IV.2009.00935

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 11. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann
Bodenmann Baumann Fäh, Rechtsanwälte
Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, hatte am 20. April 1997 einen Autounfall erlitten, in dessen Folge er gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 30. Mai 2001 in Sachen der Parteien (Proz.-Nr. IV.1999.00456 vereinigt mit IV.1999.00562, Urk. 8/157) bis zum Juni 1998 vollständig und danach bis Juli 1998 zu 50 % arbeitsunfähig war. Anschliessend hatte X.___ gemäss besagtem Urteil bis zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit im November 1998 seine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Die zuletzt eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit hatte gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 19. März 2007 in Sachen der Parteien (Proz.-Nr. IV.2006.00049, Urk. 8/325) in dem Sinne bis anfangs März 2000 gedauert, als X.___ danach eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg ausführen konnte. Ab Ende November 2001 war diese Restarbeitsfähigkeit gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 19. März 2007 aus psychischen Gründen im Umfang von 25 % eingeschränkt; ab einer Tarsaltunnel-Operation im September 2002 bestand postoperativ für sechs Wochen auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige sowie anschliessend bis Ende des Jahres 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2003 bis zum Ende des im Urteil vom 19. März 2007 geprüften Zeitraums (Dezember 2005) bestand wieder eine Einschränkung von 25 % aus psychischen Gründen in angepasster Tätigkeit. Eine von X.___ gegen das Urteil vom 19. März 2007 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesgericht am 14. November 2007 abgewiesen (Urk. 8/331); damit ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2005 rechtskräftig beurteilt.
1.2     Am 22. Dezember 2007 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle neu zum Leistungsbezug an, wobei er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2005 geltend machte (Urk. 8/336).
         In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/343), des Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 6. März 2008 (Urk. 8/347) sowie des Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 26. März 2008 (Urk. 8/350/1-3) ein. Dem Bericht des Letzteren lagen der Austrittsbericht des B.___ vom 13. November 2007 (Urk. 8/350/4-6), der Bericht der C.___ vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/350/7-8), der D.___ vom 8. Dezember 2005 (Urk. 8/350/9-18) sowie des E.___ vom 24. Oktober 2006 (Urk. 8/350/19-20) bei. Ferner liess der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle die Kopie des Berichts des F.___ vom 7. Mai 2008 zukommen (Urk. 8/356-357). Sodann wurde der Versicherte durch Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH begutachtet (Gutachten vom 2. Juli 2008, Urk. 8/358). Weiter findet sich in den Akten der Bericht der H.___ vom 2. Juli 2008 (Urk. 8/364). Schliesslich reichte der Rechtsvertreter des Versicherten am 26. September 2008 (vgl. Urk. 8/369) den Bericht des F.___ vom 1. September 2008 (Urk. 8/367) sowie denjenigen der I.___ vom 18. August 2008 (Urk. 8/368) zu den Akten. Alsdann holte die IV-Stelle beim F.___ den Bericht vom 7. November 2008 ein (Urk. 8/376). Am 5. Mai 2009 wurde der Versicherte durch Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch abgeklärt (Bericht vom 19. Mai 2009, Urk. 8/384).
         Nach diesen Abklärungen erging am 25. Mai 2009 der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten mitteilte, dass das Leistungsbegehren vom 22. Dezember 2007 abgewiesen werde, weil sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung unverändert geblieben sei (Urk. 8/387). Daran hielt die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 28. August 2009 (Urk. 2) fest; die im Vorbescheidverfahren gestellten Begehren, es sei in tatsächlicher Hinsicht auf die psychiatrische Beurteilung des F.___ abzustellen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und es seien weitere Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen Faktoren der Invaliditätsbemessung zu tätigen (vgl. Urk. 8/398), wies sie ab.

2.
2.1     Am 24. September 2009 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2009 mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm allerspätestens ab Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
         Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte des F.___ vom 17. September 2009 (Urk. 3/3), des Dr. Z.___ vom 16. September 2009 (Urk. 3/4) sowie des Dr. med. K.___, Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie FMH, vom 26. August 2009 (Urk. 3/5) zu den Akten.
