3.4 Im Verlaufsbericht vom 16. März 2009 (Urk. 7/16/3-4) gab Dr. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht verschlechtert (Ziff. 1). Sie führte aus, die chronisch manisch-depressive Erkrankung verlaufe über Jahre mit wechselnden leichten bis schweren Episoden. Die Beschwerdeführerin stehe nach wie vor bei C.___ in psychologischer Behandlung und bei ihr in hausärztlicher Behandlung. Durch die Operation im Herbst 2007 mit Entfernung des linken Auges - welche für jeden Gesunden einen schweren Einschnitt im Leben bedeute - habe sich die psychische, medikamentös und therapeutisch schwer zu haltende Stabilität erneut verschlechtert. Bisher habe sich kein Tumorwachstum lokal oder fernmetastasierend gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich soweit stabilisieren können, dass sie ihre Arbeit in einem Teilpensum habe aufnehmen können. Nach der Bulbusenukleation habe sie die bekannte Anpassungsphase an Einäugigkeit durchlaufen müssen. Erschwerend habe sich die Anpassung der Bulbusprothese gezeigt. Versuche man die Bulbusprothese in ähnlicher Lage zu platzieren wie das gesunde rechte Auge, falle diese beim Senken oder Neigen des Kopfes immer heraus. Dies sei für die Beschwerdeführerin sehr schwer und in der Arbeitsumgebung massiv beeinträchtigend, da sie in einem Kinderheim arbeite und mit Kleinkindern ständig in Bewegung sein müsse (Ziff. 3).
3.5 Dr. med. D.___, Augenarzt, speziell Augenchirurgie FMH, gab im Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, anlässlich der Kontrolle vom 16. Oktober 2007 habe er die Diagnose eines Aderhautmelanoms links gestellt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin durch die Ptose links gestört (Ziff. 1.4). Sobald die Prothese optimal angepasst sei, sei eventuell eine Ptosiskorrektur vorgesehen (Ziff. 1.5). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sozialpädagogin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit November 2007 (Ziff. 1.6). Er führte weiter aus, dass sich infolge der gravierenden Diagnose ein schweres, chronisches depressives Zustandsbild entwickelt habe. Durch die psychischen Probleme bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Ausmass von 60 %. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit noch im Umfang von 40 % zumutbar (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 31. März 2009 (Urk. 7/21/4) aus, es bestünden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer pro-blematischen Verankerung der Bulbusprothese und vor allem durch das psychische Leiden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne, gestützt auf die Angaben von Dr. D.___ und Dr. B.___, für jegliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes von einer auf 40 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
In der Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 7/21/4) hielt er fest, die folgenden Arbeitsunfähigkeits-Zeiten (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/14) seien bis zum 14. April 2008 plausibel:
- 05.02.2007 bis 26.04 2007: 100 %
- 27.04.2007 bis 18.08.2007: 60 %
- 20.08.2007 bis 08.11.2007: 40 %
- 09.11.2007 bis 14.04.2008: 100 %
Ab April 2008 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Diese Angaben seien sowohl für die bisherige als auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten gültig.
3.7 Dr. B.___ erhob mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/29) Einwand gegen den Vorbescheid. Darin führte sie aus, der Beschwerdeführerin werde seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (bei einem vertraglichen Pensum von 80 %) attestiert.
3.8 C.___, Atemtherapeut, gab im Verlaufsbericht vom 12. September 2009 (Urk. 11/3) an, die Beschwerdeführerin sei im Herbst 1984 das erste Mal zu ihm in die Atemtherapie gekommen. Sie leide unter einer rezidivierenden Depression. In zum Teil grösseren Abständen habe sich die Beschwerdeführerin jeweils, wenn der Krankheitsdruck sehr gross geworden sei, erneut zur Atemtherapie gemeldet. Seit dem Verlust eines Auges sei ihre Belastbarkeit wesentlich reduziert. Sie werde die frühere Arbeits- und Leistungsfähigkeit seiner Einschätzung nach nicht mehr erlangen können.
3.9 Dr. B.___ gab am 12. November 2009 (Urk. 11/1) auf Nachfrage hin an, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich eindeutig verschlechtert. Letzte Woche sei sie bei ihr in der Konsultation gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Moment wieder einen schweren depressiven Schub. Diese Depressionen stünden in Verbindung mit dem Augenleiden. Unabhängig davon habe sie früher auch depressive Episoden gehabt. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe sich aktuell eindeutig verschlechtert. Zusätzlich habe sie immer wieder Probleme mit der Augenprothese.
3.10 Seitens des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin wurde am 17. November 2009 (Urk. 11/2) festgehalten, dass sie sich nach den Arztzeugnissen gerichtet hätten, welche eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden.
4.
4.1 Nicht nur die Herabsetzung der Invalidenrente per Juli 2008, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten unterliegen der richterlichen Überprüfung.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei Ablauf der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Dies ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. August 2008 und stimmt mit den seitens des Arbeitgebers angegebenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.14) überein. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Februar 2008 eine ganze Rente zugesprochen hat.
Soweit Dr. B.___ im Bericht vom August 2008 von einer 100%igen Arbeitsun-fähigkeit bis Mitte Juli 2008 ausging, vermag dies nicht zu überzeugen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeit unbestrittenermassen Mitte April 2008 wieder in einem Teilpensum von 30 % aufgenommen (vgl. Urk. 7/34).