2.2     Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2009 mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). Am 28. Oktober 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
         Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Bei der Beantwortung der Frage, ob eine revisionsweise beachtliche Veränderung des Gesundheitszustands (mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegt oder nur eine andere Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit, ist von der Erfahrungstatsache auszugehen, dass gesundheitliche - insbesondere psychische - Störungen in der Regel keinen prinzipiell irreversiblen Gesundheitsschaden darstellen, sondern sie üblicherweise einen von verschiedenen inneren und äusseren Umständen abhängigen schicksalhaften Verlauf nehmen, welcher - von wenigen Ausnahmen abgesehen - insbesondere auch durch therapeutische Massnahmen beeinflussbar ist. In solchen Fällen sind sukzessive ärztliche Beurteilungen im Verlaufe der Zeit nie Beurteilungen des gleichen medizinischen Sachverhalts, sondern stets Beurteilungen eines sich im Zeitverlauf mehr oder weniger verändernden, und stellt sich lediglich die Frage, ob die seit einer vorangegangenen Beurteilung erfolgte Veränderung eine wesentliche ist.
         In welcher Weise und in welchem Ausmass der medizinische Sachverhalt sich verändert hat, ist aus den von den medizinischen Experten dokumentierten apparativen, klinischen und anamnestischen Befunden ersichtlich. Um feststellen zu können, ob sich zwischen zwei ärztlichen Beurteilungen der Gesundheitszustand der untersuchten Person verändert hat, müssen die in beiden Fällen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesenen Befunde verglichen werden. Denn erst der Vergleich der Befunde zeigt, ob sich effektiv der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende medizinische Sachverhalt verändert hat oder ob nur dieselben, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde anders beurteilt wurden. Eine aus dem Vergleich ersichtliche Veränderung der Befundlage kann sowohl darin bestehen, dass für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Voruntersuchers massgeblich gewesene Befunde vom Nachuntersucher nicht mehr reproduzierbar sind, als auch darin, dass vom Voruntersucher nicht dokumentierte Befunde neu erhoben werden.
2.2     Im rechtskräftigen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 19. März 2007 wurde auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch das polydisziplinäre Gutachten der L.___ vom 12. Mai 2003 (Urk. 8/253) abgestellt.
2.2.1   Gemäss dem Gutachten der L.___ bestand als Residuum des Unfalls vom 20. April 1997 seit März 2000 eine qualitative - zwischen September und Dezember 2002 auch quantitative - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge verminderter Belastbarkeit der unteren linken Extremität (Urk. 8/253/33-34).
         Diese Einschätzung beruhte auf folgender Befundlage: Betreffend die neurologische Situation erwähnten die Ärzte, dass mindestens seit November 1997 eine als posttraumatisch anzusehende Tarsaltunnelsymptomatik links vorliege. Die klinischen Zeichen seien wiederholt in Vorberichten festgehalten worden. Eine empfohlene Sanierung sei inzwischen erfolgt. Der Beschwerdeführer selber berichte durchaus über eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik, klage nun allerdings über eine Hypästhesie am linken Fuss, die klinisch dem Versorgungsgebiet des distalen Nervus tibialis links entspreche und eine zusätzliche motorische Komponente habe, die klinisch als eine Parese der kleinen Fusssohlenmuskeln Dig. II und III links mit Krallenzehenstellung imponiere, sowie eine persistierende Hyperpathie der Fusssohle und des medialen Fusses links. Sodann bestehe weiterhin eine Druckdolenz am Malleolus medialis links (Urk. 8/253/30 f.).
2.2.2   Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/253/32).
         Im psychiatrischen Fachgutachten findet sich dazu der folgende psychopathologische Befund (Urk. 8/253/45):
         „Der 37-jährige Mann ist wach und allseits orientiert. Er spricht ausreichend Deutsch, doch mit eher geringem Wortschatz, allerdings ist die Verständigung mit entsprechendem Nachfragen und Umschreibungen durchaus ausreichend. Es besteht eine Narbe am linken Kinn und eine Operationsnarbe am linken Unterarm. Der Explorand ist von athletischem Konstitutionstyp, leicht adipös, sehr gepflegte Erscheinung. Es besteht ein ausgeprägtes linksseitiges Hinken, dabei geht er mit einem rechtsseitig getragenen Stock in schiefer Haltung, bisweilen auch recht zügig und mit sehr geringem Hinken, insgesamt recht inkonstant. Das Sitzen erfolgt in sehr entspannter, zurückliegender Haltung, dabei verschränkt er die Beine übereinander. Die Stimme ist sonor, gut moduliert, der Blick klar auf den Untersucher gerichtet, ohne wesentliches Abweichen.
         Das formale Denken ist klar und geordnet, kohärent. Der psychomotorische Antrieb ist normal. Die Konzentration ist während der ganzen Untersuchung voll erhalten, er wirkt sehr aufmerksam, luzide, kann sich mühelos an Details früherer Gesprächsepisoden erinnern, das Zeitraster ist voll erhalten, es bestehen ausser der erwähnten anamnestischen Lücke [eine auf Seite 44 des Fachgutachtens vermerkte Gedächtnislücke von vier Tagen nach dem Unfall vom 20. April 1997] keine Hinweise auf eine Störung des Langzeitgedächtnisses. Konzentrationsübungen wie Rechenübungen gelingen recht rasch und fehlerlos, obschon er dabei in seine Muttersprache rückübersetzen muss. Affektiv wirkt er etwas besorgt, etwas grüblerisch und nachdenklich, doch ist die Affektmodulation voll erhalten, auch sind positive Affektäusserungen vorhanden, es besteht eine recht lebhafte Affektivität mit normaler mimischer und gestischer Untermalung, dabei kommt ein ausreichend guter Affektrapport zustande. Eine Suizidalität lässt sich nicht eruieren.“
         Unter Hinweis auf diesen Befund bezeichnete der psychiatrische Gutachter der L.___ die in den medizinischen Akten erwähnte chronifizierte Depression schweren Ausmasses und die hochgradig eingeschätzte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als nicht gänzlich nachvollziehbar; als möglichen Grund für die von der eigenen Beurteilung abweichenden Einschätzungen der Voruntersucher nannte er den fluktuierenden Verlauf der depressiven Störung (Urk. 8/253/46).
2.3     Was den Verlauf nach der L.___-Beurteilung vom 12. Mai 2003 anbelangt, wurde - nachdem Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 8. November 2004 Störungen von Konzerntration und Auffassungsvermögen gemeldet hatte (Urk. 8/279) - eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt. Gemäss dem Bericht von lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 11. Juni 2005 zeigte die Untersuchung jedoch keine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht (Urk. 8/284). Dem Verlaufsbericht Dr. Y.___s vom 14. Januar 2008 ist sodann zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei, wobei Dr. Y.___ angab, die Arbeitsfähigkeit sei völlig eingeschränkt wegen der bestehenden zwanghaften Fixierung auf die Schmerzproblematik wie auch auf die Nichtanerkennung des körperlichen Schadens durch die Versicherungen; diagnostisch wertete er dies als Anpassungsstörung im Sinne einer Verbitterungsstörung (Urk. 8/343). Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2007 neben Dr. A.___ hausärztlich betreute, berichtete am 6. März 2008, dass er den Beschwerdeführer wegen rezidivierenden und immer stärker werdenden Kopfschmerzen und Magenbeschwerden behandle, sowie über diverse andere Beschwerden, worunter unklare Sehschwierigkeiten in letzter Zeit und ein gereizt-depressives Zustandsbild; die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätzte er auf 20 - 30 % (Urk. 8/347). Dr. A.___ hatte den Beschwerdeführer seit 1997 hausärztlich betreut und am 18. Februar 2008 letztmals untersucht; seinem Bericht vom 26. März 2008 ist zu entnehmen, dass objektiv eine seit Jahren unveränderte Befundlage und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer aber aufgrund psycho-sozialer Probleme und seiner subjektiven Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein, immer wieder neue Beschwerdekomplexe produziere (Urk. 8/350/1-3). Einen seit der L.___-Begutachtung im Jahr 2003 in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit objektiv unveränderten psychischen Gesundheitszustand - bei gleichzeitig ausgeprägtem subjektivem Krankheitsempfinden - stellten auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 8/358) sowie Dr. J.___ in seinem Bericht vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/384) fest.
2.4     In somatischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seit der polydisziplinären Begutachtung durch die L.___ seien zusätzlich zur Schmerzproblematik der linken unteren Extremität ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein Augenleiden diagnostiziert worden, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden (Urk. 1 S. 11 ff.). Er verweist diesbezüglich auf den Bericht des Dr. med. K.___, Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie FMH, vom 26. August 2009 (Urk. 3/5) sowie auf den Bericht der I.___ vom 18. August 2008 (Urk. 8/368).