Gestützt auf die Einschätzung des Augenarztes Dr. D.___ vom März 2009 bestand sogar schon vor April 2008 eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 40 %). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab April 2008 ausging. Zu prüfen bleibt das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.
4.2 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegt zum einen die Einschätzung des Augenarztes Dr. D.___ vor, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund des Augenleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bescheinigte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Problematik hielt er eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch im Umfang von 40 % für zumutbar. Zum selben Schluss kam Dr. B.___, die langjährige Hausärztin der Beschwerdeführerin, in ihrem Bericht vom August 2008. Mit Bezugnahme auf die Augenproblematik und die manisch-depressive Erkrankung attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Im Verlaufsbericht vom 16. März 2009 gab sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an, äusserte sich indessen nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit. RAD-Arzt Dr. E.___ ging vor diesem Hintergrund im März respektive April 2009 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, aus.
4.3 In Abweichung von ihrer früheren Beurteilung nannte Dr. B.___ im Schreiben vom 26. Mai 2009 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne dies jedoch zu begründen. Eine Begründung für die höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich auch dem Verlaufsbericht vom 16. März 2009 - in dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angeführt wird - nicht entnehmen. Mit Ausnahme der geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Bulbusprothese ergibt sich daraus keine Veränderung im Vergleich mit dem Bericht vom August 2008. Vielmehr wurde auf die seit Jahren bestehende manisch-depressive Erkrankung mit wechselnden leichten bis schweren Episoden verwiesen und festgehalten, dass sich die psychische Stabilität durch die Operation im Herbst 2007 mit Entfernung des linken Auges verschlechtert habe.
Angesichts dessen ist eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation Ende August 2008 nicht nachvollziehbar. Das kurze Schreiben vom Mai 2009, mit welchem Dr. B.___ ohne Begründung von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag ihre frühere Beurteilung vom August 2008 nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist zu beachten, dass die geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid erfolgte. Insgesamt vermag die Einschätzung durch Dr. B.___ gemäss Schreiben vom Mai 2009 nicht zu überzeugen, zumal bei der Beweiswürdigung auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Auf das aktuelle Arbeitspensum der Beschwerdeführerin (30 %) respektive die entsprechenden Angaben ihres Arbeitgebers kann ebenso wenig abgestellt werden, da diese offensichtlich auf der Beurteilung durch Dr. B.___ basieren (vgl. Urk. 11/2).
4.4 Soweit Dr. B.___ am 12. November 2009 mit Bezug auf eine Konsultation in der vergangenen Woche von einer aktuell verschlechterten psychischen Situation (schwerer depressiver Schub) ausging, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. So sind für die richterliche Beurteilung eines Falles grund-sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102. Da das Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 26. August 2009 abgeschlossen wurde (Urk. 2), ist eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im November 2009 vorliegend nicht zu berücksichtigen.
4.5 Zusammenfassend ist somit ab April 2008 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Des Weiteren stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin. Es ist zu klären, ob der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode oder aufgrund eines Einkommensvergleichs zu berechnen ist.
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157).
5.2 Über die persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin alleine in einer 2-Zimmer-Wohnung lebt (vgl. Urk. 7/13/8-11 S. 2 oben). Gemäss eigenen Angaben hat sie sich bereits im Jahr 1986 von ihrem zweiten Ehemann getrennt (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 1.7). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1996 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - im Gesundheitsfall - mittlerweile eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben würde. Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse haben sich nach der Aktenlage nicht geändert. Sie war während rund zehn Jahren aus freien Stücken mit einem reduzierten Pensum von 80 % arbeitstätig. Demnach ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach dem Jahr 2007 weiterhin mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen wäre.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung (BGE 131 V 51 Erw. 5.1 und 5.2).
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 80 % erwerbstätig gewesen wäre, kann - entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten) - nicht geschlossen werden, dass die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden. Schliesslich lebt die Beschwerdeführerin in einer 2-Zimmer-Wohnung und führt einen Einpersonenhaushalt. Damit ist nicht wahrscheinlich, dass die Tätigkeit im Haushaltsbereich der Grund für die zeitlich reduzierte Erwerbstätigkeit war. Auch im Übrigen bestehen keine Hinweise dafür, dass das um 20 % reduzierte Pensum im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Aufgabenbereich steht.
5.4 Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben der Teilerwerbstätigkeit nicht auch noch im Aufgabenbereich tätig wäre, kommt die gemischte Methode vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Invaliditätsbemessung ist daher mittels Einkommensvergleich vorzunehmen.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Demnach ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die frühere Tätigkeit als Sozialpädagogin mit einem Pensum von 80 % abzustellen. Nach Angaben des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 82'239.-- erzielt (Urk. 7/14 Ziff. 2.11). Dieses ist als Valideneinkommen einzusetzen.
6.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Vorliegend kann nicht auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit einerseits nicht voll ausschöpft (Pensum von 30 % anstelle der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 %) und andererseits der ausbezahlte Lohn von Fr. 6'326.-- pro Monat ganz klar eine Sozialkomponente enthält (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.10).
Da in der bisherigen Tätigkeit als Sozialpädagogin ebenso wie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % besteht (vgl. Erw. 4.5), ist auch das Invalideneinkommen gestützt auf den früheren Lohn zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Pensums von rund 40 % ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'120.--.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'239.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'120.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2009 ist insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Bei diesem Ausgang steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).