         Hinsichtlich der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte des F.___ vom 1. September 2008 (Urk. 8/367), 7. November 2008 (Urk. 8/376) sowie 17. September 2009 (Urk. 3/3), ferner auf die Beurteilung des Dr. Z.___ vom 16. September 2009 (Urk. 3/4).
2.4.1   Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Bericht des Dr. K.___ nennt lediglich eine „Wirbelsäulenfehlhaltung“ sowie eine „Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur“ als Befunde für die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie „eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans“ zur Begründung eines gegenüber demjenigen des L.___-Gutachtens (vgl. Urk. 8/253/33) leicht einschränkenderen Zumutbarkeitsprofils und einer quantitativen Einschränkung von 50 % auch in adaptierter Tätigkeit.
2.4.2   Der Bericht der I.___ weist befundmässig eine Einschränkung des nasalen Gesichtsfelds links aus sowie eine Reihe apparativer Befunde, welche nach Auffassung des Untersuchers auf eine Fixationsunruhe als Ausdruck einer zerebralen Schädigung hinweisen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus augenärztlicher Sicht wird dem Beschwerdeführer nicht attestiert.
2.4.3   In den Berichten des F.___ werden die Diagnosen einer mittelgradigen bzw. schweren depressiven Episode gestellt und wird dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bescheinigt.
         Den Berichten vom 1. September und 7. November 2008 kann dazu folgender psychopathologischer Befund entnommen werden (in beiden Berichten identisch):
         „43-jähriger Pat., äusserlich gepflegt, subaggressiv, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert; in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung depressiv-resigniert, affektiv adäquat kontrolliert; im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch vage/distantere Suizidgedanken/-wünsche, SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.“
         Weiter ist den Berichten des F.___ zu entnehmen, dass Testbefunde vorliegen, welche auf das Vorliegen einer schweren Depression hindeuten würden.
2.4.4   Dr. Z.___ stimmt in seinem Bericht vom 16. September 2009 der Beurteilung des F.___ zu und weist auf Kommunikationsprobleme mit seinem Patienten hin.
2.5    
2.5.1   Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin im Zuge des Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Bericht des Dr. A.___ vom 26. März 2008 (Urk. 8/350/1-3) hatte dieser das von Dr. K.___ am 26. August 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers bereits Ende 2005 fachärztlich abklären lassen. Laut dem Bericht der D.___ vom 8. Dezember 2005 (Urk. 8/350/9-18) konnten damals nur geringfügige, mit der Schilderung massivster Schmerzen und Einschränkungen nicht korrelierende Befunde erhoben werden. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers wurde daher von Dr. A.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (Urk. 8/350/1). Eine Veränderung der Befundlage seit der Untersuchung in der D.___ ist aus der Beurteilung Dr. K.___s nicht ersichtlich. Es fehlt deshalb eine befundmässige Grundlage für die von Dr. K.___ behauptete massive quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit.
2.5.2   Was die nach Auffassung des Beschwerdeführers trotz wiederholter Aufforderung seinerseits durch die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärten Auswirkungen seines Augenleidens auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 12) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine spezifischen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Sehbeschwerden angibt (Urk. 8/384/3) und er trotz der befundmässigen Gesichtsfeldeinschränkung und einer möglichen Fixationsunruhe gemäss der anamnestischen Feststellung Dr. A.___s vom 18. August 2008 Auto fahren (Urk. 8/350/1) sowie gemäss der anamnestischen Feststellung Dr. J.___s vom 5. Mai 2009 TV schauen kann (Urk. 8/384/3). Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge einer Sehbehinderung vor und besteht diesbezüglich auch kein Abklärungsbedarf.
2.5.3         Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die psychopathologischer Befunderhebung des F.___ (vgl. E. 2.4.3) kaum von derjenigen der Dres. G.___ (Urk. 8/358/11) und J.___ (Urk. 8/384/4 ff.) abweicht und damit im Wesentlichen auch mit derjenigen des psychiatrischen Fachgutachtens der L.___ aus dem Jahr 2003 übereinstimmt (vgl. E. 2.2.2). Der Vergleich der klinischen Befunderhebungen im Zeitverlauf zeigt also einen unveränderten psychischen Gesundheitszustand. Soweit Testbefunde des F.___ ein davon abweichendes Bild vermitteln, geben die Untersucher keine Auskunft über die Ursachen der ausgeprägten Diskrepanz zwischen ihren eigenen klinischen und testpsychologischen Befunden; die - kooperationsabhängigen - testpsychologischen Befunde können daher angesichts des ausgeprägten subjektiven Krankheitsempfindens des Beschwerdeführers nicht als valide gelten. Ebenso wenig lässt sich aus den vom Medizinischen Zentrum Geissberg anamnestisch erhobenen Angaben über Gewaltandrohungen des Beschwerdeführers eine Veränderung des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen medizinischen Sachverhalts ablesen. Wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer nicht mehr willentlich steuerbare akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen sollten, wäre primär nicht die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; vielmehr wäre dann zunächst ein fürsorgerischer Freiheitsentzug zu prüfen und würde sich - bei längerer Dauer - erst daraus eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ergeben. Im Übrigen zeigen die von allen Untersuchern übereinstimmend erhobenen Angaben über den seit Jahren unveränderten Tagesablauf, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag unverändert geblieben sind. Schliesslich weisen die psychiatrischen Fachärzte des F.___ in ihrem Bericht vom 17. September 2009 auch selbst darauf hin, dass sie mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wiedergeben.
2.6         Zusammenfassend ist festzustellen, dass trotz der erfolgten umfangreichen fachärztlichen Abklärungen eine wesentliche Verschlechterung des die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden medizinischen Sachverhalts nicht mit dem in der Sozialversicherung massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Die vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung angerufenen ärztlichen Beurteilungen, welche eine solche behaupten, sind daher als unterschiedliche Einschätzungen der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zu werten.
2.7     Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde sinngemäss verlangt, es sei bei der Invaliditätsbemessung auf andere erwerbliche Faktoren abzustellen als in der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 14 ff.), erschöpfen sich seine Ausführungen in einer Kritik an den diesbezüglichen Annahmen, welche den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2007 und des Bundesgerichts vom 14. November 2007 zugrunde gelegt wurden. Dass die damals für die Zeit bis zum 16. Dezember 2005 beurteilten erwerblichen Auswirkungen des gemäss den vorstehenden Erwägungen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes seither eine revisionsrechtlich beachtliche Veränderung erfahren hätten, ist weder vom Beschwerdeführer im Revisionsverfahren substanziert behauptet worden, noch können den Akten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des diesbezüglichen Sachverhalts seit jenem Zeitpunkt entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte ohne den Gesundheitsschaden spätestens ab dem Jahr 2002 Überstunden geleistet, welche bei der Festsetzung des mutmasslichen Valideneinkommens berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 16), beruft er sich auf einen Sachumstand, welcher vor dem 16. Dezember 2005 eingetreten war und im Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid dieses Datums hätte geltend gemacht werden müssen. Mangels einer revisionsrechtlich beachtlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. E. 2.6) kann sodann auch hinsichtlich des beim Invalideneinkommen zu berücksichtigenden Leidensabzugs keine revisionsrechtlich beachtliche Änderung eingetreten sein.

3.
3.1     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das strittige Revisionsgesuch mit der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2009 zu Recht abgewiesen, da der bis zum 16. Dezember 2005 bereits rechtskräftig beurteilte Sachverhalt seither keine wesentliche Änderung erfahren hat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demzufolge ist auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.2     Da der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und sein Revisionsgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu entsprechen und sind die gemäss Art. 61 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Bei der Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist zu berücksichtigen, dass dieser beschwerdeweise im Wesentlichen die bereits im Vorbescheidverfahren gemachten Ausführungen (Urk. 8/398) wiederholte sowie als langjähriger Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Referenzsachverhalt bereits bestens vertraut war und sich zur Beschwerdebegründung auf eine knappe Darlegung der nach Ansicht des Beschwerdeführers als wesentlich anzusehenden seitherigen Veränderungen beschränken konnte. Hierfür rechtfertigt sich ein Aufwand von höchstens sechs Honorarstunden bzw. - unter Berücksichtigung von Auslagen - eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'500.--.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. September 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Robert Baumann, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Robert Baumann, St. Gallen, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Robert Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).